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Kategorie: Recht allgemeinEU-Gesetzgebung Künstliche Intelligenz029.12.2024 - 23:12:2929.12.2024 - 23:16:59
Am 13. März 2024 hat das Europäische Parlament das weltweit erste
Gesetz zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (AI-Act)
verabschiedet. Dieses Gesetz sieht die Unterteilung von
KI-Systemen in verschiedene Risikogruppen vor und legt fest, unter
welchen Bedingungen KI in der EU verwendet werden darf.

Juristische Inhalte dürften demnach grundsätzlich als hochriskant
eingestuft werden, weil sie direkt die Grundrechte der Menschen
betreffen können, wie das Recht auf ein faires Verfahren,
Datenschutz und andere fundamentale Rechte. Künstliche
Intelligenz, die in juristischen Kontexten eingesetzt wird, wie
zum Beispiel bei der automatischen Entscheidungshilfe in
Gerichtsverfahren oder bei der Erstellung von rechtlichen
Dokumenten, kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben der
Menschen haben.

Der AI Act berücksichtigt meines Erachtens diese potenziellen
Risiken und sieht vor, dass solche Systeme strengen Anforderungen
unterliegen, um sicherzustellen, dass sie verlässlich, transparent
und sicher sind. Diese Anforderungen sollen verhindern, dass
Fehler oder Intransparenz in den Algorithmen zu ungerechten oder
diskriminierenden Ergebnissen führen.

Das ist besonders wichtig, da Entscheidungen, die im juristischen
Bereich getroffen werden, oft schwerwiegende Konsequenzen für die
betroffenen Personen haben können. Deshalb sollten solche
Anwendungen besonders überwacht und reguliert werden. Würde eine
Maschine über das Anliegen entscheiden, würde der Rechtsuchende
zum Objekt degradiert, was meiner Ansicht nach eine eklatante
Verletzung der Menschenwürde darstellen würde.

Mein Experten-System-Shell-Projekt (ESSP) ist daher darauf
ausgelegt, diesen strengen Vorgaben zu entsprechen und
sicherzustellen, dass alle Hauptkomponenten (Softwaretools)  im
Einklang mit den Grundrechten, der Sicherheit und den ethischen
Grundsätzen stehen. Durch die Implementierung von Funktionen zur
Risikominderung, Protokollierung von Aktivitäten und menschlicher
Aufsicht wird sichergestellt, dass ESSP sowohl verlässlich als
auch sicher genutzt werden kann.

Seit den 1980er Jahren beschäftige ich mich mit der Künstlichen
Intelligenz (KI). Damals entschied ich mich für die Entwicklung
eines Expertensystems in Form von Entscheidungsbäumen und Anfang
der 1990er Jahre nach einer intensiven Befassung bewusst gegen den
Einsatz neuronaler Netze.

Entscheidungsbäume sind digitale Flussdiagramme, die Daten durch
eine Abfolge von Ja-Nein-Fragen strukturieren und aufteilen. Diese
Methode ermöglicht es Computern, mithilfe von maschinellem Lernen
Aufgaben zu lösen (vgl. Inga Strümke, Künstliche Intelligenz, 1.
Aufl. 2024, Seite 68).

Ein großer Vorteil von Entscheidungsbäumen liegt in ihrer
Intuitivität und Nachvollziehbarkeit. Für uns Menschen ist es
einfach, die Struktur eines Entscheidungsbaumes zu verstehen und
den Lösungsweg des Computers nachzuvollziehen (vgl. Inga Strümke,
Künstliche Intelligenz, 1. Aufl. 2024, Seite 69). Es ist leicht,
die Entscheidungswege zu analysieren und zu interpretieren. Und
zwar gerade deshalb, weil wir Menschen genau bestimmen, welchen
Regeln Expertensysteme folgen sollen, werden sie nicht auf eigene
Faust neue Regeln erfinden (vgl. Inga Strümke a. a. O., Seite 54).

Im Gegensatz dazu sind neuronale Netze weit weniger bis gar nicht
transparent. Die Daten werden in einem komplexen Geflecht von
Neuronen und Schichten verarbeitet, wobei zahlreiche
Multiplikationen und mathematische Operationen zum Einsatz kommen
(vgl. Inga Strümke, Künstliche Intelligenz, 1. Aufl. 2024, Seite
80). Dies macht es schwierig, die inneren Entscheidungsprozesse
nachzuvollziehen.

Ich möchte in dieser Einschätzung sogar noch einen Schritt weiter
gehen: Da eine direkte Einsicht in neuronale Netze nicht möglich
ist, dürfte der Einsatz neuronaler Netze - insbesondere wegen
deren Intransparenz - nach den Vorgaben des AI Act im Bereich der
automatischen juristischen Entscheidungshilfe rechtlich unzulässig
sein.

Einzelheiten zu ESSP entnehmen Sie doch bitte den weiteren
Ausführungen auf meiner Website dazu.
Hier geht's zum ESSP
[Autor: Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinZeit für ein Mehrheitswahlrecht026.05.2024 - 11:54:3202.06.2024 - 08:48:00
Am 23. Mai 2024 feierte das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland sein 75-jähriges Bestehen – ein stolzes Jubiläum für
die Verfassung unserer Rebublik. Doch auch das Beste kann noch
besser werden. Es ist ein passender Moment, um über die
Weiterentwicklung unserer Demokratie nachzudenken. In diesem Sinne
plädiere ich für eine Wahlrechtsreform hin zum reinen
Mehrheitswahlrecht.

1. Was ist ein reines Mehrheitswahlrecht?

Das reine Mehrheitswahlrecht, auch Persönlichkeitswahl genannt,
ist ein Wahlsystem, bei dem die Wähler direkt einzelne Kandidaten
wählen. Die Persönlichkeit der Kandidaten entscheidet über den
Wahlausgang (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mehrheitswahl). Es
ist das Gegenstück zur Listenwahl und zielt darauf ab, eine
direkte Verbindung zwischen Wählern und Gewählten zu schaffen.

2. Vorteile des Mehrheitswahlrechts

a) Direkte Wahl: Die Wähler entscheiden unmittelbar über ihren
Abgeordneten, was die Verantwortlichkeit und Bürgernähe stärkt.

b) Klare Machtverhältnisse: Es entstehen eindeutige Mehrheiten,
die eine stabile Regierungsbildung ermöglichen. Das
Mehrheitswahlrecht tendiert zwar zu einem Zweiparteiensystem (vgl.
dazu wikipedia.org a. a. O.). Die Praxis mancher Länder zeigt
aber, dass dies nicht der Fall sein muss. In Frankreich gab es nie
annähernd ein Zweiparteiensystem. In Indien gibt es kein
Zweiparteiensystem. Kanada, Pakistan und einige afrikanische
Staaten (z. B. Kenia) haben ebenfalls trotz Mehrheitswahl kein
Zweiparteiensystem (vgl. wikipedia.org a. a. O.).

c) Starke Handlungsfähigkeit: Aufgrund der klaren
Machtverhältnisse kann die Regierung effektiv und zügig handeln,
ohne auf die Zustimmung von unterschiedlichen Koalitionspartnern
angewiesen zu sein.

d) Stabilität: Regierungskrisen durch koalitionsinterne
Streitigkeiten werden minimiert.

e) Verantwortlichkeit: Die Abgeordneten sind direkt ihren Wählern
gegenüber verantwortlich, nicht einer Partei.

f) Überhangmandate: Bei einer Mehrheitswahl würden keine
Überhangmandate entstehen. Die jüngste Wahlrechtsänderung im Jahre
2023, womit künftig womöglich nicht alle Direktkandidaten in das
Parlament einziehen, halte ich angesichts der hohen Bedeutung des
Persönlichkeitswahlrechts für äußerst bedenklich. Bereits aus der
systematischen Stellung der Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 21
GG zueinander ist erkennbar, dass primär alle Staatsgewalt vom
Volke ausgeht. Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes (lediglich) mit. nachdenkliches Gesicht

g) Einfluss des Mehrheitswahlrechts auf Extremisten: Ein weiterer
Vorteil des Mehrheitswahlrechts ist, dass es die Chancen von
Extremisten, ins Parlament gewählt zu werden, verringert. Da im
Mehrheitswahlrecht nur derjenige Kandidat im Wahlkreis gewählt
wird, der die meisten Stimmen erhält, haben Extremisten es
schwerer, die notwendige Mehrheit für ein Mandat zu erreichen.
Dies trägt dazu bei, dass Extremisten weniger repräsentiert sind
und somit das politische Spektrum im Parlament moderater bleibt.

3. Nachteile des Mehrheitswahlrechts

a) Wählerstimmen: Stimmen für unterlegene Kandidaten gehen
verloren, was zu einer Diskrepanz zwischen Wählervotum und
Mandatszuteilung führen kann.

b) Minderheitenrepräsentation: Kleinere Parteien und Minderheiten
könnten benachteiligt werden, da ihre Stimmen nicht proportional
im Parlament vertreten sind.

4. Fazit

Die Einführung eines reinen Mehrheitswahlrechts würde das
politische System Deutschlands grundlegend verändern und eine
frische Brise in das politische System Deutschlands bringen. Es
würde die herrschenden Parteien herausfordern und den politischen
Diskurs beleben. Es bietet Chancen für mehr Transparenz, direkte
Demokratie und mehr Vertrauen in die Politik. Selbstverständlich
birgt es auch Risiken für die Vielfalt der politischen Landschaft.
Nach einer sorgfältigen Abwägung halte ich aber die Einführung
eines reinen Mehrheitswahlrechts - auch in der Europäischen Union
- für unerlässlich. lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund
https://www.andre-helmke.de
[Autor: Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: SonstigesGuter Mensch vs. böser Mensch 2.0001.08.2022 - 20:46:3509.10.2023 - 19:43:12
"Ich bitte demütig um Vergebung für das Böse, das von so vielen
Christen an den indigenen Bevölkerungen begangen wurde", sagte das
katholische Kirchenoberhaupt Papst Franziskus am 25.07.2022 vor
Überlebenden früherer Residential Schools auf dem Gelände einer
der größten dieser Internatsschulen in Maskwacis/Alberta (vgl.
dazu den Bericht auf www.domradio.de vom 28.07.2022).

Bemerkenswert ist für mich, dass der Papst die Gräueltaten an den
Kindern indigener Völker in den staatlich errichteten und von
Kirchen betriebenen Internaten als "das Böse" bezeichnet hat. Die
Kinder sollten mit den Misshandlungen an die Kultur der
europäischen Einwanderer angepasst werden.

Einfach nur schrecklich, was in den Köpfen dieser bösen Menschen
vorgegangen ist. Dies zeigt wieder einmal, wie ubiquitär doch das
Böse ist.

Auch in der jüngeren Vergangenheit hat es eine Vielzahl
abscheulicher Ereignisse gegeben. Sechseinhalb Jahre nach den
islamistischen Terroranschlägen mit 130 Toten in Paris von 2015
hat ein Schwurgericht in Frankreich den Hauptangeklagten am
29.06.2022 zu lebenslanger Haft verurteilt (vgl. dazu den Bericht
in der Nordsee-Zeitung vom 30.06.2022, Seite 4). Am 03.07.2022
sind in einem Einkaufszentrum in Kopenhagen Schüsse gefallen:
mehrere Menschen sind getötet und verletzt worden (vgl. dazu den
Bericht auf www.infranken.de vom 04.07.2022). Erst etwa eine Woche
davor waren in einer bei Homosexuellen beliebten Bar in Oslo zwei
Menschen getötet und 21 weitere verletzt worden (siehe dazu den
Bericht auf www.tagesschau.de vom 25.06.2022). Dann der tödliche
Mordanschlag auf den früheren japanischen Ministerpräsendenten
Shinzo Abo am 08.07.2022, der weltweites Entsetzen ausgelöst hat
(vgl. dazu den Bericht in der Nordsee-Zeitung vom 09.07.2022,
Seite 4).

Gerade nach so vielen abscheulichen Ereignissen habe ich mir
wieder die Frage gestellt, was eigentlich der Sinn des Lebens ist?

In der ersten Version zu diesem Thema hatte ich bereits vor vielen
Jahren eine weitere Antwort auf diese Frage veröffentlicht. Aus
gegebenem Anlass möchte ich diese Antwort an dieser Stelle noch
einmal wiederholen und näher konkretisieren.

Eigentlich bin ich nicht wirklich gläubig. Aber ich glaube fest
daran, dass ein weiterer Sinn dieses Lebens eine Prüfung ist. Der
Mensch wird in dem Leben, so wie wir es kennen, geprüft, ob er für
die nächst höhere Stufe geeignet ist oder nicht. Auf der obersten
Stufe befindet sich nach meinen Vorstellungen als höchste
Belohnung schließlich das Paradies.

Die Glaubensfreiheit ergibt sich aus Art. 4 des Grundgesetzes
(GG). Gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens
unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte
Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG werden als
einheitlicher Bereich gefasst und schützen die Freiheit, Glauben
und Gewissen, Religion und Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu
äußern und demgemäß zu handeln (Pieroth/Schlink, Grundrechte II,
10. Aufl. 1994, Seite 139, Rdnr. 560). Demnach stellt
selbstverständlich auch der Islam eine Religion im Sinne des Art.
4 Abs. 1 und Abs. 2 GG dar und wird von seinem Schutzbereich
umfasst.
Zum Schutzbereich gehört aber auch die Freiheit, nicht zu glauben,
einen Glauben oder eine Weltanschauung nicht zu bekennen, d. h. zu
verschweigen, sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen
(siehe nur BVerfGE 65, 1, 39). Die Entscheidung für oder gegen
einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates.
Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder
vorschreiben noch verbieten (BVerfGE 93, 1, 15 mit weiteren
Ausführungen).

Zwar wird die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sie verfassungsrechtlich keinerlei
Schranken unterliegt. Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung
und die von ihr geschützte Werteordnung sind kollidierende
Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete
Rechtswerte ausnahmsweise imstande, vorbehaltlos gewährte
Grundrechte zu begrenzen (siehe nur BVerfGE 28, 243, 260 f.;
BVerfGE 32, 98, 107).
Ein deutlich kollidierendes Grundrecht stellt in erster Linie Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, wonach aus dem Recht auf Leben das Recht
zu leben abgeleitet wird. Darüber hinaus müssen sich
beispielsweise aber auch religiöse Gebräuche im Rahmen gewisser
übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen
Kulturvölker halten (so BVerfGE 24, 236, 246).

Für mich ist nach alledem die Sonne mein Gott oder sollte ich
besser schreiben "meine Göttin". Ohne sie würde hier auf der Erde
gar kein Leben möglich sein.

Es dürfte meines Erachtens auch nicht entscheidend sein, wer der
"richtige" Gott ist. Einigkeit besteht doch bestimmt darin, dass
Gott das Leben erschuf. Dann kann es doch denklogisch nicht
richtig sein, dass Menschen anderen Menschen Leid zufügen oder gar
andere Menschen töten. Denn Gott hat das Böse in der Welt nicht
gewollt und nicht geschafft.

Im Neuen Testament erscheint das Böse als eine vom Menschen
ausgehende, ihn im Denken und Handeln leitende "Macht“. Deshalb
wird sie auch als eine Einstellung und Haltung definiert, die ganz
der Verantwortung des Menschen unterliegt (Praktisches
Bibel-Lexikon, Hrsg. von A. Grabner-Heider, Marix-Verlag,
Wiesbaden 2005; zitiert nach: Volker Faust, DAS BÖSE AUS
PSYCHIATRISCHER SICHT, 2008, Seite 8).

Damit steht fest, dass der Mensch sowohl das Gute als auch das
Böse in sich hat. Es leuchtet ein, dass es für die menschliche
Gesellschaft sinnvoller ist, friedlich miteinander umzugehen.
Richtig ist allerdings auch, dass Aggression als eine Variante des
Bösen bereits in den ersten Lebewesen verankert war, die die Erde
bevölkerten. Kein anderes Geschöpf fügt einem Artgenossen
derartiges Leid zu wie der Mensch, z. B. um sich zu rächen, um die
eigenen Triebe zu befriedigen oder um ganz einfach Macht über den
anderen auszuüben (vgl. dazu den Bericht auf www.planet-wissen.de
vom 31.03.2020).

Missmut und Missgunst dürften daher für Kriegstreiber und
Imperalisten ein entscheidender Antriebsmotor sein. Jeder kennt
sie, die rücksichtslosen und niederträchtigen Menschen, die sich
auf Kosten anderer bereichern, über Leichen gehen und keinerlei
Schuldgefühle oder Gewissensbisse zeigen. Während Psychologen
diese dunklen Eigenschaften bislang weitgehend isoliert
voneinander betrachtet haben, zeigt eine Studie aus Ulm, Landau
und Kopenhagen, dass diese Merkmale den gleichen Ursprung haben.
Gemeinsamer Nenner ist der dunkle Kern der
Persönlichkeit, den Morten Moshagen von der Universität Ulm und
seine Kollegen den D-Faktor (für "dark factor“) nennen (vgl. dazu
den Bericht auf www.faz.net vom 05.11.2018).

Die Autoren dieser Studie halten einen übertriebenen Egoismus für
das zentrale Element des D-Faktors. Sie definieren diesen dunklen
Kern als Bestreben, den eigenen Nutzen um jeden Preis zu
maximieren, ohne Rücksicht auf die Rechte und Bedürfnisse der
anderen oder der Gesellschaft. Dabei nehmen Menschen mit einem
starken D-Faktor in Kauf, dass andere zu Schaden kommen, oder
erfreuen sich sogar daran, anderen bewusst zu schaden.

Hieraus wird deutlich, dass das Böse furchtbare Schuld auf sich
geladen hat.

Dennoch glaube ich weiterhin an Gerechtigkeit und möchte in diesem
Zusammenhang auf folgendes Zitat verweisen:

"Gott ist höchst gerecht; er belohnt das Gute und bestraft das
Böse. Auf gute Handlungen folgt Gutes, auf böse aber Böses."
(Christkatholisches Hausbuch, gesammelt von einem Weltpriester, 3.
Auflage, Wien 1823, Seite 304)

Soweit ich mich erinnern kann, prägt der Kontext dieses Zitates
meine Lebensphilosophie. Denn anders ausgedrück bedeutet dies für
mich: gute Menschen kommen in den Himmel und böse Menschen kommen
in die Hölle. Dabei belohnt und bestraft Gott die Menschen nach
meinen Vorstellungen teilweise schon auf Erden, vollkommen aber
erst nach dem Tode.

Die Hölle stelle ich mir als eine Art Gefängnis vor, in dem es um
die Bestrafung einiger Seelen für besonders schlechte Taten auf
der Erde geht. Dort sollen sie durch das Leid vom Satan, den
Teufel, an sich selbst erfahren, dass es nicht gut ist, anderen
Wesen Leid zuzufügen.

Da ich bekanntlich ein geduldiger Mensch bin, vertraue ich meiner
Philosophie, wonach böse Menschen früher oder später ihre gerechte
Strafe bekommen werden. nachdenkliches Gesicht

Ansonsten würden die Bemühungen all der guten Menschen auf diesem
Planeten umsonst sein. Dass es sich aber lohnt, ein guter Mensch
zu sein, bestätigen mir die Gesichtsausdrücke von Toten, die ich
in der Vergangenheit gesehen habe.

Manche hatten einen neutralen, manche einen schockierten und
manche einen glücklichen Gesichtsausdruck. Die letzte Leiche, die
ich sah, hatte sogar ein Lächeln im Gesicht. Diesen Menschen
kannte ich sehr gut und ich bin mir sicher, dass er ein guter
Mensch war!

In meinem gesamten Leben war ich stets darum bemüht, ein guter
Mensch zu sein. Dies wird sich auch in der Zukunft nicht ändern.
Deshalb habe ich keine Angst vor dem Tod.

Wer auch immer der richtige Gott sein mag, er wird nach meiner
Überzeugung dafür sorgen, dass böse Menschen spätestens nach dem
Tode die gerechte Strafe bekommen werden.

Das gilt nicht nur für die (alt-) vorderen Bösen. Dies gilt auch
für die vielen Handlanger des Bösen, ohne die die Bösen sich kaum
hinter ihren Masken hätten verstecken können (siehe exemplarisch
den Bericht auf www.dw.com am 28.06.2022 über die Verurteilung des
früheren Wachmannes des Konzentrationslagers Sachsenhausen wegen
Beihilfe zum Mord in mehr als 3500 Fällen).

Schließlich möchte ich noch auf ein wertvolles Zitat verweisen,
welches ich bereits an den Anfang meines autobiografischen Romans
in der Version 1.0 aufgenommen habe. Weil es so zutreffend ist,
möchte ich es an dieser Stelle noch einmal wiederholen:

"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind,
sondern von denen, die das Böse zulassen."

Albert Einstein
https://www.andre-helmke.de erstauntes Gesicht mit offenem Mund
[Autor: Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinAllein gegen die Mafia101.09.2017 - 13:45:4603.10.2023 - 13:48:11
Mit diesem Beitrag möchte ich eine sehr interessante
Schriftstellerin und Journalistin empfehlen. Es handelt sich dabei
um Petra Reski, die vielfach für ihre Texte und Bücher
ausgezeichnet worden ist und als Mafia-Expertin bewundert wird. In
der FAZ vom 12.12.2015, Seite 20, wurde unter der Überschrift
"Allein gegen die Mafia" beschrieben, wie Frau Reski von der Mafia
massiv unter Druck gesetzt wird, damit sie von ihren Recherchen
ablässt. Sie erklärt, wie Journalisten verleumdet, verklagt und
auch bedroht werden, wenn sie über die Mafia in Deutschland
berichten. "Zumal, wer so leichtsinnig ist, sich in die Grauzone
zwischen Mafia und Politik zu begeben. Wer der 'Ehrenwerten
Gesellschaft' zu nahe kommt, riskiert etwas." (so Reski, FAZ
a.a.O.). Weil es ihr zu gefährlich wurde, kämpft sie jetzt mit den
Waffen der Literatur. nachdenkliches Gesicht

Einer größeren Öffentlichkeit wurde sie 2008 durch ihr
Anti-Mafia-Buch "Mafia. Von Paten, Pizzerien und falschen
Priestern" bekannt. 2010 erschien ihr Buch "Von Kamen nach
Corleone". Darin enthüllte sie, wie gut sich die Mafia seit 40
Jahren in Deutschland eingerichtet hat und wie die Politik diese
Tatsache ignoriert. 2014 hat Reski erstmals einen Roman zum Thema
Mafia verfasst: "Palermo Connection". 2015 erschien ihr Roman "Die
Gesichter der Toten" und am 12.07.2017 ihr neuester Roman "Bei
aller Liebe".

In ihren Romanen umschreibt die Autorin sehr spannende Netzwerke
aus Politikern, Unternehmern und Mafiosi, die voneinander
profitieren. Es geht um Drogenhandel, Gastronomie,
Schutzgelderpressung, Korruptionsskandale und um die Ökoindustrie
(u. a. Windenergie), wo die öffentlichen Gelder nur so sprudeln.
Hinzu kommen die Giftmüllbeseitigung und der Immobilienhandel.
Öffentliche Gelder in ihre Taschen umzuleiten, ist nach Reski die
Königsdisziplin der Mafia: Da haben sich mit der öffentlichen
Auftragsvergabe, den europäischen Fördergeldern und dem
gemeinsamen europäischen Markt viele neue Perspektiven ergeben:
Eine Stadt oder den Staat zur Beute zu machen.

Dabei geht es in den Romanen von Frau Reski nicht nur um die
italienischen Mafia-Gruppen, also die 'Ndrangheta aus Kalabrien,
die sizilianische Cosa Nostra und die Camorra aus Kampanien, die
die ältesten Organisationen der organisierten Kriminalität sind.
Es geht auch um die Mafia in Deutschland. Die Mafiosi wissen
genau, dass es am besten ist, nicht aufzufallen. "Die Mafia
fokussiert sich aufs Unsichtbare" (so auch David Ellero von
Europol, FAZ vom 12.08.2017, Seite 7). Sie sind bestens
integriert: Das beginnt nach Reski mit den richtigen
Geschäftspartner ihres Gewerbes und endet bei ihren Steuerberatern
und Anwälten. Und selbstverständlich pflegen sie beste Kontakte zu
Unternehmern, Beamten und Politikern auf allen Ebenen. "Die
Kriminellen infiltrieren die legale Wirtschaft und über ihre
Unternehmen dann die Politik" (so David Ellero a.a.O.). Meines
Erachtens werden in diese Netzwerke aber auch Journalisten und
Psychologen einbezogen. Journalisten braucht die Mafia, um ihre
Leute in der Öffentlichkeit als smarte und freundliche
Persönlichkeiten zu inszenieren. Psychologen werden zur
Vorbereitung von Psychoterror konsultiert.

Richtig problematisch wird es, wenn sich die Mafia bereits in
öffentliche Institutionen (z. B. über das Postengeschachere)
eingenistet oder Beamte für sich (z. B. über die Korruption)
rekrutiert haben sollte! erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Beispielsweise der Beamte im gehobenen Dienst, der sich nach und
nach mehrere Immobilien kauft und sich sogar eine Yacht leisten
kann, muss doch jeden Kollegen nachdenklich machen. Auf
vorsichtige Nachfrage gibt er zwar überall an, die Häuser und das
viele Geld von seinen Eltern geerbt zu haben. Aber stimmt das?
Würde man sich die Zeit für eine Recherche nehmen, käme vermutlich
heraus, dass die Eltern zuvor im Pflegeheim gelebt haben, und das
Sozialamt ergänzend die Pflegekosten übernommen hatte. In diesem
Falle wären weitergehende Ermittlungen gegen diesen Beamten
erforderlich. Mit einer Observation bekäme man beispielsweise
heraus, dass dieser Beamte vertrauliche Informationen seiner
Behörde an die Mafia verkauft.

In der Praxis ist es aber schwierig zu beweisen, dass das Geld aus
illegalen Geschäften stammt. Ähnlich ist es mit der Geldwäsche von
Drogengeldern. Einnahmen aus dem Drogenhandel können überall dort
gut gewaschen werden, wo viel mit Bargeld bezahlt wird. Das sind
Gaststätten, Restaurants, Bekleidungsgeschäfte, Eiscafés u. Ä.
Eigentlich müsste es doch den Menschen und erst recht den
Ermittlern auffallen, wenn ein Gastronom kaum Gäste hat, nach und
nach aber ganze Straßenzüge aufkauft und einen teuren Sportwagen
fährt.

Geldwäsche ist in Deutschland deswegen so einfach, weil nicht der
Gastronom bzw. der korrupte Beamte beweisen muss, dass das Geld
sauber ist, sondern die Ermittlungsbehörden müssen nachweisen,
dass das Geld aus unsauberen Quellen stammt. Italien hat dagegen
schon viel fortschrittlichere Gesetze im Anti-Mafia-Kampf
entwickelt. So ist zum Beispiel die Zugehörigkeit zu einer
mafiösen Organisation an sich schon eine Straftat. Vermögen und
Eigentum von Mafiamitgliedern kann beschlagnahmt werden, auch wenn
es keinen Strafprozess und kein Urteil gibt. Im Rest von Europa
ist das nicht möglich (siehe dazu David Ellero a.a.O.).

Die Deutschen machen sich keine Vorstellungen davon, welchen
Einfluss die Mafia bereits in ihrem Lande hat. Man darf auch nicht
unterschätzen, wie gefährlich diese Leute sind. Das Bild, das die
meisten Menschen von der Mafia haben, ist nach Reski völlig
überholt: Den dicken Mafioso, der mit Zigarre neben dem
Tomatenstrauch in der Sonne sitzt, den gibt es nicht mehr. Das
sind heute smarte Geschäftsleute mit Doktortitel und Verbindungen
in die ganze Welt (so Reski).

Die Mafia in Deutschland wählt zudem andere Waffen als in
Sizilien. Sie fängt mit Scharmützeln an, indem beispielsweise ihre
Opfer zunächst diffamiert und bedroht werden. Reicht dies nicht,
werden ihre Feinde mit dem Werkzeug der Angst bekämpft. Angst zu
erzeugen ist, wie in jedem totalitären System, das größte Kapital
der Mafia. Es reichen manchmal bereits Sätze wie "Du willst doch
bestimmt deinen Job behalten, oder?" bzw.  "Wir wissen, wo Ihre
Kinder zur Schule gehen".

Parallel dazu werden ihre Widersacher gestalkt. Dies geschieht
relativ auffällig, um zu zeigen, wie mächtig sie sind. Für die
Informationsgewinnung und zur Vorbereitung eines Schlachtplans
werden die Gegner sehr gründlich ausbaldowert. Dabei helfen viele
Augen und Ohren, die weitertragen, was sie spionieren. Ganz
individuell schlägt die "Neue Mafia" dann zu. Dabei werden auch
viele innovative Fallen gestellt: z. B. kriminelles Handeln über
eine Fake-Accounteinrichtung (Identitätsdiebstahl),
Beweismanipulationen (Unterschieben von kinderpornografischem
Material über computer hacking), u. Ä.

Die "Neue Mafia" weiß ganz genau: Den Gestank des "faulen Herings"
wird der Verleumdete nicht wieder los. Diese mediale Kampftechnik
stammt aus einem Handbuch eines KGB-Obersten (siehe dazu FAZ vom
27.02.2017, Seite 9). Ein klassisches Verfahren darin heißt
"fauler Hering". Dabei hängt man jemandem eine falsche
Beschuldigung an. Es muss eine möglichst abstoßende Tat sein, Mord
aus Habsucht oder Kinderschändung eignen sich besonders. Beim
"faulen Hering" kommt es nicht darauf an, den Vorwurf zu beweisen,
vielmehr soll gerade seine Unhaltbarkeit möglichst ausführlich in
der Öffentlichkeit kommentiert und durchgekaut werden. Die
menschliche Psyche sei nämlich so beschaffen, wussten schon die
sowjetischen Strategen des Informationskriegs, dass jede
öffentliche Behauptung sogleich Fürsprecher und Gegner auf den
Plan rufe, deren fortgesetzte Debatte dafür sorgt, dass der Name
des Beschuldigten automatisch mit den falschen Vorwürfen
assoziiert werde, deren "Geruch" sich gleichsam in seiner Kleidung
festsetze und ihn überallhin verfolge (FAZ vom 27.02.2017, Seite
9).

Reicht selbst dies nicht, um ihre Widersacher einzuschüchtern,
werden Giftanschläge verübt!

Es müsste einen politischen Willen zur Bekämpfung der Mafia
insgesamt, also aller Mafiagruppierungen, in Deutschland geben.
Stattdessen wird aber immer wieder versucht, das Problem nach dem
Motto "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht) zu verharmlosen.

Leider gibt es zudem auch Verantwortliche in der Politik und in
den Institutionen, die ganz gezielt Ermittlungstätigkeiten
verhindern oder zumindest behindern. Engagierte Richter,
Staatsanwälte und Polizeibeamte werden gedrosselt, damit nicht zu
viele Straftaten in der Statistik auftauchen (ähnlich
Roth/Nübel/Fromm, Anklage unerwünscht!, 2007, Seite 284) . Dadurch
wird das Leistungsprinzip mit Füßen getreten, und widersetzt sich
ein Ermittler diesen Machenschaften der Macht, wird er bis aufs
Schärfste gemobbt (so auch Roth/Nübel/Fromm a.a.O.). Im Vorfeld
wird versucht, wesentliche Schlüsselpositionen lieber gleich mit
tendenziell leistungsschwachen Persönlichkeiten zu besetzen
(indirekt wohl auch Roth/Nübel/Fromm a.a.O., Seite 15).

Die Mafia entwickelt sich immer weiter. Sehr nachdenklich macht
mich, dass sich anscheinend die meisten Menschen überhaupt nicht
für diese Problematik interessieren. Dabei verkennen sie die große
Gefahr, die mit diesen kriminellen Machenschaften stetig zunimmt:
Unser demokratisches System wird untergraben und so der Weg in
eine Diktatur freigemacht! erstauntes Gesicht mit offenem Mund
https://www.andre-helmke.de cooles Gesicht
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinHackerangriffe auf meine Websites001.05.2023 - 14:38:2601.05.2023 - 14:49:16
Schon seit vielen Jahren beobachte ich die Hacking-Angriffe auf
meine Websites.

Aktuell haben sie wieder deutlich zugenommen. nachdenkliches Gesicht erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Bereits am 14.07.2016 hatte ich dazu einen Beitrag in meinem Blog
veröffentlicht und exemplarisch einen Teil der Angriffsserie
dargestellt. Die Hackerangriffe auf meine Websites finden
weiterhin nahezu täglich statt!

Interessant ist für mich, dass die Hacker sich insbesondere auch
heute noch sehr für meine Blogthemen interessieren. Die Blog-App
(siehe unter https://blog.andre-helmke.de) habe ich in mein
juristisches Expertensystem Justitia21 (siehe unter
https://www.justitia21.de) integriert.

Hartnäckig wird weiterhin versucht, meine Daten auf dem Server zu
verändern, (vermutlich kompromittierende) Dateien  auf den Server
hochzuladen (upload) und mein System zu sabotieren! wütendes Gesicht

Fachleute haben mir mittlerweile bestätigt, dass die
Hackerangriffe von Profis ausgeführt werden! nachdenkliches Gesicht

Da sich sehr viele Cyberattacken gegen meinen Blog richten, habe
ich den Eindruck, dass die Hackerangriffe mit meiner
Meinungsäußerung in meinem Blog im Zusammenhang stehen.

Indizien sprechen dafür, dass das Ziel der Hacking-Angriffe sein
dürfte, mich öffentlich an den Pranger zu stellen sowie mich zu
kriminalisieren, um so meine Reputation zu schädigen. nachdenkliches Gesicht erstauntes Gesicht mit offenem Mund

An anderer Stelle in meinem Blog hatte ich bereits ausgeführt,
dass das Ziel der Mafia ist, Menschen, die ihnen im Wege stehen,
Angst zu machen ...

Bereits seit meinen jungen Jahren als Erwachsener habe ich immer
wieder am eigenen Leib erfahren müssen, dass die Äußerung der
eigenen Meinung leider auch in diesem Lande mit einem Risiko
verbunden ist. Wer aber nicht bereit ist, ein solches Risiko
einzugehen, der wird die Welt nicht verändern.

Ich weiß, dass ich nur ein kleines Licht auf diesem Planeten bin,
welches vielleicht manchmal vor Sorge anfängt zu flackern und von
bestimmten Leuten wahrgenommen wird, die das gar nicht mögen.

Es ist erstaunlich, dass ich nach so langer Zeit für manche immer
noch so interessant bin! lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Mittlerweile fühle ich mich wirklich sehr geehrt, mit was für
einem Aufwand die Angriffe auf meine Person in den vergangenen
drei Jahrzehnten (!) durchgeführt worden sind. cooles Gesicht

Irgendwie muss ich in meinem Leben wohl "etwas" richtig gut machen
... Gesicht mit seitlich links ausgestreckter Zunge

Das macht mich mächtig stolz. cooles Gesicht

Ich werde daher weitermachen - bis zum letzten Atemzug! erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Übrigens:

Inspirationen für die Fortsetzung meines autobiografischen Romans
in der Version 2.0 gibt es reichliche ... Gesicht mit seitlich links ausgestreckter Zunge
[Autor: Dr. jur. André Helmke]
Mehr...

