Vorstellung meines Skriptums "Zugangssicherung und Digitale Signatur mit Smartcards" (E-Book)

Inhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Themenstellung

Das Internet gewinnt immer mehr Bedeutung für die Informationsgesellschaft. Offene Systeme sollen die Kommunikation zwischen Rechnern unterschiedlicher Hersteller, offene Netze eine Kommunikation zwischen Rechnern und Benutzern und Benutzern untereinander weltweit ermöglichen.

Dies hat auch die öffentliche Verwaltung erkannt, wobei hierzu alle Stellen gehören, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Städte, Gemeinden, Gerichte, Staatsanwaltschaften usw.). Einschlägige Umfragen haben gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Wirtschaft und Institutionen ein großes Interesse daran haben, ihre Kontakte zu den unterschiedlichsten Verwaltungen künftig schneller, einfacher und günstiger abwickeln zu können. Eine wesentliche Forderung ist die Einbeziehung von elektronischen Kommunikationstechniken in das Verwaltungshandeln.

Dabei lautet aber die Maxime: Wie bringe ich auf schnellstem Wege die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt an den richtigen Ort zur berechtigten Person?

Demzufolge ist jedoch auch die Frage zu beantworten: Wie ist zu verhindern, dass eine nicht berechtigte Person auf diese Informationen zugreifen kann? Das Problem dabei ist, dass die Zahl der Personen, die weltweite Netze nutzt und Informationen austauscht, Tag für Tag zunimmt und weit in die Millionen reicht.

Die Beantwortung dieser Frage ist von aktueller Bedeutung, da zukünftig auch Rechtsanwälte und Notare ihre Schriftsätze elektronisch bei Gericht einreichen werden können (sogenanntes Electronic Government oder kurz: E-Government). Das Bundeskabinett hat bereits im Jahre 2004 (siehe FAZ vom 04.08.2004, Seite 19) einen Entwurf eines Justizkommunikationsgesetzes beschlossen. Mit diesem Gesetzesentwurf wurden dem Zivilprozess und den Fachgerichtsbarkeiten der Weg für eine elektronische Aktenbearbeitung eröffnet. So können mehrere Bearbeiter gleichzeitig an einer Akte arbeiten. Zudem sind elektronisch übersandte Dokumente viel schneller beim Empfänger als Briefe.

Die Verfahrensbeteiligten (Richter, Rechtsanwälte, Notare, Bürger) sollen künftig die Möglichkeit haben, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der - herkömmlichen papiergebundenen - Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam zu verwenden. Die bisherigen Formerfordernisse sollen auch bei der Nutzung eines elektronischen Übertragungswegs qualitativ unverändert bleiben. Um die Unterschiede des geltenden Rechts auf die elektronische Arbeit zu übertragen, differenziert der Entwurf zwischen einfacher, fortgeschrittener, qualifizierter oder einer elektronischen Signatur, die auf einem dauerhaft überprüfbaren Zertifikat beruht. Letztere wird derzeit nur von akkreditierten Zertifizierungsdienstleistern (sog. Trustcenter) angeboten.

Eine einfache elektronische Signatur, also z. B. der Namenszusatz, ist dann ausreichend, wenn das Gesetz bisher bereits keine besondere Form vorschreibt und keine Gewähr für die Identität des Signierenden oder die Authentizität des Inhalts erforderlich ist. Fortgeschrittene elektronische Signaturen liegen nur dann vor, wenn eine Reihe von Mindestanforderungen erfüllt sind. Schon jetzt kann aber meines Erachtens gesagt werden, dass der Beweiswert einer einfach bzw. fortgeschritten signierten E-Mail vor Gericht gering ist, wenn nicht weitere Indizien für die Authentizität vorgetragen werden.

Soweit gesetzliche Schriftform i. S. d. § 126 BGB vorgeschrieben ist, wird die qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben. So führt § 126 Abs. 2 BGB n. F. nun aus, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Aus dem letzten Halbsatz wird deutlich, dass die qualifizierte elektronische Signatur nicht ausnahmslos die schriftliche Form i. S. d. § 126 BGB ersetzt. Beispielsweise bleibt für § 623, letzter Halbsatz BGB (Kündigung und Auflösungsvertrag eines Arbeitsverhältnisses) oder für die Bürgschaft (§ 766 Satz 2 BGB) weiterhin das Schriftformerfordernis bestehen.

