Der Fall "Mobbing oder mehr"Inhalt |
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SachverhaltDie Vereinigung V hat es sich zum Ziel gemacht, möglichst viel Macht auszuüben. Um dieses Ziel zu erreichen, werden u. a. einige Mitglieder in einem größeren Unternehmen eingeschleust. So haben es M1, M2 und M3 wieder einmal geschafft, in dem Unternehmen U eine Anstellung in den mittleren und oberen Führungsebenen zu bekommen. Bereits nach wenigen Monaten haben M1 bis M3 bei verschiedenen Mitarbeitern Informationen über den Konkurrenten K eingeholt. Da in absehbarer Zeit Beförderungsstellen ausgeschrieben werden, missbrauchen M1 bis M3 die Informationen über K und verbreiten systematisch im Unternehmen U Gerüchte über K. Sie sind sich sicher, dass dadurch das soziale Ansehen von K innerhalb des Unternehmens so stark zerstört wird, dass auch die Vorgesetzten von einer Beförderung des K absehen werden. Dann nämlich hätte M1 die besten Chancen, die neue Stelle zu besetzen. O1 und O2, die ebenfalls in dem Unternehmen U beschäftigt sind, erkennen sehr schnell das Ziel von M1 bis M3. Sie klären K und auch die übrigen Kollegen/-innen bei jeder Gelegenheit über die Vereinigung V auf. M1 bis M3 sind verärgert und merken, dass sie mit den "einfachen Methoden" in der Belegschaft nicht vorankommen. Daher greifen sie - wie auch in der Vergangenheit - zu verschärfteren Maßnahmen. Sie wissen, dass in der aktuellen politischen Diskussion Rechtsradikale einen sehr schweren Stand haben. Die Bevölkerung reagiert sehr sensibel auf Gerüchte in diesem Zusammenhang und meidet - auch vermeintliche - Rechtsradikale. Sehr schnell werden daher zunächst Informationen von O1 und O2 mit Unterstützung der Vereinigung V eingeholt. Es stellt sich alsbald heraus, dass O1 und O2 in ihrer Freizeit Hobbyprogrammierer sind und auch schon gemeinsam mehrere Programme vertrieben haben. M1 bis M3 kennen sich zwar nicht sehr gut mit der EDV aus, aber sie wissen, wie man Dateien auf Disketten kopieren kann. So besorgen sich M1 bis M3 eine Datei mit rechtsradikalem Inhalt und spielen diese auf eine Diskette, auf der sich ein Programm von O1 und O2 befindet. Diese Diskette schicken M1 bis M3 an die Staatsanwaltschaft S mit einem anonymen Begleitschreiben, in dem die Ernsthaftigkeit dieser Angelegenheit in den Vordergrund gestellt wird. Um die Bedeutung der Sache in den Vordergrund zu stellen, wird behauptet, dass diese Diskette schon mehrfach kopiert und verbreitet worden ist. M1 bis M3 haben sich von Anfang an vorgestellt, dass die Staatsanwaltschaft S bei dem zuständigen Amtsgericht einen Durchsuchungsbefehl jeweils gegen O1 und O2 erfolgreich beantragen wird und es alsbald zu Durchsuchungsaktionen kommen wird. M1 bis M3 hoffen, dass durch diese Aktionen die Nachbarn und insbesondere auch die Kollegen/-innen in dem Unternehmen U O1 und O2 meiden werden. In der Zwischenzeit, d. h. bis zum Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse, wird von M1 bis M3 in dem Unternehmen U gegenüber Kollegen/-innen - wenn sich keine weitere Person als potentieller Zeuge in der Nähe befindet - verbreitet, dass O1 und O2 "heimliche Rechtsradikale seien und man solche Persönlichkeiten doch wohl nicht in diesem Unternehmen haben möchte". Man sollte O1 und O2 doch wohl am besten einfach "ignorieren". Damit O1 und O2 endgültig "ausgeschaltet" werden, werden Sie von M1 bis M3 und weiteren Mitgliedern der Vereinigung V auch in ihrer Freizeit verfolgt und beobachtet. Sobald O1 bzw. O2 den Kontakt zu Freunden oder Bekannten beendet haben, nehmen M1 bis M3 und auch einige andere Mitglieder der Vereinigung zu diesen unter vier Augen Kontakt auf und fragen diese, "warum sie denn zu heimlichen Rechtsradikalen sprechen würden". "Gegen O1 und O2 würde bereits schon wegen Verbreitung verfassungsfeindlichen Materials ermittelt werden". M1 bis M3 wissen auch, dass