Fallabwandlung und Anmerkungen zur direkten Demokratie

Inhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt

Würde sich an der rechtlichen Beurteilung des zuvor geschilderten Falles etwas ändern, wenn dieser aus parteipolitisch motivierten Gründen so geschehen wäre ("Ausschaltung des politischen Gegners")?

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Bemerkungen

a)    Antwort: NEIN!

b)    Problemstellung

Die Pressemitteilungen in den Medien der letzten Jahre lassen (leider) den Schluss zu, dass vermehrt vereinzelte oder organisierte Politiker die staatliche Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben und deren Anbindung an die westlichen Demokratien zu stören suchen. Derartige politische Schmutzkampagnen dienen nicht dazu, die gesellschaftliche Entwicklung voranzutreiben, sondern allein dazu, den politischen Gegner (um jeden Preis) zu vernichten. Der frühere Bundespräsident Richard von Weizäcker bezeichnete einmal manche Berufspolitiker als Spezialisten dafür, "wie man politische Gegner bekämpft"[1]. Dazu werden Strafgesetze (vergleiche nur den vorherigen Fall oder z. B. der fingierte Verdacht der Steuerhinterziehung) missbraucht, um bei Andersdenkenden in ihrer Eigenschaft als geistig autonome Wesen eine grobe und folgenschwere Missachtung von Wert und Würde der Persönlichkeit zu bewirken.

Politische Straftäter bedienen sich dieser Instrumentarien, weil sie genau wissen, dass sie damit ihr Ziel erreichen. Die Bevölkerung durchschaut nur kaum dieses Vorhaben und registriert leider vornehmlich nur die Negativmeldungen in der Presse. Widerrufs- und Unterlassungserklären müssen zwar auch von den Printmedien wiedergegeben werden, erscheinen aber leider oftmals nur als kaum erkennbare Meldungen zwischen anderen Schlagzeilen. Da bekanntlich immer etwas "hängen" bleibt, ist das gewünschte Ziel schon lange erreicht worden.

Die Motive können sein zum einen das Interesse an der Mehrheit und damit an der Macht und zum anderen das Interesse, von der Politik leben zu können, und zwar möglichst gut und möglichst auf Dauer[2]. Manchmal geht es auch lediglich darum, Insiderwissen zu bekommen, um so ein Vorhaben besser durchsetzen zu können.

Besonders schlimm ergeht es den normalen Beamten, die den Machenschaften der politischen Klasse in die Quere kommen. Sie riskieren geradezu ihre Existenz, wenn sie in einer solchen Lage weiterhin ihre Dienstpflicht tun[3]: Sanktionen reichen von der Umsetzung, Versetzung, Suspendierung bis hin zum gnadenlosen Mobben.

Schwieriger wird es bei Beantwortung der Frage, wie diese kriminellen Politiker dingfest gemacht werden können oder aber zumindest ein derartiger Machtmissbrauch zurückgedrängt werden kann?

c)    Lösungsansätze

Bislang ist überwiegend propagiert worden, dass die politische Parteienlandschaft für eine Demokratie unerlässlich sei, um sie überhaupt erst zu ermöglichen. So bezeichnet das Bundesverfassungsgericht[4] Parteien auch als "Sprachrohr" der Bevölkerung.

Dies soll hier prinzipiell nicht bestritten werden, zumal die Verfassung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vorgibt, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Es stellt sich aber mit den heutigen Erkenntnissen die berechtigte Frage, ob angesichts der Chancenlosigkeit anderer, kleinerer Parteien ein Ausgleich zu den faktischen parteipolitischen Herrschaftsverhältnissen notwendig ist? Faktische parteipolitische Herrschaftsverhältnisse findet man insbesondere dort, wo über einen längeren Zeitraum nur eine Partei regiert oder regiert hat. Eine Abwahl unliebsamer Abgeordneter ist kaum möglich, weil die Partei entscheidet, welche Kandidaten in welcher Reihenfolge auf die Liste gesetzt wird. Abgeordnete, die von der Partei einen sicherer Listenplatz bekommen haben, erhalten ihr Mandat selbst dann, wenn ihre Partei massive Wählerstimmen einbüßen musste. Die politische Willensbildung verläuft also nicht mehr von unten nach oben, wie es in der Demokratie eigentlich der Fall sein sollte, sondern sie wird in ihr Gegenteil verkehrt.

Es sind mithin Lösungsansätze zu suchen, um insbesondere die Übermacht der etablierten Parteien einzuschränken. Des Weiteren ist zu prüfen, wieweit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber Art. 21 GG wirkt, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.

aa)   Abschaffung der 5-%-Klauseln

(1)   Problemstellung

Zunächst ist darüber nachzudenken, ob die 5-%-Klausel auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene abgeschafft werden sollte. Ein derartiger Schritt würde den Parteienwettbewerb sicherlich beleben. Die Gründe für die Einführung der Sperrklauseln dürften zumindest aus heutiger Sicht inzwischen weggefallen sein.