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Kategorie: Recht allgemeinCorona-Schutzmaßnahmen entfallen001.05.2023 - 14:13:4101.05.2023 - 14:13:41
Am 07.04.2023 ist der rechtliche Rahmen für die
Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Das heißt, dass die letzten
noch verbliebenen Maßnahmen  – wie das Tragen einer FFP2-Maske
beim Besuch eines Krankenhauses oder Pflegeheimes – weggefallen
sind (siehe § 28b Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Seit dem 08.04.2023 entfällt mithin der Rechtsrahmen für die
Corona-Schutzmaßnahmen und es gilt wieder das Prinzip der
Eigenverantwortung. lächelndes, glückliches Gesicht

Das Hausrecht der betroffenen medizinischen und pflegerischen
Einrichtungen bleibt hiervon aber unberührt. Die Einrichtungen
können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche
Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig
sind.

Zudem bleibt es jeder und jedem unbenommen, weiterhin freiwillig
in den Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine
Maske zu tragen.

Dies gilt selbstverständlich auch für das Maskentragen im Übrigen,
beispielsweise beim Einkaufen. lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Siehe dazu auch unter:
https://www.bundesregierung.de
[Autor: Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinDer Graf von Monte Christo005.10.2019 - 09:24:1022.05.2022 - 19:46:12
Am 21. September 2019 habe ich mir die Premiere von "Der Graf von
Monte Christo" im Stadttheater Bremerhaven angesehen und ich bin
begeistert! lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Zwischen 1844 und 1846 veröffentlichte Alexandre Dumas den Graf
von Monte Christo als Fortsetzungsroman.

Der junge Seemann Edmond Dantès wird am Tag seiner Hochzeit mit
der schönen Katalanin Mercédès zu Unrecht denunziert, ein
bonapartistischer Agent zu sein. Noch vor der Eheschließung wird
Dantès verhaftet. Erst nach 14 Jahren Kerkerhaft auf einer
Festungsinsel vor der Küste von Marseille gelingt ihm die Flucht.
Bei einem Zwischenstopp auf der Insel Montecristo findet Dantès
einen Schatz in einer unterirdischen Grotte und kehrt so als
reicher Mann nach Frankreich zurück.

Dort stellt er als Graf von Monte Christo solange Nachforschungen
an über seine einstigen Freunde und über diejenigen, denen er
Rache geschworen hat, bis die Wahrheit über die Umstände ans Licht
kommen.

Die Protagonisten, die Musik, die Inszenierung, aber auch die
Bühnenbilder haben mir sehr gut gefallen: den Marinehafen, den
Ballsaal und die unterirdische Grotte waren gut erkennbar und
zudem stimmungsvoll eingerichtet.

Zu Recht ist daher die Premiere im Stadttheater Bremerhaven mit
Standing Ovations gefeiert worden! erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Leider verging die Zeit so schnell, so dass ich mir dieses
Musiktheaterstück wohl ein weiteres Mal werde ansehen müssen ...
lächelndes, glückliches Gesicht

Der Kontext dieses Stücks ist gar nicht so weit von der Gegenwart
entfernt, wie ich meine.

Gleich nach der Vorstellung habe ich mich daher gefragt, ob es
sich bei dieser Geschichte von Alexandre Dumas womöglich sogar um
einen autobiografischen Roman handelt ... zwinkerndes Gesicht
https://www.andre-helmke.de/autobiografischerroman.htm
[Autor: Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinAusgangs- und Kontaktbeschränkungen030.11.2021 - 15:29:4830.11.2021 - 15:34:42
Die Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und
Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
("Bundesnotbremse“) blieben erfolglos.

Mit Beschluss vom 19. November 2021 (Az. 1 BvR 781/21 u. a.) hat
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren
Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die
sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz
der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für
einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten
Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten
Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur
Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.

Das Schutzkonzept des Gesetzgebers diente in seiner Gesamtheit dem
Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines
funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen
Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in
erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein
für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze
geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach
waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die
Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie
mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des
Eingriffsgewichts verhältnismäßig.

Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte
können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber
mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob
dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der
Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die
Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will,
erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch
darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend
tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher
Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum
Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit
der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten
durfte. Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen
Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in
begrenztem Umfang überprüft werden kann. Die Einschätzung und die
Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden
Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie
auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach
Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf
dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des
Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann
die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen
Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer
intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um
schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der
Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu
Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich - wie hier -
auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende
verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen
Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die
Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend
sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer
sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren
Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Dieser
Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch
in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen
Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen
Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.

Daran gemessen verfolgte der Gesetzgeber mit den in § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen jeweils für
sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau die zuvor genannten
verfassungsrechtlich legitimen Zwecke.

Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten
Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum
waren im verfassungsrechtlichen Sinne auch geeignet, die
Gesetzeszwecke zu erreichen. Dafür genügt bereits die Möglichkeit,
durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Bei
der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber
ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der
tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose
und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu
erreichen.

Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum
Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines
funktionsfähigen Gesundheitssystems ferner im
verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Verfassungswidrig wären
die Kontaktbeschränkungen gewesen, wenn andere, in der Wirksamkeit
den Kontaktbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt eindeutig
gleiche, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark
einschränkende Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Die Kontaktbeschränkungen waren des Weiteren verhältnismäßig im
engeren Sinne. Das setzt voraus, dass der mit der Maßnahme
verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer
Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des
Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des
Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für
die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um
dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des
Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen
in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird
gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die
Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier
Grundrechtsausübung erwachsen können. Dem ist der Gesetzgeber
gerecht geworden.

Die Annahme des Gesetzgebers, mittels der in § 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der
Infektionen reduzieren zu können, hält sich ebenfalls innerhalb
des ihm bei der Einschätzung der Eignung und der Erforderlichkeit
einer Maßnahme zustehenden Spielraums. Die nächtlichen
Ausgangsbeschränkungen sollten die allgemeinen
Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und die
sonstigen Schutzmaßnahmen unterstützen und insbesondere die
Einhaltung der Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen
sichern. Dies beruhte auf der hinreichend tragfähigen Annahme,
dass der Virusübertragung und Ansteckung in Innenräumen zwar durch
Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken,
Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann,
dass dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten
Rückzugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist. Dass der
Gesetzgeber sich dafür entschied, solche Zusammenkünfte von
vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende
Ausgangsbeschränkungen zu reduzieren, war angesichts der
bestehenden Erkenntnislage verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügte auch dem
Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat
für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen
Ausgleich zwischen den mit den Ausgangsbeschränkungen verfolgten
besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den durch die
Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen
gefunden. Im Rahmen seines Schutzkonzepts räumte er nicht
einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der
Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang ein. Er hat mit
den speziell die Ausgangsbeschränkungen betreffenden
Ausnahmeregelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g
IfSG grundrechtlich geschützte, entgegenstehende Belange besonders
berücksichtigt. Das galt für die Mandats- und Berufsausausübung,
einschließlich derjenigen von Medienvertretern, die auch während
der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen tätig sein konnten. Damit
trug der Gesetzgeber insbesondere den Grundrechten aus Art. 12
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Ausnahmen für die
Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie für die
Durchführung unaufschiebbarer Betreuung unterstützungsbedürftiger
Personen oder Minderjähriger milderten die Intensität des
Eingriffs vor allem in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1 GG ab. Das Zusammenwirken der genannten Ausnahmen kam
unter anderem Alleinerziehenden in ihrer besonderen
Belastungssituation entgegen. Sämtliche Ausnahmetatbestände
milderten also das Gewicht der Eingriffe in einzelne Grundrechte
ab. Zudem begrenzte die generalklauselartige Ausnahme aus § 28b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG die Eingriffsintensität.

Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten
Gefahrenlage in Betracht. Hier war die Entscheidung des
Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen in der konkreten
Situation der Pandemie und nach den auch in diesem Verfahren durch
die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den
Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und
Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur
Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die
Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen,
Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende
Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Quelle: Die komplette Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30.
November 2021 finden Sie auf der Homepage des
Bundesverfassungsgerichts.
https://www.bundesverfassungsgericht.de
[Autor: Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinEinfluss der Parteien zurückdrängen022.09.2018 - 16:59:1124.09.2018 - 22:01:08
Die Bürgerschaft (das Landesparlament) hat am 22. Februar 2018 mit
den Stimmen von SPD, CDU, Grüne und Die Linke eine Änderung des
Bremer Wahlrechts beschlossen, das im Jahre 2006 durch ein
erfolgreiches Volksbegehren des Vereins "Mehr Demokratie" auf den
Weg gebracht worden war.

Aus heutiger Sicht bedeutet die Gesetzesänderung vom 22. Februar
2018 eine Verschlechterung des Einflusses der Wählenden. Denn
diese Änderung wird erfahrungsgemäß zur Folge haben, dass die
Reihenfolge auf den Parteilisten und somit die Parteien wieder an
Bedeutung gewinnen werden.

Gegen diesen Verlust an demokratischer Mitbestimmung der
Wählerinnen und Wähler richtet sich das neue Volksbegehren "Mehr
Demokratie beim Wählen - unseren Einfluss sichern und stärken“ des
Vereins "Mehr Demokratie".

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens ermöglicht den Wählerinnen
und Wählern mehr Einfluss auf die - personelle - Zusammensetzung
der Bürgerschaft als bisher. Mit ihm werden Änderungen nicht nur
für die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft geplant, sondern
entsprechend auch für die Wahlen für die Beiräte im Wahlbezirk
Bremen sowie für die Stadtverordnetenversammlung im Wahlbezirk
Bremerhaven.

Das Volksbegehren sieht vor, dass alle Listenstimmen für eine
Partei zusammengezählt werden und dann gleichmäßig auf alle
Kandidat/innen dieser Partei verteilt werden.

Diesen Stimmen werden sodann die jeweiligen Personenstimmen
hinzugerechnet.

Der Einfluss der Personenstimmen bleibt mithin gewahrt, wird sogar
noch ein höheres Gewicht bekommen. Auch das tatsächliche Problem,
welches das Wahlrecht mit sich gebracht hat, das sog.
Personenstimmenparadox, wird mit diesem Vorschlag gelöst.

Mit diesem neuen Wahlrechtsvorschlag wäre gesichert, dass die
Anzahl der Personenstimmen darüber entscheidet, welche
Kandidat/innen einen Sitz im Parlament bekommen. Listenstimmen
sind weiterhin möglich, aber sie werden gleichmäßig auf alle
Kandidat/innen dieser Partei umgelegt.

Letzten Endes entscheiden nur noch die an Personen direkt
vergebenen Stimmen über den Einzug in die Bürgerschaft.  lächelndes, glückliches Gesicht

Dies kommt einem reinen Persönlichkeitswahlrecht schon sehr nahe!
lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Mit großer Freude über dieses Volksbegehren habe ich daher heute
unterschrieben! zwinkerndes Gesicht

Für ein erfolgreiches Volksbegehren sollen bis zum 14. Oktober
2018 mindestens 30000 Unterschriften gesammelt werden. Nur wenn
genügend Menschen unterschrieben haben, kann es am 26. Mai 2019 -
parallel zur Bürgerschaftswahl - zum Volksentscheid über den
Wahlrechtsvorschlag kommen.

In Bremerhaven sammelt der Verein "Mehr Demokratie“ weiterhin
Unterschriften auf dem Konrad-Adenauer-Platz (zur Grashoffstraße
hin gelegen) jeden Sonnabend in der Zeit zwischen 10:00 und 13:00
Uhr.

Die diesem Volksbegehren zugrunde liegenden Änderungen führen zwar
- leider noch lächelndes, glückliches Gesicht - kein reines Persönlichkeitswahlrecht ein, aber
es handelt sich hierbei meines Erachtens um eine sehr intelligente
Kompromisslösung. erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Die Vorteile liegen auf der Hand: Während sich auf der einen Seite
die Wähler besser mit ihrem Abgeordneten identifizieren könnnen,
hat der Abgeordnete auf der anderen Seite ein stärkeres Interesse
daran, im Sinne seiner Wähler abzustimmen. cooles Gesicht

Abschließend möchte ich noch einen Teil aus dem Schreiben des
Vereins "Mehr Demokratie" vom 29. August 2018 an ein paar Kritiker
zitieren:

"Die Parteien wirken laut Artikel 21 Grundgesetz an der Meinungs-
und Willensbildung mit. Das tun sie auch mit einem stärker
personalisierten Wahlrecht. Parteien wirken an der politischen
Willensbildung mit, sie bestimmen sie nicht allein. Deswegen ist
es vernünftig, über Öffnungen der Parteien nachzudenken und
Reformen umzusetzen. Menschen zu beteiligen, heißt auch, ihnen zu
vertrauen und ihnen mit Respekt zu begegnen."

Dem ist nichts hinzuzufügen! nachdenkliches Gesicht

Ich wünsche dem Verein "Mehr Demokratie" weiterhin viel Glück für
dieses Vorhaben und bedanke mich für das Engagement seiner
Mitglieder/innen! lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund
http://www.fuenf-richtige.de/wahlrecht/
[Autor: Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinNeulich beim Meditieren ...023.12.2017 - 10:31:4917.06.2018 - 11:57:54
Es war ein wunderschöner Spätsommerabend und ich entschloss mich
ganz spontan, am Deich in Bremerhaven beim Sonnenuntergang zu
meditieren. In der Anfangsphase einer Meditation ist es ganz
normal, dass einem viele Gedanken durch den Kopf kreisen. Dies
sollte man auch zulassen und sich dabei immer wieder auf die
Atmung ins untere Dantian konzentrieren. Dieses befindet sich in
der Region des Unterbauches, etwa eine Breite von Zeige- und
Mittelfinger unterhalb des Bauchnabels. Nach einer gewissen Weile
werden die Gedanken weniger, und das Qi sinkt ins Dantian, wonach
das eigentliche Meditieren erst beginnt. Bei dem Qi handelt es
sich um die generelle Lebensenergie eines Menschen. Mit dem Sinken
des Qi ins Dantian wird der Geist ruhiger und man kann so bestens
entspannen.

Nur an diesem Abend ging mir das Bild von dem traumhaften
Sonneruntergang irgendwie nicht aus dem Kopf. Zum Glück erinnerte
ich mich an meinen Tai Chi Chuan – Lehrer, der in solchen
Situationen eine interessante Abhilfe empfiehlt: Man soll mit
seinem Geist für eine kurze Zeit seinen Körper verlassen und mit
ihm ein wenig nach oben fliegen, um so von oben aus der
Vogelperspektive seinen eigenen Körper zu betrachten. Das tat ich
in diesem Moment dann auch. Mein Geist wanderte einige Meter nach
oben und ich sah meinen Körper, wie er da unten am Deich in einer
meditativen Haltung stand. Ich schaute mich sehr genau an und
dachte dabei auch an meine Glieder und Organe, wie sie nun über so
viele Jahre immer für mich da gewesen sind und das Tag und Nacht.
ohne jemals eine wirkliche Pause gemacht zu machen. Was für eine
tolle Leistung - dachte ich und bedankte mich gedanklich dafür bei
meinem Körper.

Ich merkte, wie der Tipp von meinem Lehrer funktionierte. Meine
Gedanken im Kopf waren nur noch auf das Betrachten und Bewundern
meines Körpers fokussiert. Deshalb wollte ich meinen Geist
eigentlich wieder hinunter zu meinem Körper führen und mit der
Meditation fortfahren. Doch nun kam mir ein neuer Gedankengang.
Was würde eigentlich passieren, wenn ich meinen Geist noch weiter
nach oben in den Himmel führen würde?

Irgenwie fand ich diese Idee spannend und ich entschied mich, dies
sofort auszuprobieren. Also wanderte ich mit meinem Geist weiter
nach oben. Dabei schaute ich nach unten auf meinen Körper und sah,
wie er immer kleiner wurde. Auch der eigentlich so riesige Kran,
der in der Nähe steht, wurde immer kleiner und sah schließlich aus
wie ein Spielzeug. Es dauerte gar nicht lange und ich konnte
unsere ganze Stadt von oben betrachten. Viele Menschen und Häuser
erstrahlten im Licht des Sonnenunterganges. Es sah wunderschön
aus.

Obwohl es mir gedanklich ein wenig unheimlich wurde, führte ich
meinen Geist weiter nach oben. Meinen Körper konnte ich schon
lange nicht mehr sehen. Dafür sah ich nun unser Land als einen
kleinen Teil der Erdoberfläche vom Großen und Ganzen der Erde. Nun
wollte ich es wissen. Ich führte meinen Geist noch weiter nach
oben. Jetzt konnte ich erkennen, wie die Planeten unseres
Sonnensystems um die Sonne kreisen. Bei diesem Anblick erinnerte
ich mich an den fesselnden Bericht Anfang des Jahres über eine
Analyse von 150.000 Sternen, wonach wir Menschen zu 97 Prozent aus
Sternenstaub bestehen, und führte meinen Geist noch weiter nach
oben. Schon bald sah ich viele Galaxien, die jeweils aus einer
Sonne und um sie herumkreisende Planeten bestehen. Je weiter ich
meinen Geist in die unendlichen Welten des Universiums führte,
desto kleiner wurden die Galaxien.

Aber einen Monment mal - dachte ich, irgendwie erinnert mich
dieses Bild an etwas: Handelt es sich bei den einzelnen Galaxien
in etwa auch "nur" jeweils um  ein Atom?

Der Aufbau eines Atoms kann bekanntlich grob unterteilt werden in
den Atomkern, welcher aus elektrisch neutralen Neutronen und
positiv geladenen Protonen besteht, und der Atomhülle, welche aus
den negativ geladenen Elektronen besteht. Die Elektronen bewegen
sich auf Kreisbahnen um den Kern.

Vergleicht man nun den Atomkern mit der Sonne und die darum
herumkreisenden Planeten als Elektronen der Atomhülle, so folgerte
ich gedanklich daraus, dass Galaxien doch (auch) nur Atome sind.

Jedes Atom gehört bekanntlich zu einem bestimmten chemischen
Element und bildet dessen kleinste Einheit. Betrachtet man
Galaxien als Atome, so stellt sich mir die Frage, was denn das
unbekannte (bestimmte) große und ganze Element ist?

Ich wurde immer neugieriger! lächelndes, glückliches Gesicht

Aber noch weiter nach oben wollte ich mit meinem Geist lieber doch
nicht steigen. lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Ist Materie womöglich doch ein beliebig teilbares Kontinuum? erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Ich war von diesen Gedankengängen sowas von begeistert, dass ich
ganz vergaß, lediglich in der Anfangsphase meiner Meditation
gewesen zu sein. Zum Glück hatte ich mir den Ort unserer Galaxis
gemerkt und konnte so meinen Geist langsam wieder dahin
zurückführen. Ich erreichte die Erde und schließlich meinen Körper
wieder in wenigen Sekunden. Noch bevor mein Qi ins Dantian sinken
konnte, merkte ich, dass die Sonne bereits untergegangen war und
mir kalt wurde. Ich beendete daher die Meditation.

Nun bin ich zwar nicht an diesem Abend zum Meditieren gekommen,
aber diese "Reise" war für mich eine unbeschreibliche Erfahrung.
Meine Gedankengänge haben mir erstmals richtig vor Augen geführt,
in was für einer unglaublich wundervollen Welt wir doch leben!

Jede Handlung sowie jedes Experiment jedes einzelnen Menschen auf
diesem Planeten muss daher sehr gründlich überlegt werden, damit
dieser faszinierenden Welt kein Schaden zugefügt wird!
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinWahlperiodenverlängerung? NEIN, DANKE!112.07.2017 - 12:23:4223.09.2017 - 11:08:48
Zeitgleich zur Bundestagswahl am 24. September 2017 sollen die
Wähler in Bremerhaven und Bremen per Volksentscheid darüber
abstimmen, ob der Landtag im Zwei-Städte-Staat künftig alle fünf
Jahre oder wie bisher weiterhin alle vier Jahre gewählt wird.

In allen anderen Bundesländern werden zwar die Landesparlamente
bereits alle fünf Jahre gewählt. Aber fast alle – mit Ausnahme
eben der Städte-Staaten – "erlauben" es den Menschen, ihre(n)
(Ober-) Bürgermeister(in) direkt zu wählen, um so unmittelbaren
Einfluss auf die Politik in ihren Gemeinden ausüben zu können.

Da die Kommunalverfassungen der Städte Bremen und Bremerhaven eine
solche Direktwahl bislang (leider) nicht vorsehen, ist dies für
mich ein entscheidendes Argument gegen die Einführung eines
Fünfjahresrhythmus. Eine Verlängerung der Wahlperiode würde eine
deutliche Einschränkung des Wählerrechts bedeuten. Die Menschen
hätten ein weiteres Jahr keine Möglichkeit, auf die
Zusammensetzung der Vertretungsorgane und damit auf deren Politik
Einfluss zu nehmen. Dies gilt für die Wahl zur Bürgerschaft und
zur Stadtverordnetenversammlung gleichermaßen.

Ich möchte daher die Bürgerinnen und Bürger insbesondere dieser
Stadt bitten, mit großer Beteiligung an diesem Volksentscheid
teilzunehmen und gegen einen Fünfjahresrhythmus zu stimmen.
[Autor: RA Dr. André Helmke]
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Kategorie: Recht allgemeinReines Mehrheitswahlrecht? JA, BITTE!014.08.2017 - 12:30:1417.08.2017 - 18:22:06
Frau Elke Twesten aus dem Kreis Rotenburg/Wümme wechselt im August
2017 nach 20 Jahren von den Grünen zur CDU und bringt Rot-Grün im
niedersächsischen Landtag um die Mehrheit. Eigentlich sollte erst
im Frühjahr 2018 ein neuer Landtag in Niedersachsen gewählt
werden. Nun finden die Landtagswahlen bereits am 15. Oktober 2017
statt.

Eine Kampfabstimmung um die Direktkandidatur in ihrem Wahlkreis
Rotenburg (Wümme) hatte Frau Twesten verloren. Auch wurden ihr in
der Partei keine großen Chancen auf einen aussichtsreichen
Listenplatz zugesagt. Daraufhin folgte der Wechsel, den sie wie
folgt auf ihrem Facebook-Account am 07.08.2017 begründete: "Mein
Austritt bei den Grünen ist inhaltlich begründet, der Entscheidung
ist ein langanhaltender Entfremdungsprozess vorausgegangen."

Es ist zwar richtig, dass in vergleichbaren Fällen jemand die
Partei wechselt. Aber nach meinen Erkenntnissen wird dann das
Mandat an die Partei zurückgegeben, der man den Einzug ins
Parlament über die Landesliste zu verdanken hat (siehe dazu auch
FAZ vom 11.08.2017, Seite 1). Anders sähe es aus, wenn Frau
Twesten über die Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) ins Parlament
eingezogen wäre. Denn bei der Persönlichkeitswahl steht die Person
im Vordergrund und nicht die Partei.

Rechtlich betrachtet ist das Verhalten der Frau Twesten in
Ordnung. Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Und dennoch: der Fall Twesten ist für mich wieder einmal ein
typisches Beispiel dafür, welche unterschiedlichen
Persönlichkeiten innerhalb einer Partei politisch aktiv sind. Für
mich ist daher die politische Klasse kaum noch auseinander zu
dividieren.

Ich höre oft die Frage, welche Partei man denn heute noch wählen
kann?

Eine Antwort darauf fällt mir nicht leicht. Ich stelle meistens
die Gegenfrage, inwieweit es denn persönliche Überschneidungen mit
dem Parteiprogramm der einen oder anderen Partei gibt?

Dann sollte man sich für die Partei entscheiden, mit der man die
meisten Überschneidungen hat.

Gar nicht wählen zu gehen halte ich gerade in Bezug auf das
Verhältniswahlsystem für fatal. Denn das würde nur die Extremisten
begünstigen.

Regelmäßig äußere ich bei derartigen Gesprächen gleichzeitig
meinen Wunsch, ein reines Mehrheitswahlsystem auch bei uns in
Deutschland einzuführen.

Denn leider gewinne ich zunehmend den Eindruck, dass
Mitgliedschaften in den Parteien meistens nur noch dem Ziel dient,
einen lukrativen Posten zu bekommen.

Und derjenigen Partei, die das bessere Angebot macht oder wo man
meint, die beste Karriere zu machen oder die besten
wirtschaftlichen Verbindungen knüpfen zu können, wird beigetreten.
"So funktionieren Parteien nun einmal, die ja nichts anderes sind
als eine Ansammlung von Menschen, die sich lange kennen, politisch
Einfluss nehmen wollen und - das gehört dazu - nach Ämtern und
Mandaten streben" (FAZ vom 11.08.2017, Seite 1).

Mittlerweile glaube ich sogar, dass Parteisoldaten in diesem Lande
die meisten Vorteile haben, während die Parteilosen bzw. die
Andersdenkenden auf der Strecke bleiben. Besonders schlimm wird es
dann, wenn die Parteilosen bzw. die Andersdenkenden auch noch
Kritik äußern und diese ganz offensichtlich nicht erwünscht ist.
So musste jüngst die CDU-Stadtverordnetenfraktion in Bremerhaven
der Öffentlichkeit über die NZ mitteilen, dass sie keine Maulkörbe
für Lehrer hinnehmen will (NZ vom 07.08.2017, Seite 10).

Es sei "völlig inakzeptabel, dass sich an Schulen offensichtlich
das Gefühl breitmache, man könne keine Kritik ohne persönlichen
Nachteil äußern" (Irene von Twistern, NZ a.a.O.). "Es ist doch
selbstverständlich, dass jeder das Recht hat, seine Meinung
angstfrei zu äußern, auch wenn sie nicht immer zum Mainstream
passt - und das sanktionsfrei", sagt von Twistern (NZ a.a.O.).

Das, was in dieser Stadt passiert, ist für mich mittlerweile
abschreckend!

Da haben Menschen Angst, ihre Meinung frei zu äußern! erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Haben wir hier in Bremerhaven tatsächlich bereits regimeähnliche
Verhältnisse?

Oder haben wir hier sogar bereits mafiöse Strukturen? nachdenkliches Gesicht

Immerhin definiert David Ellero von Europol mafiöse Strukturen mit
Organisationen, die allein durch die Mitgliedschaft in der
jeweiligen Gruppe Angst und Einschüchterung verbreiten (FAZ vom
12.08.2017, Seite 7).

Deshalb muss man sich auch nicht wundern, wenn sich Lehrer/Innen
und Großinvestoren vermutlich wegen dieser regimeähnlichen
Verhältnisse für eine andere Stadt entscheiden.

Der Parteienfilz hat ein nicht mehr zu akzeptierendes Ausmaß
angenommen. Dies gilt übrigens nicht nur für die "freieste
Gemeinde" Bremerhaven, wobei sich der Parteienfilz hier in 70
Jahren SPD-Herrschaft besonders stark entwickeln konnte.

Hoffentlich rufen viele Betroffene bei der Anti-Filz-Hotline
(0421-98 88 52 57) der Gruppe BÜRGER IN WUT an, damit Bremerhaven
von diesen regimeähnlichen Verhältnissen endlich befreit werden
kann!

Ich kann dem Politikwissenschaftler Roland Czada nur zustimmen,
wenn auch seiner Auffassung nach die Parteien der Willensbildung
hinterher rennen anstatt, wie vom Grundgesetz vorgesehen, an ihr
mitzuwirken (Prof. Czada, Zentrum für Demokratie- und
Friedensforschung an der Universität Osnabrück, NZ vom 09.08.2017,
Seite 4). Zu viele Politiker bemühten sich mehr um Machterhalt als
um Ziele und Inhalte (NZ a.a.O.).

Die Macht der Parteien muss meines Erachtens daher umgehend
zurückgedrängt und den Menschen in diesem Lande wieder "die Zügel
der Macht" in die Hände gelegt werden.

Bereits aus der systematischen Stellung der Art. 20 Abs. 2 Satz 1
GG und Art. 21 GG zueinander ist erkennbar, dass primär alle
Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Die Parteien wirken bei der
politischen Willensbildung des Volkes (lediglich) mit.

Faktisch ist es aber leider so, dass sich Deutschland zu einem
überwiegenden Parteienstaat entwickelt hat und damit diese beiden
wesentlichen Vorschriften in unserem Grundgesetz ins Gegenteil
verkehrt worden sind.

Nach einer Studie der Bertelsmann-Stiftung (Autoren sind Robert
Vehrkamp von der Bertelsmann-Stiftung und Christopher Wratil von
der Uni Köln), vorgestellt am 25.07.2017, vertreten knapp zwei
Drittel der wahlberechtigten Deutschen mindestens teilweise
populistische Ansichten (FAZ vom 26.07.2017, Seite 4).

Der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung
(DIW), Marcel Fratzscher, macht vor allem die gute wirtschaftliche
Lage dafür verantwortlich, dass populistische Politiker und
Parteien in Deutschland derzeit wenig Zulauf hätten. Die Studie
macht allerdings auch deutlich, dass die Enttäuschung über die
demokratische Praxis in Deutschland offenkundig tief sitzt, das
Gefühl, von "denen da oben" nicht mehr verstanden zu werden
(Vetter, NZ vom 26.07.2017, Seite 2). Daher kann es seiner Ansicht
nach zu Recht auch keine Entwarnung geben.

Da kann man ja nur hoffen, dass sich die wirtschaftliche Lage in
Deutschland nicht verschlechtert! nachdenkliches Gesicht

Ich halte die Einführung eines reinen Mehrheitswahlrecht für die
beste Lösung, um wieder die Menschen bei Wahlen als Persönlichkeit
in den Vordergrund zu stellen. In jedem Wahlkreis würde so ein
Abgeordneter direkt gewählt werden (Einpersonenwahl,
Persönlichkeitswahl). Dabei gilt Folgendes:

- Jeder macht nur ein Kreuz: Wählerinnen und Wähler haben je eine
Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Wahlkreis.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält.

- The Winner takes it all: die Stimmen der Unterlegenen fallen
weg.

Das Problem der Überhangmandate gibt es also beim reinen
Mehrheitswahlrecht nicht mehr.

Die weiteren Vorteile eines reines Mehrheitswahlrechts
(Persönlichkeitswahlrechts) sind:

- Bei einem reinen Mehrheitswahlrecht werden die heterogenen
Auffassungen schon im Vorfeld der Wahl in den Stimmbezirken
(Wahlbezirken) miteinander konfrontiert, und durchsetzen können
sich nur Kandidaten, denen es gelingt, zwischen den
Parteimeinungen einen Ausgleich herzustellen (ähnlich James
Madison, einer der Gründerväter der amerkanischen Verfassung, FAZ
vom 28.07.2017, Seite 12).

- Die Wähler können sich so besser mit ihrem Abgeordneten
identifizieren.

- Der Abgeordnete hat so ein stärkeres Interesse daran, im Sinne
seiner Wähler abzustimmen.

- Extremistische Parteien haben praktisch keine Chance, in einem
Wahlkreis eine Mehrheit der Stimmen zu erringen.

Man stelle sich nun einmal vor, Frau Trestin wäre im Rahmen dieses
reinen Mehrheitswahlrechts (als Mitglied der Grünen oder auch gern
als Parteiunabhängige) in den niedersächsischen Landtag gewählt
worden.

Hier wäre meines Erachtens von besonderer Bedeutung, dass die
Person Trestin mit ihren Argumenten für die Wähler im Vordergrund
gestanden hätte. Denn man kann davon ausgehen, dass diese der
Hauptgrund für die Mehrheit der Stimmen in ihrem Wahlbezirk
gewesen wäre.

Deshalb glaube ich kaum, dass die Wähler so empört reagiert
hätten, wenn sich Frau Trestin unter dieser Prämisse für einen
Fraktionswechsel entschieden hätte.

Es wird daher Zeit, das reine Mehrheitswahlrecht auch hier in
Deutschland einzuführen! lächelndes, glückliches Gesicht

Zusätzlich sollte die direkte Demokratie gestärkt werden, damit
die Menschen in diesem Lande die Kontrollfunktion über unsere
Vertretungsorgane zurückerlangen. Bei wesentlichen
Verfassungsänderungen, oder wenn es darum geht, eine
Richtungsentscheidung für die Bundesrepublik Deutschland zu
treffen (z. B. der Ausstieg aus der Atomenergie, die
bedingungslose Grenzöffnung oder die Einführung des reinen
Mehrheitswahlrechts zwinkerndes Gesicht ), sollte es eine verpflichtende
Volksabstimmung geben. Auch sollte ein Volksbegehren, das von
einer größeren Anzahl von Menschen unterstützt wird, eine
Volksabstimmung nach sich ziehen.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinBÜRGER IN WUT mit Anti-Filz-Hotline102.08.2017 - 16:05:5608.08.2017 - 13:34:47
Am 01.08.2017 hat die Gruppe BÜRGER IN WUT in der Bremischen
Bürgerschaft eine Anti-Filz-Hotline gestartet.

Bürgerinnen und Bürger können auf diesem Wege vertraulich
Informationen über Vetternwirtschaft und Ämterpatronage in der
bremerhavener und bremischen Verwaltung an die Parlamentsgruppe
weitergeben.

Konkrete Verdachtsfälle wird die Gruppe BIW zum Gegenstand in der
Bremischen Bürgerschaft machen. Strafbare Handlungen werden ggf.
zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gebracht.

Die Rufnummer der Anti-Filz-Hotline lautet 0421-98 88 52 57. Sie
ist werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr erreichbar.

Ich halte diese Aktion für mehr als überfällig und wünsche allen
Betroffenen viel Kraft dort anzurufen ...

Wichtiger Hinweis: Die Anti-Filz-Kampagne der Gruppe BÜRGER IN WUT
läuft zunächst sechs Monate, kann aber in Abhängigkeit von der
öffentlichen Resonanz zeitlich ausgedehnt werden.

Quelle: Weser Kurier vom 01.08.2017, Seite 11
[Autor: RA Dr. André Helmke]
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Kategorie: SonstigesBremerhaven "ist verfilzt"310.10.2016 - 14:33:4303.08.2017 - 12:10:41
Während in der NORDSEE-ZEITUNG vom 01.10.2016 ein doch eher
positiver Bericht über Bremerhaven-Lehe veröffentlicht worden ist,
erscheint am selben Tage ein ziemlich düsterer, ganzseitiger
Bericht in der FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG über Bremerhaven
insgesamt ("Ganz weit weg", FAZ vom 01.10.2016, Seite 3).

Die Autorin Mona Jaeger hatte bei ihrer Recherche ganz
offensichtlich Unterstützung von Herrn Nelson Janßen bekommen.
Herr Janßen kam aus Nordrhein-Westfalen nach Bremerhaven, gehört
der Linkspartei an und ist Abgeordneter in der Bremischen
Bürgerschaft.

Besonders bemerkenswert waren für mich seine folgenden
Ausführungen: "Die SPD regiert ununterbrochen seit dem Zweiten
Weltkrieg in Bremerhaven mit. [...] In nahezu jedem Winkel der
Stadt stecke die SPD mit drin [...]. Das ist eine enge
Verflechtung [...]." Kurz danach korrigiert er sich gleich wie
folgt: "Die Stadt ist verfilzt." (FAZ a.a.O.)

Ein paar Zeilen später führt er - für mich doch sehr überraschend
- weiter wie folgt aus: "In meiner Partei gibt es Leute, die
wünschen sich, dass die CDU wenigstens kurz die Stadt regiert,
damit sich etwas ändert." (FAZ a.a.O.)

