Was
bedeutet Rechtsschutzbedürfnis?
Rechtsschutz vor Gerichten soll nur derjenige erhalten,
der schutzwürdige eigene Interessen verfolgt. Liegt ein solches
Rechtsschutzbedürfnis nicht vor, darf das Gericht nicht in Anspruch
genommen werden. Dieser Gedanke spielt in unterschiedlichem Maße bei
jedem Klagebegehren eine Rolle. Das Rechtsschutzbedürfnis bei einer Leistungs- oder
Unterlassungsklage bereitet im Allgemeinen wenig Schwierigkeiten. Wer
ein bestimmtes behördliches Handeln erzwingen oder verhindern will,
macht geltend, dass ihm ein entsprechender Anspruch zusteht. Hier wie
auch bei allen anderen Klagearten kann das Rechtsschutzbedürfnis nur
in eher seltenen Ausnahmefällen fehlen. Vor allem drei Gesichtspunkte
können einen Rechtsbehelf wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig machen: 1. Ein Bedürfnis, gerichtlichen
Rechtsschutz zu erhalten, fehlt, wenn der Kläger sein Ziel anders als
mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens leichter erreichen kann. So
darf eine Behörde nicht ohne weiteres eine gegen einen Bürger gerichtete
Leistungsklage erheben, wenn sie ihren Anspruch auch mit Hilfe eines
Zahlungsbescheids durchsetzen kann. Umgekehrt darf der Bürger nicht
sofort Klage erheben, wenn er sein Ziel auch dadurch erreichen kann, dass er zunächst einen Antrag an die zuständige Behörde richtet. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch in dem Fall,
wenn das Klageziel in keiner Weise mehr erreichbar ist: Die Tätigkeit
des Gerichts wäre in einem solchen Fall sinnlos. Z. B. wäre eine Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis unzulässig, wenn
die Stelle, um die es geht, bereits besetzt ist. Allerdings muss der
Sachverhalt in der konkreten Sachverhaltskonstellationen juristisch ganz
genau betrachtet werden. Denn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht schon dann, wenn
die Erfolgsaussichten einer Klage gering sind, da dies keine Frage
der Zulässigkeit einer Klage ist. In denselben Zusammenhang gehört der Fall eines bei
Klageerhebung schon erledigten Klagebegehrens: Wenn die Behörde einen
belastenden Verwaltungsakt bereits aufgehoben hat, kann dagegen nicht
mehr geklagt werden. Auch hier muss jedoch genau geprüft werden: Wenn
der belastende Verwaltungsakt erst nach Klageerhebung aufgehoben wird,
kann der Kläger trotz Wegfalls der Belastung ein Interesse daran haben, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom Gericht festgestellt
wird. Dies kann gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form einer sogenannten
Fortsetzungsfeststellungsklage geschehen. Ein solches
Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht etwa dann, wenn der
Kläger befürchten muss, dass die Behörde einen gleichartigen Verwaltungsakt
nach Abschluss des Verfahrens erneut erlassen könnte. 3. Schließlich gibt es Fälle, in denen eine Klage
missbräuchlich ist. Wenn eine Klage beispielsweise ausschließlich das
Ziel hat, Dritte zu schädigen und nicht eigene Rechte durchzusetzen,
kann das Rechtsschutzinteresse fehlen. Gerade hier muss aber jeder Einzelfall
genau betrachtet werden, da es nur um seltene Ausnahmefälle geht. Zurück zum Seitenanfang |