Diese Überlegungen für eine Streichung der Sperrklauseln sind nicht neu[5]. Bemerkenswert ist, dass sich bereits Seebohm[6] während der Entstehungsphase[7] unserer Verfassung gegen eine Bestimmung zur Vermeidung von Splitterparteien ausgesprochen hat:

            "Ich bin auch sachlich gegen diese Formulierung, weil dadurch der Entwicklung von Parteien von vornherein sehr starke Hemmnisse entgegengesetzt werden. Es steht fest, daß man auch in anderer Weise dem ungünstig zu beurteilenden Entstehen und Auswirken von Splitterparteien entgegenwirken kann. Mann sollte aber nicht die dynamische Entwicklung des politischen Lebens von vornherein durch solche Bestimmungen im Grundgesetz einschränken. Gerade in einer Demokratie muß eine gewisse Dynamik sein. Wenn wir sie stören, schaffen wir Spannungen, die sich einmal ungünstig auswirken werden."

Die Auffassung von Seebohm ist schon damals von Brockmann[8] bestätigt und ergänzt worden :

            "Eine Partei mit politischer Zielsetzung, ganz gleich wie stark sie ist, kann ich nicht als Splitterpartei bezeichnen. Unter typischen Splitterparteien haben wir sogenannte Mieterparteien oder Landvolkparteien oder auch eine Bienenzüchterpartei [...] oder so etwas Ähnliches verstanden. Das hat es ja gegeben. Aber alles, was politische Zielsetzungen hat, kann man doch nicht als Splitterpartei abtun.

            Wenn man dieser Auffassung ist und im Grundgesetz ein Hemmnis einbauen will, dann frage ich: Wollen Sie denn die bestehenden Parteien stabilisieren? Sollen sie auf die Dauer in unserem Volk und mit unserem Volk machen können, was sie wollen? Führt nicht tatsächlich eine solche Bestimmung dazu, daß eine bestimmte parteiegozentrische Auffassung sich unter Umständen austobt? Schaffen wir eine Verfassung für die Parteien oder schaffen wir eine Verfassung für das Volk?

            Ich würde jede junge, kräftige Bewegung, die unten im Volk aufbricht und sich bemüht, die Mißwirtschaft großer Parteien zu beseitigen, unter allen Umständen fördern und unterstützen und möchte nicht, daß dem in der Verfassung ein Riegel vorgeschoben wird."

In die gleiche Richtung tendierte auch Dehler[9]:

            "Ich bin durchaus einig mit dem, was Kollege Brockmann gesagt hat. Wollen Sie, meine Damen und Herren, eine Monopolisierung der großen Parteien oder nicht? Dies ist die Frage. Wollen Sie von vornherein die Freiheit der politischen Entscheidung wesentlich einschränken, das ist das Entscheidende. Ich glaube, man steht zu sehr unter der Nachwirkung nationalsozialistischer Schlagworte. Hitler ist mit dem Kampf gegen die kleinen Parteien groß geworden. Er hat die eine Partei mit der Behauptung geschaffen, unser Volk habe sich unheilvoll zersplittert und müsse über die Zersplitterung hinwegkommen. So war propagandistisch die Entwicklung. Die Wirklichkeit war ganz anders. Unsere Weimarer Demokratie hat nicht wegen der kleinen Parteien Schaden gelitten, die im Reichstag nur einen beschränkten und bestimmt keinen zersetzenden Einfluß hatten, sondern wegen der zentrifugalen Entwicklung der Parteien, wegen der unheilvollen Stärkung der großen extremen Parteien. Das war die Ursache des Scheiterns der Weimarer Verfassung; dem muß man begegnen, nicht aber der Bildung kleiner Parteien.

            Auch in England und in Frankreich gibt es viele Parteien. Im Unterhaus sind es, glaube ich, sieben Parteien, die jetzt vertreten sind, und ich glaube, es ist ganz heilsam, wenn nicht der Apparat der großen Parteien zum Zuge kommt, sondern wenn auch Außenseiter einmal die Stimme erheben können. Die großen Parteien vergessen zu leicht, daß sie auch klein begonnen haben. Es ist durchaus richtig, was Herr Kollege Brockmann sagt: Wenn eine Partei eine geistige Idee vertritt, dann hat sie auch das Recht mitzusprechen, und wenn es auch nur wenige sind. Das verhindern Sie aber, Sie machen unser politisches Leben steril, wenn sie die Bestimmung annehmen. Es handelt sich also nicht um Verfassungstechnik, sondern um eine politische Entscheidung, und darum bitte ich Sie."