Wie schlimm muss es sein, wenn sich Politiker der Linken in
Bremerhaven wünschen, dass zumindest für eine kurze Zeit die CDU
in Bremerhaven regiert? erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Obwohl dieses Thema für mich bitterernst ist, kann ich mir an
dieser Stelle ein Lachen nicht verkneifen ... nachdenkliches Gesicht ... lächelndes, glückliches Gesicht ... lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Aber die CDU hat leider ihre Seele an das "Regime" in Bremerhaven
verkauft, indem sie die vor der Wahl "versprochene" Einführung der
Direktwahl des Oberbürgermeisters im Rahmen der
Koalitionsverhandlungen mit der SPD auf Eis gelegt hat. unglückliches Gesicht
[Autor: RA Dr. André Helmke]
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Kategorie: Recht allgemeinEherecht: Ist Scheidung der Ehe möglich?021.07.2017 - 17:04:3303.08.2017 - 12:06:52
Am 21.07.2017 wurde die erste Version des Kontextbaumes  "Eheschg"
(Eherecht: Ist Scheidung der Ehe möglich?) in Justitia21
integriert.

Mit diesem Kontextbaum können Sie interaktiv und denklogisch die
wesentlichen, praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, inwieweit
eine Ehescheidung möglich ist. Darüber hinaus werden in diesem
Kontextbaum auch die Scheidungsfolgesachen erörtert. Zu den
Folgesachen gehören nach § 137 Abs. 2 und 3 FamFG der
Versorgungsausgleich, Unterhaltssachen, Ehewohnung und Hausrat,
Güterrechtssachen sowie Kindschaftssachen wie Sorgerechtsfragen
und Umgang.

Manchmal passieren Dinge in Leben, die weder geplant noch
vorauszusehen, noch erwünscht sind. Dazu gehören sicherlich
Ehescheidungen. Sie stellen Herausforderungen dar, die
Bewältigungsstrategien erfordern und in der Regel auch eine
Neuorientierung verlangen.

Auf der anderen Seite können Ehescheidungen aber auch eine
Erleichterung sein, die spätestens mit der Mitteilung der
Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintritt.

Es ist nun leider Tatsache, dass in Deutschland mittlerweile jede
dritte Ehe, in Großstädten wie München oder Berlin sogar nahezu
jede zweite Ehe geschieden wird.

Um eine Ehe zu beenden, ist die Scheidung auch heute noch der
klassische Weg.  Sie setzt gem.  § 1565 Abs. 1 BGB ein Scheitern
der Ehe voraus. Eine Ehe ist demnach gescheitert, wenn eine
Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung
nicht zu erwarten ist (sogenanntes Zerrüttungsprinzip). Auf das
Verschulden eines Ehegatten kommt es mithin nicht an.

Mit diesem Kontextbaum wird denklogisch geprüft, ob eine
Ehescheidung nach Deutschem Recht möglich ist. Dabei erörtert der
Autor die Aspekte, die im Rahmen einer Ehescheidung geregelt
werden sollten. Gleich am Anfang einer Krise ist es
erfahrungsgemäß noch relativ gut möglich, eine Ehe einvernehmlich
zu beenden. Bei komplexeren Angelegenheiten ist es in dieser Phase
oftmals notwendig, eine sogenannte Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Sie regelt in der
Ehekrise konkret die Folgen von Trennung und Scheidung. Auch
darauf geht der Autor in diesem Kontextbaum ein. Eine derartige
Vereinbarungen ist ratsam, um gerade aufgrund der  Komplexität
familienrechtlicher Bestimmungen eine gerichtliche
Auseinandersetzung mit einer oftmals langen Verfahrensdauer,
verbunden mit einer die persönlichen Beziehungen belastende
gerichtliche Auseinandersetzung, zu vermeiden.

Was auf keinen Fall passieren darf ist ein Rosenkrieg über die
oder zu Lasten der Kinder. Welche Folgen dies haben kann, hat der
Autor in seinem autobiografischen Roman "Justitia21 - Lebenswerk
&& Lebensenergie || warum ich Anwalt geworden bin ..." ausführlich
dargestellt (Download unter
www.autobiografischerroman.andre-helmke.de).

Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten die Eltern daher
rechtzeitig Hilfe beim Jugendamt in Anspruch nehmen.
Gegebenenfalls wird diese Behörde die Eltern an geeignete
Beratungsstellen verweisen. Das Ziel muss dabei sein, die Kinder
aus der Auseinandersetzung auf der Elternebene fern zu halten und
ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen
elterlichen Sorge zu entwickeln. Manchmal hilft hierbei auch eine
Mediation.

Gleich am Anfang prüft dieser Kontextbaum, inwieweit für die
Ehescheidung deutsches Recht zur Anwendung kommt. Dies ist
notwendig, weil Justitia21 die Voraussetzungen einer Ehescheidung
nach ausländischem Recht nicht prüft.

Anstatt der Scheidung gibt es auch die Möglichkeit einer Aufhebung
der Ehe, die aber mit diesem Kontextbaum ebenfalls nicht geprüft
wird. Die Aufhebung einer Ehe ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (§ 1314 BGB).

In jedem Falle ist sowohl für die hier zu prüfende Ehescheidung
als auch im Falle einer Aufhebung der Ehe ein gerichtlicher
Beschluss erforderlich.

Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu
können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei
Justitia21 angemeldet haben. Für Basis-Benutzer werden keine
Nutzungsgebühren für Justitia21 fällig. Einzelheiten entnehmen Sie
bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21.
http://www.Justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinParteilose(r) Oberbürgermeister(in)601.09.2016 - 10:46:5102.08.2017 - 21:52:01
Am 01.09.2016 findet in Bremerhaven die nächste Wahl des (der)
Oberbürgermeister(s)(in) statt. Die Amtszeit des amtierenden
Oberbürgermeisters (SPD) endet am 31.12.2016.

Hiermit appelliere ich an die Vertreterinnen und Vertreter in der
Stadtverordnetenversammlung von Bremerhaven, eine(n) parteilose(n)
Oberbürgermeister(in) zu wählen. Diese(r) könnte das Amt bis zur
Einführung der Direktwahl neutral und unabhängig ausüben.

Ich halte derzeit insbesondere ein Parteimitglied der SPD als
nächste(n) Oberbürgermeister(in) aus den folgenden Gründen für
politisch unvertretbar:

1. Die SPD dieser Stadt war es, die in der vorherigen Koalition
aus SPD und den Grünen die Einführung der Direktwahl des
Oberbürgermeisters blockiert hatte, obwohl sich 90 Prozent der von
der Nordsee-Zeitung befragten Bremerhavener für eine Direktwahl
ausgesprochen haben (NZ vom 19.11.2013, S. 9)!

2. Auch ein CDU-Mitglied sollte angesichts des gescheiterten
letzten "Wahlversprechens" hinsichtlich der Einführung der
Direktwahl des Oberbürgermeisters nicht zum nächsten
Oberbürgermeister gewählt werden. Zuletzt wurde in der NZ vom
25.06.2015, Seite 11, hierzu ein wesentlicher Punkt des
Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU vorgestellt: "Die
Direktwahl des Oberbürgermeisters werde angestrebt, sei aus
verfassungs- und beamtenrechtlichen Gründen aber schwieriger als
gedacht. Vor 2023 werde deswegen daraus auch nichts werden", hieß
es. Hinzu kommt noch die enttäuschende Unterstützung der SPD bei
der geplanten Einführung einer meines Erachtens eindeutig
verfassungswidrigen 2,5- bzw. 3-Prozentklausel auf kommunaler
Ebene.

3. Die Einführung der Direktwahl sei angeblich erst ab 2023
möglich verwirrtes Gesicht. Ich kann es bei bestem Willen nicht nachvollziehen,
dass die Große Koalition hier in Bremerhaven einen solchen
eindeutigen Wählerwillen (90 Prozent!) nicht vorrangig behandelt
hat, und wir daher nicht schon in diesem Jahr unsere(n)
Oberbürgermeister(in) direkt und unmittelbar wählen können.

4. Hinzu kommt der Streit um den  "Zugang zu den Personalakten"
dieser Stadt durch das Rechnungsprüfungsamt. Seit Jahren ringten
die Rechnungsprüfer dieser Stadt darum, auch die Personalakten der
Verwaltung einsehen zu dürfen, was übrigens im gesamten
Bundesgebiet selbstverständlich ist.

Insbesondere die SPD dieser Stadt wehrte sich gegen die Einsicht
in die Personalakten (siehe SJ vom 13.03.2016, Seite 2). Erst auf
massiven Druck der Oppositionsparteien und nach zwei Anträgen von
FDP und Grünen konnte eine Stimmenenthaltung der großen
Regierungskoalition aus CDU und SPD erreicht werden (siehe SJ
a.a.O.). Am 10.03.2016 konnte so die Stadtverordnetenversammlung
ein uneingeschränktes und ohne Vorbedingungen eingeräumtes
Akteneinsichtsrecht der Prüfer beschließen.

5. Schweren Herzens muss ich an dieser Stelle leider erneut über
das Desaster der gescheiterten Überführung der Ortspolizeibehörde
in die Landespolizei berichten.

Mit einer groß organisierten Unterschriftenaktion wurde von
SPD-Funktionären dieser Stadt, zusammen mit der Bremerhavener
Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Überführung der
Ortspolizeibehörde in eine Landespolizei verhindert (siehe NZ vom
22.08.2015, Seite 16; SJ vom 23.08.2015, Seite 2). Mit dabei war
der ehemalige Oberbürgermeister, der zugleich Polizeidezernent
dieser Stadt war, ein ehemaliger Direktor der Ortspolizeibehörde
und ein ehemaliger Personalchef der Ortspolizeibehörde.

Beindruckend fand ich die Worte des Bremer Bürgermeisters Carsten
Sieling (ebenfalls SPD!), der diese Unterschriftenaktion wie folgt
kommentierte: "[...] Aber wenn man sich von einzelnen einseitig
jagen lässt mit Bürgerbegehren, muss man sich nicht wundern, wenn
dann die andere Seite andere Lösungsvorschläge macht. [...]" (NZ
vom 04.01.2016, Seite 12)

Dieser beispielhafte Unterschied innerhalb der SPD ist für mich
ein bestätigendes Argument für die Einführung eines reinen
Persönlichkeitswahlrechts. nachdenkliches Gesicht

6. Dann gab es noch einen Korruptionsskandal hier in Bremerhaven,
in die die Software-Firma eines Bremer
SPD-Bürgerschaftsabgeordneten verwickelt war (NZ vom 18.09.2015,
Seite 13).

Die Abteilungsleiterin für Beschaffungen beim Magistrat hatte im
Jahre 2013 aus dem E-Mail-Verkehr ihrer Mitarbeiter erfahren, dass
diese von dieser Software-Firma zu einem netten Abend im
Varieté-Theater mit Abendessen eingeladen worden waren. Sie nahmen
die Einladung an, obwohl eine Auftragsvergabe an diese Firma im
Raum stand. Die Abteilungsleiterin meldete den Fall an ihre
Vorgesetzten. Aber anstatt Ermittlungen einzuleiten, wurde die
Abteilungsleiterin von ihren Aufgaben entbunden (NZ a.a.O.) erstauntes Gesicht mit offenem Mund.

Das Verwaltungsgericht gab der geschassten Mitarbeiterin Recht.
Sie durfte wieder an ihren früheren Arbeitsplatz zurückkehren.
Ansonsten ist das Urteil eine einzige Belehrung für den
Oberbürgermeister (SPD) und seine Mitarbeiter. Seitenweise wird
hier erläutert, wie eine Behörde mit Korruption umzugehen hat (NZ
a.a.O.).

Gerade in Bezug auf das nachfolgende Argument für die Wahl eines
parteilosen Oberbürgermeisters möchte ich auf den folgenden Aspekt
in diesem Urteil verweisen:

"Inhaltlich nicht nachvollziehbar" nennen die Verwaltungsrichter
in diesem Urteil die Entscheidung, nicht die Staatsanwaltschaft zu
informieren: Der Oberbürgermeister und seine Amtsleiterin hätten
eine Bewertung gar nicht vornehmen dürfen. Sie hätten den Verdacht
anzeigen müssen. Nur den Strafverfolgungsbehörden steht es zu, den
Fall zu bewerten (NZ a.a.O.).

7. Schließlich gibt es noch den jüngst aufgeflogenen massenhaften
Sozialbetrug hier in Bremerhaven, an dem ein Bremerhavener
SPD-Bürgerschaftsabgeordneter beteiligt sein soll (siehe NZ vom
13.08.2016, Seite 1; FAZ vom 20.08.2016, Seite 6). Als
Hauptverdächtiger gilt sein Vater. Auch er gehörte bis Ende
vergangenen Jahres der SPD an (NZ vom 19.08.2016, Seite 11). Er
ist Vorsitzender zweier Vereine, die den skandalösen
Millionenbetrug organisiert haben sollen. Der Vereinsvorsitzende
soll fingierte Arbeitsverträge mit Zuwanderern abgeschlossen
haben, damit sie Leistungen vom Jobcenter erhalten (weitere
Einzelheiten dazu siehe NZ vom 13.08.2016, Seite 1).

"Dieser Skandal hat eine politische Dimension", meinte die
Grünen-Fraktionsvorsitzende Doris Hoch (siehe NZ vom 29.04.2016,
Seite 11). "Wir müssen schleunigst aufklären, was welche Stelle im
Jobcenter, in der städtischen Verwaltung und vor allem Mitglieder
des Magistrats gewusst haben oder hätten wissen müssen" (NZ
a.a.O.).

"2013 bis 2015,  das ist eine lange Zeit", bemängelte Sülmez
Dogan, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen (SJ vom
05.06.2016, Seite 2). Im Sommer 2013 fiel beim Jobcenter
Bremerhaven zum ersten Mal auf, dass ungewöhnlich viele
bulgarische EU-Zuwanderer in die Seestadt kamen und ergänzende
Sozialleistungen beantragten. Doch erst im August 2015, also gut
zwei Jahre später, erstatte der Geschäftsführer des Jobcenters
Anzeige.

Dieser erklärte die zweijährige Wartezeit bis zur Anzeige vor
allem mit einer Unsicherheit bei der Bewertung. Ähnlich äußerte
sich der zuständige Sozialstadtrat (SPD): "Verdacht ist das eine,
beweisen ist etwas anderes", meinte er (SJ vom 05.06.2016, Seite
2).

Aber hier gelten meines Erachtens die Ausführungen unter dem
vorherigen Punkt gleichermaßen: Nur den Strafverfolgungsbehörden
steht es zu, den Fall zu bewerten.

In einer aktuellen Stunde der Bremischen Bürgerschaft am
20.04.2016 forderte der CDU-Fraktionschef Thomas Röwekamp
Aufklärung, warum es so lange gedauert habe, bis das
Strafverfahren richtig in Gang gekommen sei und verwies auf
frühzeitige Hinweise von Mitarbeiterinnen der humitären
Sprechstunde des Gesundheitsamtes an die damalige
Gesundheitsdezernentin (SPD) in Bremerhaven (NZ vom 21.04.2016,
Seite 13). Auch könne er nicht verstehen, das der zuständige
Sozialsstadtrat in Bremerhaven (SPD) davon spreche, dass die
Hinweise wenig konkret gewesen seien; denn in den E-Mails, die
unbeantwortet blieben, sei bereits der Verdacht des Sozialbetruges
genannt worden (NZ vom 21.04.2016, Seite 13).

Rövekamp geht daher davon aus, dass ein Netzwerk von
Sozialdemokraten in unserer Stadt den Missbrauch begünstigt oder
gar befördert haben könnte (NZ vom 18.08.2016, Seite 15; NZ vom
26.08.2016, Seite 15; NZ vom 21.04.2016, Seite 13). Unterstützt
wird er von Kristina Vogt, Fraktionschefin der Linken.

Rövekamp erläutert seinen Verdacht wie folgt: Der
Vereinsvorsitzende "[...] war Sozialdemokrat, der zuständige
Sozialdezernent ist es, die Gesundheitsdezernentin, der für die
Polizei zuständige Oberbürgermeister und der Arbeitssenator sind
es ebenfalls." Der Sohn des Vereinsvorsitzenden, der  ebenfalls im
Blick der Fahnder steht, ist bekanntlich
SPD-Bürgerschaftsabgeordneter.

Da kann man wirklich nur hoffen, dass der einstimmig beschlossene
parlamentarische Untersuchungsausschuss eine lückenlose Aufklärung
dieses wohl bundesweit einmaligen Skandals erreichen wird.

Dieser Skandal mit den heftigen Vorwürfen von CDU und Linke ist
für mich allein schon ein entscheidendes Argument für die Wahl
eine(r)(s) parteilosen Oberbürgermeister(s)(in).

Aufgrund all dieser Vorfälle, die mit SPD-Funktionären in
Verbindung stehen, wäre jedenfalls die Wahl eines SPD-Mitglieds
zu(r)(m) Oberbürgermeister(s)(in) unter diesen Umständen politisch
unverantwortlich und für mich schwer erträglich.

Ich appelliere daher hiermit nochmals an die Vertreterinnen und
Vertreter unserer Stadt, eine parteilose Persönlichkeit zu(r)(m)
neuen Oberbürgermeister(in) für die Übergangszeit bis zur
Einführung der Direktwahl zu wählen.

Dies wäre meines Erachtens ein deutliches Signal an die
Bremerhavener Bevölkerung, dass zumindest die Mehrheit der
Stadtverordneten hier in Bremerhaven eine politisch unabhängige
Aufklärung des skandalösen Sozialbetruges und die Einfühung der
Direktwahl unterstützt.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinFake-Profil war persönlicher Angriff!021.06.2017 - 13:13:3223.06.2017 - 08:33:10
Davon bin ich mittlerweile überzeugt. Daher erfolgt hier eine
aktuelle Sachstandsmitteilung zu meinem "Geschenk" zum Nikolaustag
im Jahre 2016. An diesem Tage hatten unbekannte Täter einen
sogenannten Fake-Account (Fake-Profil) mit meinen Daten und
Bildern auf Facebook eingerichtet.

Diesmal aber hat die kriminelle Vereinigung, in deren Fokus ich
bereits seit vielen Jahren stehe, gleich mehrere Fehler gemacht!
zwinkerndes Gesicht

Ein schwerwiegender Fehler war zunächst die Versendung von
sexistischen Nachrichten über dieses Fake-Profil an meine
Facebook-Freundinnen. Dies würden echte Hacker niemals machen.

Einen weiteren Fehler möchte ich mit diesem Post nun etwas
ausführlicher schildern:

Nachdem ich meine Facebook-Freunde/Innen über die Erstellung und
Löschung dieses Fake-Profils unterrichtete, meldete sich noch am
selben Tage eine Person fernmündlich bei mir im Kanzleibüro und
informierte mich darüber, dass sie "Opfer" der Handybetrugsmasche
dieser Kriminellen geworden sei. Sie schilderte mir, dass sie ihre
Handynummer bereits preisgegeben habe und ihr daraufhin eine
Rechnung über rund 80 Euro eines Telekommunikationsunternehmens
(TKU) zugesandt worden sei.

Ich bedauerte diesen Vorfall und riet dieser Person, eine
Strafanzeige zu erstatten. Außerdem stellte ich mich als Zeuge zur
Verfügung.

Da meinem Eindruck nach damit die Sache erledigt war, beendeten
wir freundlich das Gespräch.

Anfang dieses Jahres nahm diese Person per E-Mail erneut Kontakt
zu mir auf. Den weiteren E-Mail-Verkehr möchte ich hier in einer
nachgestellten und anonymisierten Fasssung wiedergeben:

Die Person: "Haben Sie die Adresse von dem Hacker von Facebook
bekommen? Ich möchte jetzt gegen diese Kriminellen eine
Strafanzeige machen. Die haben meine Mobilfunknummer missbraucht."

Meine Antwort: "Facebook hat mir keine Daten über die Hacker
übermittelt. Ich habe nur den Hinweis bekommen, dass das
Fake-Profil gelöscht worden ist. Ich wünsche Ihnen viel Glück bei
der Strafverfolgung! Sollten diese Kriminellen ermittelt werden,
würde ich mich über eine Info von Ihnen sehr freuen."

Die Person: "Facebook scheint meine Anfrage ins Leere laufen
lassen zu wollen. Wenn es dieses Profil also nicht gegeben hat,
dann geht der Bumerang wieder an Sie zurück. Vielleicht sollten
Sie selbst auch noch einmal als Rechtsanwalt um die Herausgabe der
Adresse des angeblich gestohlenen Profils bitten und mir zusenden.
Ansonsten kann ich keinen notwendigen Strafantrag stellen."

Die Person danach erneut: "Ich bin es noch einmal, würde diese
leidige Angegelenheit, die mich eigentlich nichts angeht, gerne
abschließen. Mit dem Facebook-Sicherheitsteam habe ich bereits
mehrfach korrespondiert und denen Ihre Angaben geschildert. Diese
gehen nicht von einem zweiten Profil, also einem Hacker aus,
sodass Sie für das Facebook- Sicherheitsteam meine Mobilfunknummer
missbraucht haben, um Leistungen eines TKU in Anspruch nehmen zu
können. Sie müssten jetzt dringend bei Facebook auf Herausgabe der
Hackeradresse bestehen, die Ihren Account gehackt haben soll,
damit wir den wahren Täter ermitteln können und in der Sache
weiter kommen."

Meine Antwort: "Sollte es Daten darüber bei Facebook geben, wird
Facebook diese nur nach einem richterlichen Beschluss herausgeben.
Dies wird in der Regel von der Staatsanwaltschaft organisiert.

Ich selbst werde vorerst in dieser Sache nichts weiter unternehmen
und das Ergebnis Ihrer Strafanzeige abwarten."

Die Person: "Die Aussagen des Facebook-Sicherheitsteam sind
ziemlich eindeutig. Wenn überhaupt bekommen nur Sie die Daten,
denn, so dessen Argumentation, ist es Ihr Account, um den es sich
hier handelt."

Meine Antwort: "Es geht hier nicht um ein Hacking meines
persönlichen "richtigen" Facebook-Accounts. Sondern diese
Kriminellen haben meine Bilder kopiert und mit meinen Daten einen
zweiten Facebook-Account eingerichtet.

Mit diesem zweiten Fake-Account haben diese Kriminellen dann nach
Handynummern gefragt.

Es handelte sich also nicht um meinen Account!

Ich habe daher auch keine Erklärungen mit diesem zweiten
Fake-Account abgegeben, sodass ich auch keinen Vertrag geschlossen
habe.

Mir ist ein solcher Vertragsschluss jedenfalls nicht bekannt.
Womöglich haben Sie über Ihr Handy irgendeinen Vertrag
geschlossen. Das kann ich aber nicht beurteilen. Deshalb sollten
Sie im Zweifel rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, um die
richtigen Schritte gegen diese Kriminellen einzuleiten.

Da die Einrichtung eines solchen Fake-Accounts jederzeit wieder
passieren kann, sollten Sie sich ernsthaft überlegen, ob Sie
weiterhin auf Facebook aktiv bleiben möchten."

Die Person: "Vielen Dank noch einmal für Ihre Einschätzungen.
Diese beruhen leider lediglich auf Vermutungen, Annahmen und
hypothetischen Spekulationen. Fakt ist bisher, dass meine
Mobilfunknummer über Ihren Account missbraucht wurde, dies habe
ich auch mit einem Screenshot festgehalten. Es ist also für Sie
zwingend notwendig, bei Facebook (schriftlich) feststellen zu
lassen, dass dies nicht der Fall war, sondern Kriminelle am Werk
waren.

Dies wäre für Sie schon wichtig, damit Sie selbst rehabilitiert
werden. Eine solche Sache kann noch große Wellen schlagen."

Meine Antwort: "Der von Ihnen behauptete Missbrauch ist nicht von
meinem Facebook-Account vorgenommen worden!

Ein Vertrag in meinem Namen ist in diesem Zusammenhang nicht
abgeschlossen worden.

Sollte dies der Fall gewesen sein, so bitte ich um unverzügliche
schriftliche Zusendung der Vertragsunterlagen in meine Kanzlei.
Ich werde mich ab sofort in dieser Angelegenheit selbst vertreten.

Übersenden Sie mir bitte schriftlich auch den Tathergang sowie
Nachweise über den von Ihnen behaupteten Schaden, der durch diese
kriminelle Aktion bei Ihnen eingetreten ist.

Ich bitte um Verständnis, dass die weitere Kommunikation zwischen
uns nur noch schriftlich erfolgen kann.

Ihre weiteren Ausführungen, wonach eine "solche Sache noch große
Wellen schlagen kann", haben mich sehr nachdenklich gemacht."

Die Person: "Eigentlich geht es mich nichts an, ist ja nicht meine
gestohlene Identität, um die es hier geht, aber irgendwann ist
auch meine Geduld erschöpft. Es kann also jeden Tag, jeden von uns
treffen, soweit mein Mitgefühl und mein Verständnis.

Dennoch wird der Imageschaden bedeutsamer sein, als der zurzeit
überschaubare finanzielle Schaden.

Bisher (siehe Screenshot) läuft alles über Ihren Namen und ohne
Ihre Recherchen bei Facebook kommen wir nicht weiter."

Im Anhang dieser letzten E-Mail befanden sich nun diverse weitere
E-Mails sowie der Sreenshot.

Zunächst konnte ich diesen Anlagen keinen Nachweis über einen
durch meinen Account verursachten Schaden entnehmen.

Bemerkenswert war für mich, dass diese Person bereits einen
Rechtsanwalt eingeschaltet und zeitgleich Informationen an einen
Journalisten über diese Kommunikation weitergeleitet hatte.

Als ich mir den Sceenshot ansah, traute ich zunächst meinen Augen
nicht mehr. Dieser war sehr professionell für eine
Presseveröffentlichung vorbereitet worden. Er enthielt
Schwärzungen und Einkreisungen.

Für mich war aufgrund der obigen Kommunikation mit dieser Person
klar, dass eine Presseveröffentlichung unmittelbar bevorstand.

Als leidenschaftlicher Medienrechtlicher schlussfolgerte ich aus
den drohenden Worten dieser Person, dass man nur noch auf einen
Fehler meinerseits wartete, um über eine sogenannte
Verdachtsberichtserstattung über diesen Vorfall öffentlich zu
berichten.

Das Ziel dürfte eindeutig gewesen sein: man wollte mich öffentlich
an den Pranger stellen, um so meine Reputation zu schädigen. erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Bei einer Vergrößerung des Screenshots ist jedoch deutlich
erkennbar, dass es eben nicht mein Account war, mit dem diese
Person kommunizierte. Bei dem Vornamen das Fake-Profils fehlt
eindeutig der accent aigu, so wie er in meinem richtigen Account
vorhanden ist! Dies ist sogar deutlich erkennbar, weil mein
richtiges Facebook-Profil mit dem accent aigu weiter rechts auf
dem Sceenshot angezeigt wird.

Zudem ist in dem Fake-Profil-Messenger darauf hingewiesen worden,
dass der Fake-Account überprüft werden müsse.

Sehr schön erkennbar ist auf diesem Screenshot auch, dass mein
richtiger Messenger rechts "Grünlicht" zeigt, während der des
Fake-Messengers eben kein Grünlicht zeigt und damit gar nicht
aktiv gewesen ist.

Es handelte sich also nachweislich ganz offensichtlich (!) um zwei
unterschiedliche Accounts.

Sämtliche Indizien, die ich bis heute gesammelt habe, weisen
daraufhin, dass es sich hierbei um eine weitere größere, gezielt
und gründlich geplante Aktion gegen mich gehandelt hat. cooles Gesicht

Übrigens ordne ich diese angeblich betroffene Person, den
Rechtsanwalt sowie den Journalisten allesamt dem linken Spektrum
zu!

Zufall?

All denigen, die meinen autobiografischen Roman gelesen haben,
können sich bestimmt vorstellen, was der Protagonist Hubki auf
diese Frage geantwortet hätte ... lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Ich fühle mich mittlerweile wirklich sehr geehrt, mit was für
einem Aufwand und mit was für einer akribischen Planung die
Angriffe auf meine Person in den vergangenen beiden Jahrzehnten
(!) durchgeführt worden sind. cooles Gesicht

Irgendwie muss ich meinen "Job" wohl richtig gut machen ... Gesicht mit seitlich links ausgestreckter Zunge

Jedenfalls werde ich mit jeder weiteren Aktion gegen mich immer
stärker. Derzeit fühle ich mich so stark wie noch nie. Anhand der
Gespräche in den letzten Monaten war deutlich erkennbar, dass
meine Reputation immer besser wird. nachdenkliches Gesicht

Ich werde daher weitermachen - bis zum letzten Atemzug! erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Jetzt weiß ich auch, warum die RAF 2.0 weiterhin Banküberfälle
begeht. Die brauchen das Geld gar nicht überwiegend zur
Finanzierung ihres Lebensunterhalts. Die sind einfach nur zu blöd,
um sich mit der neuen Internet-IT zu befassen und müssen daher
professionelle Hacker beauftragen, um Andersdenkende
erfolgreich(er) zu kriminalisieren bzw. zu diskreditieren. lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund
[Autor: RA Dr. André Helmke]
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Kategorie: Recht allgemeinFrankreich hat gewäht018.06.2017 - 22:28:2418.06.2017 - 22:30:10
Félicitations, Monsieur le Président Macron!
Vive la France!
Vive la revolution21 française!
Vive la démocratie directe!
Vive la majorité système électoral!
Bonne chance France!

Der französische Präsident Emmanuel Macron wurde bereits in
allgemeiner und direkter Wahl am 14. Mai 2017 gewählt. Außer der
Präsidentenwahl fand in Frankreich nun auch die Wahl der 577
Abgeordneten der Nationalversammlung am 11. Juni (1. Wahlgang) und
heute (2. Wahlgang) statt. Ersten Hochrechnungen nach bekommt La
République en Marche, die neue Partei von Präsident Emmanuel
Macron, bei diesen Parlamentswahlen 355 der 577 Sitze.

Die 577 Abgeordneten der Nationalversammlung in Frankreich werden
alle fünf Jahre ebenfalls in allgemeiner und direkter Wahl
gewählt. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter direkt gewählt
(Einpersonenwahl, Persönlichkeitswahl). Dabei gilt Folgendes:

- Jeder macht nur ein Kreuz: Wählerinnen und Wähler haben je eine
Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Wahlkreis.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält.

- The Winner takes it all: die Stimmen der Unterlegenen fallen
weg.

Das hiesige Problem der Überhangmandate gibt es also beim reinen
Mehrheitswahlrecht nicht.

Das britische Parlament wird in einem sehr ähnlichen
Mehrheitswahlverfahren gewählt (engl. first past the post).

Für die Einführung eines reines Mehrheitswahlrechts
(Persönlichkeitswahlrechts) auch in Deutschland spricht meines
Erachtens:

- Die Wähler können sich so besser mit ihrem Abgeordneten
identifizieren.

- Der Abgeordnete hat so ein stärkeres Interesse daran, im Sinne
seiner Wähler abzustimmen.

- Extremistische Parteien haben praktisch keine Chance, in einem
Wahlkreis eine Mehrheit der Stimmen zu erringen.

Das Mehrheitswahlsystem führte zwar in Großbritannien in der
jüngeren Vergangenheit mehrfach zu Diskussionen und Überlegungen
zu möglichen Reformen. Am 5. Mai 2011 wurde daher eine
Volksabstimmung über die Einführung einer Alternativstimme
durchgeführt. Dabei sprach sich allerdings eine deutliche Mehrheit
von 68 % der Abstimmenden und eine Mehrheit in allen vier
Landesteilen für die Beibehaltung des bestehenden Mehrheitssystems
aus!

Wir Bremerhavener wissen nur zu gut, wie schwer es ist, einen
verkrusteten Parteienstaat aufzubrechen. Welcher Parteisoldat sägt
schon gern an einem Ast, auf dem er hoch und trocken sitzt!

Daher:

Allemagne en marche! lächelndes, glückliches Gesicht
Vive la révolution21 allemande! lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinSPD gegen die Direktwahl des OB125.03.2017 - 19:03:1509.06.2017 - 11:39:56
Die SPD Bremerhaven hat sich auf ihrem letzten Parteitag vorzeitig
gegen die Direktwahl des Oberbürgermeisters ausgesprochen (siehe
dazu NZ vom 17.03.2017, Seite 11). Das Hauptargument gegen eine
solche Wahl scheint für die SPD die damit verbundene größere
Machtbefugnis des Oberbürgermeisters zu sein.

Für sehr vorgeschoben halte ich das Argument, wonach sich die
Einflussnahme der Bürger bei der Direktwahl auf die Auswahl einer
Person beschränken würde. Sie würde gerade nicht die direkte
Mitwirkung an der Entscheidung über eine Sache ermöglichen.
Wirkliche Mitentscheidungsmöglichkeiten böten nach der SPD
Bremerhaven vielmehr Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (NZ
a.a.O.). verwirrtes Gesicht

Ich verstehe die Intention der SPD Bremerhaven so: ein direkt von
den Menschen in Bremerhaven gewählter Oberbürgermeister soll keine
größere Machtbefugnis bekommen, damit ihm keine direkte Mitwirkung
an der Entscheidung über eine Sache möglich ist.

Umgekehrt würde dies aber bedeuten, dass ein direkt gewählter
Oberbürgermeister mit mehr Machtbefugnissen sehr wohl Einfluss auf
Entscheidungen über eine Sache nehmen könnte.

Also liefert die SPD Bremerhaven meines Erachtens sogar selbst ein
wesentliches Argument für die Einführung der Direktwahl eines
Oberbürgermeisters mit mehr Machtbefugnissen.

Es macht schon einen gravierenden Unterschied aus, ob eine kleine
"elitäre" Gruppe einen Oberbürgermeister "durchdrückt", oder die
Mehrheit der Menschen in dieser Stadt den Oberbürgermeister direkt
und unmittelbar gewählt haben. zwinkerndes Gesicht

Nach einer jüngsten repräsentativen Umfrage haben sich 77 Prozent
der Bremerhavener und zuvor anlässlich einer Befragung durch die
NZ 90 Prozent jeweils für eine Direktwahl des Oberbürgermeisters
ausgesprochen. lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Dennoch verweigert die SPD Bremerhaven nun endgültig ihre
Zustimmung. Damit stellt sie sich eindeutig gegen den
überwiegenden Wählerwillen dieser Stadt. unglückliches Gesicht

Darüber hinaus schießt die SPD nach diesen Befragungen den
demokratischen Ball der Bürger empathielos zurück und verweist auf
die Instrumente Bürgerbehren und Bürgerentscheid.

Dabei gibt es meiner Ansicht nach wesentliche Unterschiede
zwischen Direktwahlen auf der einen Seite und Bürgerbegehren und
Bürgerentscheide (bzw. Volksentscheide und Referenden) auf der
anderen Seite.

Bei den Volksentscheiden und Referenden geht es vor allem darum,
wesentliche Entscheidungen vom Volke unmittelbar abstimmen zu
lassen. In diesen Verfahren wird das Parlament oder die Regierung
außen vor gelassen und das gesamte Volk einer Gebietskörperschaft
entscheidet nach Mehrheitsverhältnissen unmittelbar und
verbindlich über eine Angelegenheit. Ein jüngstes Beispiel ist der
Brexit, der folgerichtig von der Ministerpräsidentin Mey
konsequent umgesetzt wird. Bei Bürgerbegehren auf Bürgerentscheide
muss der Antrag zunächst von einer bestimmten Anzahl von
Wahlberechtigten unterzeichnet worden sein. Dies entfällt bei
Referenden, weil diese von den verantwortlichen
Regierungsmitgliedern ausformuliert und den Bürgern zur Abstimmung
(Ja oder Nein) vorgelegt werden. Volksentscheide und Referenden
sind daher meines Erachtens eine besondere Form der
Wesentlichkeitstheorie.

