Zivilrecht (FAQs)

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Wonach richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts?

Bei der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts ist zwischen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden.

Zivilprozesse beginnen regelmäßig beim Amtsgericht oder beim Landgericht. Das Amtsgericht ist sachlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000,-- EUR und unabhängig vom Streitwert z. B. für alle Familiensachen und für Streit um Mietwohnungen.

Nach dem sogenannten "allgemeinen Gerichtsstand" kann im Rahmen nach der Frage der örtlichen Zuständigkeit regelmäßig eine Klage bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz des oder der Beklagten örtlich zuständig ist.

Einzelne Rechtsstreitigkeiten müssen dagegen bei bestimmten Gerichten verhandelt werden, wenn hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt. Besonders wichtig ist dabei § 29a der Zivilprozessordnung (ZPO): Danach sind regelmäßig alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse vor dem Gericht zu verhandeln, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Zur Erinnerung: Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungsmiete gehören stets vor das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

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Wann ist vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren erforderlich?

Für Streitigkeiten, bei denen es um Summen bis 600,-- EUR geht, ist in manchen Bundesländern (z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) in der Regel ein spezielles Schlichtungsverfahren zwingend vorgeschrieben. In diesem Falle darf man erst dann Klage erheben, wenn das Schlichtungsverfahren keinen Erfolg gehabt hat. Für diese Schlichtung stehen in diesen Bundesländern anerkannte Gütestellen bereit.

Wichtige Ausnahme hierzu: Wenn statt einer Klage ein Mahnbescheid beantragt wird, ist die Schlichtung nicht vorgeschrieben. Gleiches gilt beispielsweise, wenn die Parteien aus verschiedenen Landgerichtsbezirken kommen oder wenn gesetzliche Klagefristen einzuhalten sind (wie beispielsweise die Klage des Vermieters von Wohnraum auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete).

Das Gütestellen-Schlichtungsverfahren ist zu unterscheiden von einem Schiedsverfahren vor dem Schiedsmann.

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Was ist ein Mahnbescheid?

Mit dem Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl) kann man Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten, fälligen Geldsumme geltend machen. Ein Mahnbescheid kann nur noch online über das Internet beantragt werden. Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht. Gegen den Mahnbescheid kann von dem Schuldner innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch erhoben werden. Verteidigt sich derjenige, gegen den sich der Mahnbescheid richtet, nicht, so kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Er hat eine dem Urteil vergleichbare Wirkung, d. h. man kann aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben.

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Wie ist der Ablauf eines zivilgerichtlichen Verfahrens?

Im Zivilprozess ermitteln die Richterinnen und Richter nicht von sich aus. Klägerin bzw. Kläger und auch Beklagte bzw. Beklagter müssen also von sich aus im einzelnen darstellen und notfalls auch beweisen, was tatsächlich geschehen ist und auf welche Tatsachen sich der geltend gemachte Anspruch stützt. Man muss z. B. Zeugen (mit Namen und genauen Adressen) aufführen und genau mitteilen, was sie bezeugen sollen. Schriftstücke, die etwas beweisen sollen, muss man im Original beifügen. Wichtig ist auch, dass das Gericht Fristen setzen kann, die man einhalten muss. Anderenfalls kann man den Prozess allein deshalb verlieren, weil man etwas zu spät mitgeteilt oder eingereicht hat. Spätestens mit der Zivilrechtsreform zum 01. Januar 2002 kommt es wesentlich darauf an, alles für ein sachgerechtes Urteil bereits in der ersten Instanz zu tun. Mit Rechtsmitteln kann später nur noch eingeschränkt geholfen werden.

In der Regel findet eine mündliche Verhandlung mit einer vorgeschalteten Güteverhandlung statt. Ladungen des Gerichts zu diesem Termin müssen befolgt werden. Wer unentschuldigt trotz Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint, dem drohen prozessuale Nachteile und Ordnungsmittel. Nur bei zwingender Verhinderung kann man einen Termin verlegen lassen.

In der Güteverhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung versucht auch der Richter oder die Richterin nochmals, die Parteien zu einer gütlichen Einigung (Vergleich)  zu bewegen. Denn oft haben beide teilweise Recht, oder aber die Kosten und Belastungen durch das Gerichtsverfahren stehen vielleicht in keinem sinnvollen Verhältnis zum voraussichtlichen Erfolg. Erfahrungsgemäß ist eine einverständliche und schnelle Lösung für die Parteien letztlich befriedigender, und sie wird auch eher eingelöst.