Nicht von der Hand zu weisen sind allerdings die weiteren Äußerungen von Schönfelder[10]:

            "Wenn aber einmal Verhältnisse wie vor 1933 eintreten, daß eine Reihe von Gruppen auftreten, die sich fälschlicherweise politische Parteien nennen, dann müssen wir eine Möglichkeit haben, diesem Unfug zu steuern."

(2)   Stellungnahme

Die von Seebohm[11] befürchteten "Spannungen" durch die Einführung einer Sperrklausel sind bereits mehr oder weniger eingetreten. Die Entwicklungen in den letzten Jahren haben dazu geführt, dass aufgrund unseres heutigen Wahlsystems die bestehenden Parteien stabilisiert worden sind[12]. Das Volk hat kaum noch eine Wahl. In Wirklichkeit regiert meines Erachtens nicht mehr das Volk, sondern faktisch insbesondere die großen Parteien. Mithin etablieren die 5-%-Klauseln das Monopol für die großen Parteien.

Dem steht aber Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Diese Bestimmung, die gleich am Anfang des Abschnitts "Der Bund und die Länder" steht, verdeutlicht, dass dem einzelnen in unserer Demokratie besondere Bedeutung beigemessen wird: "Wir sind das Volk!" Die politischen Parteien, die erst im nächsten Artikel erwähnt werden, "wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit". Allein schon der unterschiedliche Wortlaut dieser beiden Verfassungsnormen zeigt deutlich, dass primär das Volk die Staatsgewalt ausüben soll und nicht die Parteien ("Demokratie von unten nach oben").

Darüber hinaus ist meines Erachtens eine solche Bestimmung im Wahlgesetz verfassungswidrig, da damit vom Grundsatz der Gleichheit des Stimmrechts in der Verfassung abgewichen wird[13]. Nicht gerechtfertigte Sperrklauseln verstoßen gegen das in Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG gewährleistete Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist auch nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern[14] ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Die Entscheidung über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihr Recht, an der Bildung des Staatswillens (organisatorisch) mitzuwirken, kann allein von den Wählern getroffen werden; hierin liegt die ursprüngliche und wichtigste Äußerungsform der repräsentativen Demokratie überhaupt[15]. Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien hängt eng mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG zusammen. Sperrklauseln beeinträchtigen mithin das Recht auf Chancengleichheit, indem sie Parteien oder Wählergruppen, die das festgesetzte Quorum nicht erfüllen, von der Sitzzuteilung in der zu wählenden Volksvertretung ausschließen. Jedenfalls muss bei der Verhältniswahl jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben[16].

Differenzierungen bei dem Erfolgswert der Stimmen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes. Als ein solcher ist insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung anerkannt[17]. Allerdings ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrklausel auf die Verhältnisse in dem jeweiligen Land und insbesondere auf den Aufgabenkreis der zu wählenden Volksvertretung abzustellen. Ob eine Sperrklausel zur Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit einer Volksvertretung geboten ist, kann nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilt werden. Da das Wahlrecht das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Rechtsstaat ist, dessen Einschränkung stets unter einem besonderen Rechtfertigungsdruck steht, bleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum. Es besteht zudem die Pflicht des Gesetzgebers, Sperrklauseln unter Kontrolle zu halten und die Voraussetzungen für ihren Erlass bei entsprechendem Anlass zu überprüfen.

Anhand dieser Kriterien in Verbindung mit den nun faktischen Herrschaftsverhältnissen der großen Parteien sind die Gesetzgeber meines Erachtens verpflichtet, in eine nähere Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklauseln einzutreten. Die für die Beurteilung der Klauseln maßgeblichen Umstände haben sich wesentlich geändert und die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse gebieten es meines Erachtens sogar, die 5%-Sperrklauseln bundesweit aufzuheben.

Auch rechtspolitisch dürfte eine Bestimmung zur Vermeidung von Splitterparteien nicht zweckmäßig sein. Links- und rechtsextreme - unabhängig von dem katastrophal verlaufenden Verbotsantrag gegen die NPD - nicht verbotene Parteien können sich so besser Gehör verschaffen und werden nicht in den Untergrund gedrängt. Die Abschaffung der 5-%-Klauseln erlaubt es zudem, dass die politische Auffassung jedes Deutschen, der sich an der Sache beteiligt, auch eindeutig zum Ausdruck kommt. Dies wird m. E. auch ein Beitrag dafür sein, die Politikverdrossenheit (vgl. nur die Wahlbeteiligung bei der letzten Wahlen) zu schmälern. Dies sollte eines der obersten Ziele sein, da bei jeder mangelnden Wahlbeteiligung die extremistischen Parteien Zuwächse zu verzeichnen haben, da Extremisten bekanntlich regelmäßig zur Wahl gehen.