Demgegenüber dienen Direktwahlen zunächst der Aufbrechung von
Machtstrukturen und damit einer Kontrolle der "Eliten" über eine
unmittelbare Legitimation durch das Volk.

Untersuchungen haben bekanntlich ergeben, dass bei Direktwahlen
von den Wählern häufig quasi als "Filzbremse“ parteiunabhängige
Kandidaten oder Anhänger von Minderheitsparteien gewählt werden
[...] (Carl-Gustav Kalbfell, Kommunale Mandatsträger und
Wahlbeamte im Spannungsfeld zwischen Kooperation und Korruption -
Eine Untersuchung der Reichweite von §§ 331 ff. StGB -, Diss.
2009, S. 268 ff. zur Kontrollfunktion demokratischer Wahlen).

Primär geht es also darum, über Direktwahlen von Volksvertretern
dafür zu sorgen, dass die politische "Elite" besser kontrolliert
und der Volkswille unmittelbarer umgesetzt wird.

Gerade bei Direktwahlen und Referenden kann zudem die Stimmung der
Menschen sehr gut erkannt werden. Werden aber solche Direktwahlen
gar nicht durchgeführt, muss man sich nicht wundern, wenn es
irgendwann zu spät ist, und sich das Volk für Populisten
entscheidet, vermutlich auch, um ein deutliches Signal zu setzen.

Direktwahlen dienen aber auch dazu, dem direkt gewählten Vertreter
besondere Machtbefugnisse zu geben, ihm mithin ein besonderes
Mandat zu erteilen. Umgekehrt verlangen weitgehende Befugnisse des
Mandatsträgers sogar eine unmittelbare Legitimation.

An einer anderen Stelle in meinem Blog hatte ich bereits auf eine
Besonderheit in Bremerhaven hingewiesen: wir haben hier – noch –
eine kommunale Polizei und der Oberbürgermeister ist gem. § 44
Abs. 3 Satz 1 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv)
Dienstvorgesetzter der städtischen Bediensteten, mithin auch aller
Polizeibeamten/innen. Bekanntlich hat die Polizei weitreichende
Befugnisse, um in die Grundrechte der Bürger einzugreifen. Da der
Oberbürgermeister in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter
auch über eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei
verfügt, ist es meiner Überzeugung nach sogar verfassungsrechtlich
geboten, den Oberbürgermeister direkt vom Volke wählen lassen.
Dies ergibt sich aus dem Demokratieprinzip, wonach tiefgreifende
Eingriffsbefugnisse in die Rechte des Bürgers (sogenanntes
hoheitliches Handeln) einer unmittelbaren demokratischen
Legitimation bedürfen (tendentiell wohl auch BVerfGE 93, 37, Rdnr.
93).

Glücklicherweise würden mittlerweile alle anderen Stadtverordneten
eine Direktwahl des Oberbürgermeisters befürworten. Als
Koalitionspartner CDU wäre ich daher ganz bestimmt nicht nur
"etwas verwundert" über diesen Beschluss, sondern ich wäre empört
darüber, wie man mit mir umgeht. Es gibt eine Vereinbarung im
Koaltionsvertrag und einen gleichlautenden Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung, wonach der Magistrat eine Änderung
der Magistratsverfassung und das Thema Direktwahl vorurteilsfrei
prüfen soll (NZ vom 18.03.2017, Seite 18).

Mit diesem Beschluss der SPD würde ich mich als Vertragspartner
aufgrund dieser Vereinbarungen sogar über den Tisch gezogen
fühlen. Die CDU Bremerhaven sollte sich möglichst umgehend
entscheiden, welchen Weg sie gehen möchte, um nicht auch noch ihr
Gesicht zu verlieren.

Meiner Ansicht nach müsste die CDU Bremerhaven unter diesen
Umständen den Koalitionsvertrag kündigen, um so die Bremerhavener
Bürger im Rahmen einer vorgezonenen Neuwahl zu Wort kommen zu
lassen. Übrigens: die CDU war es, die vor der Wahl die Einführung
der Direktwahl des Oberbürgermeisters "versprochen" hatte. Die CDU
hat nun eine echte Chance, den Bürgern dieser Stadt umgehend ein
entsprechendes Referendum zur Abstimmung vorzulegen.

Schließlich unterschätzt die SPD Bremerhaven mit ihrem Verhalten
folgenden emotionalen Aspekt demokratischer Politik: die Debatte
über eine gemeinsame Zukunft der Bürger muss mit Empathie geführt
werden. Nur auf der Basis eines wechselseitigen
Einfühlungsvermögens aller Beteiligten gedeiht die demokratische
Auseinandersetzung über unterschiedliche politische Ideen und
Interessen (so auch Christine Landfried, Schluss mit den
Schönfärbereien, FAZ vom 11.03.2017, Seite 11).

Der allmähliche Verlust des Einfühlungsvermögens zwischen Eliten
und Teilen der Bevölkerung konnte bereits von Populisten
ausgenutzt werden.

Betrachtet man nun die Umfrageergebnisse in Bremerhaven zur
Direktwahl des Oberbürgermeisters, ist das Verhalten der SPD
Bremerhaven fatal. Sie ignoriert den Wählerwillen völlig und
distanziert sich immer weiter von den Menschen dieser Stadt.

Da wundert es mich überhaupt nicht, dass mittlerweile 51 Prozent
der Bremerhavener den Wunsch geäußert haben, dass sich die Länder
Bremen und Niedersachsen zusammenschließen (NZ vom 20.01.2017,
Seite 11).

Dieses Verhalten der SPD Bremerhaven ist für mich - leider - ein
wesentlicher Grund dafür, warum ich der "Schulzomanie" keinen
Glauben schenken kann. unglückliches Gesicht

Ich kann nach alledem Herrn Malte Grotheer von den BIW nur
zustimmen: die SPD Bremerhaven hat mit ihrem Parteitagsbeschluss
ein weiteres Indiz dafür geliefert hat, dass ihr der Machterhalt
wichtiger ist als der Bürgerwille (NZ vom 18.03.2017, Seite 18).
nachdenkliches Gesicht

Allmählich schimmert das "regimeähnliche Gesicht" immer deutlicher
durch die "soziale Maske" hindurch! erstauntes Gesicht mit offenem Mund
[Autor: RA Dr. André Helmke]
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Kategorie: Justitia21Forderungsrechner AH-Forderung024.03.2017 - 18:56:4024.03.2017 - 18:56:40
Unmögliches wird sofort erledigt, Wunder dauern etwas länger: ab
sofort steht die erste Version meines Forderungsrechners
AH-Forderung als Web-App und als Windows-App zur Verfügung. lächelndes, glückliches Gesicht

Von der Benutzerführung ähneln sich diese beiden Apps sehr. Darauf
habe ich bewusst geachtet. Viele Buchungsarten (z. B.
Hauptforderung,  Zahlung Schuldner usw.) habe ich bereits
integriert.

Als Zinsberechnungen stehen Festzins und Basiszins zur Verfügung.
Folgende Zinsmethoden können gewählt werden: Deutsche Zinsmethode
30/360, Eurozinsmethode Echt/360, Englische Zinsmethode Echt/365
und die taggenaue Zinsmethode Echt/Echt. Die letztere Methode
scheint zunehmend an Bedeutung zu gewinnen.

Als Verrechnungsarten können § 367 BGB oder § 497 BGB genutzt
werden.

Die Ausgabe der Forderungsaufstellung erfolgt wahlweise in eine
HTM-Datei, in eine PDF-Datei oder in eine RTF-Datei.

Einzelheiten können den jeweiligen Beschreibungen entnommen
werden.

Während die Sharewareversion für Windows von meiner Homepage
gedownloadet werden kann, habe ich die Online-Version in
Justitia21 integriert und steht dort unter "Tools" zur Verfügung.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinGibt es politische Journalisten?215.12.2016 - 15:29:0818.01.2017 - 17:00:04
In den letzten Monaten hat die Kritik an einer subjekiven
Presseberichterstattung derartig zugenommen, dass viele daraus
sogar eine Vertrauenskrise gegenüber den Medien ableiten (siehe
dazu nur Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 02.12.2016,
Seite 2).

Ich selbst beobachte schon seit vielen Jahren die
Berichterstattung in der Nordsee-Zeitung (NZ). Manchmal habe ich
den Eindruck, als ob es den einen oder anderen Journalisten dort
gibt, der gern über seine eigene politische Auffassung berichtet.
Auch anderen Lesern ist dies bereits aufgefallen (siehe z. B. den
Leserbrief in der NZ vom 06.12.2016, Seite 10).

Das Ziel solcher Journalisten ist für mich eindeutig: sie möchten
mit ihrer Berichterstattung Einfluss auf die Leser nehmen und
damit selbst Politik machen. Die Einflussnahme funktioniert aber
bereits auch schon durch eine ganz bestimmte Art der Gestaltung,
Platzierung oder Formulierung der Berichte.

Exemplarisch möchte ich auf den meines Erachtens doch guten
Bericht in der FAZ über Bremerhaven verweisen ("Ganz weit weg",
FAZ vom 01.10.2016, Seite 3, und weitere Infos dazu in meinem
Blog). Die Autorin Mona Jaeger hatte darin ganzseitig zwar einen
ziemlich düsteren Bericht über die Situation hier in Bremerhaven
veröffentlicht. Ich verstand diesen Bericht aber vielmehr als eine
Art Appel zu tiefgreifenden Veränderungen.

Daraufhin erschien in der NZ vom 08. Oktober 2016 ein Kommentar
eines Journalisten. Darin setzt sich dieser meiner Ansicht nach
sehr subjektiv mit der Berichterstattung der Autorin der FAZ
auseinander. Auch inhaltlich hat mich dieser Kommentar keineswegs
überzeugt.

Besonders bemerkenswert fand ich seine folgende Einlassung:
"Erstens, werte Kollegin, stimmt Ihre These nicht. Bremerhaven ist
nicht der "letzte politische Erbhof in Deutschland". Die CSU
regiert Bayern gefühlt mindestens genauso lange."

Dabei erwähnt dieser Journalist mit keinem Wort die "Verfilzung"
hier in Bremerhaven, und dass die Autorin der FAZ bei ihrer
Recherche über Bremerhaven ganz offensichtlich Unterstützung von
Herrn Nelson Janßen, einem Abgeordneten der Linken in der
Bremischen Bürgerschaft, bekommen hatte.

Außerdem gibt es in Bayern schon seit sehr vielen Jahren das
Kumulieren und Panaschieren sowie die Direktwahl der
Bürgermeister/Innen. Demgegenüber musste das Kumulieren und
Panschieren hier in Bremerhaven über ein Volksbegehren eingeführt
werden. Und nur weil sich die SPD dieser Stadt dagegen wehrt,
haben wir bis heute keine Direktwahl des Oberbürgermeisters in
Bremerhaven. erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Nach dieser einseitigen Berichterstattung könnte man den Eindruck
bekommen, als ob die "SPD-Verfilzung" auch bis in die NZ
hineinragen würde. unglückliches Gesicht

Als Autor der FAZ hätte ich jedenfalls nach solch einem Kommentar
ebenso gehandelt und den Bericht online gestellt. lächelndes, glückliches Gesicht Er kann
weiterhin online abgerufen werden unter:
http://www.faz.net/aktuell/bremerhaven-eine-stadt-in-schieflage-14
462617.html

Ein weiteres Beispiel einer einseitigen Berichterstattung genau
desselben Journalisten der NZ ist anhand seiner letzten
Veröffentlichung im Zusammenhang um die Einführung der Direktwahl
des Oberbürgermeisters in Bremerhaven erkennbar (siehe NZ vom
10.12.2016, Seite 14).

Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts
"INSA Consulere" vom 28. und 29.11.2016 haben sich
erfreulicherweise 77 Prozent  erstauntes Gesicht mit offenem Mund der Befragten Bremerhavener für
eine Direktwahl des Oberbürgermeisters (OB) ausgesprochen (siehe
NZ vom 08.12.2016, Seite 12).

Anstatt dieses Ergebnis als erste Aufbruchstimmung zu verstehen,
um mit der Einführung der Direktwahl gegen die "SPD-Verfilzung"
dieser Stadt vorzugehen, fragt sich dieser Journalist in seinem
Kommentar zunächst, was denn wohl diese von der FDP in Autrag
gegeben repräsentative Umfrage gekostet habe (NZ vom 10.12.2016,
Seite 14). Außerdem "bremst" er die Euphorie in der Bevölkerung,
indem er schreibt, dass man die Einführung der Direktwahl nicht
überstürzen dürfe.

Hier drängt sich für mich wieder eine einseitige, in eine
bestimmte politische Richtung intendierte Berichterstattung auf.
Mit diesen Ausführungen stellt sich der Jorunalist nämlich für
mich deutlich auf die Seite der SPD dieser Stadt, die weiterhin
eine Direktwahl verhindern oder aber zumindest solange wie möglich
hinausschieben möchte. unglückliches Gesicht

Da bekommt die Aussage des Herrn Prof. Dr. Gerhard Vowe,
Medienwissenschaftler an der Uni Düsseldorf, in der Sendung
"Maischberger" vom 30.11.2016 zum Thema "Kann man Journalisten
noch trauen?" eine ganz besondere Bedeutung:

"Es gibt ein enges Netzwerk zwischen Verbandsvertretern,
Parteipolitikern, Journalisten, Wissenschaftlern,
Verwaltungsexperten. Das sind enge Netzwerke, von denen wir
regiert werden. Das sind Elitenetzwerke. Es ist völlig klar. Wie
soll es auch anders gehen?"

Selbstverständlich geht es meines Erachtens anders, nämlich indem
man das Volk mehr einbindet.

Diese Distanz zwischen den "Eliten" und der Bevölkerung hat nach
meiner Überzeugung erst zu der geringen Wahlbeteiligung und zu dem
Misstrauen in unsere demokratischen Institutionen geführt.

Der erste Schritt in die richtige Richtung wäre daher, die
Bevölkerung unmittelbarer an der Willensbildung zu beteiligen,
indem mehr Direktwahlen eingeführt werden.

Und dann gibt es hier in Bremerhaven einen Journalisten, der
meint, dass  man "keine Schnellschüsse in Sachen Direktwahl"
machen sollte (NZ vom 10.10.2016, Seite 14).

Mit einer solchen Berichterstattung kann ich die Vertrauenskrise
in die Medien gut nachvollziehen.

Anstatt dieses neuerliche Umfrageergebnis zu nutzen, um auch als
(leider) einzige örtliche Tageszeitung in Bremerhaven
Aufbruchstimmung zu verbreiten, "bremst" dieser Journalist dieses
Ergebnis.

Und dies, obwohl im September 2017 die nächste Bundestagswahl
ansteht. Ich war noch nie so gespannt auf ein Wahlergebnis, wie
auf das dieser nächsten Bundestagswahl. Mit der unverzüglichen
Einführung der Direktwahl des OB könnten unsere Politiker ein
richtiges Signal setzen. Ein solches Signal hätte ich mir übrigens
auch mit der Einführung einer Direktwahl des Bundespräsidenten
gewünscht.

Dieser Journalist der NZ meint nun aber, dass es zuallererst eine
Debatte darüber brauche, was ein direkt vom Volk zu wählender
Oberbürgermeister alles dürfen soll und was nicht.

Völlig abstrus verweist er auf die früheren Diskussionen über
dieses Thema, wonach der Ausschuss zur Reform der Stadtverfassung
sich zwei Jahre oder 24 Sitzungen lang mit der "staubtrockenen
Materie auseinandergesetzt" habe und immer wieder versichert
worden sei, dass es für eine solche Direktwahl eine völlig neue
Arbeitsplatzbeschreibung für den OB mit deutlich mehr Befugnissen
als bisher brauche (NZ vom 10.10.2016, Seite 14).

Zunächst ist es bedauerlich, dass es sich für diesen Journalisten
um eine "staubtrockene Materie" handelt. Da kann man ja nur
hoffen, dass die Verantwortlichen in diesem Ausschuss dies nicht
ebenso empfunden haben.

Wo ist bitte schön das Problem, wenn ein vom Volk unmittelbar
gewählter Oberbürgermeister mehr Kompetenzen bekommt? Es wäre aus
meiner Sicht sogar geboten, weil diese Persönlichkeit dann
unmittelbar vom Volk legitimiert wäre! Zwingend ist dies aber
nicht (siehe dazu und auch zu den Vorteilen einer Direktwahl in
meinem Blog).

Nochmals möchte ich an dieser Stelle auf die Magistratsverfassung
in Hessen verweisen, wo es bereits seit vielen Jahren die
Direktwahl des Oberbürgermeisters gibt. Die Verantwortlichen
dieser Stadt müssten also noch nicht einmal das Rad neu erfinden.
Die Regelungen in Hessen könnten auch für Bremerhaven übernommen
werden. Dazu müsste lediglich die Bremerhavener Stadtverfassung
geändert werden.

Und als dann dieser Journalist auch noch ausführte, dass "für
Bremerhavenen solche Verfassungsänderungen ähnlich schwer wiegen
wie Grundgesetzänderungen für die gesamte Republik, wollen diese
gründlichst überlegt und gut vorbereitet sein", bin ich vor Lachen
fast vom Stuhl gefallen! lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Entweder dieser Journalist kann nicht besser oder er will nicht
besser, weil er womöglich der SPD Bremerhaven sehr nahe steht.

Es handelt sich bei der Bremerhavener Stadtverfassung um nichts
anderes als um eine Satzung, die jederzeit mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden kann!

Genauso wie auch nur der Anschein einer politischen Polizei
vermieden werden muss, sollte unbedingt auch nur der Anschein
einer politischen Presse vermieden werden!

Gerade zur Überwindung der Vertrauenskrise in unsere
demokratischen Institutionen könnten Journalisten der Printmedien
ihren Beitrag leisten. Und zwar, indem sie ihre Arbeit machten
"mit Verstand und Scharfsinn, Offenheit und Vorurteilslosigkeit".
Damit könnten sie auch ihr Überleben gegen "die Konkurrenz
digitaler Stammtische" sichern (ähnlich unser Bundespräsident
Gauck in seiner Rede zum sechzigjährigen Bestehen des Presserates,
FAZ vom 02.12.2016, Seite 2).

Mit diesem Journalismus bei der NZ, wie ich ihn anhand der zuvor
aufgezeigten Berichterstattung empfinde, wird dies ganz bestimmt
nicht gelingen!

Zum Glück gibt es das Internet und damit soziale Netze sowie
andere gute Tageszeitungen, aus denen man sich informieren kann
und zusätzlich (!) informieren sollte. Trotz der Kritik gibt es
auch im Internet qualitativ gute Informationsquellen. Dabei ist es
wichtig, sich aus verschieden (seriösen) Portalen zu informieren,
um sich so eine einigermaßen verlässliche eigene Meinung bilden zu
können.

Meiner Ansicht nach aber wird gute journalistische Qualität die
Printmedien vor einer Krise bewahren. Dies zeigt sich zum Beispiel
anhand der FAZ, die ich seit vielen Jahren parallel zu der NZ
lese. Die Unterschiede sind wirklich gravierend und da kann ich
den Verantwortlichen der NZ nur eine Selbstreflexion empfehlen.
Nur so kann man als Journalist die Grenze einhalten zwischen
Berichterstattung und Aufklärung auf der einen Seite und
Belehrungen auf der anderen Seite.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemein77 Prozent für Direktwahl des OB008.12.2016 - 14:51:0808.12.2016 - 16:27:37
Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts
"INSA Consulere" vom 28. und 29.11.2016 haben sich 77 Prozent der
Bremerhavener für eine Direktwahl des Oberbürgermeisters (OB)
ausgesprochen (siehe NZ vom 08.12.2016, Seite 12). erstauntes Gesicht mit offenem Mund

Als freiheitlich und liberal denkender Mensch freue ich mich ganz
außerordentlich darüber, dass die FDP Bremerhaven eine derartige
repräsentative Umfrage zur Oberbürgermeisterwahl in Auftrag
gegeben hat. lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Im Jahre 2013 hatten sich bereits 90 Prozent der von der NZ
Befragten Bremerhavener für eine Direktwahl des Oberbürgermeisters
ausgesprochen (NZ vom 19.11.2013, S. 9, sowie diverse Beiträge
dazu in meinem Blog). Diese erste Befragung war damals aber nicht
repräsentativ.

Nun liegt mit den 77 Prozent ein repäsentatives, eindeutiges
Ergebnis für die Einführung der Direktwahl des Oberbürgermeisters
vor. Nur 17 Prozent waren dagegen!

Anscheinend hat die CDU nun auch die Ernsthaftigkeit der Lage hier
in Bremerhaven verstanden und will die OB-Direktwahl "jetzt"
(siehe Bericht in der NZ vom 27.10.2016, Seite 13).

Sachlich hatte ich es bereits nicht verstanden, dass sich die SPD
dieser Stadt weigert, die von den 90 Prozent der ersten Befragten
Bremerhavener gewünschte Einführung der Direktwahl des
Oberbürgermeisters einzuführen.

Für mich drängt sich der Eindruck auf, als ob die SPD es den
Menschen hier in Bremerhaven nicht zutraut, den "richtigen"
Oberbürgermeister direkt zu wählen.

Oder liegt es daran, dass im Falle einer Direktwahl
voraussichtlich wohl kein "SPD-Genosse" gewählt werden würde? Denn
Untersuchungen haben ergeben, dass bei Direktwahlen von den
Wählern häufig quasi als "Filzbremse“ parteiunabhängige Kandidaten
oder Anhänger von Minderheitsparteien gewählt werden [...]
(Carl-Gustav Kalbfell, Kommunale Mandatsträger und Wahlbeamte im
Spannungsfeld zwischen Kooperation und Korruption - Eine
Untersuchung der Reichweite von §§ 331 ff. StGB -, Diss. 2009, S.
268 ff. zur Kontrollfunktion demokratischer Wahlen).

Die Äußerungen des Herrn Sönke Allers (SPD), wonach "gegen die
rechtliche Prüfung des Sachverhaltes nichts einzuwenden" sei und
"eine inhaltliche Bewertung der Frage, ob die SPD sich für eine
Direktwahl stark machen wolle", nicht vor 2023 auf der
Tagesordnung stehe (siehe Bericht in der NZ vom 27.10.2016, Seite
13), sind für mich ungeheuerlich und an Arroganz nicht mehr zu
überbieten.

Nach alledem sollten nach dieser eindeutigen, repräsentativen
Umfrage nun die SPD-Funktionäre, also auch der amtierende
Oberbürgermeister, dieser Stadt von ihren Posten zurücktreten und
den Weg für eine unverzügliche Direktwahl freimachen!
[Autor: RA Dr. André Helmke]
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Kategorie: Recht allgemeinFAKE-ACCOUNT-EINRICHTUNG007.12.2016 - 17:28:2607.12.2016 - 17:28:26
FAKE-ACCOUNT-EINRICHTUNG ALS PERSÖNLICHER ANGRIFF?

Am Nikolaustag haben unbekannte Täter einen sogenannten
Fake-Account mit meinen Daten, manche sprechen auch von einem
Fake-Profil, auf Facebook eingerichtet. Diese Kriminellen haben
dazu nicht nur meine persönlichen Daten, sondern auch meine
Profilbilder verwendet.

Nun könnte man auf den ersten Blick denken, dass es sich dabei um
professionelle Hacker gehandelt hat. Häufig verwenden solche
Kriminellen das gefälschte Profil, um Links zu Schadsoftware zu
verbreiten oder an persönliche Daten anderer Nutzer zu gelangen.

Manche meiner Freunde/Innen bekamen eine Freundschaftsanfrage von
diesem Fake-Profil geschickt, obwohl sie mit dem echten André
Helmke eigentlich schon lange befreundet sind.

Sobald die Freundschaftsanfrage akzeptiert worden ist, haben die
Kriminellen eine Nachricht geschrieben, in der sie nach der
Handynummer gefragt haben.

In diesem Augenblick haben mich die ersten Freunde/Innen auf
Facebook kontaktiert und gemeinsam mit dem Facebookteam dafür
gesorgt, dass dieses Fake-Profil wieder gelöscht wurde.

Dafür noch einmal herzlichen Dank!

Wird nämlich in derartigen Fällen die Handynummer herausgerückt,
erhält man kurz darauf eine SMS mit einem Bezahlcode. Der
scheinbare Facebook-Freund wird nun mit dem vertrauten Fake-Profil
auch nach diesem Code fragen. Und genau hier ist äußerste Vorsicht
geboten: mit diesem Code berechtigt man die Betrüger, eine
bestimmte Summe auf dem fremden Konto abzubuchen. Es handelt sich
um einen Code für den Internet-Bezahldienst Zong. Wer einen
derartigen Bezahlcode herausgegeben haben sollte, sollte unbedingt
die nächsten Rechnungen kontrollieren. Sollte jemand Opfer
geworden sein, so empfehle ich, gegen unzulässige Rechnungen
vorzugehen und Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

ABER ich glaube NICHT, dass es sich in meinem Fall um "echte
Hacker" gehandelt hat.

Derartige Hacker würden nämlich NIEMALS mit diesem Fake-Profil
SEXISTISCHE Nachrichten an Facebook-Freundinnen versenden. Dies
ist aber am Nikolaustag geschehen!

Ich finde dies einfach nur noch ekelig!

Hieran ist für mich erkennbar, dass es sich wieder einmal mehr um
einen PERSÖNLICHEN ANGRIFF insbesondere gegen mich gehandelt hat.

Aber diesmal hat die kriminelle Vereinigung einen Fehler gemacht!

Meine anwaltlichen Ermittlungen führen seit vielen Jahren dazu,
dass sich die Schlinge immer weiter zuzieht und diese kriminelle
Vereinigung zunehmend fehleranfällig geworden ist.

Dies liegt bekanntlich daran, dass man mit wenig Sauerstoff
schlecht denken kann ...
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinGuter Mensch vs. böser Mensch006.08.2016 - 20:04:3825.09.2016 - 21:22:49
Gerade nach so vielen schrecklichen Ereignissen in Frankreich, nun
auch in Deutschland und zuletzt in London in der jüngeren
Vergangenheit habe ich mir seit langer Zeit mal wieder die Frage
gestellt, was eigentlich der Sinn des Lebens ist?

Eine erste Antwort darauf habe ich bereits in meinem
autobiografischen Roman veröffentlicht. An dieser Stelle möchte
ich eine weitere Antwort auf diese Frage geben.

Eigentlich bin ich nicht wirklich gläubig. Aber ich glaube fest
daran, dass ein weiterer Sinn dieses Lebens quasi eine Prüfung
ist. Der Mensch wird in dem Leben, so wie wir es kennen, geprüft,
ob er für die nächst höhere Stufe geeignet ist oder nicht. Auf der
obersten Stufe befindet sich nach meinen Vorstellungen als höchste
Belohnung schließlich das Paradies.

Die Glaubensfreiheit ergibt sich aus Art. 4 des Grundgesetzes
(GG). Gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens
unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte
Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG werden als
einheitlicher Bereich gefasst und schützen die Freiheit, Glauben
und Gewissen, Religion und Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu
äußern und demgemäß zu handeln (Pieroth/Schlink, Grundrechte II,
10. Aufl. 1994, Seite 139, Rdnr. 560). Demnach stellt
selbstverständlich auch der Islam eine Religion im Sinne des Art.
4 Abs. 1 und Abs. 2 GG dar und wird von seinem Schutzbereich
umfasst.
Zum Schutzbereich gehört aber auch die Freiheit, nicht zu glauben,
einen Glauben oder eine Weltanschauung nicht zu bekennen, d. h. zu
verschweigen, sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen
(siehe nur BVerfGE 65, 1, 39). Die Entscheidung für oder gegen
einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates.
Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder
vorschreiben noch verbieten (BVerfGE 93, 1, 15 mit weiteren
Ausführungen).

Zwar wird die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sie verfassungsrechtlich keinerlei
Schranken unterliegt. Mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung
und die von ihr geschützte Werteordnung sind kollidierende
Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete
Rechtswerte ausnahmsweise imstande, vorbehaltlos gewährte
Grundrechte zu begrenzen (siehe nur BVerfGE 28, 243, 260 f.;
BVerfGE 32, 98, 107).
Ein deutlich kollidierendes Grundrecht stellt in erster Linie Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, wonach aus dem Recht auf Leben das Recht
zu leben abgeleitet wird. Darüber hinaus müssen sich
beispielsweise aber auch religiöse Gebräuche im Rahmen gewisser
übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen
Kulturvölker halten (so BVerfGE 24, 236, 246).

Für mich ist nach alledem die Sonne mein Gott oder sollte ich
besser schreiben "meine Göttin". Ohne sie würde hier auf der Erde
gar kein Leben möglich sein.

Es dürfte meines Erachtens auch nicht entscheidend sein, wer der
"richtige" Gott ist. Einigkeit besteht doch bestimmt darin, dass
Gott das Leben erschuf. Dann kann es doch denklogisch nicht
richtig sein, dass Menschen - manchmal sogar unter Berufung auf
Gott ("Allahu Akbar" = "Gott ist groß") - anderen Mensch Leid
zufügen oder gar andere Menschen töten. Denn Gott hat das Böse in
der Welt nicht gewollt und nicht geschafft.

Im Neuen Testament erscheint das Böse als eine vom Menschen
ausgehende, ihn im Denken und Handeln leitende "Macht“. Deshalb
wird sie auch als eine Einstellung und Haltung definiert, die ganz
der Verantwortung des Menschen unterliegt (Praktisches
Bibel-Lexikon, Hrsg. von A. Grabner-Heider, Marix-Verlag,
Wiesbaden 2005; zitiert nach: Volker Faust, DAS BÖSE AUS
PSYCHIATRISCHER SICHT, 2008, Seite 8).

Darüber hinaus glaube ich an Gerechtigkeit und möchte in diesem
Zusammenhang auf folgendes Zitat verweisen:

"Gott ist höchst gerecht; er belohnt das Gute und bestraft das
Böse. Auf gute Handlungen folgt Gutes, auf böse aber Böses."
(Christkatholisches Hausbuch, gesammelt von einem Weltpriester, 3.
Auflage, Wien 1823, Seite 304)

Soweit ich mich erinnern kann, prägt der Kontext dieses Zitates
meine Lebensphilosophie. Denn anders ausgedrück bedeutet dies für
mich: gute Menschen kommen in den Himmel und böse Menschen kommen
in die Hölle. Dabei belohnt und bestraft Gott die Menschen nach
meinen Vorstellungen teilweise schon auf Erden, vollkommen aber
erst nach dem Tode.

Die Hölle stelle ich mir als eine Art Gefängnis vor, in dem es um
die Bestrafung einiger Seelen für besonders schlechte Taten auf
der Erde geht. Dort sollen sie durch das Leid vom Satan, den
Teufel, an sich selbst erfahren, dass es nicht gut ist, anderen
Wesen Leid zuzufügen.

Da ich bekanntlich ein geduldiger Mensch bin, vertraue ich meiner
Philosophie, wonach böse Menschen früher oder später ihre gerechte
Strafe bekommen werden.

Ansonsten würden die Bemühungen all der guten Menschen auf diesem
Planeten umsonst sein. Dass es sich aber lohnt, ein guter Mensch
zu sein, bestätigen mir die Gesichtsausdrücke von Toten, die ich
in der Vergangenheit gesehen habe.

Manche hatten einen neutralen, manche einen schockierten und
manche einen glücklichen Gesichtsausdruck. Die letzte Leiche, die
ich sah, hatte sogar ein Lächeln im Gesicht. Diesen Menschen
kannte ich sehr gut und ich bin mir sicher, dass er ein guter
Mensch war!

In meinem gesamten Leben war ich stets darum bemüht, ein guter
Mensch zu sein. Dies wird sich auch in der Zukunft nicht ändern.
Deshalb habe ich keine Angst vor dem Tod.

Wer auch immer der richtige Gott sein mag, er wird nach meiner
Überzeugung dafür sorgen, dass böse Menschen spätestens nach dem
Tode die gerechte Strafe bekommen werden.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinBundespräsidentenwahl in Österreich006.08.2016 - 19:50:4825.09.2016 - 10:51:30
Am 4. Dezember 2016 findet die Wahlwiederholung der Stichwahl der
Bundespräsidentenwahl in Österreich statt. Denn die Stichwahl vom
25. Mai 2016, in welcher der Grünen-Politiker Alexander Van der
Bellen laut amtlichem Endergebnis eine knappe Mehrheit vor dem
Kandidaten der FPÖ, Norbert Hofer, erhalten hatte, hat der
Verfassungsgerichtshof in Wien annulliert.

Zwar lägen nach den Ausführungen des Gerichts keine Hinweise auf
eine tatsächliche Manipulation vor. Angesichts der zahlreichen
Verfahrensfehler und Gesetzeswidrigkeiten bei der Auszählung der
Briefwahlstimmen hätte aber eine wahlentscheidende Manipulation
stattfinden können (FAZ vom 03.08.2016, Seite 8). Das höchste
Gericht hatte sich damit an eine seit 1927 geübte Rechtsprechung
gehalten, wonach das "hätte" einer Manipulation eben ausreichte
(FAZ a.a.O. mit kritischen Stimmen dazu). Darüber hinaus liegt der
Staatsanwaltschaft eine Anzeige vor, wonach angeblich tatsächlich
Manipulationen stattgefunden hätten. Es seien in Pflegeheimen ohne
Wissen der betroffenen Personen Briefwahlkarten bestellt worden
(FAZ a.a.O.).

Würde man die in Österreich geübte Rechtsprechung auf den
Wahlkrimi über das Bremische Landtagsmandat übertragen, so müsste
der Bremische Staatsgerichtshof in seiner angekündigten
Entscheidung für den 13. September 2016 eigentlich zu dem Ergebnis
gelangen, dass in Bremerhaven eine Neuwahl der Bürgerschaftswahl
2015 stattfindet: 572 falsch bewertete Stimmen, 13 im Nachhinein
verloren gegangene Stimmzettel verwirrtes Gesicht, 15 in einem Bremerhavener
Wahlbezirk abgewiesene Bürger, weil sie keinen Personalausweis
dabei hatten sowie drei EU-Bürger, die gewählt haben, aber bei
einer Landtagswahl nicht wahlberechtigt sind (siehe dazu NZ vom
03.08.2016, Seite 11).
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Hackerangriffe nehmen deutlich zu014.07.2016 - 17:42:3414.07.2016 - 17:42:34
Schon seit Jahren beobachte ich die Hackerangriffe auf meine
Websites, insbesondere auf mein juristisches Expertensystem
Justitia21.

Es war schon schwierig genug, solch ein umfassendes
Experten-System-Shell-Projekt für das Internet zu entwickeln und
zu programmieren. Aber mittlerweile nehmen die Aufwendungen zur
Absicherung gegen Hackerangriffe genauso viel Zeit in Anspruch wie
die Entwicklung des Projektes selbst.

Nachdem ich vor wenigen Tagen die Anpassung meiner Programme bzw.
Apps auf die neue 64-Bit-Serverumgebung erfolgreich abgeschlossen
habe, erfolgten unmittelbar erstauntes Gesicht mit offenem Mund die nächsten Hackerangriffe.