eine vergleichbare Aktion in der Vergangenheit zu einem Selbstmord geführt hat. Sie haben zwar bereits von Anfang an diese Gefahr auch für O1 und O2 gesehen, handeln aber dennoch so, weil O1 und O2 der Vereinigung V massiv im Wege stehen. Und genauso ist es auch gekommen: Der Staatsanwalt Dr. S prüft diesen Fall und kommt zu dem Entschluss, dass bei O1 und O2 eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet werden muss, damit ein weiteres Verbreiten unverzüglich unterbunden wird und Beweismittel für ein Strafverfahren sichergestellt werden können. Ohne die Diskette näher zu prüfen, wird bei dem zuständigen Amtsrichter erfolgreich ein Durchsuchungsbeschluss gegen O1 und O2 beantragt und erlassen. Die anschließenden Wohnungsdurchsuchungen bei O1 und O2 führen zwar - wie erwartet - nicht zum Erfolg, aber die gesamte Nachbarschaft, Kollegschaft, viele Bekannte und Freunde meiden O1 und O2. O1 kann dieses nach einigen Monaten nicht mehr ertragen und springt vom Balkon des sechsten Stockwerkes eines Hochhauses und ist nach dem Aufprall auf dem Boden sofort tot. O2 wusste von Anfang an, zu welchen Methoden die Vereinigung V greifen würde, um ihr Ziel zu erreichen. Er lässt sich daher von den Attacken nicht beeinflussen und zeigt den Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft an. Es hat nicht lange gedauert, bis sich eine Menge Zeugen gemeldet haben. Sie wissen, dass Mobbing auf längere Dauer krank macht und ebenso, dass Mobbing auch sie treffen kann. Alle sind daher daran interessiert, dass den Machenschaften der Vereinigung V ein Ende bereitet wird. Nach diesen neuen Erkenntnissen stellt der Staatsanwalt Dr. S das Verfahren gegen O1 und O2 gem. ' 170 Abs. 2 StPO ein, da "ihnen die Tat nicht nachgewiesen werden konnte". Die Arbeitskollegen/-innen von O1 und O2 sprechen nun auch von Mobbing und meinen, dass Rechtsschutzmaßnahmen gegen solche Attacken im Ergebnis nichts nützen würden. Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? |
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BemerkungenEs versteht sich von selbst, dass an dieser Stelle kein ausführlichen Gutachten zu diesem Sachverhalt präsentiert werden kann. Es sollen hier jedoch einige Aspekte angemerkt werden, die meistens in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden. Der Begriff Mobbing (vgl. auch www.mobbing-net.de und www.fairness-stiftung.de) entstammt dem englischen Vokabular, in welchem mob als Substantiv für Meute, Pöbel oder Bande steht und als Verb "über jemanden herfallen" bedeutet. Im Bereich des Arbeitslebens bedeutet Mobbing, dass Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten durch vielfältige Maßnahmen, die vom schlichten Scherz oder Drohungen, Intrigen, Lügen oder Ignorieren bis zum Rufmord gehen können, systematisch schikaniert und unter Druck gesetzt werden[1]. Die Folgen für den Mobbing-Betroffenen reichen von ersten Stresssymptomen über psychische und physische Erkrankungen, Minderung des Selbstwertgefühls, Persönlichkeitsstörungen bis hin zum Ausschluss aus der Arbeitswelt sowie Selbstmord(versuchen)[2]. Sicher ist auch, dass jedem Mobbing-Fall ein sozialer Konflikt vorausgeht. O1 und O2 standen der Vereinigung V und ihren Mitgliedern bei ihrem Vorhaben im Wege. O1 und O2 stellten daher eine wahre Bedrohung für die Interessen der Vereinigung V dar. Das Verbreiten der wahren Motive der Vereinigung V stellte für sie eine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass Mobbing als gerechtfertigt und eine offene und faire Auseinandersetzung als zu riskant erschien. Anstatt zu veralteten brachialen Möglichkeiten zurückzugreifen, bedient man sich in der heutigen Zeit den moderneren - (non-)verbalen - Methoden, da diese nicht so auffällig und schwieriger zu beweisen sind. In der Tat könnte es sich in dem zuvor geschilderten Fall um "Mobbing" handeln. Damit ist aber