Die heutigen Verhältnisse verlangen daher eine Abschaffung der 5-%-Klauseln nicht nur auf Kommunalebene. Dadurch erhalten auch kleinere Parteien eine Chance und jede Wählerstimme behält ihren Wert. Zudem würde damit der Parteienwettbewerb gefördert werden.

bb)   Direktwahlen und Volksgesetzgebung

(1)   Problemstellung

Hans Herbert von Armin[18] hat sich erst kürzlich wiederholt[19] für eine Veränderung des Wahlrechts (Mehrheitswahlrecht, Direktwahl des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten) und für eine verstärkte Volksgesetzgebung (Volksbegehren und Volksentscheid) eingesetzt. Letztere halte ich für sinnvoll, aber nicht für ausreichend, da die zu nehmenden Hürden im Einzelfall schwer zu meistern sind[20]. Da aber die hier vorgeschlagenen Änderungen gegen die politische Klasse kaum durchsetzbar sein werden, könnten Volksbegehren und Volksentscheid in Zukunft eine elementare Bedeutung erlangen.

Bevor ich jedoch im Übrigen zu diesen Vorschlägen Stellung nehme, möchte ich zunächst einen Blick auf die Entwicklung auf kommunaler Ebene wagen. Dort ist nämlich im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts in fast allen Ländern die süddeutsche Kommunalverfassung, d. h. die Direktwahl von Bürgermeistern/innen und Landräten/innen, eingeführt worden[21]. Diese Änderung hat neben der Einführung der Institutionen Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Kumulieren[22] und Panaschieren[23] eine gewisse Begrenzung des Parteienmonopols in den Kommunen gebracht.

Die Kommunalverfassungsreformen bewirken insbesondere, dass die sog. "Doppelspitze" auf kommunaler Ebene weitgehend abgeschafft worden ist und in einer Person vereinigt worden ist. Diese Person ist ab sofort zugleich Politiker (sie übernimmt automatisch den Ratsvorsitz) und Verwaltungsbeamter in einer Person und wird vom Kommunalvolk direkt gewählt.

Als Ausgleich dafür erhalten die Kommunalräte und zum Teil auch das Volk eine Abwahlmöglichkeit dieser direkt gewählten Personen.

(2)   Stellungnahme

Die Kommunalverfassungsreformen haben eine Gewichtsverschiebung von den politischen Parteien hin zum Volk bewirkt. Die annähernde Monopolstellung, die die Parteien in einem Parteienstaat wie der Bundesrepublik Deutschland ansonsten innehaben, wird damit zunächst auf kommunaler Ebene zu einem gewissen Teil aufgebrochen: Der personelle Zugriff, den die Parteien bei starren, vom Wähler nicht beeinflussbaren Parteilisten für die Kommunalwahl haben, ist erheblich fester als bei flexiblen Wahllisten und bei Direktwahl der Bürgermeister- und Landräte/innen[24].

Es stellt daher die Frage, ob dieses System in einer ähnlichen Ausgestaltung auch auf Landes- und Bundesebene eingeführt werden kann?

Dies könnte konkret zunächst so aussehen, dass die Ministerpräsidenten bzw. der Bundeskanzler direkt vom Volk gewählt werden. Das übrige Wahlsystem bleibt bestehen, allerdings muss mindestens den Landtagen bzw. dem Bundestag eine Abwahlmöglichkeit als Ausgleich gegeben werden.

Während die Direktwahl der Ministerpräsidenten schon länger diskutiert wird[25], scheint - soweit überschaubar - der Vorschlag zur Direktwahl des/der Bundeskanzlers/in neu zu sein. Aber auch die Direktwahl des Bundeskanzlers würde meines Erachtens eine enorme Verbesserung zur Kontrolle des Parlaments und zur Verhinderung von Machtmissbrauch auch auf Bundesebene dienen. Zudem würde sie zur Minderung der Politikverdrossenheit beitragen. Jeder Bürger kann sich intensiver um seinen Kanzlerkandidaten "kümmern" und durch die Direktwahl die "Richtlinien" der Politik "unmittelbarer" mitbestimmen. Die Wahl des Bundeskanzlers durch die Abgeordneten - wie es bisher der Fall ist - steht dagegen nicht mehr unter der Einflussmöglichkeit des Bürgers.