Exemplarisch möchte ich hier einen Teil der Angriffsserie vom
13.07.2016 sowie vom 10.07.2016 veröffentlichen:

I. Vom 13.07.2016

1. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:55 +0200] "GET
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2. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET
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www.andre-helmke.de "-" "Opera/9.27" "-"

3. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET
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4. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET
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Windows NT 5.1; generic_01_01; InfoPath.1)" "-"

5. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET
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Windows NT 5.1; dial; E-nrgyPlus; .NET CLR 1.1.4322; InfoPath.1)"
"-"

6. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:56 +0200] "GET
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7. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:57 +0200] "GET
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Optimized;US; MSN Optimized;US)" "-"

8. 217.12.x.x - - [13/Jul/2016:22:08:57 +0200] "GET
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(compatible; MSIE 7.0; Windows NT 5.1; iebar; yplus 5.6.02b)" "-"

II. Vom 10.07.2016

1. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:12:51 +0200] "GET
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fig.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0
(Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

2. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:15 +0200] "GET
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HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT
6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

3. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:28 +0200] "GET
/wp-admin/admin-ajax.php?action=kbslider_show_image&img=../wp-conf
ig.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0
(Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

4. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:38 +0200] "GET
/wp-content/force-download.php?file=../wp-config.php HTTP/1.1" 302
232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0)
Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

5. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:13:46 +0200] "GET
/wp-content/plugins/ajax-store-locator-wordpress_0/sl_file_downloa
d.php?download_file=../../../wp-config.php HTTP/1.1" 302 232
www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0)
Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

6. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:14:59 +0200] "GET
/wp-content/plugins/wp-filemanager/incl/libfile.php?&path=../../&f
ilename=wp-config.php&action=download HTTP/1.1" 302 232
www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT 6.1; rv:34.0)
Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

7. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:15:06 +0200] "GET
/wp-content/themes/FR0_theme/down.php?path=../../../wp-config.php
HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0 (Windows NT
6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

8. 46.161.x.x - - [10/Jul/2016:05:15:16 +0200] "GET
/wp-content/themes/MichaelCanthony/download.php?file=../../../wp-c
onfig.php HTTP/1.1" 302 232 www.andre-helmke.de "-" "Mozilla/5.0
(Windows NT 6.1; rv:34.0) Gecko/20100101 Firefox/34.0" "-"

III. Ebenfalls vom 10.07.2016

1. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
/core_main/editor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html
HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de
"http://andre-helmke.de/core_main/editor/editor/filemanager/connec
tors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows
NT 5.1; SV1)" "-"

2. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
/js/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html
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5.1; SV1)" "-"

3. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
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"http://andre-helmke.de/plugins/fckeditor/editor/filemanager/conne
ctors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows
NT 5.1; SV1)" "-"

4. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
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html.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1;
SV1)" "-"

5. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
/files/filebox/File/fileUpload.Html HTTP/1.1" 302 232
andre-helmke.de
"http://andre-helmke.de/files/filebox/File/fileUpload.Html"
"Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows NT 5.1; SV1)" "-"

6. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
/automne/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html
HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de
"http://andre-helmke.de/automne/fckeditor/editor/filemanager/conne
ctors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows
NT 5.1; SV1)" "-"

7. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
/files/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html
HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de
"http://andre-helmke.de/files/fckeditor/editor/filemanager/connect
ors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows
NT 5.1; SV1)" "-"

8. 134.249.x.x - - [10/Jul/2016:11:19:22 +0200] "GET
/admin/fckeditor/editor/filemanager/connectors/uploadtest.html
HTTP/1.1" 302 232 andre-helmke.de
"http://andre-helmke.de/admin/fckeditor/editor/filemanager/connect
ors/uploadtest.html" "Mozilla/4.0 (compatible; MSIE 6.0; Windows
NT 5.1; SV1)" "-"

Nach meiner Recherche kamen die Angriffe zu I. und II. direkt aus
Moskau (Russland) und die unter III. aus Kiew (Ukraine).

Interessant ist für mich, dass man sich dort anscheinend sehr für
meine Blogthemen interessiert. Wundern tut es mich allerdings
nicht wirklich! zwinkerndes Gesicht

Normalerweise wird die Blogthemenliste wie folgt aufgerufen:

https://www.andre-helmke.de/webli.cgi?action=blogthemenliste

Beängstigend sind für mich die weiteren Hackerangriffe unter III.,
wonach ganz offensichtlich versucht worden ist, irgendeine
Upload-Funktion zu aktivieren. Derartige Funktionen ermöglichen
es, Dateien auf den Server hochzuladen.

Wer sich bereits meinen autobiografischen Roman durchgelesen hat
(die Downloadzahl liegt mittlerweile bei weit über 1.000), der
kann erahnen, welche Dateien hier womöglich auf meinen Server
hochgeladen werden sollten ... wütendes Gesicht

Glücklicherweise sind diese Hackerangriffe bislang erfolglos
geblieben.

Aus den obigen Angriffen zu II. ist ferner erkennbar, dass die
Hacker versucht haben, typische Funktionen von
Content-Management-Systemen (CMS) aufzurufen.

Da ich aber meine Programme bzw. Apps völlig unabhängig von
solchen CMS selbst entwickelt und selbst programmiert habe, sind
derartige Versuche bislang gescheitert.

Nicht zuletzt wohl auch deshalb, weil ich ein eigenes Zugangs- und
Rechtemanagementsystem entwickelt und programmiert habe.

Irgendwie habe ich zunehmend das Gefühl, dass ich einige Dinge in
meinem Leben richtig gemacht habe.

Das macht mich sehr stolz. cooles Gesicht

Übrigens: Anregungen und Verbesserungsvorschläge sowie Investoren
für mein Expertensystem-Shell-Projekt bzw. für Justitia21 sind
weiterhin herzlich willkommen!
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinSperrklausel? NEIN, DANKE!001.04.2016 - 09:47:1601.04.2016 - 09:47:16
Neuerdings ist in den Zeitungen wieder einmal zu lesen gewesen,
dass SPD und CDU eine Sperrklausel bei den Wahlen zur
Stadtverordnetenversammlung hier in Bremerhaven einführen wollen.
Geplant ist eine 2,5- oder 3-Prozent-Hürde (siehe NZ vom
26.02.2016, Seite 9).

Für mich doch sehr enttäuschend ist zunächst, dass sich die CDU an
diesem Vorhaben beteiligt. Die CDU war es, die vor der Wahl die
Einführung der Direktwahl des Oberbürgermeisters "versprochen"
hatte. Deshalb hat sie vermutlich auch viele Wählerstimmen hier in
Bremerhaven bekommen. Nun hört und liest man davon kein Wort mehr.
Zuletzt wurde in der NZ vom 25.06.2015, Seite 11, hierzu ein
wesentlicher Punkt des Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU
vorgestellt: "Die Direktwahl des Oberbürgermeisters werde
angestrebt, sei aus verfassungs- und beamtenrechtlichen Gründen
aber schwieriger als gedacht. Vor 2023 werde deswegen daraus auch
nichts werden", hieß es. Stattdessen beteiligt sich die CDU nun an
der Einführung einer Prozent-Hürde auf kommunaler Ebene. All dies
stößt bei mir auf Unverständis.

Zunächst gibt es für mich überhaupt keinen Zweifel daran, dass die
Einführung irgendeiner Prozent-Hürde auf kommunaler Ebene
verfassungswidrig ist. Die kommunalen Vertretungsorgange sind
"nur" Teil der Exekutive und haben keine Gesetzgebungskompetenz.
Ihnen sind in erster Linie verwaltende Tätigkeiten anvertraut.
Insoweit kann eine Prozent-Hürde für Bundestags- oder
Landtagswahlen nicht ohne Weiteres auf die Erforderlichkeit von
Sperrklauseln auch für Kommunalwahlen geschlossen werden. Bei
gesetzgebenden Körperschaften sind klare Mehrheiten zur Sicherung
einer politisch aktionsfähigen Regierung unentbehrlich. Fraglich
ist meines Erachtens allerdings, ob dafür eine
Fünf-Prozent-Sperrklausel erforderlich ist. Meines Erachtens würde
auch eine Drei-Prozent-Hürde ausreichen.

Nach einem Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs (BremStGH,
Urteil vom 14. 5. 2009 , Az. St 2/08) greift eine
Fünf-Prozent-Sperrklausel auf kommunaler Ebene erheblich in die
Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber ein.
Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen
Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen (im
Anschluss an BVerfGE 120, BVERFGE Jahr 120 Seite 82 = NVwZ 2008,
NVWZ Jahr 2008 Seite 407). Auch unter Berücksichtigung der Wahl
der haupt- und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder durch die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist eine
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ohne
Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit zu erwarten (BremStGH a.a.O.).

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011
(BverfG, Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, und 2 BvC 8/10) verstößt eine
Fünf-Prozent-Klausel – sogar bei Europawahlen – gegen die
Grundsätze der Wahlrechts- und Chancengleichheit der Parteien, ist
daher verfassungswidrig und nichtig.

Diese Urteile sind meines Erachtens entsprechend auf sämtliche
Sperrklauseln, egal in welcher Höhe, auf kommunaler Ebene
anwendbar.

Derartige Initiativen zeigen sehr deutlich, wie mächtig die großen
Parteien in dieser Stadt geworden sind. Für mich erweckt dies den
Eindruck, als ob sich die politische Klasse mit der Einführung
dieser Sperrklausel ihre eigenen Pfründe sichern und
Andersdenkende möglichst im Keim ersticken möchte. Dieses Vorhaben
entspricht überhaupt nicht meinem Demokratieverständnis.

In einer Demokratie gehört es eben dazu, sich mit den
unterschiedlichsten Meinungen auseinanderzusetzen. Nur wenn das
Grundrecht auf Meinungsäußerung ernst genommen wird, und die
Menschen sich gegenseitig respektieren, wird man zu Kompromissen
bereit sein. So wird auch eine Mehrheitsfindung möglich sein.

Aber die Art und Weise, wie hier mit Andersdenkenden umgegangen
wird, führt früher oder später dazu, dass sich diese Menschen von
der Politik distanzieren und zum Nichtwähler werden.

Eine Katastrophe für unsere Demokratie!

Eine Demokratie lebt gerade auch von einer starken Opposition. Sie
ist in der Praxis die einzige Kraft, die die Regierung wirklich
kontrollieren kann.

Wird die Opposition mit einer Prozent-Hürde aus dem "Parlament"
ausgeschlossen und wie aktuell eine große Koalition gebildet,
findet faktisch keine Kontrolle der Regierung mehr statt!

Dadurch würden die postdemokratischen Tendenzen in Deutschland nur
noch gestärkt werden.

Das darf in einer Demokratie nicht sein!

Exemplarisch möchte ich am Beispiel des "Zugangs zu den
Personalakten" dieser Stadt durch das Rechnungsprüfungsamt
aufzeigen, was es bedeutet, eine starke Opposition zu haben.

Seit Jahren ringten die Rechnungsprüfer dieser Stadt darum, auch
die Personalakten der Verwaltung einsehen zu dürfen, was übrigens
im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich ist.

Insbesondere die SPD dieser Stadt wehrte sich gegen die Einsicht
in die Personalakten (siehe SJ vom 13.03.2016, Seite 2). Erst auf
massiven Druck der Oppositionsparteien und nach zwei Anträgen von
FDP und Grünen konnte eine Stimmenenthaltung der großen
Regierungskoalition aus CDU und SPD erreicht werden (siehe SJ
a.a.O.). Am 10.03.2016 konnte so die Stadtverordnetenversammlung
ein uneingeschränktes und ohne Vorbedingungen eingeräumtes
Akteneinsichtsrecht der Prüfer beschließen.

Da kann man ja nur hoffen, dass sich das Rechnungsprüfungsamt nun
die Personalakten dieser Stadt etwas geanauer anschaut! zwinkerndes Gesicht

Der Verein "Mehr Demokratie" setzt sich bereits seit vielen Jahren
für die Reform der Wahlsysteme ein, um die Parteiendominanz
zurückzudrängen.

Beispielsweise wurde durch diesen Verein - endlich - auch im Lande
Bremen das Kumulieren und Panaschieren eingeführt (§ 6 Abs. 4 Satz
2 BremWahlG). Der Wähler kann danach eine oder mehrere seiner
Stimmen an Listen vergeben, diese Stimmen wiederum bei einer
einzelnen Liste anhäufen (kumulieren) oder an mehrere Listen
verteilen (panaschieren).

Aber das neue Wahlrecht führt leider auch zu einem
Personenstimmenparadox (siehe dazu FAZ vom 17.03.2016, Seite 10).
Nach einer Untersuchung der Wahlen 2015 in Hamburg, wo ein
vergleichbares Wahlrecht gilt wie im Lande Bremen, kamen
Kandidaten in den 17 Hamburger Wahlkreisen nicht in die
Bürgerschaft, obwohl sie mehr Personenstimmen erhielten als
gewählte Kandidaten.

Eine Analyse der Bremischen Bürgerschaftswahl 2015 durch die
Autoren Probst/Schröder, "Das Bremer Wahlsystem: Intransparent,
paradox und möglicherweise verfassungswidrig", hat auch im Lande
Bremen dieses Paradox am Beispiel von Thomas vom Bruch (CDU)
bestätigt.  Er hatte 1460 Personenstimmen erhalten und damit mehr
als viele Bewerber anderer Parteien, die über ein Personenmandat
in die Bürgerschaft einzogen. Trotzdem reichte es für ihn nicht
für ein solches. Denn für die CDU gab es nur acht Personenmandate.
Elf davon wären aber nötig gewesen, damit er über seinen Rangplatz
in der Personenstimmenreihenfolge der CDU ein Personenmandat
erzielt hätte. Ein Listenmandat bekam er auch nicht: bei den acht
Listenmandaten der CDU stand er mit seinem neunten Listenplatz
genau eine Position zu weit hinten. Soweit war das Wahlergebnis
für ihn sehr bedauerlich (weitere Einzelheiten dazu in
Probst/Schröder a.a.O., Seite 14 ff.).

Nach Auffassung des Bremischen Staatsgerichtshofs verstößt es
nicht gegen die Bremische Landesverfassung, wenn nach § 7 Abs. 6
BremWG bei der Verteilung der Mandate innerhalb eines
Wahlvorschlags zunächst die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze
und erst anschließend die Sitze für die nicht bereits nach der
Listenwahl berücksichtigten Bewerber mit den höchsten
Personenstimmenzahlen zugeteilt werden (BremStGH, Urteil vom
08.04.2010, Az. St 3/09).

Dieses Urteil wird mit den heutigen Erkenntnissen meines Erachtens
nicht mehr zu halten sein.

Die vorgenannten Beispiele zeigen sehr deutlich, dass das
derzeitige Wahlsystem verfassungswidrig ist, weil der gleiche
Erfolgswert der Stimme verletzt wird. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG
verlangt eine gleiche Wahl bei der Wahl der Volksvertretungen der
Länder. Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss den gleichen
Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben (siehe nur BVerfGE
121, 266, 295). Die Wahlrechtsgrundsätze gem. Art. 28 Abs. 1 Satz
2 GG gelten als objektives Recht auch für die Wahlen in den
Ländern, Kreisen und Gemeinden (siehe nur BVerfGE 60, 162, 167).

Demnach muss sichergestellt sein, dass innerhalb des für die
Vergabe nach Personenstimmen eröffneten Mandatsanteiles eine
möglichst große Zahl von Personenstimmen auch mandatsrelevant wird
(ähnlich auch Külpmann, "Zur Verfassungswidrigkeit der
Mandatszuteilung im bremischen Wahlrecht", NordÖR 1/2010, 1, 5).

Ich bin daher uneingeschränkt für die Einführung eines reinen
Persönlichkeitswahlrechts.Die Verteilung nach Personenstimmen
stellt sicher, dass eine möglichst große Anzahl von
Personenstimmen Mandatsrelevanz erreicht. Das wäre für mich
"unmittelbare" Demokratie!

Hilfsweise könnte ich auch mit dem Kompromissvorschlag unter 5.2
von  Probst/Schröder (a.a.O., Seite 17 f.) leben. Sie schlagen u.
a. die Einführung einer Personenwahl mit natürlicher Mandatshürde
vor. Sie favorisieren hiernach eine vorrangige Vergabe der Mandate
nach den Personenstimmen.

Anstatt sich mit der Einführung einer ohnehin verfassungswidrigen
Prozent-Hürde auf Kommunalebene zu befassen, sollten unsere
Volksvertreter ihre kostbare Zeit lieber in die Einführung des
zuvor beschriebenen Persönlichkeitswahlrechts und der Direktwahl
des/der Oberbürgermeisters/in investieren.

Ich bin zudem davon überzeugt, dass die Einführung eines (reinen)
Persönlichkeitswahlrechts der allgemeinen Politikverdrossenheit
entgegenwirken würde.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinAutobiografischer Roman003.01.2016 - 15:06:1901.03.2016 - 11:54:31
Im letzten Jahr habe ich sehr intensiv an meinem autobiografischen
Roman "Justitia21 - Lebenswerk && Lebensenergie || warum ich
Anwalt geworden bin ..." gearbeitet.

Das Manuskript ist nun in der Version 1.05 fertig! lächelndes, glückliches Gesicht lächelndes, glückliches Gesicht lächelndes, glückliches Gesicht

Sehr, sehr lange habe ich mit mir gehadert, inwieweit es sinnvoll
ist, einen autobiografischen Roman zu schreiben, zumal ich doch
nur ein kleines Licht auf diesem Planeten bin.

Aber als ich angefangen habe, mir die ersten Notizen über mein
Leben zu machen, merkte ich, wie gut mir das tat. Alle schwierigen
Gedanken konnte ich in den Computer eintippen und so in meinem
Kopf löschen. Dies hatte mich in wirklich schwierigen Situationen
sehr entlastet und beruhigt. Ich konnte immer wieder auf meine
Gedanken in den Dateien zurückgreifen.

Da gab es Menschen, die berichteten mir von Ereignissen, die man
nur im Krimi sieht. Ich dachte in den ersten Jahren meines
Berufslebens, dass diese Menschen ein Problem haben. Erst später
habe ich mich mit meinen eigenen Erfahrungen an diese Erzählungen
erinnert und verstanden, dass diese Menschen heftige Erlebnisse
gehabt haben müssen. Auch ich habe in der Vergangenheit so viele
merkwürdige Dinge erlebt, die ich zunächst eigentlich nicht
glauben wollte oder nicht für möglich gehalten habe.

Meine Notizen dienten keineswegs dazu, später einmal einen Roman
darüber zu schreiben. Nein, ich wollte mich damit ausschließlich
entlasten und kontrollieren. Das Nachlesen alter Vermerke hilft
mir auch heute noch, mir selbst und insbesondere meiner
Wahrnehmung zu vertrauen.

Da ich einige Dinge kaum für möglich gehalten habe, wollte ich
meine Erlebnisse im Wiederholungsfalle nachlesen, um meine
Wahrnehmungen zu verifizieren. Als meine Notizen dann regelmäßig
mit den neuen Wahrnehmungen übereinstimmten, wusste ich ganz
sicher, dass ich noch sehr gut funktioniere.

Ich weiß, dass ein autobiografischer Roman über tatsächliche
Erlebnisse auch mit gewissen Risiken verbunden ist.  Aber die
vielen Erlebnisse in meinem Leben, sei es politische, berufliche
und private, haben mich regelrecht dazu getrieben, diesen Roman zu
schreiben.

Aus heutiger Sicht ist mir eines klar geworden: das, was in der
Wirklichkeit passiert, ist so schlimm, dass man es im besten Krimi
nicht darstellen kann!

Ich habe mir daher völlig losgelöst von meinen eigenen
persönlichen Erlebnissen für diesen Roman eine völlig neue fiktive
Geschichte ausgedacht.

Ich hoffe, dass dieses Buch den einen oder anderen dabei
behilflich ist, die Dinge im Leben ein wenig besser zu verstehen.
Vielleicht inspiriert dieser Roman auch andere, die eigene
Lebensaufgabe zu finden, um darüber neue Lebenslust zu entwickeln.

Ich jedenfalls hätte mir gewünscht, dass mir solch ein Buch in
meinen früheren Lebensjahren als Erwachsener zur Verfügung
gestanden hätte.

Letztendlich haben meine Erfahrungen im Leben dazu geführt, dass
ich gern als Anwalt arbeite. Deshalb habe ich auf eine
Habilitation verzichtet und mich pflichtbewusst für die
Veröffentlichung dieses Romans entschieden.

Vielleicht erreichen meine Botschaften in diesem Buch den einen
oder den anderen Leser. Ich würde mich darüber sehr freuen.

Jeder Mensch macht in seinem Leben unterschiedliche Erfahrungen.
Gerade die sind es, die unser Leben, unsere Einstellungen, ja auch
unsere Vorurteile prägen. Ich bitte daher um Verständnis, wenn die
eine oder andere Ausführung in meinem autobiografischen Roman
subjektiv gefärbt ist.

Schließlich möchte ich vorsorglich noch auf Folgendes hinweisen:
Die in diesem Werk erwähnten Personen und Ereignisse sind reine
Erfindung und haben keinen Bezug zu lebenden oder bereits
verstorbenen Personen.  Hiervon ausgenommen ist lediglich die
Umschreibung, wie ich zu der Entwicklung meines juristischen
Expertensystems Justitia21 mit dem Expertensystem-Shell-Projekt
(ESSP) gekommen bin.

Der Roman kann ab sofort als E-Book-Ausgabe von meiner Homepage
auf www.andre-helmke.de unter "Interessante Fälle" gedownloadet
werden.

Ich wünsche allen viele interessante Stunden beim Lesen!
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinSeilschaften und Mobbing im Machtgefüge112.12.2013 - 11:10:2203.01.2016 - 15:02:34
In diesem Beitrag möchte ich auf eine sehr interessante
Untersuchung von Herrn Matthias Lerche hinweisen. Er hat in seiner
Masterarbeit "Rekonstruktionslogische Analyse einer schwierigen
Führungssituation unter Berücksichtigung
organisationssoziologischer Erklärungsansätze / Wenn Seilschaften
zum Absturz führen" im Studiengang "Öffentliche Verwaltung -
Polizeimanagement" an der Deutschen Hochschule der Polizei in
Münster 2012 einen der vielen "selbst erlebten schwierigen
Führungsfälle" in seiner Polizeilaufbahn analysiert.

Er benutzt dazu einen fiktiven Fall als eine "Kumulation von
echten, selbst erlebten Führungssituationen, die in die  Fiktion
einer in dieser Form nicht real existierenden, bayerischen
Polizeiinspektion projiziert wurde". Eine spannend zu lesende
Studie, wenn der Autor z. B. schreibt:

- "Eine Gruppe von besonders langjährigen Beamten, die sich auch
privat gut verstanden, besetzte im Laufe der Zeit viele
Schlüsselpositionen. [...] Großer Widerstand regte sich nicht, da
jeder nach einer mehr oder weniger langen Dienstzeit in den Kreis
der Nutznießer kommen und nach Pensionierung eines Kollegen in die
Schlüsselposition nachrücken konnte" (Lerche a.a.O., S. 38 ).

- "Ulrich, wie schon seine Vorgänger fachlich völlig unbedarft,
zog sich komplett aus dem Führungsgeschäft zurück und überließ
alle Entscheidungen seinem Vertreter Laurenz und der Gruppe der
"Guglmänner", denen er sich regelrecht anbieterte" (Lerche a.a.O.,
S. 40).

- "Diejenigen, die noch nicht dazugehören, versucht man mit mehr
oder weniger stark ausgeprägtem Druck 'einzuordnen'. [...]
Diejenigen, die sich widersetzen, werden mit allen Mitteln
bekämpft" (Lerche a.a.O., S. 43).

- "Auch die beiden neuen Beamten müssen so manche Schikane
ertragen. Es kommt zu 'rätselhaften' Sachbeschädigungen an der
Ausrüstung" (Lerche a.a.O., S. 47).

Sehr bemerkenswert sind auch seine Ausführungen zum sogenannten
"Luzifer-Effekt", zu dem er einleitend folgende Fragen stellt:
"Waren also, wie man nach der bisherigen Fallanalyse meinen
könnte, die [weiteren] Beamten der PI Alpin 'schlechte'
Mitarbeiter, die die Situation schamlos für ihre Machenschaften
ausnutzten oder dabei zuschauten? Oder waren die Reaktionen der
Gruppe als Rollenbeschreibung der Mitarbeiter ein natürliches
Verhalten, mit dem zu rechnen war?" (Lerche a.a.O., S. 88).

Die Arbeit ist im Internet verfügbar unter
http://www.dhpol.de/de/medien/downloads/hochschule/02/Masterarbeit
_Lerche.pdf und auch als Band 4/2012 in der Schriftenreihe der
DHPol erschienen (ISBN: 978-3-9814192-4-5).

Diese Studie ist nicht nur für Polizeibeamte interessant, sondern
meines Erachtens insbesondere auch für Richter, Staatsanwälte und
Rechtsanwälte für deren forensische Tätigkeit. Ich freue mich
außerordentlich, dass sich endlich jemand dieser Problematik
öffentlich gestellt hat und wünsche Herrn Lerche alles Gute für
seinen weiteren beruflichen Werdegang. Die Auseinandersetzung mit
dieser Arbeit führte auch mich weit in meine eigene dienstliche
Vergangenheit zurück.

Solch ein fiktiver Fall kann sich überall dort entwickeln, wo
schwache Führungsstrukturen herrschen, sei es im öffentlichen
Dienst oder in der Privatwirtschaft.

Die Darstellung des von Herrn Lerche gewählten fiktiven Falles
halte ich allerdings noch für relativ harmlos, wenn man den
wirtschaftlichen Schaden, den solche "Guglmänner" (zu diesem
Begriff siehe Lerche a.a.O., S. 37, Fn. 116) anrichten, mal
ausklammert. Beispielsweise könnten die "Guglmänner" nämlich zum
Aufbau ihrer Macht auch zu folgenden weiteren Schritten bereit
sein:

- Unterhaltung und Förderung von Verbindungen zu politischen
Gremien (die Studie des Herrn Lerche enthält leider keine
Ausführungen zu einer evtl. politischen Zielrichtung dieser
"Guglmänner", denkbar ist auch eine Steuerung dieser Gruppe durch
politische Gremien von außen sowie die politische Einflussnahme
durch die "Guglmänner" auf Untergeordnete).

- Die "Guglmänner" agieren nicht nur annähernd 20 Jahre, sondern
bereits über 40 Jahre.

- Um nach außen hin dem Leistungsgrundsatz gerecht zu werden, wird
die Dienstnummer eines leistungsstarken Beamten (aber ein
"Stoppkind") mit der eines leistungsschwachen Beamten (aber ein
"Ziehkind") getauscht, um so einen anstehenden
Beförderungsvorschlag für eine wichtige Stelle dem
Entscheidungsträger gegenüber anhand der geführten (Leistungs-)
Statistiken zu begründen.

- Vermeintliche (vorgetäuschte) Einbrüche bei den Gegnern zur
konspirativen Installation von Microwanzen und Minikameras, um so
wichtige Informationen zu bekommen, die unter Umständen nicht nur
gezielt gegen die Gegner verwendet werden können.

- Kopieren von verfassungsfeindlichem Material auf mobile
Datenträger der Gegner (siehe hierzu nur den von mir bereits im
Jahre 2001 dargestellten fiktiven Fall "Mobbing oder mehr ..." auf
meiner Homepage unter www.andre-helmke.de und dort unter
"Interessante Fälle").

- Kopieren von kinderpornografischem Material auf die Festplatten
der Gegner, um so die Strafverfolgungsbehörden zum Handeln zu
bewegen (siehe zuvor): allein die bloße Existenz eines solchen
Ermittlungsverfahrens reicht erfahrungsgemäß, um die Gegner zu
schädigen.

- Beauftragung eines Schlägertrupps, um so die Gegner
einzuschüchtern.

- usw.

Bevor solche Ausmaße entstehen, muss eine derartige Mikropolitik
mit dem Ziel des Machtaufbaus bereits im Ansatz mit allen
rechtlichen Mitteln bekämpft werden. Dazu verweise ich auf die in
meiner Dissertation "Der polizeiliche Platzverweis im Rechtsstaat"
beschriebenen Ausführungen zur sogenannten
"Broken-Windows-Theorie" (Helmke a.a.O., S. 23, 110).

Zwar haben auch die Autoren Barthel/Heidemann das bereits seit
vielen Jahren latent bestehende Problem erkannt, wenn sie in ihrem
Blog wie folgt ausführen: "Unsere Grundannahme lautet vielmehr:
Die entscheidende Herausforderung für die Führungskräfte heute ist
der Umgang mit organisationaler Komplexität, eigensinnigen Teil-
und Bereichskulturen sowie Mitarbeitern bzw. Akteuren, die als
versierte Machtspieler und kluge Beobachter mit persönlichen
Interessen auftreten" (Barthel/Heidemann, KFS 2.0 - ein Vorschlag
zur zeitgemßen Neuformulierung des Kooperativen Führungssystems,
http://blog.dhpol.de/?page_id=21).

Ich glaube aber kaum, dass dieses von Lerche beschriebene Problem
mit dem von Barthel/Heidemann vorgeschlagenen KFS 2.0
(kooperativer Führungsstil in der Version 2.0) gelöst werden kann.
Vielmehr bedarf es meines Erachtens eines konsequenten Vorgehens
gegen solche zum Teil kriminelle Persönlichkeiten mit allen
rechtlichen Mitteln (disziplinarechtlich, strafrechtlich,
arbeitsrechtlich und ggf. auch zivilrechtlich). Außerdem sollte
das sogenannte Rotationsprinzip auf allen Führungsebenen
eingeführt werden, damit solche "Guglmänner" bei ihren
Machenschaften der Macht regelmäßig gestört werden. Des Weiteren
empfehle ich die Auflösung kleinerer Dienststellen. Ansonsten
besteht in der Tat die Gefahr, dass die Seilschaften die Behörden
bzw. die Unternehmen in den "Absturz" führen.

Nach alledem werde ich meinen autobiografischen Roman noch einmal
überarbeiten bzw. ein wenig abschwächen, bevor er noch "aus
Versehen" zuvor unzensiert veröffentlicht wird.

Ab sofort kann die Version 1.01 meines autobiografischen Romans
"Justitia21 - Lebenswerk && Lebensenergie || warum ich Anwalt
geworden bin ..." auf meiner Homepage als E-Book-Ausgabe unter
"Interessante Fälle" gedownloadet werden.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinWahlergebnis Bremen und Bremerhaven 2015226.05.2015 - 15:16:2628.12.2015 - 15:01:57
Das Ergebnis der Wahlen im Lande Bremen sowie in den
Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven betrachte ich mit einem
lachenden und einem weinenden Auge.

Erfreulich ist für mich, dass die deutlichen Stimmenverluste der
politischen Klasse hier erkennen lassen, dass die Wähler sich eine
– längst überfällige - Veränderung gewünscht haben. Trotzdem macht
Rot-Grün auf Landesebene weiter. Dies stößt bei mir auf
Unverständnis. Angesichts der knappen Mehrheitsverhältnisse und
der anstehenden Schuldenbremse glaube ich kaum, dass eine
rot-grüne Koalition die gesamte nächste Wahlperiode überstehen
wird.

Auf Landesebene hätte ich mir daher eine große Koalition
gewünscht, die aufgrund der mangelnden Wahlbeteiligung (für mich
als Zeichen eines dramatischen Vertrauensverlustes, vielleicht
aber auch aufgrund des Frustes großer Teile der Bevölkerung wegen
der finanziellen Überlastung des Landes Bremens) Kontakt mit der
Bundesregierung (ebenfalls große Koalition!) aufnimmt, um endlich
die Bundesländer zumindest hier im Norden neu zu regeln. lächelndes, glückliches Gesicht
Bremerhaven und Bremen würden sich auch gut als kreisfreie Städte
in Niedersachsen machen. Cuxhaven und Bremerhaven könnten sich
dann partnerschaftlich um den Tourismis hier im Norden kümmern.
lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund

Fest steht bislang: in Bremerhaven hat die seit 2011 regierende
rot-grüne Koalition seit der Wahl 2015 keine Mehrheit mehr. Als
wahrscheinlich gilt nun die Bildung einer großen Koalition aus SPD
und CDU.

Bei einer großen Koalition hier in Bremerhaven werde ich ein
besonderes Auge auf die CDU werfen: sie hat vor der Wahl deutlich
signalisieren lassen, die Direktwahl des Oberbürgermeisters auch
hier in Bremerhaven einführen zu wollen.

Besonders erfreulich ist für mich, wie das neue Wahlrecht
weiterhin gut funktioniert. Wieder sind von den Parteien zum Teil
schlecht platzierte Kandidaten auf den Wahllisten durch
persönliche Wählerstimmen nach vorn gerückt und gelangten so in
die Bürgerschaft bzw. in die Stadtverordnetenversammlung von
Bremerhaven.

Fraglich ist aber, ob das Wahlergebnis so bestehen bleibt:

Die AfD will bekanntlich Einspruch gegen beide Wahlen einlegen (NZ
vom 23.05.2015, Seite 11), weil ihr lediglich ein paar Stimmen
fehlen, um auch über Bremerhaven die 5-%-Hürde zum Einzug in die
Bremische Bürgerschaft zu meistern.

Fehler bei einer Wahlauszählung können zwar immer passieren. Die
AfD begründet hier aber ihre geplante Wahlanfechtung mit einem
Vorfall, der auch strafrechtlich zu untersuchen sein wird. Ein
18-jähriger Bremerhavener Schüler schenkte angeblich den Piraten
45 Stimmen (NZ vom 23.05.2015, Seite 1). Bei einer Überprüfung des
Wahlbezirks Lutherschule wurde von den Schülern im Lloyd Gymnasium
anstatt 268 plötzlich 277 Stimmzettel gezählt. Daraufhin habe
angeblich der 18-jährige die nicht abgegebenen Stimmen (45 für die
Piraten) in das Computersystem eingegeben.

Wie kann es angehen, dass ein Schüler unkontrolliert einen solchen
Zugriff auf ein Wahl-Computersystem erhalten hat? verwirrtes Gesicht

Hatten auch noch andere Personen die Möglichkeit, allein und
unkontrolliert Daten in das Wahl-Computersystem einzugeben? verwirrtes Gesicht

Ich habe daher vollstes Verständnis dafür, wenn die AfD nun eine
Nachzählung der gesamten Wahlen fordert.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Wahlfälschung: gemäß § 107a
Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht.

Die Wahlfälschung, auch als Wahlbetrug bezeichnet, ist die
bewusste Manipulation einer Wahl entgegen demokratischen
Prinzipien, um das Wahlergebnis zu Gunsten oder Ungunsten einer
Partei bzw. der Wahl als solche zu verändern (siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Wahlfälschung).

Geständnisse sind übrigens ein bestimmender Strafzumessungsgrund
gemäß § 46 StGB in Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (siehe
nur BGH, Beschluss vom 13. November 1997, Az. 4 StR 539/97, StV
1998, 481). Einem Geständnis kann eine strafmildernde Bedeutung
nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem
echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern
auf "erdrückenden Beweisen" beruht (BGH, Urteil vom 28. August
1997, Az. 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209 Beschluss vom 3.
Dezember 1998, Az. 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.).

