Themenstellung
Das Internet gewinnt immer mehr Bedeutung für die
Informationsgesellschaft. Offene Systeme sollen die Kommunikation zwischen
Rechnern unterschiedlicher Hersteller, offene Netze eine Kommunikation
zwischen Rechnern und Benutzern und Benutzern untereinander weltweit
ermöglichen.
Dies hat auch die öffentliche Verwaltung erkannt, wobei
hierzu alle Stellen gehören, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Städte,
Gemeinden, Gerichte, Staatsanwaltschaften usw.). Einschlägige Umfragen haben
gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Wirtschaft und Institutionen
ein großes Interesse daran haben, ihre Kontakte zu den unterschiedlichsten
Verwaltungen künftig schneller, einfacher und günstiger abwickeln zu
können. Eine wesentliche Forderung ist die Einbeziehung von elektronischen
Kommunikationstechniken in das Verwaltungshandeln.
Dabei lautet aber die Maxime: Wie bringe ich auf
schnellstem Wege die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt an den
richtigen Ort zur berechtigten Person?
Demzufolge ist jedoch auch die Frage zu beantworten: Wie
ist zu verhindern, dass eine nicht berechtigte Person auf diese Informationen
zugreifen kann? Das Problem dabei ist, dass die Zahl der Personen, die
weltweite Netze nutzt und Informationen austauscht, Tag für Tag zunimmt und
weit in die Millionen reicht.
Die Beantwortung dieser Frage ist von aktueller Bedeutung,
da zukünftig auch Rechtsanwälte und Notare ihre Schriftsätze elektronisch
bei Gericht einreichen werden können (sogenanntes Electronic Government oder
kurz: E-Government). Das Bundeskabinett hat bereits im Jahre 2004 (siehe FAZ vom
04.08.2004, Seite 19) einen Entwurf eines Justizkommunikationsgesetzes
beschlossen. Mit diesem Gesetzesentwurf wurden dem Zivilprozess und den
Fachgerichtsbarkeiten der Weg für eine elektronische Aktenbearbeitung
eröffnet. So können mehrere Bearbeiter gleichzeitig an einer Akte arbeiten.
Zudem sind elektronisch übersandte Dokumente viel schneller beim Empfänger
als Briefe.
Die Verfahrensbeteiligten (Richter, Rechtsanwälte, Notare,
Bürger) sollen künftig die Möglichkeit haben, elektronische
Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der - herkömmlichen
papiergebundenen - Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam zu
verwenden. Die bisherigen Formerfordernisse sollen auch bei der Nutzung eines
elektronischen Übertragungswegs qualitativ unverändert bleiben. Um die
Unterschiede des geltenden Rechts auf die elektronische Arbeit zu übertragen,
differenziert der Entwurf zwischen einfacher, fortgeschrittener,
qualifizierter oder einer elektronischen Signatur, die auf einem dauerhaft
überprüfbaren Zertifikat beruht. Letztere wird derzeit nur von
akkreditierten Zertifizierungsdienstleistern (sog. Trustcenter) angeboten.
Eine einfache elektronische Signatur, also z. B. der
Namenszusatz, ist dann ausreichend, wenn das Gesetz bisher bereits keine
besondere Form vorschreibt und keine Gewähr für die Identität des
Signierenden oder die Authentizität des Inhalts erforderlich ist.
Fortgeschrittene elektronische Signaturen liegen nur dann vor, wenn eine Reihe
von Mindestanforderungen erfüllt sind. Schon jetzt kann aber meines Erachtens
gesagt werden, dass der Beweiswert einer einfach bzw. fortgeschritten
signierten E-Mail vor Gericht gering ist, wenn nicht weitere Indizien für die
Authentizität vorgetragen werden.
Soweit gesetzliche Schriftform i. S. d. § 126 BGB
vorgeschrieben ist, wird die qualifizierte elektronische Signatur
vorgeschrieben. So führt § 126 Abs. 2 BGB n. F. nun aus, dass die
schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich
nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Aus dem letzten Halbsatz wird
deutlich, dass die qualifizierte elektronische Signatur nicht ausnahmslos die
schriftliche Form i. S. d. § 126 BGB ersetzt. Beispielsweise bleibt für §
623, letzter Halbsatz BGB (Kündigung und Auflösungsvertrag eines
Arbeitsverhältnisses) oder für die Bürgschaft (§ 766 Satz 2 BGB) weiterhin
das Schriftformerfordernis bestehen.