noch nicht geklärt, wie sich die Beteiligten strafbar gemacht haben. In der Literatur[3] werden meistens Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit geprüft (vorsätzliche einfache Körperverletzung nach ' 223 StGB; gefährliche Körperverletzung gem. ' 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB - gemeinschaftliche Begehungsform -; fahrlässige Körperverletzung gem. ' 229 StGB) oder gar Straftaten wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Beleidigung gem. ' 185 StGB; übliche Nachrede gem. ' 186 StGB; Verleumdung gem. ' 187 StGB). Die Mehrzahl dieser Straftaten sind allerdings Antragsdelikte, d. h. die betroffene Person muss grundsätzlich zunächst einen Strafantrag stellen, bevor die Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Des Weiteren handelt es sich bei den meisten Straftaten um Privatklagedelikte gem. ' 374 StPO, die zu sehr kosten- und zeitaufwendigen Verfahren für die betroffenen Personen führen. Wird der Mobber zudem freigesprochen, so kann die Situation für den Gemobbten noch unerträglicher werden. Jetzt hat der Mobber praktisch einen Freifahrtsschein für sein Handeln vom Gericht. Angesichts dieser Tatsachen verwundert es nicht, dass nur 10 % der auf diese Möglichkeit verwiesenen Mobbing-Opfer tatsächlich von Strafantrag und Privatklage Gebrauch machen[4]. Teilweise wird sogar behauptet, dass Mobbing für sich genommen zwar menschlich missbilligenswert sein mag, aber straf- und zivilrechtlich keine Relevanz aufweist, weil es noch innerhalb der Bandbreite sozialadäquaten Verhaltens liege[5]. Man könnte daher zu dem Ergebnis kommen, dass eine Strafanzeige tatsächlich nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt. Bedeutet dies, dass die Gesetze unzureichend sind? Zunächst ist daran zu denken, dass das Zusammenleben von Menschen sicherlich mit Risiken verbunden ist. Auch Strafanzeigen sind an sich nicht verboten und daher könnte man annehmen, dass O1 und O2 derartige Verfahren über sich ergehen lassen müssen. Dieses Ergebnis könnte sogar noch dadurch untermauert werden, da doch bekanntlich die Unschuldsvermutung gelte. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang[6]. Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes. Gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Auch bei der Auslegung des Grundgesetzes sind Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Gesetze - wie z. B. die Strafprozessordnung - sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden. Aus dem Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet[7]. Dem Täter müssen deshalb Tat und Schuld nachgewiesen werden. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet. Erkennt nun die Staatsanwaltschaft selbst, dass sie den Tatverdacht gegen den vermeintlichen Beschuldigten nicht mehr aufrecht halten kann, so stellt sie das Verfahren gem. ' 170 Abs. 2 StPO ein. Durch die Einstellungspraxis des Staatsanwaltes Dr. S lastet aber zumindest ein Teil der Schuld auf die vermeintlich beschuldigten Personen O1 und O2. Gerade aber aus der Unschuldsvermutung ergeben sich Folgen für die Auslegung und Handhabung der Vorschriften über die Einstellung eines Verfahrens. Erfolgt die Einstellung vor "Schuldspruchreife", also bevor die prozessordnungsgemäßen Voraussetzungen für das Erkenntnis zur Schuldfrage geschaffen sind, so verbietet die Unschuldsvermutung es den Strafverfolgungsorganen, Schuld - sei es auch nur indirekt - festzustellen[8]. Anderenfalls würden die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Beschuldigten sich zu verteidigen verkürzt, und der Zweck der Unschuldsvermutung würde unterlaufen. Der Beschuldigte würde als schuldig behandelt, ohne dass der Nachweis seiner Schuld, wie ihn das Strafverfahrensrecht fordert, geführt wäre. Schuldzuweisung oder -festsellungen - sei es auch nur indirekt - in den Gründen des Einstellungsbeschlusses