Im Jahre 2007 hatten bereits die "Bürger in Wut"  Einspruch gegen
die Wahl eingelegt. Ihnen fehlte damals lediglich eine einzige
Stimme für einen Sitz in der Bürgerschaft. Ein Jahr später bekamen
sie recht, weil die bereits ausgezählten Stimmen der Eckernfelder
unversiegelt in einem Rucksack in das Wahlamt transportiert worden
waren. 1311 Frauen und Männer dürfen deshalb im Sommer 2008 erneut
wählen.

Vor einem Jahr kam es in Köln zu einem Wahlkrimmi. Nach Auszählung
aller Wahlzettel stand fest, dass es gerade noch einmal knapp für
Rot-Grün gereicht hatte. Einen Monat danach erhob die CDU
Einspruch gegen die Wahl mit der Begründung, im Briefwahlbezirk
20874 (Rodenkirchen) gebe es statistische nachdenkliches Gesicht Auffälligkeiten (FAZ
vom 23.05.2015, Seite 10). Der Wahlprüfungsausschuss lehnte eine
Neuauszählung mit den Stimmen von SPD, Grünen und Linkspartei ab.
Der CDU wurde vorgehalten, sie würde mit ihrer Kampagne, die nicht
nur die CDU allein betrieb, die Glaubwürdigkeit des
Kommunalwahlergebnisses erschüttern und in Teilen der Bevölkerung
zu einer Vertrauenskrise geführt haben (FAZ a.a.O.). Mit der
Unterstützung der Grünen wurden dann aber doch alle insgesamt 1024
Stimmbezirke noch einmal ausgezählt.

Das Ergebnis stand erst am 19.05.2015 fest: bereits das Gericht
entdeckte in dem Briefwahlbezirk Rodenkirchen "bedeutsame Fehler".
Es spreche vieles dafür, dass die Ergebnisse der Kandidaten von
CDU und SPD vertauscht worden seien, so das Gericht (FAZ vom
21.05.2015, Seite 4). Dies bestätigte dann auch die erneute
öffentliche Auszählung am 19.05.2015. erstauntes Gesicht mit offenem Mund Damit ist die hauchdünne
rot-grüne Ratsmehrheit in Köln nun dahin.

Die Hürden für eine Neuauszählung aller Stimmbezirke sind nach
allgemeiner Rechtsauffassung sehr hoch. Es reicht nicht aus,
lediglich mit bloßen Vermutungen ins Blaue hinein zu behaupten, es
habe Wahlmanipulationen gegeben.

Erforderlich sind vielmehr das Hinzutreten besonderer, konkreter
Umstände. Solche könnte man meines Erachtens hier wie folgt
begründen:

- Eingabe von 45 nicht abgegebenen Stimmen in das Computersystem
für die Piraten durch einen 18-jährigen Schüler (NZ vom
23.05.2015, Seite 1).

- Kärung der Frage, wie es angehen kann, dass ein Schüler
unkontrolliert einen solchen Zugriff auf ein Wahl-Computersystem
erhalten hat?

- Klärung der Frage, inwieweit noch andere Personen die
Möglichkeit hatten, das Wahl-Computersystem allein und
unkontrolliert zu bedienen?

- Seltsam ist für mich auch der Stromausfall am Wahlabend beim
Wahlleiter (FAZ vom 15.05.2015, Seite 4), der ebenfalls genauer
untersucht werden müsste.

- Klärung der Bedeutung der falsch formatierten Datensätze auf das
Wahlergebnis? (FAZ vom 15.05.2015, Seite 4)

Ich denke schon, dass man das Gericht mit diesen Indizien davon
überzeugen kann, dass hier eine Neuauszählung der gesamten Wahlen
erforderlich ist. Zumindest werden sie aber reichen, um das
Gericht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen.

Vielleicht kommt es ja auch hier in Bremerhaven und Bremen zu
einem Wahlkrimi wie in Köln! lächelndes, glückliches Gesicht
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinAH-Crypt - Dateiverschlüsselungsprogramm027.01.2015 - 17:43:5628.12.2015 - 14:58:59
Am 27.01.2015 habe ich die erste Sharewareversion von AH-Crypt,
einem Dateiverschlüsselungsprogramm, im Internet auf meiner
Homepage unter www.andre-helmke.de veröffentlicht. Das Programm
kann dort unter "Downloads" heruntergeladen werden.

Vertrauen ist die wichtigste Basis in der Zusammenarbeit zwischen
Mandant und Rechtsanwalt. Seit vielen Jahren werden daher
Mandantendaten auf meinen Kanzleicomputern verschlüsselt
gespeichert. Dazu benutze ich einen geeigneten
Verschlüsselungsalgorithmus (Encryption).

In meiner beruflichen Praxis wird aber von meinen Mandanten/innen
zunehmend die Kommunikation über das Internet gewünscht. Dies ist
bekanntlich nicht unproblematisch; denn wer E-Mails im Internet
als Kommunikationskanal für vertrauliche Informationen nutzen
will, muss sich schützen.

Informationen in einer nicht verschlüsselten E-Mail sind nur so
sicher, wie die Mitteilungen auf einer gewöhnlichen Postkarte:
jeder, der sie in die Hand bekommt, kann den Inhalt problemlos
lesen, also auch die vertraulichen Informationen zwischen
Mandant/in und dem Rechtsanwalt.

Umso erstaunlicher ist es, dass sich bis vor Kurzem nur die
wenigsten Menschen Gedanken darüber machten, wie es um die
Sicherheit der E-Mail-Kommunikation bestellt ist. Seit der
Snowden-Affäre steigt aber das Bewusstsein für diese Probleme.

Bereits seit vielen Jahren beschäftige ich mich mit
Verschlüsselungstechniken und habe darüber auch bereits ein
Skriptum "Zugangssicherung und Digitale Signatur mit Smartcards"
auf meiner Homepage auf www.andre-helmke.de unter "Recht"
veröffentlicht. Bei der Entwicklung meines
Experten-System-Shell-Projektes ESSP (siehe dazu auf
www.andre-helmke.de unter "Projekte") und dem juristischen
Expertensystem Justitia21 (siehe unter www.justitia21.de) habe ich
mich in den letzten Jahren zunehmend auch mit der grafischen
Windowsprogrammierung (GUI) befassen müssen. Dabei habe ich die
Idee gehabt, ein Dateiverschlüsselungs­programm für die Anhänge
einer E-Mail zu entwickeln. Mir ist schon klar, dass der Bedarf
nach geheimer Kommunikation nicht neu ist. Bereits Julius Caesar
benutze schon einen Kode, der einfach alle Romanischen Buchstaben
im Originaltext durch den drei Positionen weiter vorne im Alphabet
liegenden Buchstaben ersetzte. Ich habe aber zunehmend den
Eindruck, dass Kryptologie heutzutage wichtiger ist als alles
andere lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund.

Für meine Mandanten besteht daher mit diesem Programm ab sofort
die Möglichkeit, die Dateianhänge einer E-Mail (z. B. während
eines laufenden Mandates die Stellungnahmen des Mandanten in einer
Textdatei, aber auch die Beweisfotos u. a.) zu verschlüsseln. Das
bedeutet, der Mandant verschlüsselt die Dateianhänge komplett mit
auf seinem Rechner und schickt sie dann über das Internet und über
seinen Provider an mich. Ich entschlüssele dann mithilfe des
vereinbarten Passwortes, das ich ebenfalls auf einem sicheren Weg
bekommen habe, die empfangenen Dateianhänge auf meinem System.

Die Dateianhänge der E-Mail wären somit also zu keinem Zeitpunkt
der Übertragung nicht verschlüsselt und somit auch nicht einsehbar
cooles Gesicht. Lediglich der Textbereich der E-Mail kann weiterhin wie eine
Postkarte gelesen werden. Aber darin befinden sich auch keinerlei
vertrauliche Informationen, sondern lediglich der Hinweis des
Mandanten, dass die Dateianhänge mit dem vereinbarten Passwort
verschlüsselt worden sind.

Damit auch eine Entschlüsselung der verschlüsselten Dateien
möglich ist, müssen Rechtsanwalt und Mandant ein gemeinsames
Passwort vereinbaren. Dies kann bereits bei der Mandatserteilung
persönlich ausgetauscht werden oder aber später über einen
sicheren Weg übermittelt werden. Aufgrund der Möglichkeit, sich
bei Justitia21 als Basis-Benutzer(1) anzumelden, kann auch das vom
System automatisch generierte Passwort vom Mandanten und mir für
die Verschlüsselung der Dateianhänge einer E-Mail genutzt werden.
Dazu muss sich der Mandant lediglich als Basis-Benutzer bei
Justitia21 registrieren und in seiner E-Mail an mich darauf
hinweisen, dass er die Dateianhänge mit dem Passwort seines
Benutzerzugangs bei Justitia21 als Basis-Benutzer (gern auch als
Premium-Benutzer) verschlüsselt hat. Ergänzend muss er in der
E-Mail nur noch die von ihm bei Justitia21 hinterlegte
E-Mail-Adresse (bei Basis-Benutzern) oder den Benutzernamen (bei
Premium-Benutzern) angeben, damit ich für die Entschlüsselung sein
Benutzerpasswort dort abfragen kann.

(1) Für die Registrierung bei Justitia21 als Basis-Benutzer
entstehen keine Lizenzgebühren! Einzelheiten entnehmen Sie bitte
den Ausführungen auf www.justitia21.de und dort unter "Anmelden".
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinLandespolizei? JA! Na klar!427.08.2015 - 17:13:3707.10.2015 - 11:11:16
Aktuell wird insbesondere von der Gewerkschaft der Polizei
(Kreisgruppe Bremerhaven) versucht, das Vorhaben der Rot-Grünen
Landesregierung in Bremen zu kippen, die Ortspolizeibehörde in
Bremerhaven in eine Landespolizei zu überführen (NZ vom
14.08.2015, Seite 18).

Es wird damit argumentiert, dass bislang nicht nachgewiesen worden
sei, dass damit auch wirklich Doppelstrukturen abgebaut und
Einspar-Effekte erzielt werden (NZ a.a.O.). Es wird sogar vom
Bremerhavener GdP-Chef gemutmaßt, dass in Bremerhaven Personal
abgezogen werden würde, um "die Löcher in Bremen zu stopfen" (NZ
a.a.O.). Daher wehrt sich die GdP nun mit einem Bürgerbegehren
gegen die Überführung der Ortspolizeibehörde in die Landespolizei
(NZ a.a.O.).

Ich halte diese Argumentation für sehr einseitig und populistisch.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass es hierbei um sehr viel Geld
für Bremerhaven geht: die Landesregierung hat angeboten, Polizei
und Lehrer in eigener Regie zu übernehmen und die Stadt dafür im
Gegenzug von Personalkosten und Pensionszahlungen in Höhe von 27
Millionen Euro jährlich zu entlasten (NZ vom 18.08.2015, Seite 9).

Bremerhaven kann dieses Geld sehr gut gebrauchen, um den
Sanierungspfad einzuhalten. Außerdem glaube ich schon, dass mit
der geplanten Verschmelzung (siehe § 29 Abs. 3 BremBG) zu einer
Landespolizei der eine oder andere Führungsposten hier in
Bremerhaven eingespart werden kann.

Darüber hinaus wird meines Erachtens mit der Überführung der
Ortspolizeibehörde in eine Landespolizei eine flexiblere und damit
noch bessere Polizei hier in Bremerhaven geschaffen.

Bei der Ortspolizeibehörde handelt es sich derzeit um eine sehr
"übersichtliche" Behörde. Als eigenständige Polizeibehörde ist
Bremerhaven personell und materiell ziemlich begrenzt im
Verhältnis zu allen anderen Polizeibehörden bundesweit.

Ich habe daher Zweifel, dass die Ortspolizeibehörde von ihrer
derzeitigen personellen und materiellen Ausstattung her den
Aufgaben in der Zukunft gewachsen sein wird.

Eine Landespolizei könnte mit ihrer Personalstärke durch einen
flexiblen Personaleinsatz Schwerpunkte setzen.

Eine unterschiedliche Arbeitsbelastung der Polizeibeamten/Innen in
Bremen und Bremerhaven könnte so besser ausgeglichen werden.

Deshalb verstehe ich auch die folgende Argumentation des
Bremerhavener GdP-Chefs nicht: er äußerte gegenüber der NZ, dass
die Bremerhavener Polizei "nicht mehr in der Lage [ist],
Ermittlungsgruppen durchgehend zu besetzen. Das alles ist sehr
alarmierend." (NZ vom 14.08.2015, Seite 18)

Unter diesen Umständen müsste die GdP in Bremerhaven doch erst
recht für eine Landespolizei sein, damit die Polizei in
Bremerhaven in derartigen Fällen Personal aus Bremen anfordern
kann.

Die derzeitige Kontruktion von zwei selbständigen Polizeibehörden
im Lande Bremen lässt dies aber nicht so leicht zu.

Für die Bewältigung von Aufgaben stehen dem Dienstherren die
personellen Instrumente der Versetzung, Abordnung und Umsetzung
zur Verfügung.

Grundsätzlich ist die Personalhoheit des Dienstherren jeweils auf
das Land bzw. auf die Gemeinde beschränkt. Für die Schutz- und
Kriminalpolizei ist dies in Bremen die Stadtgemeinde Bremen und in
Bremerhaven die Stadtgemeinde Bremerhaven.

Derzeit existieren im Lande Bremen also zwei Dienstherren. Oberste
Dienstbehörde für die Polizeibeamten/Innen der Stadtgemeinde
Bremen ist der Senat der Freien Hansestadt Bremen und für die der
Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven
(siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 BremBG).

Möchte der jeweilige Dienstherr Kriminalitätsschwerpunkte
bekämpfen, so kann er derzeit die personellen Instrumente der
Versetzung, Abordnung und Umsetzung grundsätzlich nur innerhalb
seines Gemeindebezirks anwenden.

Im Falle einer Landespolizei gäbe es nur einen Dienstherren,
nämlich das Land Bremen. Oberste Dienstbehörde wäre dann für alle
Polizeibeamten/Innen der Senat der Freien Hansestadt Bremen.

Der Senat könnte so die personellen Instrumente, je nach
Kriminalitätsschwerpunkt, in Bremerhaven und Bremen
städteübergreifend einsetzen.

Eine Landespolizei wäre also eine viel größere Polizeibehörde und
könnte auf zukünftige Lagen viel flexibler reagieren.

Daher wünsche ich mir als Bürger von Bremerhaven die
Landespolizei, damit unsere Polizei flexibler und damit noch
besser wird. lächelndes, glückliches Gesicht mit offenem Mund
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinPersonalchef in den Personalrat wählbar?020.08.2013 - 15:20:2921.08.2015 - 11:05:31
Am 27.07.2012 hat das Verwaltungsgericht Bremen (Az. P K
449/12.PVL) entscheiden, dass im Lande Bremen solche Beamte für
den Personalrat wählbar sind, die (seit vielen Jahren)
Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle
(lediglich) vorbereiten.

Das gleiche gelte nach Auffassung des zuständigen Richters auch
für Beamte, die bei Beurteilungen lediglich mitwirken. Hier hatte
der Beamte ein Stimmrecht in einer Beurteilungs- und
Auswahlkommission. Dieser Kommission gehörten mehrere Personen an,
sodass der Beamte nie allein entscheiden konnte. Außerdem machte
diese Kommission sowohl bei Beurteilungen als auch bei Auswahlent-
scheidungen nur Vorschläge für den Magistrat, traf aber nicht
selbst die Entscheidungen. Der zuständige Richter gestand zwar den
Antragstellern zu, dass in der Regel solche Beurteilungs- und
Auswahlempfehlungen als faktische (sic.!) Vorentscheidungen in
Personalangelegenheiten angesehen werden können. Rechtlich bleiben
sie nach Auffassung des Gerichts aber nur Vorschläge.

Bereits hierzu hätte das Gericht meines Erachtens zunächst die
Tatsache stärker gewichten müssen, wonach dienstliche
Beurteilungen das hauptsächliche Instrument sind, mit dem der
Dienstherr ein Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung eines Beamten trifft. Ihr maßgeblicher Zweck besteht
darin, Grundlage für eine zwischen konkurrierenden Beamten zu
treffende Auswahlentscheidung anhand der Kriterien der
Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG zu sein (vgl. BVerwG, Urteil
vom 26. September 2012, Az. 2 A 2.10, juris, Rn. 9 Beschluss des
Senats vom 19. Dezember 2012,  Az. 1 A 7/11, juris, Rn. 5 = NRWE
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012, Az. 4 S 575/12,
juris, Rn. 27).

Unberücksichtigt ließ der Richter die Einlassung des Beamten,
wonach er die Freistellung als gewählter Personalrat angestrebt
hatte. Eine derartige Freistellung eines Mitglieds der
Personalvertretung dient der Herstellung der intellektuellen
Waffengleichheit zwischen Dienstherrn  und der
Interessenvertretung der Beschäftigen.

Ich habe vollstes Verständnis dafür, wenn sich diverse Gewerk-
schaftsmitglieder die Frage gestellt haben, ob ein Personalchef
überhaupt in den Personalrat gewählt werden darf?

Schließlich haben zur Beantwortung dieser Frage die Deutsche
Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG) und der Bund Deutscher
Kriminalbeamter (BDK) in dem Verfahren P K 449/12.PVL vor dem
Verwaltungsgericht Bremen die Wahlen zum Personalrat des Bürger-
und Ordnungsamtes/Ortspolizeibehörde Bremerhaven und zum
Gesamtpersonalrat Bremerhaven vom März 2012 angefochten.

Es gibt gute Gründe dafür, Führungskräfte auf Arbeitgeberseite als
Bewerber für Mandate in Personalräte gar nicht erst zur Wahl
zuzulassen. Sonst kann es nämlich passieren, dass bei einer
späteren Wahl der Personalchef sich selbst auf die Finger klopfen
müsste.

Dass dies nicht sein kann, hat auch schon lange zuvor der
Gesetzgeber erkannt und deshalb wurde § 10 Abs. 4 BremPersVG
geschaffen. Vergleichbare Vorschriften findet man in den anderen
Ländern und auch auf Bundesebene.

Gemäß § 10 Abs. 4 BremPersVG sind nicht für den Personalrat
wählbar der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter, die
Mitglieder des für die Leitung der Dienststelle zuständigen Organs
sowie Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in
Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

Problematisch war in diesem Falle, inwieweit der Beamte zu
selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der
Dienststelle im Sinne des § 10 Abs. 4 BremPersVG befugt war.

Zu diesen Entscheidungen sind nicht sämtliche Personalmaßnahmen zu
zählen, sondern nur solche, welche die dienstrechtliche Stellung
der Beschäftigen betreffen und in ihren Status unmittelbar
eingreifen (VG Bremen a.a.O. m.w.N.). Es handelt sich dabei im
Wesentlichen um die in § 65 BremPersVG ausdrücklich bezeichneten
personellen Angelegenheiten. Beschäftigte, die zu anderen
personellen Maßnahmen befugt sind, etwa zur Abgabe dienstlicher
Beurteilungen oder zur Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung,
sind in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar (BVerwG,
Beschluss vom 11.03.1982, Az. 6 P 8/80, PersV 1983, 405 VG Bremen
a.a.O. m.w.N.).

Steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG
a.a.O.) fest, dass einem Beschäftigten solche Aufgaben zukommen,
so muss ausgeschlossen werden, dass er sich als
Personalratsmitglied selbst kontrolliert. Deswegen entzieht ihm
auf Bundesebene § 14 Abs. 3 BPersVG und im Lande Bremen § 10 Abs.
4 BremPersVG das passive Wahlrecht.

Die dafür maßgebliche Interessenkollision besteht nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG a.a.O.) unabhängig davon, ob
die fragliche Kompetenz in einem dienststelleninternen Regelwerk
oder sonst schriftlich fixiert ist. "Es wäre sachwidriger
Formalismus, wollte man die tatsächlich bestehende
Interessenkollision deswegen ignorieren, weil die dauerhaft und
regelmäßig praktizierte Entscheidungskompetenz keinen
schriftlichen Niederschlag gefunden hat" (BVerwG a.a.O.).

Ein wesentliches Merkmal einer selbständigen Entscheidungsbefugnis
in solchen personellen Angelegenheiten, die in § 65 BremPersVG
ausdrücklich genannt sind, ist, dass die Entscheidungen
verantwortlich und unabhängig von Weisungen getroffen werden.
Dieses ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen nicht
der Fall, wenn Personalentscheidungen nur vorzubereiten sind (VG
Bremen a.a.O.).

Der Beamte hatte sich selbst dazu eingelassen und erklärt, dass er
keine eigene Entscheidungskompetenz habe, sondern diese Vorlagen
abschließend vom Dienstherrn entschieden würden. Die Gewerk-
schaften haben vor Gericht vergebens damit gegenargumentiert, dass
der Dienstherr noch nie gegen die Vorschläge dieses Personalchefs
entschieden habe.

Das Verwaltungsgericht hat sich leider ausschließlich am Wortlaut
des Gesetzes orientiert und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen,
dass dieser Beamte sich hat wählen lassen dürfen, weil das Gesetz
seine Funktion ausdrücklich nicht nennt.

Schließlich führt nach Auffassung des Richters auch nicht weiter,
dass die Disziplinarkammer des VG Bremen mit Beschluss vom
03.04.2012 (Az. DK 303/11) festgestellt hatte, dass dieser Beamte
als ehrenamtlicher Richter bzw. Beamtenbeisitzer von dem
Disziplinarklageverfahren gegen einen Bremerhavener Polizeibeamten
ausgeschlossen war. Zwar hatte die Disziplinarkammer in diesem
Beschluss ausgeführt, dass der Beamte Entscheidungen in
personellen Angelegenheiten eines Beamten treffen könne. Das war
generell auch richtig, traf allerdings nicht auf Statussachen zu.
Die Disziplinarkammer musste sich in dieser Entscheidung nicht
näher mit den Entscheidungsbefugnisses dieses Beamten in
Personalangelegenheiten auseinandersetzen, weil ein
Beamtenbeisitzer nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 Bremisches
Disziplinargesetz (BremDG) bereits dann kraft Gesetzes als Richter
im Disziplinarklageverfahren ausgeschlossen ist, wenn er
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder bei einem
Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
des Beamten befasst ist. Das sei nach Auffassung des zuständigen
Richters ein anderer Maßstab als die selbständige
Entscheidungsbefugnis in § 10 Abs. 4 BremPersVG (VG Bremen,
Beschluss vom 27.07.2012,  Az. P K 449/12.PVL).

Moralisch wird man sich sicherlich fragen, warum sich überhaupt
ein Beamter mit derartigen Personalbefugnissen bzw. mit dessen
"sozialen Personalpolitik über viele Jahre" in den Personalrat
wählen lässt? Mir erscheint dies doch ziemlich janusköpfig. Oder
ging es hier bei der angestrebten Freistellung als gewählter
Personalrat wieder einfach nur um einen lukrativen Posten?

Solche Eindrücke könnten vermieden werden, wenn eine derartige
Wahl von Anfang an unmissverständlich nicht möglich gewesen wäre.
So hat das Land Baden-Würrtemberg in seinem
Personalvertretungsgesetz einen Satz der mit Bremen vergleichbaren
Vorschrift angefügt:

"Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der
letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die
Entscheidungen vorbereiten."

(Siehe nur § 12 Abs. 3 Satz 2 Personalvertretungsgesetz für das
Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG, in
der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. S. 327))
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[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinRufmord: ignorieren oder reagieren?021.02.2011 - 20:02:4220.08.2015 - 10:25:10
Rufmord und Mobbing fangen nicht selten ganz harmlos an: Am Anfang
erfolgt eine beiläufige Bemerkung oder ein scheinbar harmloser
Nebensatz: "Hast Du schon gehört? Er soll ja auch noch ...! Aber
nicht weitersagen!"

Mit diesen Worten werden Gerüchte auf die Reise geschickt. Egal,
ob die Geschichte wahr ist oder nicht – sie verbreitet sich so
schnell wie ein Großfeuer.

Irgendwann aber gelangt das von vielen erzählte Gerücht dann meist
auch bei der Person des Interesses an. Diese ignoriert den Klatsch
oder überlegt, etwas dagegen zu unternehmen.

1. Ignorieren oder reagieren?

Da gibt es eine Auffassung, die mit einem Gegenangriff ein neues
Gerücht in Welt setzen will. Bekanntlich erzählt man es derjenigen
Person, die stets für sich in Anspruch nimmt: "Ich kann Schweigen
wie ein Grab." Bei solchen Quasselstrippen klappt es dann ganz von
alleine.

Aber Vorsicht: Wer ein Gerücht verbreitet, kann sich strafbar und
schadensersatzpflichtig machen! Viele Menschen glauben, dass sie
sich nicht strafbar machen, wenn sie Gerüchte nur weitererzählen.
Aber auch das bloße Weiterverbreiten fremder Gerüchte kann als
üble Nachrede gelten und strafbar sein.

Früher hat man Rufmord und Mobbing ignoriert. Heute gehen immer
mehr Betroffene in die Offensive. Nach meiner Auffassung sollten
Betroffene mit Hilfe des Gerichts und der Polizei reagieren.

Wichtig ist dabei zunächst, Beweise zu sammeln: Verleumdende oder
beleidigende Aussagen sofort aufschreiben, notfalls sogar über
Jahre: im genauen Wortlaut samt Datum, Uhrzeit, Anlass und Namen
der Zeugen!

Dies gilt gleichsam für Rufmord und Mobbing im Internet,
insbesondere in sogenannten Foren und sozialen Netzwerken. Hier
können Beweise nach einer Anzeige von der Polizei gesammelt werden
(z. B. werden dann beim Verdächtigen Computer beschlagnahmt) oder
aber der Provider für das Portal wird per Gerichtsbeschluss
verpflichtet, alle Daten des verdächtigen Nutzers herauszugeben.

2. Was sind die Gründe für Rufmord?

Wird ein Gerücht weitererzählt, so sollte man sich fragen, warum
will der Erzähler den Dritten diffamieren oder gar denunzieren?
Wass kann der Erzähler für ein Interesse haben?

Wer Gerüchte in die Welt setzt, spielt nämlich meistens ein böses
Spiel. Entweder man will einen Menschen lächerlich machen, sich
für etwas rächen oder von sich selbst, d. h. seiner eigenen
Unfähigkeit, ablenken. Aber auch Neid, Feigheit oder Profitgier
spielen in der Praxis eine große Rolle.

Im Beruf wird Mobbing nicht selten gezielt zum Stellenabbau
eingesetzt. Die systematische Schikane durch Vorgesetzte nennt man
Bossing. Im Geschäftsleben verbreiten Selbständige Gerüchte über
Konkurrenten, Nachbarn wollen unliebsame Mitbewohner mit übler
Nachrede loswerden oder bei Scheidungen verleumden Eheleute
bewusst ihre Ex-Partner.

Besonders schlimm und verwerflich sind dabei Diffamierungen und
Demütigungen des Ehepartners über viele Jahre im Beisein der
gemeinsamen Kinder (z. B. um den Ehepartner los zu werden, aber
auch aus Neid auf das tolle Verhältnis des Ehepartners zu den
gemeinsamen Kindern). Weil Kinder dieses böse Spiel nicht
nachvollziehen können, können solche Machenschaften zu einer
psychischen Erkrankung der gemeinsamen Kinder führen.

Welche negativen Auswirkungen Mikropolitik haben kann, wenn sie
gezielt mit Mobbing verbunden wird, habe ich in dem Fall "Mobbing
oder mehr ..." beschrieben. Hierzu möchte ich auf meine Homepage
unter www.andre-helmke.de und dort unter "Interessante Fälle"
verweisen.

3. Was kann man im Einzelfall tun?

- Wie bereits oben erwähnt worden ist, kann man Strafanzeige gegen
den bekannten Mobber bei der Polizei stellen und ihn
zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen.

- Aber auch eine Strafanzeige gegen Unbekannt ist denkbar.

- Machen Intrigen psychisch krank, kommt auch eine
Körperverletzung in Betracht.

- Unterlassungsverfügungen können auch im sogenannten
einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt werden.

- Übrigens: Wer fälschlich beim Finanzamt denunziert wird, kann
den Namen des Informanten verlangen. So erhält man gute Beweise
für weitere Verfahren vor Gericht.

- Wird das Strafverfahren gegen den bekannten Mobber eingestellt,
hilft oft eine Privatklage. Scheitert der gem. § 380 StPO bei
manchen Delikten vorgeschriebene Sühnetermin beim Schiedsmann,
übernimmt ein Strafrichter den Fall.

4. Wer macht so etwas?

Auffällig ist für mich, dass zum Teil vermeintlich angesehene
Personen des öffentlichen Lebens mit anerkannten
gesellschaftlichen Positionen sich auch dieser Instrumentarien
bedienen. Sie sind besonders freundlich und gerieren sich als sehr
sozial. Erzählen solche Personen entsprechende Gerüchte, so möchte
man dem auf den ersten Blick doch Vertrauen schenken.

Ich rate aber dazu, diese Äußerungen zumindest kritisch zu
durchleuchten und sich immer wieder zu fragen, was für ein
Interesse möchte diese Person mit diesen Äußerungen verfolgen?

Schließlich sollte man sich über seinen Umgang Gedanken machen.
Denn bei solchen bösartigen Menschen kann jeder die nächste Person
des Interesses werden - manchmal sogar schon nach dem Umdrehen.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinLänderfusion Bremen-Niedersachsen201.08.2013 - 15:38:3720.06.2015 - 12:50:12
In der Vergangenheit haben wiederholt einzelne Länder einen
Vorstoß zur Neuausrichtung des Länderfinanzausgleichs unternommen.

Er berechnet sich gem. Art. 107 ff. GG derart kompliziert, dass
die Finanzbeziehungen der Länder immer undurchschaubarer werden
und schließlich die Länder sich immer mehr in ihrer Finanzkraft
unterscheiden. Dies führt neuerdings in manchen Ländern zu
erheblichen finanziellen Engpässen, wodurch eine Tendenz zum
"Kaputtsparen" zu erkennen ist.

Besonders schwierig wird die Lage ab 2019. Dann nämlich läuft der
bisherige Länderpakt aus und die  Schuldenbremse beginnt zu
greifen (siehe dazu unter http://de.wikipedia.org/wiki/Schulden
bremse_(Deutschland)).

Gemeinsam mit Bayern verlangt zudem die Landesregierung Hessen
eine grundlegende Umgestaltung des Länderfinanzausgleichs und
haben gemeinsam Anfang 2013 eine Klage beim Bundesverfassungs-
gericht eingereicht.

Sie begründen die Klage sinngemäß damit, dass nach dem derzeitigen
System für ein reiches Land der Anreiz gedämpft wird, zusätzliche
Steuereinnahmen anzustreben, wenn die Mehreinnamen durch den
Finanzausgleich gleich wieder verloren gehen. Für die schwachen
Länder gibt es andererseits wenig Grund, an ihrer Politik etwas zu
ändern.

Dies hat bereits der Alt-Bundespräsident Roman Herzog in einem
Interview Anfang 2011 ebenfalls so gesehen: "Die Anreizfrage
stellt sich natürlich vor allem ganz konkret auf der kommunalen
Ebene. Da gibt es den einen oder anderen Bürgermeister, der sagt:
'Warum soll ich meinen Bürgern durch ein Gewerbegebiet Lastwagen
zumuten, die da immer rein- und rausfahren. Es ist doch viel
schöner, wenn ich eine nette Eigenheimsiedlung habe und lass
andere Kommunen für die Wirtschaft sorgen.' Da schlägt die
Landesebene auf die Kommunalebene durch." (Das Parlament Nr. 05-06
/ 31.1.2011).

Gerade die jüngeren Presseberichte belegen wie desolat die
Haushaltslage in Bremen ist. Seit 2007 wurden fünf Milliarden Euro
neue Schulden gemacht (FAZ-Online vom 15.10.2012). Sollte die
Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben, was nach
meiner Einschätzung - rein materiell betrachtet - durchaus
wahrscheinlich ist, wird das Land Bremen ein noch größeres
finanzielles Problem bekommen.

Jedenfalls darf es nicht dazu kommen, dass sich Bremerhaven und
Bremen kaputtsparen. Erst kürzlich ist bekannt geworden, dass
nahezu eine ganze Gruppe von Sonderbeamten der Polizei in Bremen
einen Versetzungsantrag in ein anderes Bundesland gestellt haben
(radiobremen online, 11.06.2013).

Man kann sich sicherlich vorstellen, dass der Frust der Beamten im
Lande Bremen sehr groß ist, wenn der Senat beschließt, dass die
Tariferöhungen nicht auf die Beamten übertragen werden sollen,
alles aus finazieller Not heraus, so wie es heißt.

Weil andere Bundesländer mehr für die gleiche Arbeit zahlen, haben
vermutlich 144 Bremerhavener Lehrer einen Antrag gestellt,
woanders als in Bremerhaven arbeiten zu dürfen (siehe NZ,
20.03.2013, Seite 10). "Sie sind unzufrieden mit dem
Tarifabschluss für die Angestellten im öffentlichen Dienst, denn
ein großer Kritikpunkt wurde damit nicht gelöst. Die
Gewerkschaften wollten erreichen, dass angestellte Lehrer gleich
bezahlt werden. Bislang gibt es von Land zu Land zum Teil große
Gehaltsunterschiede." (http://www.radiobremen.de/politik/
nachrichten/lehreroeffentlicherdienst100.html)

Im Juni 2013 wurde sogar eine Online-Petition des Vereins
Bremischer Richter und Staatsanwälte ins Netz gestellt (siehe
unter https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=
petitionsdetails&s=1&c=date_insert&d=DESC&b=0&l=10&
searchstring=&pID=1503).

Diese Online-Petition wurde vom dbb - Landesbund Bremen -, vom
Deutschen Hochschulverband - Landesverband Bremen -, vom Verein
Bremischer Richter und Staatsanwälte sowie von der Vereinigung
Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
initiiert. In der Petition wird die Bremische Bürgerschaft dazu
aufgefordert, baldmöglichst eine gesetzliche Besoldungs - und
Versorgungsanpassung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen
und Richter unter zeit - und inhaltsgleicher Übernahme des
Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst zu beschließen und allen
Planungen des Senats, die dahinter zurückbleiben, ihre Zustimmung
zu verweigern.

Auch wenn die Bundesländer nicht mit Unternehmen verglichen werden
und damit nicht in die Insolvenz getrieben werden können, so
möchte ich doch diese Fusion vorschlagen. Der Kostendruck zwingt
viele Unternehmen zu Fusionen, die nach meinen Beobachtungen in
der Vergangenheit erfolgreich durchgeführt worden sind. Das Ziel
ist eindeutig die Kostenminimierung. Da liegt es doch auf der
Hand, dass auch Länder wie Bremen und Niedersachsen zwecks
Kosteneinsparungen fusionieren.

Es würde nur ein Landesparlament und nur eine Landesregierung
benötigt werden und die Verwaltungskosten könnten reduziert
werden. Auch viele Behörden und die gesamte Bürokratie ließen sich
zusammenlegen.

Der Bremer Wirtschaftswissenschaftler Günter Dannemann hatte im
Jahre 2005 bereits ausgerechnet, dass - allein - eine wegfallende
politische Führung im Lande Bremen 100 Millionen Euro einsparen
würde (siehe Spiegel online vom 11.04.2005 unter http://www.
spiegel.de/spiegel/print/d-39997518.html). Man stelle sich einmal
vor, dieses Geld würde beispielsweise dem Schulwesen zur Verfügung
gestellt werden ...

