Verkehrsrecht (FAQs)

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Was sollte ich nach einem Verkehrsunfall beachten?

1. Das oberste Gebot an der Unfallstelle ist  zunächst die Absicherung der Unfallstelle. Verwenden Sie dazu zumindest das Warndreieck und ggf. die Warnblinkanlage.

2. Bergen und versorgen Sie Verletzte und holen Sie Hilfe (regelmäßig die Polizei und bei Unfällen mit Verletzten zusätzlich einen Arzt oder Krankenwagen).

3. Um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner durchsetzen zu können, müssen sodann Informationen und Beweismittel gesichert werden.

a) Notieren Sie Ort und Zeitpunkt des Unfalls sowie Name und Anschrift von Unfallgegner und Fahrzeughalter, die amtlichen Kennzeichen (z. B. bei Mofas auch das betreffende Versicherungskennzeichen) und die Versicherungsgesellschaft nebst Versicherungsnummer der beteiligten Fahrzeuge. Ggf. lassen Sie sich die Grüne Versicherungskarte aushändigen. Die Polizei überprüft in der Regel die Personalien der Beteiligten. Lassen Sie sich ansonsten die Ausweispapiere der Beteiligten zeigen. Notieren Sie sich auch die Namen und die Dienststelle der Polizeibeamten und lassen Sie sich eine Tagebuchnummer aushändigen.

In manchen Ländern nimmt die Polizei den Unfall nur dann auf, wenn Personen verletzt wurden. Dies ist in Deutschland meines Erachtens nicht zulässig, da die Polizei nach den Polizeigesetzen grundsätzlich zum Schutz privater Rechte verpflichtet ist.

b) Notieren Sie Adressen von Unfallzeugen und von allen anderen am Unfall Beteiligten sowie die Kennzeichen ihrer Fahrzeuge. Ist ein unbeteiligter Zeuge erst einmal verschwunden, ist es oft unmöglich, diesen wiederzufinden. Bitten Sie die Zeugen, an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Unfallaufnahme abgeschlossen ist. Notfalls schreiben Sie das Kennzeichen eines nicht unfallbeteiligten Wagens auf, dessen Insassen als Zeugen in Betracht kommen.

c) Bevor die beteiligten Fahrzeuge zur Seite gefahren oder abtransportiert werden, sollten Unfallspuren gesichert werden. Dazu gehören beispielsweise Fotos, Kreidemarkierungen über die Stellung der Fahrzeuge und gegebenenfalls der Räder, Bremsspuren, Splitterfelder u. ä. Fotografieren Sie unverzüglich die beteiligten Fahrzeuge (mit Unfallörtlichkeit, insbesondere die Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen und Sichtverhältnisse) und möglichst noch in der Unfallposition. Fotos, die erst nach einer Veränderung der Unfallsituation aufgenommen werden, sind für die Unfallrekonstruktion weniger hilfsreich.

d) Sollten Sie auf den ersten Blick zweifellos Schuld am Unfall haben, weil Sie z. B. einem anderen aufgefahren sind oder die Vorfahrt missachtet haben, so empfehle ich immer in Erwägung zu ziehen, Opfer eines provozierten Verkehrsunfalles geworden zu sein.

Der provozierte Verkehrsunfall ist eine moderne Form des Versicherungsbetruges. Dabei nutzt der vermeintlich Geschädigte (in Wirklichkeit der Täter) die Ahnungslosigkeit des Verursachers (in Wirklichkeit des Opfers) aus, in dem er zum Beispiel durch eine unerwartete Vollbremsung an einer unübersichtlichen Stelle oder aus einer schmalen, kaum erkennbaren bevorrechtigten Straße plötzlich, aber zum richtigen Zeitpunkt nach dem Zeichen eines Komplizen, anfährt und so vermeintliches "Opfer" eines Verkehrsunfalles wird.

Bereits im Jahre 1990 habe ich mich im Rahmen einer Studie an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung mit betrügerischen Verkehrsunfällen im Jahr 1989 in Bremerhaven befasst. Dabei bin ich mit einem weiteren Kollegen damals zu dem Ergebnis gekommen, dass sich derartige Manipulationen nur schwer nachweisen lassen.

Allerdings gibt es eine Vielzahl von sogenannten Indikatoren, die möglichst bereits vor Ort festgestellt werden müssen, damit sich dann doch ein solcher "Betrug" nachweisen lässt. Es handelt sich hierbei keineswegs um ein "Kavaliersdelikt", sondern um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, der als Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird.