Gegen diesen Vorschlag sprechen meines Erachtens auch nicht die negativen Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung. Damals ist der Reichspräsident direkt vom Volk gewählt worden. Der entscheidende Unterschied war damals aber, dass der Bundeskanzler vom Reichspräsidenten ernannt und abgewählt worden ist. Dass dies zu einem Machtmissbrauch führen kann, ist nicht nur mit den damaligen Erkenntnissen nachvollziehbar. Mit diesem Vorschlag soll aber - neben den Ministerpräsidenten/innen - auch der/die Bundeskanzler/in direkt vom Volk gewählt und vom Bundestag bzw. Volk  wieder abgewählt werden können. Die Voraussetzungen einer Abwahl sollten in Anlehnung an denen in den süddeutschen Kommunalverfassungen kodifiziert werden. Ein Machtmissbrauch durch den Bundespräsidenten scheidet aus, da dieser entweder weiterhin von der Bundesversammlung (vgl. Art. 54 Abs. 1 GG) oder - noch besser - ebenfalls direkt vom Volk gewählt wird.

cc)   Verbote politischer Betätigung für bestimmte Berufsgruppen

(1)   Problemstellung

Durch die faktische Herrschaft der etablierten Parteien in der Bundesrepublik Deutschland besteht ferner die Gefahr, dass die Behördenstruktur weitgehend von Parteibuchinhabern geprägt wird (sog. Ämterpatronage), obwohl unsere Verfassung fordert, die Ämter mit den Besten zu besetzen (Art. 33 Abs. 2 GG). Wenn sich dies gerade bei sensiblen Ämtern (z. B. bei der Polizei und dem Verfassungsschutz) bestätigen sollte, muss dem entgegen gewirkt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Akteure der Macht ihre Schlüsselstellungen missbrauchen. Interessant dürfte sein, dass nun sogar der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen der Parteibuchwirtschaft in öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen den Kampf angesagt hat (mehr dazu unter www.parteienfilz.de).

In dem zuvor geschilderten Fall könnten beispielsweise O1 und O2 sehr schnell durch die Denunziation in die Mühlen der Justiz geraten, wenn der Fall nicht - wie zuvor - aufgeklärt worden wäre und stattdessen ein Parteifreund bei der Polizei sämtliche Register (Ausschreibung zur beobachtenden Fahndung, Datenerhebung in Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel) ziehen würde. In einem solchen Fall können parteipolitische Interessen den Bedürfnissen des Bürgers vorangestellt werden, ohne dass der Bürger dies bemerkt. Auch ein Missbrauch der so gewonnenen Erkenntnisse ist denkbar, da behördenintern eine gefestigte Struktur vorhanden sein kann, die sich nach außen hin abschottet (manchmal auch als "Filz" bezeichnet) und faktisch kaum kontrolliert wird. Wenn dem nicht alsbald vorgebeugt wird, könnte dies sehr schnell in Verhör- und Verfolgungsmethoden des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) in der DDR von 1971 bis 1989 mittels Postkontrolle, Telefonabhören, akustischer Überwachung und "konspirativen" Wohnungsdurchsuchungen enden.

(2)   Stellungnahme

Damit politische Herrschaft nicht missbraucht wird, sollten daher bestimmte Ämter nur mit Personen besetzt werden, die sich nicht parteipolitisch betätigen. Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)[26] über ein Verbot politischer Betätigung für Polizeibeamte im Ungarn zu entscheiden gehabt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24.12.1993 wurde das Ungarische Gesetz in Nr. 107 von 1993 über bestimmte Änderungen der Verfassung in dem amtlichen Verkündungsblatt Ungarns veröffentlicht. Dieses Gesetz änderte u. a. Art. 40/B IV der Verfassung dahin, dass es ab 01.01.1994 Angehörigen der Armee, der Polizei und der Sicherheitskräfte verboten ist, einer politischen Partei beizutreten und sich politisch zu betätigen.

Der EGMR wertete die Verfassungsvorschrift, die politische Betätigung von Polizeibeamten einschränkt und die Mitgliedschaft in einer politischen Partei verbietet, als einen Eingriff in die in Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) und Art. 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) garantierten Rechte. Der Eingriff ist aber nach Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weil das Ziel, die Polizei (angesichts der Geschichte Ungarns) zu entpolitisieren, berechtigt ist, der Eingriff gesetzlich vorgesehen und notwendig war in einer demokratischen Gesellschaft, um dieses Ziel zu erreichen. Er ist auch nicht unverhältnismäßig. Deswegen ist auch Art. 14 i. V. mit Art. 10 oder 11 EMRK nicht verletzt.

Bestätigt sich die Befürchtung (und Anzeichen dafür gibt es genügende), dass vermehrt - nicht nur höhere - Ämter nach politischen Gesichtspunkten besetzt werden, so sollte in der Tat auch in der Bundesrepublik darüber nachgedacht werden, bestimmten Berufsgruppen ein absolutes politisches Betätigungsverbot aufzuerlegen.