Die Politiker im Lande Bremen sollten daher möglichst frühzeitig
mit dem Bund und dem Lande Niedersachsen in Verhandlung treten.
Ich meine nämlich, dass eine Neuordnung der Bundesländer gerade im
Norden notwendig ist, um unnötige Kosten einzusparen.

Auch müsste sich Bremen nicht mehr Gedanken über viele eigene
Gesetze machen. Die Gesetze in Niedersachsen sind gut und könnten
übernommen werden. Bremen und Bremerhaven würden dann kreisfreie
Städte in Niedersachsen werden. Übrigens kennt Niedersachsen schon
seit sehr vielen Jahren die Direktwahl des (Ober-) Bürgermeisters
...

Zwar ist mittlerweile endlich beschlossen worden, die Direktwahl
des (Ober-) Bürgermeisters auch in Bremerhaven einzuführen. Aber
für mich stellt sich die Frage nach dem Wann? Bereits in den 80er
Jahren habe ich an vielen Diskussionen und Vorschlägen zur
Ausrichtung Bremerhavens für den Tourismus teilgenommen. Wenn man
bedenkt, wie lange diese Umsetzung gedauert hat, kann man sich
sicherlich vorstellen, wie lange es dauern wird, bis Bremerhaven
die Direktwahl des (Ober-) Bürgermeisters eingeführt haben wird
...

Die Übernahme des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-
gesetzes (NKomVG) hätte den Vorteil, das Rad nicht neu erfinden zu
müssen. Auch wird in diesem Gesetz ein starker (Ober-)
Bürgermeister geregelt, den Bremerhaven und Bremen meines
Erachtens sicher nötig haben.

Im Falle einer Fusion mit Niedersachsen könnte den dann
kreisfreien Städten Bremerhaven und Bremen ein erheblicher Teil
ihrer Schulden erlassen werden. So bekämen Bremen und Bremerhaven
wieder mehr finanziellen Spielraum und Reserven für freiwillige
kommunale Projekte. Dazu gehören zum Beispiel (siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunale_Aufgabenstruktur): Die
Sorge für das wirtschaftliche Wohl der Einwohner (also Märkte und
Messen, Gewerbeansiedlung, Verkehrswege, ÖPNV, Energie- und
Wasserversorgung usw.), das kulturelle (Musik- und
Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Theater, Sportstätten) und
das soziale (Armenfürsorge, Altenpflege, Suchtberatung und die
Krankenhäuser). Im letzteren Falle besteht nach den aktuellen
Presseberichten sogar dringender Handlungsbedarf.

Das freiwerdende qualifizierte Personal könnte anderweitig
verwendet und auch in eine andere Stadt in dem neuen Bundesland
Niedersachsen-Bremen je nach Bedarf umgesetzt bzw. versetzt
werden, je nachdem also wo es "brennt". Dies gilt natürlich auch
für Lehrer, die doch so dringend an manchen Schulen benötigt
werden und für die Polizei, die schwerpunktmäßig fachlich
qualifiziertes - und den Tätern nicht bekanntes - Personal z. B.
für die Bekämpfung von Einbruchskriminalität einsetzen könnte.

Es gibt meines Erachtens eine Vielzahl von Gründen für eine
Neugliederung der Bundesländer, zumindest für eine Länderfusion
Bremen-Niedersachsen. Vielleicht kann auch gleich ein neuer
Nordstaat (mithin die Schaffung eines neuen größeren Bundeslandes
im Norden ) mit gleicher Argumentation geschaffen werden. Eine
Länderfusion Bremen-Niedersachsen lässt sich meines Erachtens aber
schneller umsetzen.

Eine erste rechtliche Betrachtung haben ich in einer Antwort zu
diesem Blogthema gespeichert.

Beispielsweise müssten die Ländesbehörden in Bremen und Bremer-
haven nur in die Strukturen von Niedersachsen integriert werden,
wodurch diverse Gehälter in den Führungsetagen eingespart werden
könnten. Bei dieser Gelegenheit würde ich mir selbstverständlich
auch die - meines Erachtens längst überfällige - Abschaffung der
kommunalen Polizei in Bremerhaven wünschen. Die Bremerhavener
kommunale Polizei würde mit ihrem Führungsapparat in das
Landespolizeipräsidium Niedersachsens integriert werden.

Ich meine, dass wir auch eine Vorbildfunktion innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft übernehmen sollten. Es erscheint
unglaubhaft, wenn anderen Ländern innerhalb der EU Sparmaßnahmen
auferlegt werden, wir selbst diese aber nicht in den Griff
bekommen.

Vom Bund her könnten Anreize dadurch geschaffen werden, dass den
zur Fusion gewillten Ländern im Erfolgsfalle Schulden erlassen
werden und erspartes Geld zum Teil von den Städten Bremerhaven und
Bremen für freiwillige kommunale Aufgaben verwendet werden dürfen.

Das Problem bei der praktischen Umsetzung werden jedoch sicherlich
unsere Politiker sein. Denn wer sägt schon gern an dem  Ast, auf
dem er hoch und trocken sitzt?

Vielleicht kann sich dieser Problematik ja wieder der Verein "Mehr
Demokratie" (http://www.mehr-demokratie.de/) und evtl. in
Kooperation mit dem "Bund der Steuerzahler"
(http://www.steuerzahler.de/Home/1692b637/index.html) annehmen.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Anspruch auf Invaliditätsentschädigung?113.06.2015 - 17:13:0613.06.2015 - 17:26:02
Am 13.06.2015 wurde die erste Version des Kontextbaumes "PUInval"
(Besteht Anspruch auf Invaliditätsentschädigung?) in Justitia21
aufgenommen.

Mit dem Kontextbaum "PUInval" (Besteht Anspruch auf
Invaliditätsentschädigung?) können Sie interaktiv und denklogisch
die wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen,
inwieweit ein Anspruch auf einmalige Zahlung eines Kapitalbetrages
in Form einer Invaliditätsentschädigung) aus der privaten
Unfallversicherung besteht.

1. Beachten Sie bei der Nutzung dieses Kontextbaumes bitte, dass
die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätsleistung und
Invaliditätsentschädigung in den Ihrem Vertrage zugrunde liegenden
Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUBs) eingehend
beschrieben sind und von diesem Kontextbaum im Einzelfall
abweichen können. So wird im § 1 Satz 1 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz), der die vertragstypischen Pflichten
des Versicherers beschreibt, lediglich ausgeführt, das sich der
Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein
bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten
durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des
vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat.

Dieser Kontextbaum prüft allerdings praxisrelevante, typische und
denklogische (Grund-) Voraussetzungen für einen solchen Anspruch
auf - einmalige - Zahlung eines Kapitalbetrages (eine
Invaliditätsleistung) aus der privaten Unfallversicherung.

Wichtiger Hinweis: Nicht selten kommen darüber hinaus auch noch
weitere Ansprüche in Betracht, so insbesondere auf Zahlung einer
lebenslangen Invaliditätsrente. Deren Voraussetzungen werden mit
diesem Kontextbaum nicht abgeprüft. Meisten verlangen die
Unfallversicherungsbedingungen einen Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent. Wie ein solcher Gesamt-Invaliditätsgrad zu
berechnen ist, kann im Einzelfall sehr kompliziert und umstritten
sein.

Es wird daher an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Justitia21 die Beratung im Einzelfall niemals
ersetzen kann. Als Ratgeber enthält dieser Kontextbaum aber
teilweise auch Hinweise auf Rentenansprüche aus einer privaten
Unfallversicherung.

2. Versichert ist in der Praxis in der Regel eine Invalidität, die

- innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, eingetreten
ist, und

- spätestens innerhalb von weiteren 3 Monaten ärztlich
festgestellt wurde.

Mit dieser Fristenregelung, die bekanntlich im Einzelfall auch
anders terminiert sein kann, soll nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die
Versichertengemeinschaft, unabhängig vom Verhalten des
Versicherungsnehmers, nicht mit regelmäßig schwer aufklärbaren und
unübersehbaren Spätschäden belastet werden soll, die nicht in die
Prämienkalkulation der Versicherer mit eingeflossen sind.

Zusätzlich zur Schadensmeldung ist ein Invaliditätsanspruch
zumeist auch innerhalb von 15 Monaten anzumelden, damit der
Versicherer zeitnah die Möglichkeit zur weiteren Klärung im
tatsächlichen und medizinischen Bereich hat.

Fehlt es bereits an den dargelegten Voraussetzungen, ist selbst
eine unfallbedingte Invalidität, die außerhalb der Fristen
eintritt bzw. festgestellt wird, nicht versichert!

Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Das
bedeutet, dass bei Fristversäumnis Invaliditätsansprüche in der
Regel ausgeschlossen sind.

Die Versicherer handeln erfahrungsgemäß sehr konsequent. Wird eine
dieser Fristen versäumt bzw. nicht nachweisbar bzw. (angeblich)
nicht inhaltlich korrekt eingehalten, wird keine
Invaliditätsleistung erbracht!

3. Beachten Sie bitte ferner, dass dieser Kontextbaum die in jedem
Versicherungsvertrag enthaltenen besonderen Vertragspflichten,
sogenannte Obliegenheiten, nicht abprüft. Obliegenheiten sind
besondere Vertragspflichten des Versicherungsnehmers bzw. der
versicherten Person, bei deren Nichterfüllung Rechtsnachteile
drohen.

Bei derartigen Obliegenheiten wird zwischen vorvertraglichen und
solchen nach einem Schadenfall unterschieden.

Vorvertraglich bestehen besondere Anzeigepflichten gegenüber dem
Versicherer. So hat z. B. der Versicherungsnehmer gem. § 19 Abs. 1
Satz 1 VVG bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm
bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers,
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich
sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Aber auch nach einem Schadenfall werden in der Regel
Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer vereinbart. Dazu gehört
z. B. seine Pflicht, nach einem Schadenfall unverzüglich einen
Arzt hinzuzuziehen und den Versicherer zu unterrichten (siehe z.
B. § 15 II AUB 61, § 9 I AUB 94/98, Ziffern 8.1, 8.2 und 9 GUB 99,
Ziff. 7.1 AUB 08/99). Des Weiteren ist die vom Versicherer
übersandte Schadensanzeige unverzüglich wahrheitsgemäß auszufüllen
und an diesen umgehend zurückzusenden (siehe z. B. § 15 II (4) AUB
61, § 9 II AUB 94/88, Ziff. 7.2 AUB 08/99). Erfolgt die
Schadensmeldung zu spät, kann dies zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen.

Tipp: Als Versicherungsnehmer bzw. als versicherte Person sollten
unbedingt diese sogenannten Obliegenheiten beachtet werden, um den
Versicherungsschutz nicht zu verlieren!
Konsultieren Sie im Zweifelsfalle unbedingt einen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin.

4. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt gelagert sein:

a) Grundfall

Die 80-jährige Versicherungsnehmerin stürzte im Badezimmer ihrer
Wohnung und brach sich dabei das rechte Handgelenk und die rechte
Hüfte. In der ersten, auf einem Formular des Versicherers
abgegebenen, von der Versicherungsnehmerin unterzeichneten
Schadenanzeige wenige Tage nach dem Vorfall wurden die Frage "War
der Verletzte vor Eintritt des Unfalls vollkommen gesund und
arbeitsfähig?" bejaht und die Frage "War der Verletzte in den
letzten Jahren wegen allgemeiner Erkrankungen in ärztlicher
Behandlung gewesen?" verneint.

Mit Schreiben wenige Wochen nach dem Vorfall bat der Versicherer
unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten um Auskunft über den
Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin vor dem Unfall. Aus
den daraufhin von der Versicherungsnehmerin übersandten
Arztberichten ergab sich, dass sie in der Vergangenheit lediglich
einmal gestürzt war, was die behandelnden Ärzte auf ein einmaliges
Kreislaufproblem aufgrund starker Sommerhitze zurückführten.

Darauf lehnte der Versicherer jegliche Leistung aus der privaten
Unfallversicherung ab mit dem Hinweis, dass auch in diesem
aktuellen Falle eine Bewusstseinsstörung zum Unfall geführt habe
und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Hat die 80-jährige Versicherungsnehmerin Anspruch auf
vertragsgemäße Invaliditätsleistungen, hier in diesem Kontextbaum
beschränkt auf den Anspruch eines einmaligen Kapitalbetrages als
Invaliditätsentschädigung?

b) Fallabwandlung

Seit dem Sturz im Badezimmer klagt die 80-jährige
Versicherungsnehmerin zusätzlich über einen Tinnitus im rechten
Ohr. Der Versicherer verweigert jegliche Leistungen auch
diesbezüglich und verweist auf ihre allgemeinen Unfallbedingungen,
wonach derartige Schäden durch die sog. Psychoklausel
ausgeschlossen seien.

Muss der Versicherer den Tinnitus als Dauerschaden bei der
Berechnung der Invaliditätsentschädigung berücksichtigen?

Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu
können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei
Justitia21 angemeldet haben. Für Basis-Benutzer werden keine
Nutzungsgebühren für Justitia21 fällig. Einzelheiten entnehmen Sie
bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21.
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[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Besteht Anspruch auf Maklerprovision?013.06.2015 - 16:51:1113.06.2015 - 16:51:11
Am 13.06.2015 wurde die erste Version des Kontextbaumes "MVProvi"
(Besteht Anspruch auf Maklerprovision?) in Justitia21 aufgenommen.

Mit dem Kontextbaum "MVProvi" (Besteht Anspruch auf
Maklerprovision?) können Sie interaktiv und denklogisch die
wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, ob der
Makler gegenüber dem Maklerkunden (Auftraggeber) einen Anspruch
auf Zahlung einer Maklerprovision hat.

Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht im Bürgerlichen
Gesetzbuch (§§ 652, 653, 654 BGB) sind dürftig. Das Maklerrecht
ist daher weitestgehend Richterrecht.

Grundsätzlich gilt: eine Maklerprovision, auch Maklercourtage
genannt, wird nur dann fällig, wenn der Makler auch tatsächlich
einen wirksamen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer
einer Immobilie bzw. einen wirksamen Mietvertrag zwischen dem
Vermieter und dem Mieter nachgewiesen bzw. vermittelt hat.

Kommt ein solcher Vertrag gar nicht zustande, besteht in aller
Regel auch kein Anspruch auf Maklerprovision.

Aber auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, gibt es
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision.

Ab 01.06.2015 gilt bei der Vermietung von Wohnungen das sogenannte
Bestellerprinzip. Dies bedeutet, dass künftig derjenige den Makler
zu bezahlen hat, der ihn beauftragt hat und das sind in der Regel
die Vermieter. Die Vermieter können also in einem solchen Fall die
Maklerprovision nicht auf den Mieter abwälzen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Kontextbaum nicht
die Prüfung eines Maklerprovisionsanspruchs bei einer
Geschäftsführung ohne Auftrag und auch nicht auf den unter
Kaufleuten eingeht.

Ebensowenig prüft dieser Kontextbaum einen Vertrag zugunsten
Dritter. Nicht selten wird im notariellen Kaufvertrag zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer ein Maklerprovisionsanspruch des Maklers
gegenüber dem Käufer als echter Vertrag zugunsten Dritter
formuliert. Dadurch soll dem Makler, unabhängig von seiner
tatsächlichen Leistung, ein eigener Anspruch gegenüber dem Käufer
eingeräumt werden.
Spätestens nach der Belehrung durch den Notar, wonach sich dadurch
die Notargebühren und die Grundsteuer erhöhen, wollen viele Käufer
eine solche Vereinbarung im notariellen Vertrag nicht.
Aus Maklersicht kann es  selbstverständlich von Vorteil sein, wenn
ein solcher echter Vertrag zugunsten Dritter im notariellen
Kaufvertrag vereinbart worden ist.
Aus Käufersicht sollte ein solcher echter Vertrag zugunsten
Dritter im notariellen Kaufvertrag aus vorgenannten Gründen nicht
aufgenommen werden. Ferner hat so der Käufer im Nachgang immer
noch die Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Entstehen der
Maklerprovision, so wie in diesem Kontextbaum, prüfen zu lassen.

Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu
können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei
Justitia21 angemeldet haben. Für Basis-Benutzer werden keine
Nutzungsgebühren für Justitia21 fällig. Einzelheiten entnehmen Sie
bitte den Nutzungsbedingungen für Justitia21.
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[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinAktives Wahlrecht gegen Extremisten027.03.2015 - 21:20:1427.03.2015 - 21:20:14
Mit diesem Beitrag möchte ich die Bremerhavener (und Bremer)
Bevölkerung daran erinnern, dass wir hier im Lande Bremen im
kommenden Mai Wahlen haben. Viele beschweren sich zu Recht über
Extremisten (auf der rechten sowie linken Seite gleichermaßen) in
unseren Vertretungsorganen. Dies kann meines Erachtens verhindert
werden, wenn sich wieder sehr viele Menschen aktiv an den Wahlen
beteiligen.

In der jüngeren Presse sind sehr viele Berichte über das Thema
Rechtsextremismus erschienen. Dabei darf der Linksextremismus nach
Erkenntnissen des Leiters des Berliner Forschungsverbunds
SED-Staat, Herr Klaus Schroeder, und seiner wissenschaftlichen
Mitarbeiterin, Frau Monika Deutz-Schroeder, nicht unterschätzt
werden (siehe F.A.Z. vom 23.02.2015, Seite 8): Besonders stark
gestiegen sind von "linken" Personen verübte Körperverletzungen.
In der öffentlichen Wahrnehmung werden diese Gewalttaten
quantitativ unterschätzt, da der Verfassungsschutz – warum auch
immer – zwischen "links" und "linksextrem" motivieren Straf- und
Gewalttaten unterscheidet und die nur "links"-motivierten Taten in
der detaillierten Betrachtung außen vor lässt
(Schroeder/Deutz-Schroeder a.a.O.). Das Bundeskriminalamt habe den
beiden auf Nachfrage mitgeteilt, dass in den vergangenen Jahren
als nichtextrem eingeschätzte "linke" Personen etwa 30 bis 40
Prozent der Gewalttaten verübten erstauntes Gesicht mit offenem Mund (Schroeder/Deutz-Schroeder
a.a.O. mit weiteren interessanten Ausführungen). Auf der rechten
Seite stellt sich das zuvor beschriebene statistische Problem
nicht, da nahezu alle Gewalttaten als rechtsextremistisch
eingestuft werden.

Sicherlich kann man seinen Unmut über diese Extremisten auch in
Form der Teilnahme an Demonstrationen kundtun. Dies reicht aber
nicht aus, um den Einzug solcher Randgruppen in die
Vertretungsorgane zu verhindern. Manche Politiker organisieren
sogar Demonstrationen gegen Extremisten, ohne aber dabei auf
dieses bedeutende aktive Wahlrecht hinzuweisen. Deshalb empfinde
ich solche Aufrufe doch eher als Wahlkampfgetöse.

Viel wichtiger ist meines Erachtens die aktive Teilnahme an
Wahlen. Denn man muss kein großer Mathematiker sein, um zu
erkennen, dass sich eine geringe Wahlbeteiligung auch auf die
Quoten der Extremisten auswirkt. Dies gilt natürlich unter der
Prämisse, dass Extremisten bekanntlich regelmäßig von ihrem
aktiven Wahlrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet nach meiner
These, dass Nichtwähler die Extremisten leider indirekt
unterstützen!

Übrigens bedeutet Wählen aktives Mitgestalten der Politik.
Deswegen rufe ich alle Wahlberechtigten in Bremerhaven (und
Bremen) dazu auf, von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch zu machen,
um damit aktive Demokratie gegen Extremisten zu praktizieren.

Schließlich führte das im Jahr 2006 erfolgreich durchgeführte
Volksbegehren der Initiatoren "Mehr Demokratie beim Wählen – Mehr
Einfluss für Bürgerinnen und Bürger" zu einer Änderung des
Wahlrechts, mit dem die Bürger/innen durch das sogenannte
Kumulieren (Verteilen mehrerer Stimmen auf Kandidaten
unterschiedlicher Wahllisten) und Panaschieren (mehrere Stimmen
einem bestimmten Kandidaten geben) mehr Einfluss auf die
Zusammensetzung der Bürgerschaft und der
Stadtverordnetenversammlung nehmen können.

Ich bin ja mal gespannt, ob die im Mai neu gewählte
Stadtverordnetenversammlung die notwendige verfassungsändernde
Mehrheit zusammenbekommt, um die Direktwahl des Oberbürgermeisters
auch hier in Bremerhaven einzuführen. Oder bedarf es dazu wieder
einmal eines Volksbegehrens ... zwinkerndes Gesicht
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinBerichterstattung über Person zulässig?015.12.2014 - 16:10:0315.12.2014 - 16:28:44
Am 15.12.2014 wurde die erste Version des Kontextbaumes "PersRBz"
(Berichterstattung über eine Person zulässig?) in Justitia21
aufgenommen.

Mit dem Kontextbaum "PersRBz" (Berichterstattung über eine Person
zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen
Voraussetzungen prüfen, ob über eine Person öffentlich berichtet
werden darf.

Berichterstattung über eine Person in der Öffentlichkeit ist
vielseitig denkbar: sei es in den klassischen Pressemedien (z. B.
Zeitungen, Fernsehen, Rundfunk) oder zunehmend im Internet,
insbesondere in sogenannten Foren bzw. Blogs und sozialen
Netzwerken. Blogs als unabhängige redaktionelle Medien eignen sich
hervorragend als Alternative oder Ergänzung zu den örtlichen
Printmedien, insbesondere wenn man das Gefühl hat, dass diese mehr
oder weniger einseitig berichten. Unter welchen Voraussetzungen
Blogs unter den Pressebegriff fallen, wird ebenfalls in diesem
Kontextbaum erörtert.

Die Zulässigkeit einer Berichterstattung über eine Person (man
spricht auch ganz allgemein vom "Äußerungsrecht") hängt
insbesondere von der schwierigen Abgrenzung von der
Meinungsäußerungsfreiheit zum Persönlichkeitsschutz ab. Artikel 5
des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung.
Die Meinungsfreiheit findet aber ihre Schranken dort, wo in das
Recht der persönlichen Ehre des anderen eingegriffen wird (Artikel
5, Absatz 2), zum Beispiel bei Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB).

Zunehmend populär werden Bewertungen im Internet. Beispielsweise
können sich bereits seit den 90er Jahren Käufer und Verkäufer bei
Ebay gegenseitig bewerten. Je mehr Bewertungen vorhanden sind,
desto mehr Vertrauen können andere aufbringen, soweit diese
Bewertungen auch seriös sind. Doch leider sind Händler und
Hersteller nicht immer ehrlich. Manche etwa kaufen sich gute
Bewertungen oder aber, was noch viel schlimmer ist, bezahlen
andere dafür, dass sie bei Konkurrenten schlechte bis beleidigende
Bewertungen eintragen.

Darüber hinaus gibt es auch Presseverlage, die seit langem ihr
Geschäft mit der bewussten Missachtung fremder
Persönlichkeitsrechte machen. Höchste Auflagen werden mit der
Veröffentlichung intimster Details aus dem Leben prominenter
Zeitgenossen erreicht. Finden sich gerade keine auflagenwirksamen
wahren Geschichten, so hilft man sich mit erfundenen Interviews,
Spekulationen, Phantasie und Fotomontage (Henning Münch, Der
Schutz des Einzelnen vor Presseveröffentlichungen durch den
Deutschen Presserat und die britische Press Complaints Commission,
2001, Seite 18).

Bei Bildern und Videos, die mal eben so einfach ins Internet
gestellt werden, kommen noch die Bestimmungen des
Kunsturhebergesetzes hinzu, wonach der Schutz der
Bildberichterstattung weiter reicht als der der
Wortberichterstattung.

Im Jahre 2007 kamen Teilnehmer einer Veranstaltung über
"Verdachtsberichterstattung und Pressefreiheit“ auf dem 58.
Deutschen Anwaltstag zu dem Ergebnis, dass Medien  heutzutage
häufiger gegen die Unschuldsvermutung als früher verstoßen (FAZ,
23.05.2007, S. 23). Nach der Ansicht von Hans Leyendecker (FAZ
a.a.O.) ähasten und rennen“ viele Presseleute umher, nur um
irgendeine Nachricht möglichst früh und möglichst exklusiv zu
erhalten. Dabei gingen die Medien oft zu leichtfertig mit dem
Anfangsverdacht für eine Straftat um, etwa durch die Nennung von
Namen, meinte er.

Gegen eine unzulässige Berichterstattung kann man sich zur Wehr
setzen. In Betracht kommen insbesondere Unterlassungsansprüche,
Widerruf bzw. Nachtrag und Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung
des BGH - die vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert wurde
(BVerfGE 34, 269 - Soraya), ist auch immaterieller Schadensersatz
möglich, zumindest dann, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach
einem gewissen Ausgleich für die ideelle Beeinträchtigung durch
eine Geldentschädigung unabweisbar ist.

Dieser Kontextbaum beantwortet die Ausgangsfrage
materiellrechtlich. Daraus können weitergehende Ansprüche
abgeleitet werden, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.

Schließlich ist zu beachten, dass jede einzelne Handlung gesondert
zu prüfen ist. Wird erstmalig über eine Person öffentlich
berichtet, ist dies explizit zu prüfen. Wird ein besonderes
Ereignis in ein Archiv aufgenommen, ist erneut im Rahmen einer
umfassenden Abwägung zu prüfen, inwieweit dies zulässig ist.
Dieser Kontextbaum müsste also für die Frage nach der Zulässigkeit
einer Archivierung erneut geprüft werden.

Der Ausgangsfall könnte so lauten:

Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt
die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in
einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der
angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des
Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied
der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist.

Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren
Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds
verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von
Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der
Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach
der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der
Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen.

Nach der Berichterstattung stellte sich heraus, dass es sich
tatsächlich um eine Falschbezichtigung gehandelt hat, mithin der
Chefjustiziar nicht bei diesen "Abhöraktionen" mitgewirkt hat.

Hat der ehemalige Chefjustiziar einen Anspruch auf
Richtigstellung?

Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu
können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei
Justitia21 angemeldet haben. Nutzer, die auch mit Justitia21
bloggen möchten, müssen sich als kostenpflichtiger
Premium-Benutzer bei Justitia21 anmelden. Dies hätte den Vorteil,
dass unter Umständen die Nutzungsgebühren bei einer
außergerichtlichen Beauftragung des Lizenzgebers als Rechtsanwalt
(z. B. für eine Erstberatung vor Veröffentlichung eines Beitrages)
mit den Rechtsanwaltskosten zum Teil verrechnet werden würden.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Nutzungsbedingungen für
Justitia21.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinWerden konkrete Reparaturkosten ersetzt?015.12.2014 - 16:02:0315.12.2014 - 16:26:29
Am 15.12.2014 wurde die erste Version des Kontextbaumes
"VURepke"(Verkehrsunfall: Werden konkrete Reparaturkosten
ersetzt?) in Justitia21 aufgenommen.

Mit dem Kontextbaum "VURepke" (Verkehrsunfall: Werden konkrete
Reparaturkosten ersetzt?) können Sie interaktiv und denklogisch
die wesentlichen Voraussetzungen prüfen, ob nach einem
Verkehrsunfall die konkret angefallenen Reparaturkosten für das
verunfallte Kraftfahrzeug des Geschädigten ersetzt werden.

Aufgrund der Praxisrelevanz ist diese Ausgangsfrage gewählt
worden, weil die meisten Eigentümer ihr liebgewonnenes Fahrzeug,
an welches sie sich über viele Jahre gewöhnt haben, repariert
bekommen wollen und es dann um die Frage der Erstattung der
Reparaturkosten geht.

1. Ziel dieses Kontextbaumes

Da gerade unmittelbar nach dem Unfall die meisten Fehler bei der
Regulierung gemacht werden, die oft danach kaum noch zu
korrigieren sind, habe ich diesen Kontextbaum entwickelt. Er soll
helfen, auch am Anfang die richtigen Weichenstellungen
vorzunehmen, um so später die richtigen Ansprüche durchsetzen zu
können.

Dieser Kontextbaum beinhaltet die wesentlichen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes; denn schon die Abrechnung des reinen
Fahrzeugsachschadens ist für den Geschädigten ohne juristisches
Sonderwissen kaum noch möglich.

Dieser Kontextbaum zeigt zudem systematisch, wie der Geschädigte
zum Teil selbst erheblichen Einfluss auf seine Ersatzansprüche
nehmen kann.

In jedem Falle empfehle ich aber die Unterstützung durch einen
vertrauten Rechtsanwalt nach Wahl des Geschädigten. Die durch die
Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten sind
grundsätzlich Teil des Verkehrsunfallschadens und müssen bei
entsprechender Haftung vom Schadensverursacher mitgetragen werden.
Die volle Ersetzung erfolgt beim Alleinverschulden des
Verursachers, anteilig bei einer Mithaftung des Geschädigten.

Allerdings geht dieser Kontextbaum übrigens davon aus, dass der
Unfallgegner den Verkehrsunfall vollständig allein verschuldet
hat. Bei einer Mithaftung des Geschädigten müssen die Ansprüche
entsprechend gequotelt werden.

2. Unabhängiges Sachverständigengutachten

Vor einem Reparaturauftrag sollten immer zunächst Beweise
gesichert werden. Für den Nachweis des Schadens und der
Schadenhöhe sollte vom Geschädigten in der Regel ein öffentlich
bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger seines Vertrauens
mit der Gutachtenfertigung beauftragt werden. Dies gilt auch dann,
wenn die Versicherung bereits ohne Zustimmung des Geschädigten
einen "eigenen" Sachverständigen eingeschaltet hat. Nicht selten
wird ein unabhängiger Sachverständiger eine Wertminderung
ermitteln; selbst wenn das geschädigte Fahrzeug bereits älter als
fünf Jahre ist. Im Falle eines Totalschadens wird er den
Wiederbeschaffungswert und den sogenannten Restwert feststellen.
Diese Daten sind notwendig für die Berechnung der
Schadensersatzansprüche. Dieser Kontextbaum nimmt Bezug auf diese
Fachbegriffe.

Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens sollte jedoch
grundsätzlich bei sogenannten Bagatellschäden unterbleiben. Diese
Grenze liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei
ca. 750 Euro. In diesem Falle dürfte als Schadensnachweis zumeist
ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

3. Begrifflichkeiten

Dieser Kontextbaum arbeitet  (ebenso wie der Sachverständige) mit
verschiedenen Fachbegriffen, die hier zuvor für das bessere
Verständnis kurz erörtert werden sollen.

a) Reparaturkosten (RK)

Bei den Reparaturkosten (kurz "RK“) handelt es sich um die Kosten,
die entstehen, wenn der Schaden an einem Fahrzeug beseitigt wird.

b) Totalschaden (TS)

Von einem Totalschaden (kurz "TS“) spricht man, wenn die
Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht
möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht
zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist
(wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf
Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus
Geldersatz.

Ein technischer Totalschaden ist immer dann anzunehmen, wenn das
Fahrzeug entweder völlig zerstört ist oder aber die Reparatur aus
anderen Gründen tatsächlich unmöglich ist.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus
Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine
Gegenüberstellung dieser Werte erfolgt in der Regel wenn die
Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder
übersteigen. Trotz alledem ist in diesen Fällen eine Reparatur bis
zur sogenannten 130-%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes möglich,
wenn der Sachverständige mit seiner Kalkulation in dieser Grenze
bleibt.

c)  Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Wiederbeschaffungswert (kurz "WBW“) eines Fahrzeugs ist der
Betrag, der für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall unter
Berücksichtigung der Marktverhältnisse in der jeweiligen Region zu
zahlen gewesen wäre. Manchmal wird der WBW auch als äFahrzeugwert“
bezeichnet.

d) Restwert (RW)

Der Restwert (kurz "RW“) eines total beschädigtes Fahrzeugs ist
der Betrag, der unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse in
der jeweiligen Region beim Verkauf erzielt werden kann.

e)  Wiederbeschaffungsaufwand (WBA)

Der Wiederbeschaffungsaufwand (kurz "WBA") ergibt sich aus dem
Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich Restwert (RW). Manchmal
wird der WBA auch als "Wiederbeschaffungskosten“ (kurz "WBK“)
bezeichnet.

f) Integritätsinteresse des Geschädigten

Hier möchte der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und dessen
konkreten Zusammensetzung weiternutzen. Dies ist in den
Totalschadenfällen problematisch. Dieser Kontextbaum zeigt die
Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Weiternutzung trotz
Totalschadens auf.

g) Fiktive Reparaturkosten (FRK)

Der Begriff fiktive Reparaturkosten (kurz "FRK“) wird dabei in der
Weise verstanden, dass die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten einer Fachwerkstätte unabhängig von jeglicher
Restitution der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden dürfen
(Huber, NZV 2004, 105, 106). Nicht selten möchte der Geschädigte
das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern in
Eigenregie reparieren oder sich den erforderlichen Geldbetrag für
die Reparatur auszahlen lassen. Dieser Kontextbaum zeigt die
Möglichkeiten und Grenzen einer solchen äfiktive Abrechnung“.

h) Minderwert (MW)

Der Minderwert (kurz "MW“) ist ein erstattungsfähiger Schaden, der
damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren
Verkaufs in der Regel einen geringeren Erlös erzielen wird, als
Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen
unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Manchmal wird der Minderwert auch als "Wertminderung" oder
"merkantiler Minderwert" bezeichnet.

Der zu prüfenden Ausgangsfall könnten wie folgt lauten:

In Anlehnung an einer Entscheidung des Landgerichts Stade vom
06.10.2008, Az. 1 S 55/07, verlangt der Kläger K von dem
Haftpflichtversicherer H die Zahlung der (restlichen)
Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, den der
Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers H zu 100 %
verschuldet hat.

Die Reparaturkosten betrugen 2.650,-- EUR, der
Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges des K lautete
lt. Sachverständigengutachten (ebenfalls exakt) 2.650,-- EUR und
die prognostizierten Reparaturkosten legte er mit 4.228,33 EUR
fest. 130 % des angegebenen Wiederbeschaffungswertes von 2.650,--
EUR betragen 3.445,-- EUR.

Kann K vom H Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten in
Höhe von 2.650,-- EUR  verlangen?

Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu
können, müssen Sie sich zumindest als Basis-Benutzer bei
Justitia21 angemeldet haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
Nutzungsbedingungen für Justitia21.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinKeine Direktwahl des Oberbürgermeisters123.05.2014 - 12:06:5215.12.2014 - 15:56:05
Nach den jüngsten Presseberichten steht nun leider fest, dass es
in Bremerhaven auch künftig keine Direktwahl des
Oberbürgermeisters geben soll. Grund dafür ist die derzeitige
fehlende verfassungsändernde Mehrheit in der
Stadtverordnetenversammlung. Nach einem Bericht im
Sonntagsjournals vom 18.05.2014, Seite 2, vermutet der
CDU-Fraktionsvorsitzende Paul Bödeker, dass die derzeitge
kommunale Regierung aus Rot-Grün Angst vor mehr Demokratie habe.

Auch für mich ist dieses Ergebnis der letzten Arbeitssitzung des
Unterausschusses zur Verfassungsreform sehr enttäuschend, zumal
sich die Grünen in der Vergangenheit doch immer für mehr
Bürgerbeteiligung eingesetzt haben. Nach Angaben des Bündnis
90/Grüne-Politikers Claudius Kaminiarz gegenüber dem
Sonntagsjournal habe sich keine Mehrheit dafür abgezeichnet. Schon
allein weil die SPD das nicht wolle, komme keine
verfassungsändernde Mehrheit in diesem Punkt zusammen
(Sonntagsjournal vom 18.02.2014, Seite 2).