Indikatoren für eine Manipulation sind beispielsweise: Auffahrunfall durch plötzliches Abbremsen,  Vorfahrtsverletzung an unübersichtlicher Kreuzung/Einmündung, Vorschäden am vermeintlichen Geschädigtenfahrzeug sind nur provisorisch repariert worden, der vermeintliche Geschädigte ist mehrfach an der Unfallstelle an Verkehrsunfällen beteiligt gewesen, der vermeintliche Geschädigte möchte den Schaden unbedingt ohne die Polizei regulieren, auf dem Beifahrersitz des vermeintlichen Geschädigtenfahrzeuges befindet sich ein Funkgerät oder auf der anderen Seite an der Unfallstelle hat gerade ein "Zeuge" unmittelbar vor dem Unfall mit dem Handy telefoniert. Es gibt noch weitere Indikatoren, die wir damals in einer sogenannten Indikatoren-Checkliste zusammengefasst haben.

Besteht Ihrer Ansicht nach der Verdacht auf einen provozierten (manipulierten) Unfall, sollte unbedingt die Polizei hinzugezogen und zur Beweissicherung die Endstellung der beteiligten Fahrzeuge nicht verändert werden.

4. Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen (weil Sie beispielsweise ein geparktes, leeres Auto beschädigt haben), sind Sie nach § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) jedenfalls verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Die jeweils notwendige Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entfernen Sie sich nach einer angemessenen Wartezeit, sollten Sie zumindest am Unfallort Namen und Anschrift hinterlassen und unmittelbar (soweit bekannt) dem Unfallgegner/Unfallbeteiligten, ansonsten einer nahegelegenen Polizeidienststelle, ihre Unfallbeteiligung mitteilen. Andernfalls können Sie sich gem. § 142 StGB strafbar machen! Ein Kontextbaum (= eine Datei mit strukturiertem Wissen) zu § 142 StGB (Strafbarkeit wegen Verkehrsunfallflucht) befindet sich in meinem juristischen Expertensystem Justitia21.

5. Schließlich sollten Sie überlegen, ob Sie die Schadenabwicklung mit oder ohne Anwalt vornehmen. Diese Entscheidung dürfte in den meisten Fällen von dem mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes verbundenen Kostenrisiko abhängen.

Besteht eine Rechtschutzversicherung für Verkehrsunfälle, dürfte ein derartiges Risiko jedenfalls dann nicht bestehen, wenn Sie die Mandatserteilung von der Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht haben. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wird nach einer Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung im Idealfall seine Kosten mit der Versicherung unmittelbar abrechnen.

Andernfalls leben Sie mit dem Risiko, die Kosten Ihres Anwaltes ganz oder teilweise selbst zu tragen. Grundsätzlich gilt, dass die Rechtsanwaltskosten das gleiche Schicksal erleiden wie sonstige Unfallschäden: Mit der Haftungsquote, mit der der Unfallgegner haftet, ist er dann auch zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Haftet also der Unfallgegner nicht, weil man selbst alleine für den Verkehrsunfall verantwortlich ist, trägt man seine Rechtsanwaltskosten selbst. Haftet der Unfallgegner nur teilweise, haftet er auch nur teilweise für die Rechtsanwaltskosten.

6. In jedem Falle sollte immer daran gedacht und kontrolliert werden, in seinem Fahrzeug ein Warndreieck und ein Verbandskasten griffbereit zu haben. Nützlich sind ferner sogenannte Unfallsets. Sie bestehen aus einem Fotoapparat (mit Blitz), einem Farbfilm, notwendige Batterien und Kreide. Derartige Sets werden preisgünstig vom Handel angeboten. Notfalls können aber auch mit dem Handy Fotos gemacht werden. Außerdem sollte an Name und Anschrift der eigenen Versicherung, deren Notfalltelefonnummer und die eigene Versicherungsnummer gedacht werden. Manche Versicherungen bieten hierfür spezielle Aufkleber an.

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Sollte ich nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt einschalten?

Bei der Verkehrsunfallregulierung handelt es sich mittlerweile um eine sehr komplexe Rechtsmaterie, die nach meiner Überzeugung regelmäßig einem Rechtsanwalt anvertraut werden sollte.

Bereits die Abrechnung des reinen Fahrzeugsachschadens ist für den Geschädigten ohne juristisches Sonderwissen kaum noch möglich. Viele andere Schadenspositionen werden ferner ohne besondere Kenntnisse entweder gar nicht erst geltend gemacht oder in der Höhe nicht voll ausgeschöpft. 

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Wer zahlt die außergerichtlichen Kosten für den Rechtsanwalt?

Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, dann hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten Ihres Rechtsanwaltes regelmäßig in voller Höhe zu erstatten.

Bei einer Mitverschuldung zahlt der Haftpflichtversicherer der Gegenseite nur anteilig die Rechtsanwaltskosten. Den Rest müssten Sie selbst oder aber Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, soweit Sie eine solche abgeschlossen haben.

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Soll die Rechtsschutzversicherung vor einem Anwaltstermin informiert werden?

Jein: Wenn Sie sich sicher sind, dass Verkehrsrechtsschutz von Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst wird, halte ich es nicht für erforderlich, vor einem Anwaltstermin bereits eine Kostendeckungszusage einzuholen.

Im Rahmen einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt ist das Kostenrisiko für Sie (bei Verbrauchern) ohnehin auf maximal 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer begrenzt.

Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung auch in jedem Falle die Kosten der Erstberatung übernimmt, sollten Sie sich in der Tat vor einem Anwaltstermin eine Kostendeckungszusage dafür einholen.

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Wann werden meine Schadensersatzansprüche fällig?

Schadenersatzansprüche werden in der Regel erst nach Ablauf der dem gegnerischen Haftpflichtversicherer gesetzten Frist fällig. Die Inverzugsetzung erfolgt mittels eines sogenannten Anspruchsschreibens, in dem die einzelnen Schadenspositionen beziffert und begründet werden.

Dem Haftpflichtversicherer wird dabei eine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist (nach ca. 4 bis 6 Wochen) sollte über eine Klageerhebung ernsthaft nachgedacht werden.

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Wann verjähren die Schadensersatzansprüche?

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung verjähren in 3 Jahren (§ 195 BGB). Durch die Klageerhebung wird die Verjährung gehemmt (§ 204 BGB).

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Soll ich ohne einen Mitverschuldensanteil gleich über meine Vollkaskoversicherung regulieren?

Eher nicht. Ohne einen Mitverschuldensanteil sollten Sie Ihre Ansprüche zunächst gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Zahlt dieser, besteht kein Anlass, Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, und Sie bleiben vermutlich auf Ihrem Höhergruppierungsschaden sitzen.

Wenn aber die Haftungsquote unklar ist oder von einer eigenen Mithaftung auszugehen ist, ist es sinnvoll, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Der verbleibende Restschaden kann dann gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden. In derartigen Fällen kommen verschiedene Abrechnungsmodelle zur Anwendung. Sie sollten Sie sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Übrigens: Bei einem Mitverschuldensanteil können Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05) gleich ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Sie müssen nicht erst auf die Regulierungsbereitschaft der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners warten.

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Welche unfallbedingten (materiellen) Schäden werden mir ersetzt?

Nach einem Verkehrsunfall werden dem Geschädigten in der Regel u. a. der Fahrzeugschaden, die Kosten für ein Sachverständigengutachten, eine Nutzungsausfallentschädigung bzw. etwaige Mietwagenkosten ersetzt; bei Verletzungen u. a. ein Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und ein Haushaltsführungsschaden gezahlt.

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Kann ich mein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen?

Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent, ist eine Reparatur in aller Regel unwirtschaftlich. In derartigen Fällen erstatten die Haftpflichtversicherer nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.

Meines Erachtens gibt es aber Ausnahmen von diesem Grundsatz, die ich in meinen Kontextbaum "VURepke" (Verkehrsunfall: Werden konkrete Reparaturkosten ersetzt?) für Justitia21 eingearbeitet habe.

Innerhalb der 30-Prozent-Grenze werden Reparaturkosten regelmäßig erstattet, wenn Sie Ihr Fahrzeug nach der fachgerechten Reparatur auch tatsächlich weiter nutzen.

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Wer zahlt die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens?

Solange kein (erkennbarer) Bagatellschaden eingetreten ist, sind die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in der Regel erstattungsfähig. Ohne ein Sachverständigengutachten sind die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert, der Restwert und die Wertminderung kaum verlässlich feststellbar.

Vor einem Reparaturauftrag ist es immer ratsam, zunächst die Beweise zu sichern. Für den Nachweis des Schadens und der Schadenshöhe sollte vom Geschädigten in der Regel ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger seines Vertrauens mit der Gutachtenfertigung beauftrag werden. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits ohne Zustimmung des Geschädigten einen "eigenen" Sachverständigen beauftragt hat. Nicht selten wird ein neutraler Sachverständiger eine Wertminderung ermitteln, selbst wenn das geschädigte Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre ist. Im Falle eines Totalschadens wird er den Wiederbeschaffungswert und den sogenannten Restwert feststellen. Diese Daten sind notwendig für die Berechnung der Schadensersatzansprüche.

Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens sollte grundsätzlich bei sogenannten Bagatellschäden unterbleiben. Diese Grenze liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei ca. 750 Euro. In diesem Falle dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

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Muss ich mein Fahrzeug in einer bestimmten, von den gegnerischen Haftpflichtversicherer benannten Werkstatt reparieren lassen?

Sie können Ihr Fahrzeug grundsätzlich in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Auch wenn Ihr Kfz-Reparaturbetrieb anbietet, sich um die Schadenabwicklung kümmern zu wollen und möglicherweise darauf hinweist, eng mit dem Versicherer zusammenarbeiten zu können, sollte dies ein klares Warnsignal auslösen. Gerade sogenannte Partnerwerkstätten oder Vertrauenswerkstätten der Versicherungen arbeiten oft zu besonderen Konditionen und tragen möglicherweise dazu bei, dass der geschädigte Autofahrer nicht den vollen Schadenersatz bekommt.

Eine Skepsis ist ferner angebracht, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so reguliert wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadensmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich nicht selten zum Nachteil des Geschädigten.

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Kann ich während der Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder ist es besser, in dieser Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Da der Geschädigte sein Fahrzeug während der Reparaturzeit, oder wenn das Fahrzeug gar nicht mehr fahrbereit ist, nicht nutzen kann, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges oder einer Nutzungsausfallentschädigung zu. Dies gilt auch im Falle eines Totalschadens für den Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

In der Praxis wird sehr oft über die Höhe der Mietwagenkosten gestritten. Waren die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch, werden Sie einen Teil der Mietwagenkosten selbst zahlen müssen. Dies kann im Einzelfall zu wirtschaftlich ungünstigen Ergebnissen führen. Sollte die Inanspruchnahme eines Mietwagens für Sie nicht vermeidbar sein, so empfehle ich immer ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten. Andernfalls wird der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Abzug wegen Eigenersparnisse vornehmen. Außerdem sollten Sie sich nach Möglichkeit verschiedene Angebote einholen, um Ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Manchmal reicht auch eine Notreparatur, um bis zum Eintreffen der Ersatzteile Ihren lieb gewonnen Wagen weiternutzen zu können.

Statt dessen können Sie aber auch für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.

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Wie hoch ist das Schmerzensgeld?

Für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes im Einzelfall kommt es auf verschiedene Faktoren an. Bei einem Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom) beispielsweise bewegt sich die Schmerzensgeldhöhe pro Woche der Arbeitsunfähigkeit bei ca. 250 Euro.

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Bin ich verpflichtet, mein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren zu lassen?

Da Sie nach dem Gesetz gem. § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag haben, sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug auch tatsächlich reparieren zu lassen.

Herbei ist aber u. a. zu berücksichtigen, dass der Geschädigte Mehrwertsteuer (Umsatzssteuer) nur dann erstattet erhält, wenn und soweit diese bei der Schadensbeseitigung angefallen ist (siehe § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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Wann werden meine Ansprüche gerichtlich durchgesetzt?

Lässt der gegnerische Haftpflichtversicherer die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und sind seit dem Anspruchsschreiben ca. 4 bis 6 Wochen vergangen, sollte bereits die Klageerhebung in Betracht gezogen werden.

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Wer trägt die Kosten des Klageverfahrens?

Verfügt eine Partei über eine Rechtschutzversicherung, sollte unbedingt vor der Klageerhebung eine Kostendeckungszusage für das Klageverfahren eingeholt werden.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, sollte das Prozesskostenrisiko sorgfältig abgewogen werden. Die Gesamtkosten setzen sich dabei aus der Vergütung des eigenen Anwaltes, der Vergütung des gegnerischen Anwaltes und den Gerichtskosten (in der Regel Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen) zusammen.

Gewinnt eine Partei den Prozess zu 100 Prozent, werden alle angefallenen Kosten vom Gegner zu erstatten sein. Bei einem teilweisen Obsiegen und einem teilweisen Unterliegen werden die Kosten entsprechend gequotelt.

Gerade Parteien ohne eine Rechtsschutzversicherung haben in der Praxis oftmals nicht den Mut, das Prozesskostenrisiko für eine Klage vor dem Gericht zu übernehmen. Ein Verkehrsunfall kann jederzeit jeden treffen und sehr oft streitet man sich über die Haftungsquote. In derartigen Fällen ist eine Rechtsschutzversicherung meines Erachtens von Vorteil.

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