Gerade Polizeibeamte bekommen durch die neueren Änderungen in den Polizeigesetzen weitgehende Eingriffsbefugnisse bereits schon im Vorfeld konkreter Gefahren. Dazu gehören insbesondere Informationsbeschaffungsmaßnahmen. Dabei arbeitet die Polizei zunehmend mit verdeckten Ermittlern und spürt durch Observation, durch polizeiliche Beobachtung, Rasterfahndung und Anlegung umfangreicher Dateien bereits im Vorfeld eines konkreten Tatverdachts Anhaltspunkte auf, um auf diese Weise ermittlungsfähige Einzelspuren zu gewinnen[27].

Was passiert aber nun, wenn diese so gewonnen Erkenntnisse zu parteipolitischen Zwecken missbraucht werden. Dies könnte in etwa so geschehen - wie der vorherige fiktive Fall bereits gezeigt hat -, indem "vage Anhaltspunkte" gesammelt werden, um "operativ" gegen den politischen Gegner vorzugehen. Dann hätte in der Tat die operative Strategie vielmehr die Funktion, im Rahmen einer bewussten kriminal- bzw. sicherheitspolitischen Schwerpunktsetzung eine gezielte Verdachtsgewinnung zu betreiben[28]. So kann bequem nach politischen "Risikopersonen" für die eigene Partei gefahndet und mit den so gewonnenen Erkenntnissen strafrechtlich "bekämpft" werden. Daher reicht die Forderung des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen bei weitem nicht aus, der lediglich eine gesetzlich festgelegte Höchstquote von 20 % für Parteiangehörige in Spitzenämtern der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaftsbetriebe fordert (mehr dazu unter www.parteienfilz.de).

Hinzu kommt, dass die Polizei in derartigen Fällen nicht einmal von der Staatsanwaltschaft kontrolliert wird. Für diese und auch vergleichbare Fälle der operativen Arbeit liegt die sachliche Zuständigkeit im Sinne der Polizeigesetze ("vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten" bzw. als "Gefahrenvorsorge") bei der Polizei, da von außen objektiv betrachtet das "Schwergewicht" der polizeilichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Prävention liegt[29].

Nach Weßlau[30] ist diese Ansicht jedoch angesichts der aufgezeigten Funktion der Vorfeldarbeit in diesem hypothetischen Falle zu Recht nicht haltbar. Mit operativen Methoden würde der politische Straftäter bei der Polizei weder die Aufgabe der Gefahrenabwehr noch den Strafverfolgungsauftrag wahrnehmen. Vielmehr würde es sich mit Weßlau dann um eine dritte Dimension der Kriminalitätsbekämpfung handeln, die sich zutreffender als "antizipierte Strafverfolgung" bezeichnen ließe[31]. Eine dementsprechende Aufgabenzuweisung existiert aber nicht und müsste daher erst vom Gesetzgeber geschaffen werden.

Mit diesen Ausführungen wird deutlich, dass sämtliche Personen, die mit operativen Maßnahmen agieren, zumindest dem Verbot der politischen Betätigung unterliegen sollten. Das Urteil des EGMR scheint auch für Deutschland sinnvoll zu sein und sollte alsbald umgesetzt werden. Allein der Anschein für zweckwidrige Ausforschungsermittlungen sollte angesichts der deutschen Vergangenheit zwingend vermieden werden.

d)    Abschließende Stellungnahme

Die politischen Kartelle, die sich über die Parteiengrenzen und die verschiedenen Ebenen des förderalistischen Staates hinweg bilden, entmachten die Wähler und schwächen die Kontrolle durch das Volk[32]. Die politische Klasse erfasst mittlerweile die gesamte Struktur der politischen Willensbildung und prägt die dafür relevanten Institutionen (also auch die Verwaltungsapparate)[33]. Zudem hat bereits die politische Klasse die Einrichtungen, die das Denken prägen, insbesondere die gesamte politische Bildung, fest im Griff[34]. Kaum ein Amt, was nicht auch unter parteipolitischen Gesichtspunkten besetzt wird, wodurch der öffentliche Dienst immer mehr in den Sog der politischen Klasse gerät[35]. Dieses Krebsgeschwür wuchert ständig weiter und schränkt den gesamten öffentlichen Dienst in seiner Leistungsfähigkeit zunehmend ein. Das erleichtert es der politischen Klasse umgekehrt, diejenigen, die dieses Problem erkannt haben und zu Änderungen bereit sind, als politisch inkorrekt zu bezeichnen, sie notfalls auch persönlich zu verleumden, zu diffamieren und/­oder zu kriminalisieren. Dies geschieht beispielsweise durch "unauffällige" Umsetzungen bis hin zu "schärfsten" Mobbingattaken[36].