Die qualifizierte elektronische Signatur erfordert einen
öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel, die von einer
Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer
persönlichen PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann.
Dadurch werden beim Signieren die Identität des Absenders und die
Authentizität des Inhalts des Dokumentes sichergestellt. Möglich ist
weiterhin eine Verschlüsselung des Dokumentes und damit eine Sicherung der
Vertraulichkeit. Um ein Maximum an Authentizität zu garantieren, übernimmt
der Staat die staatliche Aufsicht und Kontrollfunktion ein. Oberste
Aufsichtsbehörde ist die Regulierungsbehörde für Post- und
Telekommunikation (RegTP).
Soweit die technisches Voraussetzungen erfüllt sind,
regelt schon jetzt § 126 a Abs. 1 BGB, wie eine elektronische Form zustande
kommt. Soll danach die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung
seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Gemäß § 126 a Abs. 2 BGB
müssen bei einem Vertrag die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in
der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Das bereits vor wenigen Jahren in Kraft getretene
Signaturgesetzt regelt lediglich die Integrität der elektronischen Dokumente
und die Authentizität der Partner, nicht aber die Vertraulichkeit. Anders
gesagt: Wie wird sicher gestellt, dass Herr Rechtsanwalt Meier und Herr
Richter Müller auch wirklich diejenigen Personen sind, für welche sie sich
ausgeben (Authentizität). Und: wie kann bewiesen werden, dass die
ausgetauschten Dokumente auch wirklich von diesen Personen stammen und dass
die Inhalte der Dokumente unverfälscht sind (Integrität).
Nicht selten liest oder sieht man Berichte, dass Hacker in
Computer bei der NASA oder im Pentagon eingedrungen sind. Es gilt also
möglichst einfache, vom Nutzer akzeptierbare und sichere aber auch
bezahlbare, administrierbare Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Nutzung
von Datennetzen und Rechnern und im Nachgang der Zugriff auf Daten und
Programme gesteuert werden kann.
Zu den wichtigsten Maßnahmen für die Datensicherheit
gehört daher die zuverlässige Kontrolle des Zugangs zu Systemen, Rechnern
oder PCs und die sichere Kontrolle des Zugriffs auf Daten und Programme.
Damit sich der Mensch gegenüber einem technischen Gerät
oder gegenüber einem anderen Menschen, mit dem er über das Internet
kommuniziert, identifizieren kann, wird heute die sogenannte Smartcard
favorisiert. Herkömmliche Sicherungsmittel wie Ausweise, Passwörter und
Berechtigungsscheine reichen nicht mehr aus. Der Fortschritt der Technik wird
nicht nur von den Ausweisherstellern, sondern auch von Ausweisfälschern
genutzt.
Die für die Zugangskontrolle und Elektronische Signatur
erforderliche Technik ist bei den Gerichten und Anwälten weitgehend
vorhanden. Anwälte müssen sich neben einem Computer lediglich eine solche
Smartcard (= Signaturkarte) nebst Kartenlesegerät und die dazugehörige
Software anschaffen.
Die Justiz wird einen elektronischen Gerichtsbriefkasten
einrichten, an den Anwälte elektronisch signierte Schriftsätze werden
schicken können. Vom Gericht wird der Anwalt sodann automatisch eine
Eingangsbestätigung erhalten. Damit sei dieser Kommunikationsweg genauso
sicher wie ein Einschreiben.
Aber wodurch wird diese Sicherheit gewährleistet oder
anders ausgedrückt: Ist dieser Kommunikationsweg wirklich so sicher? Wie wird
garantiert, dass die per E-Mail auf diese Art und Weise bei Gericht
eingereichten Schriftsätze wirklich von den Prozessbevollmächtigten mit dem
bei Gericht angekommenen Inhalt abgesendet worden sind?
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