Verwaltungsrecht (FAQs)

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Was ist ein Vorverfahren?

Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage muss die ergangene Behördenentscheidung gem. § 68 VwGO grundsätzlich in einem behördlichen Vorverfahren überprüft werden.

Über die Notwendigkeit des Vorverfahrens und über die Widerspruchsfrist wird der Adressat der Behördenentscheidung in einer Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid informiert. Eine ohne ein vorgeschriebenes Vorverfahren erhobene Klage ist unzulässig und wird auf Kosten des Klägers von den Gerichten abgewiesen.

Das Vorverfahren wird durch den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eingeleitet. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids gem. §§ 69, 70 VwGO zu erheben.

Dieses Vorverfahren bietet den gem. § 73 Abs. 1 VwGO zuständigen Behörden die Gelegenheit, im Wege der Selbstkontrolle die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung noch einmal gründlich zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Adressaten des Ausgangsbescheids in einem Widerspruchsbescheid bekanntgegeben. Der Widerspruchsbescheid muss ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ab Zustellung dieses Widerspruchsbescheides beginnt der Lauf der ebenfalls einmonatigen Klagefrist.

Es gibt jedoch einige  gem. § 68 Abs. 1 VwGO gesetzlich geregelte oder durch die Rechtsprechung entwickelte Fallkonstellationen, in denen eine Klage abweichend von der Regel auch ohne Vorverfahren zulässig ist.

So kann ein Vorverfahren beispielsweise dann entfallen, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde. Dasselbe gilt dann, wenn die Behörde auf den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts in angemessener Zeit ohne sachliche Gründe nicht entschieden hat. In einem solchen Falle der Untätigkeit der Behörde kann gem. § 75 VwGO ohne Vorverfahren eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden.

Weitere Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens können durch Bundes- oder Landesgesetze geschaffen werden.

Auch eine Feststellungs-, Unterlassungs- oder Leistungsklage kann ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden.

Eine wichtige Ausnahme von der Ausnahme gilt jedoch für Klagen aus dem Beamtenverhältnis: Gem. § 126 Abs. 3 BRRG ist hier ist in jedem Falle ein Vorverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage durchzuführen.

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Was bedeutet Rechtsschutzbedürfnis?

Rechtsschutz vor Gerichten soll nur derjenige erhalten, der schutzwürdige eigene Interessen verfolgt. Liegt ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht vor, darf das Gericht nicht in Anspruch genommen werden. Dieser Gedanke spielt in unterschiedlichem Maße bei jedem Klagebegehren eine Rolle.

Das Rechtsschutzbedürfnis bei einer Leistungs- oder Unterlassungsklage bereitet im Allgemeinen wenig Schwierigkeiten. Wer ein bestimmtes behördliches Handeln erzwingen oder verhindern will, macht geltend, dass ihm ein entsprechender Anspruch zusteht. Hier wie auch bei allen anderen Klagearten kann das Rechtsschutzbedürfnis nur in eher seltenen Ausnahmefällen fehlen. Vor allem drei Gesichtspunkte können einen Rechtsbehelf wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig machen:

1. Ein Bedürfnis, gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten, fehlt, wenn der Kläger sein Ziel anders als mit Hilfe eines gerichtlichen Verfahrens leichter erreichen kann. So darf eine Behörde nicht ohne weiteres eine gegen einen Bürger gerichtete Leistungsklage erheben, wenn sie ihren Anspruch auch mit Hilfe eines Zahlungsbescheids durchsetzen kann. Umgekehrt darf der Bürger nicht sofort Klage erheben, wenn er sein Ziel auch dadurch erreichen kann, dass er zunächst einen Antrag an die zuständige Behörde richtet.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch in dem Fall, wenn das Klageziel in keiner Weise mehr erreichbar ist: Die Tätigkeit des Gerichts wäre in einem solchen Fall sinnlos. Z. B. wäre eine Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis unzulässig, wenn die Stelle, um die es geht, bereits besetzt ist.

Allerdings muss der Sachverhalt in der konkreten Sachverhaltskonstellationen juristisch ganz genau betrachtet werden. Denn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht schon dann, wenn die Erfolgsaussichten einer Klage gering sind, da dies keine Frage der Zulässigkeit einer Klage ist. In denselben Zusammenhang gehört der Fall eines bei Klageerhebung schon erledigten Klagebegehrens: Wenn die Behörde einen belastenden Verwaltungsakt bereits aufgehoben hat, kann dagegen nicht mehr geklagt werden. Auch hier muss jedoch genau geprüft werden: Wenn der belastende Verwaltungsakt erst nach Klageerhebung aufgehoben wird, kann der Kläger trotz Wegfalls der Belastung ein Interesse daran haben, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom Gericht festgestellt wird. Dies kann gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage geschehen.

Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht etwa dann, wenn der Kläger befürchten muss, dass die Behörde einen gleichartigen Verwaltungsakt nach Abschluss des Verfahrens erneut erlassen könnte.

3. Schließlich gibt es Fälle, in denen eine Klage missbräuchlich ist. Wenn eine Klage beispielsweise ausschließlich das Ziel hat, Dritte zu schädigen und nicht eigene Rechte durchzusetzen, kann das Rechtsschutzinteresse fehlen. Gerade hier muss aber jeder Einzelfall genau betrachtet werden, da es nur um seltene Ausnahmefälle geht.

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Was bedeutet E-Government?

Das Internet gewinnt immer mehr Bedeutung für die Informationsgesellschaft. Offene Systeme sollen die Kommunikation zwischen Rechnern unterschiedlicher Hersteller, offene Netze eine Kommunikation zwischen Rechnern und Benutzern und Benutzern untereinander weltweit ermöglichen.

Dies hat auch die öffentliche Verwaltung erkannt, wobei hierzu alle Stellen gehören, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Städte, Gemeinden, Gerichte, Staatsanwaltschaften usw.). Einschlägige Umfragen haben gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Wirtschaft und Institutionen ein großes Interesse daran haben, ihre Kontakte zu den unterschiedlichsten Verwaltungen künftig schneller, einfacher und günstiger abwickeln zu können. Eine wesentliche Forderung ist die Einbeziehung von elektronischen Kommunikationstechniken in das Verwaltungshandeln.

Die Möglichkeit, mit der öffentlichen Verwaltung rechtswirksam elektronisch online zu kommunizieren, bezeichnet man Electronic Government oder kurz: E-Government.

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