Will man nicht resignieren, so gibt es letztlich wohl nur ein wirksames Gegenmittel für alle Formen von Kartellierungstendenzen der politischen Klasse: die Aktivierung des Volkes selbst[37]. Der erste Schritt sollte die Einführung der Direktwahl der Regierungschefs auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene sein; notfalls durch Volksbegehren und Volksentscheid. Vorbild könnte die bereits überwiegend eingeführte Direktwahl der (Ober-)Bürgermeister/innnen in den Kommunen sein.

Die Kontrolle der direkt gewählten Person wäre durch die Direktwahl selbst gesichert, da diese unter Umständen vom Volk selbst oder vom Parlament wieder abgewählt werden könnte. Auch die Parlamente wären politisch frei für eine wirksame Kontrolle des Direktgewählten, der möglicherweise sogar einer anderen Partei angehören könnte als die Parlamentsmehrheit. Außerdem würde die Einführung direktdemokratischer Elemente den Parteienwettbewerb erheblich verschärfen. Schließlich würden Direktwahlen die parteipolitische Ämterpatronage erheblich eindämmen.

Möglich und sinnvoll sind sicherlich auch Appelle an unsere Politiker. So hat am 22. September 2011 Papst Benedikt XVI. - als erster Papst überhaupt - vor dem Deutschen Bundestag eine Rede gehalten. In dieser Rede führte der Papst in einer für mich bemerkenswerten Art und Weise folgendes aus: "Die Politik muss Mühen um Gerechtigkeit sein und so die Grundvoraussetzung für Frieden schaffen. Natürlich wird ein Politiker den Erfolg suchen, der ihm überhaupt die Möglichkeit politischer Gestaltung eröffnet. Aber der Erfolg ist dem Maßstab der Gerechtigkeit, dem Willen zum Recht und dem Verstehen für das Recht untergeordnet. Erfolg kann auch Verführung sein und kann so den Weg auftun für die Verfälschung des Rechts, für die Zerstörung der Gerechtigkeit. [...] Dem Recht zu dienen und der Herrschaft des Unrechts zu wehren ist und bleibt die grundlegende Aufgabe des Politikers." (FAZ, 23.09.2011, S. 8)

3.    Ergebnis

Mit den heutigen Erkenntnissen wird man wohl (leider) zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich hinter der demokratischen Fassade im Laufe der Zeit ein System etabliert hat, in dem völlig andere Regeln gelten als die unserer Verfassung. Die sog. politische Klasse untergräbt unser System derart, dass die wirksame Artikulation der Bürgerinteressen nahezu unmöglich geworden ist. Entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht mittlerweile nicht alle Staatsgewalt vom Volke, sondern von der politischen Klasse aus.

Damit kann festgehalten werden, dass unsere überkommene Verfassungsordnung nicht mehr auf die "Machenschaften der Macht" passt. Wenn dem nicht unverzüglich abgeholfen wird, werden wir direkt auf eine Katastrophe zusteuern, wenn wir uns - jedenfalls zum Teil - nicht bereits mittendrin befinden.

Letztendlich kann Demokratie und Gemeinwohl realiter nur noch dadurch hergestellt werden, indem insbesondere direktdemokratische Elemente in unsere Verfassungsordnungen aufgenommen werden. Dies scheint das einzig wirkliche Korrektiv zur Parteienherrschaft und Politikverdrossenheit zu sein. Mit diesem Ergebnis ist es doch sehr wunderlich, dass bis heute nicht einmal alle Kommunen zumindest die Direktwahl des/der (Ober-)Bürgermeisters/in eingeführt haben ...

4.    Ausblick

Dass es sich beim "Mobbing" nicht nur um ein nationales Problem handelt wird dadurch deutlich, dass sich bereits das EU-Parlament mit diesem Thema ausführlich befasst hat. Im Ergebnis ist eine Einbeziehung des Tatbestandes des Mobbings in die EU-Rahmenrichtlinie zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geplant[38]. Dies halte ich für sinnvoll, aber mit den zuvor geschilderten Erkenntnissen nicht für ausreichend.

Weitere Beiträge hierzu finden Sie auch in meinem Blog unter https://blog.andre-helmke.de.

Äußerst interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch mein autobiografischer Roman "Justitia21 - Lebenswerk && Lebensenergie || warum ich Anwalt geworden bin ..." sein, den Sie hier finden.

Zurück zum Ausgangsfall "Mobbing oder mehr?" 

Anregungen bzw. Verbesserungsvorschläge bitte direkt an den Autor.