oder in einer Datenbank, die vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergehen, verletzen die vermeintlich beschuldigte Person in ihren Grundrechten. Werden daher die Daten bei der Polizei bei Einstellung mangels Tatverdacht nicht alsbald getilgt, kann dies zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gem. ' 186 StGB führen[9]. Damit steht fest, dass rechtlich gesehen O1 und O2 unschuldig sind. Davon zu unterscheiden ist aber die tatsächliche Seite. M1 bis M3 und der Vereinigung V waren von Anfang an bekannt, dass bei derartigen Aktionen in der Kollegschaft und bei den übrigen Bekannten und Freunden etwas hängen bleibt: "Es könnte ja etwas dran sein!"; oder: "Die Tat konnte den beiden nur nicht nachgewiesen werden!" Gerade auch die Pressemitteilungen der vergangenen Jahre lassen den Schluss zu, dass das Strafrecht vermehrt dazu missbraucht wird, unerwünschte Konkurrenten zu kriminalisieren. Durchsuchungsaktionen führen nicht selten zur Einschüchterung der betroffenen Personen. Wie ist aber nun der Eintritt des Todes von O1 zu beurteilen? Am Anfang dieser Bemerkung ist ausgeführt worden, dass Mobbing auch bis zum "Rufmord" führen könne. Was verbirgt sich nun dahinter? Gemäß ' 212 StGB wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer einen Menschen tötet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach dieser Vorschrift ist, dass ein anderer Mensch getötet worden ist. Selbstmord ist nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof hat in einem sehr interessanten Fall ("Stern Sirius"[10]) dennoch eine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdeliktes angenommen, obwohl es sich um einen Selbstmord gehandelt hat. Wird diese rechtliche Würdigung nun auf den zuvor geschilderten Fall übertragen, so haben sich zumindest M1 bis M3 dadurch wegen eines Tötungsdeliktes strafbar gemacht, indem sie den O1 als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt haben. Diese Konstruktion nennt man Tötung in mittelbarer Täterschaft und ist im ' 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB geregelt worden. Danach wird als Täter [auch] bestraft, wer die Tat durch einen anderen begeht. Der andere ist in diesem Fall der O1 selbst, da er aufgrund starker Depressionen und psychosomatischer Störungen sich in den Tod gestürzt hat. Damit fehlt aber noch ein Mordmerkmal, um von "Rufmord" ausgehen zu können. Sehr schnell wird man aber in den Kommentaren fündig, wonach zu den sonstigen Beweggründen gem. § 211 Abs. 2 StGB auch die Beseitigung eines "Partners als Störfaktor" gehört, auch in einem Falle, in dem das Opfer quasi als mittelbarer Täter Selbstmord begeht (Tröndle/Fischer, 49. Aufl. 1999, § 211, Rdnr. 5 a m.w.N.). Da bekanntlich in vergleichbaren Fällen nur selten Zeugen zur Verfügung stehen, hat das Thüringer Landesarbeitsgericht[11] in einer neueren Entscheidung die "vielfach entstehende Beweisnot" eines Betroffenen in solchen Fällen nach der Menschenrechtskonvention durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung ausgeglichen. Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sehr wohl ausreichend sind; sie müssen nur richtig angewendet werden. In den Vereinigten Staaten scheinen vermehrt vermeintliche Steuersünder denunziert zu werden[12]. So ist beispielsweise ein aufrichtiger Steuerzahler von schussbereiten Zivilfahndern bei der Morgentoilette festgenommen worden, obwohl er seine Steuern doch pünktlich gezahlt hatte. Kein Wunder, dass dieser Mann nun vor Gericht ziehen will und die Behörde angemessen verklagen will. Vor solchen Festnahmeaktionen wäre eine Nachfrage bei der zuständigen Steuerbehörde wohl problemlos möglich gewesen. Weiter mit der "Fallabwandlung und Anmerkungen zur direkten Demokratie" Weitere Anregungen bzw. Verbesserungsvorschläge bitte direkt an den Autor. |
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