Die qualifizierte elektronische Signatur erfordert einen öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel, die von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer persönlichen PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann. Dadurch werden beim Signieren die Identität des Absenders und die Authentizität des Inhalts des Dokumentes sichergestellt. Möglich ist weiterhin eine Verschlüsselung des Dokumentes und damit eine Sicherung der Vertraulichkeit. Um ein Maximum an Authentizität zu garantieren, übernimmt der Staat die staatliche Aufsicht und Kontrollfunktion ein. Oberste Aufsichtsbehörde ist die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (RegTP).

Soweit die technisches Voraussetzungen erfüllt sind, regelt schon jetzt § 126 a Abs. 1 BGB, wie eine elektronische Form zustande kommt. Soll danach die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Gemäß § 126 a Abs. 2 BGB müssen bei einem Vertrag die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Das bereits vor wenigen Jahren in Kraft getretene Signaturgesetzt regelt lediglich die Integrität der elektronischen Dokumente und die Authentizität der Partner, nicht aber die Vertraulichkeit. Anders gesagt: Wie wird sicher gestellt, dass Herr Rechtsanwalt Meier und Herr Richter Müller auch wirklich diejenigen Personen sind, für welche sie sich ausgeben (Authentizität). Und: wie kann bewiesen werden, dass die ausgetauschten Dokumente auch wirklich von diesen Personen stammen und dass die Inhalte der Dokumente unverfälscht sind (Integrität).

Nicht selten liest oder sieht man Berichte, dass Hacker in Computer bei der NASA oder im Pentagon eingedrungen sind. Es gilt also möglichst einfache, vom Nutzer akzeptierbare und sichere aber auch bezahlbare, administrierbare Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Nutzung von Datennetzen und Rechnern und im Nachgang der Zugriff auf Daten und Programme gesteuert werden kann.

Zu den wichtigsten Maßnahmen für die Datensicherheit gehört daher die zuverlässige Kontrolle des Zugangs zu Systemen, Rechnern oder PCs und die sichere Kontrolle des Zugriffs auf Daten und Programme.

Damit sich der Mensch gegenüber einem technischen Gerät oder gegenüber einem anderen Menschen, mit dem er über das Internet kommuniziert, identifizieren kann, wird heute die sogenannte Smartcard favorisiert. Herkömmliche Sicherungsmittel wie Ausweise, Passwörter und Berechtigungsscheine reichen nicht mehr aus. Der Fortschritt der Technik wird nicht nur von den Ausweisherstellern, sondern auch von Ausweisfälschern genutzt.

Die für die Zugangskontrolle und Elektronische Signatur erforderliche Technik ist bei den Gerichten und Anwälten weitgehend vorhanden. Anwälte müssen sich neben einem Computer lediglich eine solche Smartcard (= Signaturkarte) nebst Kartenlesegerät und die dazugehörige Software anschaffen.

Die Justiz wird einen elektronischen Gerichtsbriefkasten einrichten, an den Anwälte elektronisch signierte Schriftsätze werden schicken können. Vom Gericht wird der Anwalt sodann automatisch eine Eingangsbestätigung erhalten. Damit sei dieser Kommunikationsweg genauso sicher wie ein Einschreiben.

Aber wodurch wird diese Sicherheit gewährleistet oder anders ausgedrückt: Ist dieser Kommunikationsweg wirklich so sicher? Wie wird garantiert, dass die per E-Mail auf diese Art und Weise bei Gericht eingereichten Schriftsätze wirklich von den Prozessbevollmächtigten mit dem bei Gericht angekommenen Inhalt abgesendet worden sind?


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Aus dem Inhalt

Einführung in das Thema - Rechtliche Rahmenbedingungen - Eingrenzung des Untersuchungsthemas - Klassische Sicherungskonzepte - Einsatz von kryptografischen Verfahren - Die Biometrie - Schlussbemerkungen

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Das Skriptum ist zum Download für den privaten, nichtkommerziellen Gebrauch freigegeben.

Der Verfasser hält sich alle Rechte am Skriptum vor.

Um das Skriptum "Zugangssicherung und Digitale Signatur mit Smartcards" von Assessor jur.  Dr. jur. André Helmke nun downzuloaden, folgen Sie bitte diesem Link.

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