! ACHTUNG !
- Bitte lesen Sie den folgenden
Text sorgfältig vor der ersten Nutzung -
Freewarelizenz
Mit dem Download dieses Programmpaketes, spätestens mit der ersten
Nutzung des Programmes, kommt ein
Software-Lizenzvertrag zwischen Ihnen (nachfolgend:
"Lizenznehmer") und Assessor jur. Dr. jur.
André Helmke, Rampenstr. 2, 27568 Bremerhaven (nachfolgend:
"Lizenzgeber") zustande. Spätestens mit der ersten Nutzung
dieses Programmes (nachfolgend:
"Software") stimmen Sie dem Vertrag
zu. Ebenfalls erklären Sie sich mit der Installation der vom Lizenzgeber
erstellten Software auf Ihrem Rechnersystem an die Bestimmungen dieses
Vertrages gebunden. Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
1. Lizenzgegenstand
Der Lizenzgeber
gewährt dem Lizenznehmer das unbefristete, nicht ausschließliche,
private, nichtkommerzielle Recht, diese Software auf einem Ein-Platz-Computer zu nutzen.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass
jeder, der diese Software nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält.
2. Urheberrecht
Die Software und alle
Rechte daran sind Eigentum des Lizenzgebers, und sie ist durch
Urheberrechtsgesetze und nationale Rechtsvorschriften geschützt.
Der Lizenzgeber verzichtet lediglich auf eine Nutzungsvergütung, nicht aber auf seine Urheberrechte!
3. Weitergabe
Sie dürfen diese
Software beliebig kopieren und an Dritte weitergeben, solange dies kostenlos
geschieht, und jeweils alle zur Software gehörenden Dateien weitergegeben
werden.
4. Zweckentfremdete Verwendung der Software
Sie dürfen diese Software nicht zurückentwickeln (disassemblieren,
reverse engineering, re-assembling, reverse engineering) oder in sonstiger
Weise nutzen, soweit dies nicht in diesem Vertrag oder gesetzlichen
Bestimmungen ausdrücklich zugelassen
wird.
5. Juristische Software
Soweit der
Lizenzgeber juristische Software zum Download bzw. zur Nutzung zur Verfügung
stellt, handelt es sich regelmäßig lediglich um Ratgeber, die den Weg
zum Rechtsanwalt nie ersetzen können. Dies bedeutet, dass beim
Experimentieren mit dieser Software weiterhin der Weg zum Rechtsanwalt
davon unberührt bleibt. Die juristischen Expertensysteme des Lizenzgebers
sollen ausschließlich dazu dienen, eine verbesserte Information der Bevölkerung
über die Grundlagen des staatlichen Rechtssystems zu bieten. Das Ziel des
Lizenzgebers ist ausschließlich, den Laien zu sensibilisieren und
Ansatzpunkte für die Wahrnehmung seiner Rechte zu bieten.
6. Gewährleistung
Für fehlerhafte
Software oder deren Dokumentation leistet der Lizenzgeber keine
Gewährleistung.
Der Lizenznehmer testet
gründlich jede Software auf Mangelfreiheit und
Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der
operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen
eines Updates des Lizenzgebers nutzt.
Der Lizenznehmer wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an
der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen
kann.
Der Lizenzgeber übernimmt auch keine Gewähr dafür,
dass die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft und dass die in
der Software enthaltenen Funktionen in einem vom Lizenznehmer gewählten Kombinationen ausführbar sind; für die
Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks wird ebenfalls keine Gewähr
übernommen.
7. Haftung
Der Lizenzgeber
ist auch nicht für irgendwelche Schäden (direkte, indirekte,
verursachte oder gefolgte Schäden und Drittschäden) ersatzpflichtig, die auf Grund der Benutzung der Software,
deren Dokumentation oder deren
Nichtbenutzung oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden,
entstehen, selbst wenn der Lizenzgeber von der Möglichkeit eines solchen
Schadens unterrichtet war oder ist.
Die Software und ihre Dokumentation wird wie sie ist zur Verfügung gestellt. Ausschließlich der
Lizenznehmer haftet für Folgen der Benutzung dieser Software.
Zur Schadensminimierung wird mindestens
eine tägliche Datensicherung empfohlen. Der Lizenznehmer hat eine
vollständige Datensicherung insbesondere vor der ersten Nutzung dieser
Software und vor jedem Beginn der Installation von
Updates durchzuführen.
In jedem Falle ist die Haftung des Lizenzgebers bei Sach- und
Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 100 Euro beschränkt.
Soweit die Haftung des
Lizenzgebers ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf
Seiten des Lizenzgebers verursacht wurden. Sämtliche Haftungsausschlüsse und
Haftungsbegrenzungen gelten ferner nicht
für Rechte des Lizenznehmers wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wenn der Lizenzgeber die Pflichtverletzung
zu vertreten hat.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für
sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unter
Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen sowie bei Lizenznehmern, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, ist das für den Lizenzgeber örtlich und sachlich
zuständige Gericht. Der Kläger ist jedoch
berechtigt, die Gerichte im allgemeinen Gerichtsstand des bzw. der Beklagten
anzurufen.
9. Rechtswahl
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der
BRD. Ausländische
Vertragspartner verpflichten sich, einen Zustellungsbevollmächtigten in
der BRD zu benennen.
10. Schriftformklausel
Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Änderung
der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
Dies gilt insbesondere für gewerbliche, kommerzielle
Nutzungs- und Weiterveräußerungslizenzen. Für gewerbliche, kommerzielle
Nutzungs- und Weiterveräußerungslizenzen bedarf es einer gesonderten Lizenzgebührenvereinbarung
auf Anfrage.
11. Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder
ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder
sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird
hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile davon
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. des
unwirksamen Teils dieses Vertrages oder zur Ausfüllung der Lücke soll
dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten
kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt beachtet
hätten.
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