Ein solcher Vergleich schließt das Verfahren ebenso ab wie ein Urteil, d. h. man kann auch daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. In einem Vergleich kann man nicht nur den Streit beilegen, der von der Klageschrift umschrieben ist, sondern auch andere Punkte mit regeln, z. B. Zahlungsmodalitäten oder Gegenleistungen vereinbaren, die bei rein rechtlicher Betrachtungsweise nicht Gegenstand des Verfahrens wären, die beiden Parteien aber die Lösung des Konflikts erleichtern.

Wenn sich die Darstellungen von Kläger und Beklagtem (den sogenannten "Parteien" des Zivilprozesses) widersprechen und es für die Entscheidung darauf ankommt, erhebt das Gericht Beweis: Es werden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen, ein Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunden eingesehen usw.

Kommt es nicht zu einem Vergleich oder zur Rücknahme der Klage aufgrund der Beweisaufnahme, steht am Ende des Verfahrens das Urteil. Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem besonderen "Verkündungstermin". Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach förmlich zugestellt.

Gegen Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts kann man regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung Berufung einlegen, wenn man in einer Höhe von mehr als 600,-- EUR verloren hat oder aber das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat.

Nach Rechtskraft des Urteils erfüllen die Parteien im Idealfall anschließend auch ihre Verpflichtungen freiwillig und vollständig. Anderenfalls kann aus dem Urteil oder dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

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Was bedeutet Digitale Signatur?

Das Internet gewinnt immer mehr Bedeutung für die Informationsgesellschaft. Offene Systeme sollen die Kommunikation zwischen Rechnern unterschiedlicher Hersteller, offene Netze eine Kommunikation zwischen Rechnern und Benutzern und Benutzern untereinander weltweit ermöglichen. Dabei lautet aber die Maxime: Wie bringe ich auf schnellstem Wege die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt an den richtigen Ort zur berechtigten Person? Demzufolge ist jedoch auch die Frage zu beantworten: Wie ist zu verhindern, dass eine nicht berechtigte Person auf diese Informationen zugreifen kann? 

Der Gesetzgeber hat bereits vor einigen Jahren mit dem Signaturgesetz eine Antwort auf diese Fragen gegeben: Die Digitale Signatur. Diese qualifizierte elektronische Signatur erfordert einen öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel, die von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel enthält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer persönlichen PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann. Dadurch werden beim Signieren die Identität des Absenders und die Authentizität des Inhalts des Dokumentes sichergestellt. Möglich ist weiterhin eine Verschlüsselung des Dokumentes und damit eine Sicherung der Vertraulichkeit.

Für ausführlichere Informationen und zu meinem Skriptum "Zugangssicherung und Digitale Signatur mit Smartcards" folgen Sie bitte diesem Link.

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Wer trägt die Kosten eines Prozesses?

Die Kosten des Gerichts und ggf. die Gebühren des eigenen Anwaltes müssen zunächst ausgelegt werden, wenn man eine Klage erheben will. Bevor der sogenannte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist, wird die Klage in der Regel nicht zugestellt. Zum Gerichtskostenvorschuss hinzu kommen die Auslagen für Zeugen oder Sachverständige, die ebenfalls im voraus ausgelegt werden müssen, wenn das Gericht sie vernimmt. Bei einer Forderung von z. B. 1000,-- EUR müssen 165,-- EUR Gerichtskosten sofort mit der Klage eingezahlt werden. Ein Anwalt könnte außerdem einen Vorschuss auf seine Gebühren verlangen. Die Kosten muss letztlich diejenige Partei tragen, die den Prozess verliert. Sehr oft aber gewinnen beide Parteien teilweise; dann werden die Kosten entsprechend geteilt.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch derjenige, der den Prozess gewinnt, auf Kosten sitzen bleiben kann, nämlich dann, wenn der Prozessgegner zahlungsunfähig ist.

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Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe kann vom Gericht bekommen, wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren. Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und auch höchstens 2000,-- EUR Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder Haus.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, erhalten Sie von mir das Formblatt "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", welches Sie sorgfältig und vollständig ausfüllen müssen. Zusammen mit den Belegen über Einkommen und Belastungen werde ich dieses Formblatt bei dem Gericht einreichen.

Prozesskostenhilfe befreit aber nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.

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