[1]      Richard von Weizäcker, Im Gespräch mit Gunter Hoffmann und Werner A. Perger, 1992, S. 150

[2]      Vgl. dazu auch Hans Herbert von Armin, Vom schönen Schein der Demokratie, 2000, S. 35 f. m.w.N.

[3]      Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001. S. 215 ff. mit diversen Fallbeispielen

[4]      Vgl. nur BVerfGE 20, 56, 101

[5]      Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001, S. 135 ff.

[6]      Parlamentarischer Rat, Band 2, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, S. 7; in diese Richtung wohl auch von Brentano, a.a.O.

[7]      Parlamentarischer Rat, VdH, S. 7, zum ersten Vorschlag zu Art. 45 Abs. 2 GG: "Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere bestimmt das Bundeswahlgesetz. Es kann bestimmen, (daß Parteien, die nicht einen bestimmten Hundertsatz aller gültigen Stimmen auf sich vereinigen, keinen Sitz erhalten und) daß auf zusammengerechnete Reststimmen einer Partei nicht mehr Sitze entfallen, als die Partei in den Wahlkreisen unmittelbar erlangt hat."

[8]      Parlamentarischer Rat, VdH, S. 9

[9]      Parlamentarischer Rat, VdH, S. 9

[10]     Parlamentarischer Rat, VdH, S. 9

[11]     Parlamentarischer Rat, VdH, S. 7; siehe auch zuvor Brentano, a.a.O.

[12]     Vgl. nur die zutreffenden Ausführungen von Brockmann, in: Parlamentarischer Rat, VdH, S. 9

[13]     Vgl. dazu bereits Walter, Parlamentarischer Rat, VdH, S. 7 unter Hinweis auf ein Urteil des Reichsstaatsgerichtshofs in Leipzig; so wie hier auch Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001, S. 140

[14]     LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Neue Justiz 2001, 138, 139

[15]     Vgl. nur BVerfGE 3, 19, 26

[16]     BVerfGE 6, 104, 114 ff; BVerfGE 95, 408, 418 ff.

[17]     BVerfGE 82, 322, 338

[18]     Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001

[19]     Vgl. bereits Hans Herbert von Armin, Vom schönen Schein der Demokratie, 2000

[20]     Vgl. nur den Vorschlag der Einführung eines Volksentscheids auf Bundesebene, wonach 400.000 Unterschriften notwendig sind; eine Synopse der rechtlichen Grundlagen plebiszitärer Sachentscheidungen von Hartmann finden Sie in dem DVBl. 2001, 776

[21]     Vgl. dazu auch Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001, S. 258 ff.

[22]     Der Wähler kann mehrere Stimmen auf einen Kandidaten häufeln, wodurch sich die Reihenfolge der Liste verändern kann.

[23]     Der Wähler kann sich quer durch die Listen für verschiedene Kandidaten entscheiden.

[24]     So auch Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001, S. 259; ders. a.a.O.: "In Baden-Würt­temberg haben über 50 Prozent der direkt gewählten Bürgermeister kein Parteibuch."

[25]     Vgl. nur Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001, S. 112, 155 ff. m.w.N.

[26]     EGMR, NVwZ 2000, 421

[27]     Vgl. dazu nur Weßlau, Edda, Vorfeldermittlungen: Probleme der Legalisierung "vorbeugender Verbrechensbekämpfung" aus strafprozessualer Sicht, Diss. 1988, Universität Hamburg, Berlin, S. 335

[28]     So die Zusammenfassung von Weßlau, 1989, S. 335, zur Charaktereigenschaft von Vorfeldermittlungen.

[29]     Vgl. nur Helmke, André, Der polizeiliche Platzverweis im Rechtsstaat, Diss. 2001/2002, Universität Bremen, Frankfurt/M., Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Ox­ford, Wien, 2002, S. 40 ff. m.w.N.

[30]     Weßlau, 1989, S. 335

[31]     Weßlau, 1989, S. 335 f.

[32]     Ähnlich auch Hans Herbert von Armin, Vom schönen Schein der Demokratie, 2000, S. 36

[33]     Hans Herbert von Armin, Vom schönen Schein der Demokratie, 2000, S. 37

[34]     Hans Herbert von Armin, Vom schönen Schein der Demokratie, 2000, S. 39

[35]     Hans Herbert von Armin, Vom schönen Schein der Demokratie, 2000, S. 38

[36]     Glücklicherweise hat die Presse sich diesem Thema angenommen und in der letzten Zeit vermehrt über vergleichbare Fälle berichtet. Dies dürfte aber meines Erachtens lediglich die "Spitze vom Eisberg" sein. Untersuchungen dazu scheinen zu fehlen. Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar.

[37]     So auch Hans Herber von Armin, Das System - Die Machenschaften der Macht, 2001, S. 154

[38]     FAZ, 18.09.2001, S. 30

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