Allgemeine Geschäfts- und Softwareüberlassungsbedingungen

 

! ACHTUNG !

- Bitte lesen Sie den folgenden Text sorgfältig vor der ersten Nutzung -

Freewarelizenz

Mit dem Download dieses Programmpaketes, spätestens mit der ersten Nutzung des Programmes, kommt ein Software-Lizenzvertrag zwischen Ihnen (nachfolgend: "Lizenznehmer") und Assessor jur. Dr. jur. André Helmke, Rampenstr. 2, 27568 Bremerhaven (nachfolgend: "Lizenzgeber") zustande. Spätestens mit der ersten Nutzung dieses Programmes (nachfolgend: "Software") stimmen Sie dem Vertrag zu. Ebenfalls erklären Sie sich mit der Installation der vom Lizenzgeber erstellten Software auf Ihrem Rechnersystem an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden. Der Vertrag hat folgenden Inhalt:

1. Lizenzgegenstand

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das unbefristete, nicht ausschließliche, private, nichtkommerzielle Recht, diese Software auf einem Ein-Platz-Computer zu nutzen.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der diese Software nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält.

2. Urheberrecht

Die Software und alle Rechte daran sind Eigentum des Lizenzgebers, und sie ist durch Urheberrechtsgesetze und nationale Rechtsvorschriften geschützt.

Der Lizenzgeber verzichtet lediglich auf eine Nutzungsvergütung, nicht aber auf seine Urheberrechte!

3. Weitergabe

Sie dürfen diese Software beliebig kopieren und an Dritte weitergeben, solange dies kostenlos geschieht, und jeweils alle zur Software gehörenden Dateien weitergegeben werden.

4. Zweckentfremdete Verwendung der Software

Sie dürfen diese Software nicht zurückentwickeln (disassemblieren, reverse engineering, re-assembling, reverse engineering) oder in sonstiger Weise nutzen, soweit dies nicht in diesem Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich zugelassen wird.

5. Juristische Software

Soweit der Lizenzgeber juristische Software zum Download bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt, handelt es sich regelmäßig lediglich um Ratgeber, die den Weg zum Rechtsanwalt nie ersetzen können. Dies bedeutet, dass beim Experimentieren mit dieser Software weiterhin der Weg zum Rechtsanwalt davon unberührt bleibt. Die juristischen Expertensysteme des Lizenzgebers sollen ausschließlich dazu dienen, eine verbesserte Information der Bevölkerung über die Grundlagen des staatlichen Rechtssystems zu bieten. Das Ziel des Lizenzgebers ist ausschließlich, den Laien zu sensibilisieren und Ansatzpunkte für die Wahrnehmung seiner Rechte zu bieten.

6. Gewährleistung

Für fehlerhafte Software oder deren Dokumentation leistet der Lizenzgeber keine Gewährleistung.

Der Lizenznehmer testet gründlich jede Software auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen eines Updates des Lizenzgebers nutzt.

Der Lizenznehmer  wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen kann.

Der Lizenzgeber übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in einem vom Lizenznehmer gewählten Kombinationen ausführbar sind; für die Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks wird ebenfalls keine Gewähr übernommen.

7. Haftung

Der Lizenzgeber ist auch nicht für irgendwelche Schäden (direkte, indirekte, verursachte oder gefolgte Schäden und Drittschäden) ersatzpflichtig, die auf Grund der Benutzung der Software, deren Dokumentation oder deren Nichtbenutzung oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen, selbst wenn der Lizenzgeber von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet war oder ist.

Die Software und ihre Dokumentation wird wie sie ist zur Verfügung gestellt. Ausschließlich der Lizenznehmer haftet für Folgen der Benutzung dieser Software.

Zur Schadensminimierung wird mindestens eine tägliche Datensicherung empfohlen. Der Lizenznehmer hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor der ersten Nutzung dieser Software und vor jedem Beginn der Installation von Updates durchzuführen.

In jedem Falle ist die Haftung des Lizenzgebers bei Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 100 Euro beschränkt.

Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Lizenzgebers verursacht wurden. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten ferner nicht für Rechte des Lizenznehmers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Lizenzgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unter Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie bei Lizenznehmern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das für den Lizenzgeber örtlich und sachlich zuständige Gericht. Der Kläger ist jedoch berechtigt, die Gerichte im allgemeinen Gerichtsstand des bzw. der  Beklagten anzurufen.

9. Rechtswahl

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der BRD. Ausländische Vertragspartner verpflichten sich, einen Zustellungsbevollmächtigten in der BRD zu benennen.

10. Schriftformklausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Änderung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

Dies gilt insbesondere für gewerbliche, kommerzielle Nutzungs- und Weiterveräußerungslizenzen. Für gewerbliche, kommerzielle Nutzungs- und Weiterveräußerungslizenzen bedarf es einer gesonderten Lizenzgebührenvereinbarung auf Anfrage.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. des unwirksamen Teils dieses Vertrages oder zur Ausfüllung der Lücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt beachtet hätten.

Zurück zum Seitenanfang


Kontextbaumliste
Blogthemenliste
Blogantwortenliste
Aktuellesliste
Termineliste