Seine weiteren Ausführungen gegenüber der Nordsee-Zeitung, wonach
eine Direktwahl bei uns in Verbindung mit einer
Magistratsverfassung, wie wir sie hier haben, das System
"sprengen" würde (NZ vom 20.05.2014, S. 10), kann ich absolut
nicht nachvollziehen. Dies gilt gleichsam für die Äußerungen des
Fraktionschefs der SPD, Sönke Allers, gegenüber der
Nordsee-Zeitung, wonach eine Direktwahl des Oberbürgermeisters
zwangsläufig daran gekoppelt sei, diesem noch mehr Macht zu
übertragen (NZ vom 20.05.2014, S. 10).

Es wird daran erinnert, dass Frankfurt a. M. ebenfalls eine
Magistratsverfassung hat (sie gilt einheitlich für alle Gemeinden
in Hessen), wo schon seit vielen Jahren der Oberbürgermeister bzw.
die Oberbürgermeisterin direkt vom Volke gewählt wird. Auch dort
ist der Bürgermeister nur Erster unter Gleichen, d. h. er kann im
Magistrat von den anderen Mitgliedern überstimmt werden.

Mir ist schon bewusst, dass die Stellung eines direkt gewählten
Oberbürgermeisters in Bremerhaven dann problematisch wird, wenn er
im Magistrat über keine Mehrheit verfügt, d. h. wenn die Bürger in
Bremerhaven einen Kandidaten einer Minderheitenpartei oder gar
einen Parteilosen zum Oberbürgermeister gewählt haben. Der wird
dann eventuell auf eine ihm feindliche parteipolitische Mehrheit
stoßen, die ihn möglicherweise in den Augen der Wähler demontieren
will, um seine Wiederwahl zu verhindern. Dies ist sicherlich ein
Grund dafür, dem direkt gewählten Oberbürgermeister eine stärkere
Position im Magistrat einzuräumen. Dies kann beispielsweise
dadurch geschehen, indem man ihm ein doppeltes Stimmgewicht
innerhalb des Magistrates bei Beschlüssen gem. § 43 Abs. 2 der
Verfassung für die Stadt Bremerhaven einräumt. Zwingend ist dies
aber nicht, wie dies auch die Situation in Hessen zeigt. Denn auch
in Bremerhaven hätte der direkt gewählte Oberbürgermeister einer
Minderheitenpartei oder als Parteiloser weitgehende Befugnisse.
Hier möchte ich nur auf § 44 Abs. 1 der Verfassung für die Stadt
Bremerhaven verweisen, wonach der Oberbürgermeister den
Geschäftsgang der Verwaltung leitet und beaufsichtigt. Ein
unabhängiger Oberbürgermeister hätte also die Möglichkeit, sich
über sämtliche Vorgänge innerhalb der Verwaltung zu informieren.

Für mich gibt es eindeutige Vorteile einer Direktwahl des
Oberbürgermeisters auch hier in Bremerhaven:

1. Eine Direktwahl des Oberbürgermeisters vergrößert die
demokratischen Rechte der Bürger, weil sie über den
Oberbürgermeister direkt und unmittelbar entscheiden können. Ich
bin zudem davon überzeugt, so wieder mehr Bürger in Bremerhaven
zur Wahlurne bewegen zu können.

2. Eine Direktwahl bewirkt eine echte "Gewaltenteilung" zwischen
der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat. Sie wertet
neben dem Oberbürgermeiser auch die Stadtverordnetenversammlung im
Ganzen auf, da deren Mehrheit es nicht mehr als ihre Hauptaufgabe
sehen muss, den von ihr ins Amt gewählten Oberbürgermeister zu
stützen. Vielmehr steht die Stadtverordnetenversammlung als Ganzes
inbesondere dem Oberbürgermeister auf Augenhöhe gegenüber und kann
sowohl ihre verfassungsgemäßen Aufgaben gem. § 18 Abs. 1 bis 3
VerfBrhv als auch die Magistratskontrolle (Abs. 4) unabhängig
erfüllen. Das stärkt das Vertrauen in das Stadtparlament.

3. Auch wird sich ein direkt gewählter Oberbürgermeister weniger
leicht zu parteipolitischen Blockaden verleiten lassen oder aus
Rücksichtnahme auf den politischen Partner zu Enthaltungen
gezwungen sein, wenn nur eine von zwei oder mehr
Koalitionsparteien auf einer Gegenposition beharrt.

4. Schließlich wird der direkt gewählte und für seine Wiederwahl
auf das Vertrauen des Volkes (nicht seiner Partei) angewiesene
Oberbürgermeister weniger stark zu parteipolitischer
Ämterpatronage neigen. Hierzu möchte ich ergänzend auf die sehr
überzeugenden Ausführungen von Carl-Gustav Kalbfell verweisen,
wonach von den Wählern häufig quasi als "Filzbremse“
parteiunabhängige Kandidaten oder Anhänger von Minderheitsparteien
gewählt werden [...] (Carl-Gustav Kalbfell, Kommunale
Mandatsträger und Wahlbeamte im Spannungsfeld zwischen Kooperation
und Korruption - Eine Untersuchung der Reichweite von §§ 331 ff.
StGB -, Diss. 2009, S. 268 ff. zur Kontrollfunktion demokratischer
Wahlen).

Ich freue mich darüber, dass der Fraktionsvorsitzende der CDU in
der Stadtverordnetenversammlung, Paul Bödeker, sich mit seiner
Partei nun darum bemühen möchte, zu diesem wichtigen Thema der
Direktwahl des Oberbürgermeisters ein Bürgerbegehren zu initiieren
(NZ, 20.05.2014, S. 10). Alle Oppositionsparteien sollten dies
unterstützen, damit wir schon zur nächsten Wahl der
Stadtverordnetenversammlung 2015 auch den Oberbürgermeister direkt
vom Volke wählen lassen können.

Bis dahin kann ich dem Stadtverordneten Jan Timke (Bürger in Wut)
nur recht geben, wenn er gegenüber der Nordsee-Zeitung ausgeführt
hat, dass die Abfuhr für die Direktwahl ein wirklich "schlechter
Tag für die Demokratie in Bremerhaven" ist. Damit bleibt
Bremerhaven in der Tat neben den Stadtstaaten Hamburg und Berlin
die einzige Kommune, in der das Stadtoberhaupt nicht direkt von
den Bürgern gewählt wird. Ich halte dies für peinlich!

Die Haltung der SPD hier in Bremerhaven passt ja nun ganz und gar
nicht zusammen mit der Werbung des Spitzenkandidaten der
europäischen Sozialdemokratie, Martin Schulz, auf YouTube (siehe
unter http://www.youtube.com/watch?v=W4c4VhtGRq4). In diesem Video
werden u. a. folgende Worte eingeblendet: "Ein Europa der
Demokratie. Nicht der Bevormundung." Damit steht die Aussage des
Herrn Schulz meines Erachtens im krassen Widerspruch zu der
ablehnenden Haltung seiner Parteikollegen zur Direktwahl hier in
Bremerhaven, die den Begriff der Demokratie offensichtlich enger
auslegen.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch einmal an einer Befragung
der Nordsee-Zeitung Ende 2013 erinnern. Demnach haben sich unter
2326 Frauen und Männern 90 Prozent der Befragten für eine
Direktwahl des Oberbürgermeisters ausgesprochen (NZ vom
19.11.2013, S. 9). Dies zeigt meines Erachtens sehr deutlich, wie
viele Menschen auch hier in Bremerhaven die Politik gern aktiver
und unmittelbarer mitgestalten möchten.

Dies kann die Rot-Grüne Regierung hier in Bremerhaven doch nicht
einfach so ignorieren.

Für mich steht nach alledem jedenfalls fest, wo ich bei der
kommenden Europawahl am 25.05.2014 jedenfalls kein Kreuz machen
werde.

+ + + Dieser Artikel wurde am 21.05.2021 um 15:27 Uhr vom
Herausgeber aktualisiert. + + +
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinTextform der Widerrufsbelehrung019.09.2014 - 17:33:4219.09.2014 - 17:33:42
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 2014, Az.
III ZR 368/13, reicht für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in
Textform gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die bloße Möglichkeit des
Abspeicherns oder Ausdruckens einer auf der Internetseite des
Unternehmers abrufbaren Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher
nicht aus.

1. Leitsätze

a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer
gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht
für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den
Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB
nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR
66/08, NJW 2010, 3566).

b) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular
vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend
durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende
Bestätigung

"Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder
abgespeichert?"

ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil
sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und
3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden
unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht
den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen
den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger
Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen,
indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung
wahrheitswidrig erteilt habe.

Anzuwendende Vorschriften: §§ 242,  § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d
Abs. 1 [in der Fassung vom 2. Januar 2002], § 355 [in der Fassung
vom 29. Juli 2009] BGB

2. Anmerkungen

In diesem Verfahren behauptete das Unternehmen, die Anmeldung der
Verbraucherin sei über eine Eingabemaske online im Internet
erfolgt, die abschließend mit folgendem Ankreuzkästchen
(Kontrollkasten; sogenannte Checkbox) versehen gewesen sei:

"Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder
abgespeichert?"

Die Verbraucherin hatte tatsächlich den Kontrollkasten angeklickt
und damit zugleich dort auch ein Häkchen setzen müssen, um den
Anmeldevorgang abschließen und ihre Daten an das Unternehmen über
das Internet übersenden zu können.

Das Unternehmen verlangte nun die Zahlung des vereinbarten
Entgeltes, weil die Verbraucherin die Möglichkeit hatte, die
Widerrufsbelehrung auf ihrer Internetseite einzusehen und sodann
abzuspeichern oder auszudrucken. Dies würde nach der Ansicht des
Unternehmens den gesetzlichen Anforderungen genügen, sodass die
Verbraucherin die Widerrufsfrist versäumt habe.

Der Bundesgerichtshof kommt in diesem Urteil zum Ergebnis, dass
die von dem Unternehmen genutzte Art der Widerrufsbelehrung den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt habe, sodass die
zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

Für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform gemäß § 355
Abs. 3 Satz 1 BGB reiche die bloße Möglichkeit des Abspeicherns
oder Ausdruckens einer auf der Internetseite des Unternehmers
abrufbaren Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher nicht aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Gerichtshofs der Europäischen Union sei im Hinblick auf den
gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund der Regelungen zu dem
Widerrufsrecht der Verbraucher bei Abschluss eines
Fernabsatzvertrags der Zugang der Widerrufsbelehrung beim
Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeigneten Weise erforderlich.

Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer
gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht
demnach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in
einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den
Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Daher müsse der Verbraucher
die elektronische Widerrufsbelehrung entweder per Post oder E-Mail
übersandt erhalten haben oder auf seinem eigenen Computer
abspeichern oder ausdrucken.

Da der Unternehmer meines Erachtens aber das Abspeichern oder
Ausdrucken auf dem Computer des Verbrauchers schwer beweisen kann,
bleibt für ihn eigentlich nur des Übersenden per Post oder per
E-Mail.

Es ist im Übrigen Aufgabe des Unternehmers, dem Verbraucher die
Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des
Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen (vgl.
hierzu EuGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - C - 49/11 Content Services,
NJW 2012, 2637, 2638 Rn. 32 bis 37; Schlussantrag des
Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 6. März 2012 in der Rechtssache
C - 49/11 Nr. 24 f).

Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass der
Bundesgerichtshof in diesem Urteil entgegen der Auffassung manch
anderer Autoren eben nicht entschieden hat, ob es für die
Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform im Sinne von § 355
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB genügen kann, wenn der
Unternehmer die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher auf einer
fortgeschrittenen Internetseite ("sophisticated website") zur
Verfügung stellt.

Um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform per E-Mail
nachweisbar zu übersenden, empfehle ich das sogenannte
Double-Opt-in-Verfahren. Das Double-Opt-in-Verfahren ist
zweistufig aufgebaut.
Im ersten Schritt trägt der Verbraucher u. a. seine E-Mail-Adresse
in das Online-Formular ein und sendet das Formular ab. Das System
des Unternehmers generiert und verschickt unmittelbar danach
automatisch eine Bestätigungs-E-Mail an die von dem Verbraucher
angegebene E-Mail-Adresse, die u. a. die Widerrufsbelehrung
enthält.
In der Bestätigungs-E-Mail wird der Verbraucher gebeten, durch
einen Klick auf den Bestätigungslink ein zweites Mal zu erklären,
dass er den Vertrag mit dem Unternehmer schließen möchte. Nur wenn
der Empfänger dieser Bitte nachkommt, wird der Vertrag wirksam
geschlossen. Darauf wird der Verbraucher hingewiesen.

Um diesen Vorgang gegenüber den Gerichten nachweisen zu können,
werden die einzelnen Schritte mit den wesentlichen Daten in einer
sogenannten Serverlog-Datei gespeichert.

Dieses Double-Opt-in-Verfahren wird beispielsweise für die
Anmeldung als Basis-Benutzer bei Justitia21 (ein juristisches
Expertensystem) genutzt.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinSachbeschädigungen pp. am Kanzleischild002.03.2013 - 13:39:3812.12.2013 - 10:48:05
Mein neues Kanzleischild wurde am 16.04.2013 angebracht. Gleich-
zeitig habe ich die Belohnung auf 500 Euro erhöht!

Zur Erinnerung:

Am 01.03.2013, in der Zeit zwischen 09:35 Uhr und 14:35 Uhr, wurde
mein Kanzleischild an der Außenfassade in der Bürgermeister-
Smidt-Str. 42 in Bremerhaven erneut aus der Verankerung gerissen
und dieses Mal in der Fußgängerzone an einem Mülleimer Ecke
Mühlenstraße abgestellt.

Das Aluminiumteil fehlt weiterhin. Blutspuren deuten darauf hin,
dass sich der Täter bei dieser Tat verletzt hat.

Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich bereits in der Nacht vom 28.
auf den 29.01.2013.

Für Hinweise, die zur Aufklärung dieser Taten sowie zur Täterer-
mittlung führen, wird nun eine Belohnung in Höhe von insgesamt
500 Euro ausgesetzt.

Über die Zuerkennung und ggf. Verteilung der Belohnung an
Berechtigte wird unter Ausschluss des Rechtsweges entschieden.

Die Belohnung ist ausschließlich für Privatpersonen und nicht für
Beamtinnen oder Beamte bestimmt, zu deren Berufspflichten die
Verfolgung von Straftaten gehört.

Diese Auslobung ist befristet bis zum 31.12.2014.

Ich habe gar nicht gewusst, dass ich so interessant bin. Ich
betrachte diese Taten als Kompliment für mein Engagement. Solche
Aktionen motivieren mich nur noch mehr!
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinDirektwahl des Oberbürgermeisters229.02.2012 - 18:24:4320.11.2013 - 11:07:54
Erfreulicherweise setzt sich die Piratenpartei in Bremerhaven
weiterhin für eine bessere Beteiligung der Bürger/innen an
politischen Entscheidungen ein, indem Sie mit einem Bürgerbegehren
erreichen möchte, dass der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven
zukünftig direkt gewählt wird (siehe nur NZ, 20.02.2012, S. 12).

Ich halte dies für längst überfällig und fordere alle Bürger/innen
Bremerhavens auf, dieses Vorhaben zu unterstützen. Dazu kann ein
Formblatt mit dem genauen Wortlaut des Bürgerbegehrens und den
notwendigen Informationen ab sofort  auf der Homepage der
Piratenpartei in Bremerhaven heruntergeladen werden.

Auf den ersten Blick bin ich zwar der Auffassung, dass die mit dem
Bürgerbegehren angestrebte Änderung der Stadtverfassung allein
nicht ausreichen wird, um eine Direktwahl des Oberbürgermeisters
bei uns in Bremerhaven zu regeln. Aber sie wird mit Ihrer
Unterschrift sicherlich Signalwirkung für weitere notwendige
Änderungen haben.

Dieser Beitrag in meinem Blog erfolgt selbstverständlich weiterhin
im Rahmen meiner politischen Unabhängigkeit.
http://www.piraten-bremerhaven.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinPolitische Betätigung der Beamten029.08.2013 - 11:25:1529.08.2013 - 11:25:15
Als ich am 26.08.2013 den Bericht über die Bundestagskandidatin
Frau Bettina Hornhues für die CDU in der Nordsee-Zeitung las,
erinnerte ich mich an einige ähnliche Erlebnisse während meiner
Zeit im öffentlichen Dienst.

Gegenüber der NZ gab Frau Hornhues an, aus Verärgerung über einige
"Lehrer aus dem linken Spektrum" in die Politik gekommen zu sein.
Diese Lehrer sollen an ihrer Schule Unterschriften für eine ihrer
politischen Forderungen gesammelt und die Schüler geradezu
genötigt haben, da mitzumachen (NZ, 26.08.2013, Seite 11). Als Sie
die einzige war, die nicht unterschrieb, sei sie "wie eine
Aussätzige behandelt worden" (NZ a.a.O.).

Während meiner Zeit im öffentlichen Dienst ist mir Ähnliches
passiert. Mehrmals ist mir von Beamten aus dem linken Spektrum
ausdrücklich "empfohlen" worden, einer bestimmten Partei
beizutreten. Weil ich dies nicht tat, wurde auch ich wie ein
Aussätziger von diesen Beamten behandelt.

Viele fragen sich sicherlich, warum man denn nicht gegen solche
Beamte disziplinarisch vorgegangen ist?

In den Bundes- und Landesgesetzen gibt es tatsächlich Regelungen,
die u. a. Pflichten der Beamten festlegen. Gemäß § 60 Abs. 2 BBG
hat der (Bundes-) Beamte beispielsweise bei der politischen
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die
sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der
Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

Aus § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG ergibt sich ferner, dass der Beamte zur
Unparteiischkeit und Gerechtigkeit verpflichtet ist. Aus diesem
allgemeinen Verhaltensmaßstab werden folgende konkrete Pflichten
abgeleitet:

1. Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei (§ 60 Abs.
1 Satz 1 BBG).

2. Der Beamte hat für das Wohl der Allgemeinheit zu sorgen.

3. Der Beamte hat sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 61 Abs. 1
Satz 2 BBG).

Verletzt nun ein Beamter schuldhaft diese ihm obliegenden
Pflichten, so begeht er oder sie ein Dienstvergehen gem. § 77 Satz
1 BBG.

Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen,
wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in
besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt
oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen (§ 77 Satz 2 BBG).  Es wird also zwischen
Pflichtverletzungen innerhalb und außerhalb des Dienstes
unterschieden.

Außerhalb des Dienstes überwiegen die Grundrechte des Beamten bei
weitem. Innerhalb des Dienstes sieht dies schon ganz anders aus
und wird über eine Vielzahl von Urteilen näher spezifiziert. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht politische Betätigung
beispielsweise dann als gegeben an, wenn durch das demonstrative
Herausstellen einer Meinung zu einem politischen Thema geworben
werden soll (BVerwG, Urteil vom 25.01.1990, Az. BVerwG 2 C 50.88 =
BVerwGE 84, 292, 295 f.). Das Tragen von Plaketten hat es mit
diesem Urteil als eine solche politische Aussage eingestuft.

Wird dem Beamten ein Dienstvergehen nachgewiesen, so kommen
Disziplinarmaßnahmen gem. § 5 BDG in Betracht, die da sind:

- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung
- und Entfernung aus dem Dienst.

Ein Verstoß gegen Beamtenpflichten muss der Dienstvorgesetzte aber
beweisen können. Oftmals erfolgen pflichtwidrige Verhaltensweisen
bzw. Äußerungen nur in einem 4-Augen-Gespräch. Ein
Disziplinarverfahren würde daher eher ins Leere laufen; es sei
denn, man findet weitere Zeugen, denen Ähnliches widerfahren ist.

Eigentlich müsste ich mit meinen Erfahrungen mit den Beamten aus
dem linken Spektrum auch der CDU beitreten und Berufspolitiker
werden zwinkerndes Gesicht. Ich habe mich aber für den Beruf des Rechtsanwaltes
entschieden, weil ich mich so besser für die
Einzelfallgerechtigkeit einsetzen kann.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinÜberwachung der Internetnutzung001.08.2013 - 15:32:2101.08.2013 - 15:32:21
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012, Az. I ZR
74/12, genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal
entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und
Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind
über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das
Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem
Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht
grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst
verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass
das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Dieses Urteil dürfte meines Erachtens auch analog auf sogenannte
Social Networks übertragbar sein. Das Interesse ist bekanntlich
groß und immer mehr Jugendliche registrieren sich auf solchen
Internet-Plattformen. Viele Eltern übersehen die Risiken, die von
solchen Sozialen Netzwerken ausgehen. Nach diesem Urteil des
Bundesgerichtshofs sollten die Eltern jedenfalls ihre Kinder über
die Risiken, die grundlegenden Gebote und Verbote belehren.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinStellenausschreibung als eine Farce017.04.2012 - 15:52:5110.06.2012 - 17:42:27
In der Vergangenheit ist vermehrt zum Ausdruck gekommen, dass
viele Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst als eine Farce
betrachten. Nicht selten geht es wohl nur noch um den
Wunschkandidaten (siehe z. B. NZ, 07.02.2012, S. 9; NZ,
09.06.2012, S. 13).

Bei Spitzenpositionen, mithin insbesondere bei politischen
Beamten, dürfte es meines Erachtens unbestritten sein, dass der
Chef auch Leute seines Vertrauens um sich scharen dürfen muss.

Problematisch und äußerst bedenklich ist es jedoch, wenn nicht nur
Spitzenpositionen, sondern auch Stellen in den Fachabteilungen
ohne Auschreibungen bzw. nach Parteibuch besetzt werden (siehe
nur FAZ, 04.02.2012, S. 11). Der politische Durchgriff hat meiner
Ansicht nach deutlich zugenommen, verbunden mit dem wachsenden
Unmut der unbeförderten Beamten. Denn nach Artikel 33 Abs. 2  des
Grundgesetzes müssen Mitarbeiter nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ausgewählt werden.

Art. 33 II GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches
Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch
eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und
beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl.
nur BVerfGE 39, 334, 354).

"Wenn Loyalität vor Sachkunde geht, wenn Positionen nicht mit den
Besten besetzt werden, wenn die geronnene Erfahrung des Apparats
nichts mehr zählt, muss man sich nicht wundern, wenn das Ergebnis
dünner wird, die Gesetze handwerklich schlechter werden, Politik
sich am Ende öfter korrigieren muss." (FAZ, 04.02.2012, S. 11)

Sitzen nun die "Parteibücher" auf ihren Posten, fragt man sich,
was bei einem Machtwechsel passiert. In diesem Falle müssten diese
Beamten eigentlich in den Keller oder ins Archiv umgesetzt werden.
Das passiert aber eben nicht. Diese Leute blockeren weiterhin gut
dotierte Stellen.

Und so entstehen dann wieder Konflikte bis hin zum Mobbing: Der
Fachabteilungsleiter A1 der Partei A geht in Rente. Prompt wird
der Posten mit einem Parteifreund B1 der regierenden Partei B
besetzt. Auf dem Stellvertreterposten sitzt weiterhin der A2 der
Partei A. Die Konflikte zwischen B1 und A2 kann man sich
sicherlich vorstellen ...

Wenn dann auch noch in der Fachabteilung der parteilose Beamte C
seinen Dienst verrichtet, der mit seinen politischen Ansichten der
Partei C sehr nahe steht, haben plötzlich zwei ehemalige
Streitgenossen einen gemeinsamen dritten (politischen) Feind ...

Für C bleibt dann - oftmals sehr zum Nachteil seiner Kollegen -
nur noch ein Dienst nach Vorschrift übrig oder aber sich umsetzen
zu lassen. Wenn all dies nichts nützt, hilft nur noch die
Kündigung.

Den parteilosen Beamten geht es nicht selten wie den Fröschen, von
denen der FDP-Vorsitzende Rösler sprach. Rösler hatte zu seinem
Amtsantritt bildhaft vor einem schleichenden Entzug der
Freiheitsrechte gewarnt. Er erzählte das so: Wenn man einen Frosch
in einen Topf mit heißem Wasser setzt, dann springt er sofort
heraus. Wenn man ihn aber in kaltes Wasser setzt und es langsam
erwärmt, merkt es der Frosch erst, wenn es zu spät ist.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinCitoyens sind angesagt011.01.2012 - 11:59:5722.04.2012 - 14:59:18
"Der Citoyen (französisch citoyen zu altfranzösisch citeain, einer
Ableitungsform von cité, Stadt, dies aus lateinisch civitas,
Bürgerschaft, Staat) bezeichnet den Bürger bzw. Staatsbürger, der
in der Tradition und im Geist der Aufklärung aktiv und
eigenverantwortlich am Gemeinwesen teilnimmt und dieses
mitgestaltet. Sein Selbstverständnis basiert historisch auf den
Werten der Französischen Revolution von Freiheit, Gleichheit,
Brüderlichkeit." (Quelle: Wikipedia, Stand 19.12.2010)

Bereits im Jahre 2001 habe ich auf meiner Homepage unter
"Interessante Fälle" den Fall "Mobbing oder mehr?" mit diversen
Anmerkungen zur direkten Demokratie bzw. zur Notwendigkeit der
Abänderung unseres Wahlrechts veröffentlicht.

Um so mehr freue ich mich daher, dass sich nun auch der
Bundesverfassungsrichter Peter Huber für die Einführung mehr
direktdemokratischer Elemente einsetzt. Wenn das aktuelle
Wahlrecht nicht mehr ausreicht und Entscheidungen der Politik
nicht mehr auf genügend Akzeptanz stoßen, sollte über Korrekturen
und Ergänzungen nachgedacht werden (so Huber, FAZ, 20.12.2011, S.
4).

Nach Huber a.a.O. ist derzeit leider vermehrt festzustellen, dass
die real- und personalblebizitäre Dimension des Wahlrechts
verblasst. Das führt nach seinen Erkenntnissen zu
Frustrationserlebnissen, die auf Dauer die Substanz des ganzen
Systems unterminieren können (so Huber a.a.O.). Huber hat als
Thüringer Innenminister selbst eine unglaublich, angestaute Wut
bei vielen Bürgern festgestellt. Und glauben Sie mir, Herr Huber,
diese Wut gibt es nicht nur bei Thüringer Bürgern. Auch ich habe
in der Vergangenheit beobachten können, wie mit Minderheiten
umgegangen worden ist, die schlicht ihre verfassungsmäßigen Rechte
(wie z. B. ihre Meinungsäußerungsfreiheit) in Anspruch genommen
haben.

Deshalb ist es meines Erachtens so wichtig, dass der Staatsbürger
auf die Politik wirksamen Einfluss nehmen kann. Das geschieht eben
vor allem über das Wahlrecht (Abschaffung der 5-%-Klauseln,
Direktwahl von (Ober-) Bürgermeistern/innen, Landräten/innen,
Ministerpräsidenten/innen, Bundeskanzler/in und Bundespräsident/in
sowie vermehrte Volksgesetzgebung mit den Institutionen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, Verbote politischer Betätigung
für bestimmte Berufsgruppen).

Nur so kann den Abschottungstendenzen im Parteienstaat wirksam
entgegengewirkt werden. Schließlich geht es auch darum, unsere
repräsentative Demokratie zu stabilisieren.

Selbstverständlich gilt dies auch für die Europäische Union.
Insoweit kann ich dem Vizepräsidenten des
Bundesverfassungsgerichts, Herrn Ferdinand Kirchhof, nur
zustimmen, wenn er in der FAZ vom 06.02.2012, S. 13, wie folgt
ausführt: "Wir brauchen endlich direkte Demokratie in der EU, weil
sie sich weit von ihrer Bevölkerung und ihren Heimatregionen
entfernt hat."
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[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinVorsorgevollmacht sinnvoll?021.02.2011 - 16:40:1522.04.2012 - 14:57:43
Jeder sollte sich einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall
Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend
oder auf Dauer nicht mehr dazu in der Lage ist?

Niemand kann sicher davor sein, vielleicht schon morgen durch
einen schweren Unfall dauerhaft das Bewusstsein zu verlieren und
darauf angewiesen zu sein, dass ein anderer für ihn Entscheidungen
fällt. Falls hierfür keine Vorsorge getroffen wurde, wird das
Betreuungsgericht im Bedarfsfall eine Betreuerin oder einen
Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen. Das Gericht wird
hierbei zwar prüfen, ob die Betreuungsperson vorrangig aus dem
Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann. Ist dies jedoch
nicht möglich, können auch familienfremde Personen zum Betreuer
bestellt werden.

Um dies zu verhindern, kann jedermann vorsorgen, indem er
schriftlich Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers
im Rahmen einer sogenannten Vorsorgevollmacht formuliert.

Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, darf
grundsätzlich in ihrem Regelungsbereich ein Betreuer nicht
bestellt werden. Lediglich ausnahmsweise darf unter strengen
Voraussetzungen gem. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl
eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten
abgewichen werden (so BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az. XII ZB
355/10 im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010
- XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ff.): "Der Wille des Betreuten
kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der
vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft [...].
Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung
aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben,
die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es
muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene
die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann
oder will."

Bei der Abfassung einer Vollmacht sollten Sie meines Erachtens
auch den Rat eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin
einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Einzelheiten
genauer geregelt werden sollen, Sie mehrere Bevollmächtigte
einsetzen wollen, Sie auch eingehende Handlungsanweisungen an den
oder die Bevollmächtigten festlegen wollen oder zugleich in die
Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung mit aufgenommen
werden soll. In einer Patientenverfügung regeln Sie Ihre
Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in
der letzten Phase Ihres Lebens.

Eine notarielle Beurkundung ist nach meiner Auffassung nur dann
notwendig, wenn Ihre Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen
berechtigen soll.
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[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinNeues Wahlrecht im Lande Bremen219.12.2010 - 12:15:2119.04.2012 - 16:16:06
Bei der letzten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in
Bremerhaven und der Wahl zur Bürgerschaft am 22. Mai 2011 konnte
endlich das neue Wahlrecht im Lande Bremen angewendet werden.

Als Reaktion auf das im Jahr 2006 erfolgreich durchgeführte Volks-
begehren der Initiatoren "Mehr Demokratie beim Wählen – Mehr
Einfluss für Bürgerinnen und Bürger“ wurde das Bremische Wahl-
gesetz durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem. GBl., S. 539)
geändert.

Der Gesetzentwurf zielte darauf ab, den Wählern mehr Einfluss bei
der Auswahl der Abgeordneten für die Bremische Bürgerschaft  sowie
bei der Auswahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in
Bremerhaven zu geben. Die Wähler sollten die Möglichkeit bekommen,
nicht nur starre Parteilisten zu wählen, sondern einzelne Personen
auf diesen Listen auszuwählen. Dadurch sollte die in den letzten
Jahrzehnten gewachsene Entfremdung zwischen den Volksver-
tretungsorgangen und den Bürgern verringert werden.

Mit diesem neuen Wahlrecht können die Bürger/innen mehr Ein­fluss
auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft und der Stadtverord-
netenversammlung nehmen.

Dabei kommen nun auch im Lande Bremen die in Süddeutschland längst
bekannten Instrumente des Kumulierens und Panaschierens zum
Einsatz.

Hiermit gratuliere ich dem Verein "Mehr Demokra­tie“, der das neue
Wahlrechts, das "Mehr Demokratie“ durch ein Volksbegehren auf
den Weg gebracht hat, ganz außerordentlich. Ich habe mich darüber
sehr gefreut!

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BremWG sieht nun vor, dass jeder
Wahlberechtigte fünf Stimmen hat. Wähler können eine oder mehrere
Stimmen für einen oder mehrere Bewerber abgeben (§ 6 Abs. 2
BremWG). Sie können dabei auch Bewerber unterschiedlicher Listen
unterstützen (§ 6 Abs. 3 BremWG). Neben die Personenwahl tritt die
Möglichkeit der Listenwahl (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BremWG). Der Wähler
kann – wie in § 6 Abs. 4 Satz 2 BremWG bestimmt ist - eine oder
mehrere seiner Stimmen an Listen vergeben, diese Stimmen wiederum
bei einer einzelnen Liste anhäufen (kumulieren) oder an mehrere
Listen verteilen (panaschieren).

Mit dem neuen Wahlrecht haben also die Bürger/-innen im Lande
Bremen am 22. Mai 2011 die Möglichkeit, mehr Einfluss auf die Wahl
der Kandidaten zu nehmen, die bislang ausschließlich über die
Listen der Parteien nominiert wurden.

Allerdings haben sich (meines Erachtens leider) die Politiker bzw.
Initiatoren für dieses neue Wahlrecht auf eine begrenzte Einfluss-
nahme der Bürger geeinigt. So verstößt es nach einem Urteil des
Bremischen Staatsgerichtshofs nicht gegen die Bremische
Landesverfassung, wenn nach § 7 Abs. 6 BremWG bei der Verteilung
der Mandate innerhalb eines Wahlvorschlags zunächst die nach
Listenwahl zu vergebenden Sitze und erst anschließend die Sitze
für die nicht bereits nach der Listenwahl berücksichtigten
Bewerber mit den höchsten Personenstimmenzahlen zugeteilt werden
(BremStGH, Urteil vom 08.04.2010, Az. St 3/09).
Welche Bewerber letztlich die Mandate erhalten, bestimmt schließ-
lich die Vorschrift des § 7 Abs. 6 BremWG: Zunächst werden
auf die auf einen Wahlvorschlag nach Listenwahl zu vergebenden
Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie im
Wahlvorschlag benannt sind (§ 7 Abs. 6 Satz 1 BremWG), sogenannte
Listenbank. Erst danach werden die Mandate unter den verbleibenden
Bewerbern verteilt, die nach den Personenstimmen zu vergeben sind,
und zwar in der Reihenfolge des Personenstimmenergebnisses der
einzelnen Bewerber (§ 7 Abs. 6 Satz 2 BremWG), sogenannte
Personenbank.

Ich habe hier den Eindruck, dass der Gesetzgeber mit dieser
Klausel den Berufspolitikern einen "sicheren" Listenplatz
verschaffen wollte. Es besteht also aus Volkssicht noch ein
Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber.

Hierbei ist aber rechtlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzge-
ber bei seiner Entscheidung für ein bestimmtes Wahlmodell
grundsätzlich frei ist. Er ist auch befugt, eine Kombination von
Wahlsystemen vorzunehmen (vgl. BremStGHE 5, 94, 97; BVerfGE 121,
266, 296). Es besteht insoweit ein breiter Entscheidungsspielraum,
den das Grundgesetz und die Landesverfassung dem Gesetzgeber bei
der Gestaltung des Wahlrechts einräumen.

In jedem Falle freue ich mich dennoch über den Erfolg des Vereins
"Mehr Demokra­tie“. Die Demokratie im Lande Bremen wird
unmittelbarer: auch nicht so bekannte Politiker haben nun die
Chance, in die Volksvertretungsorgane im Lande Bremen einzuziehen,
insbesondere indem die Bürger/-innen - bitte zahlreich - von der
Möglichkeit des Komulierens und Panaschierens Gebrauch machen. Im
Übrigen ist es das erste Mal in der Geschichte Deutschlands, dass
den Wählerinnen und Wählern bei einer Landtagswahl so viel
Einfluss ermöglicht wird. Bremen sollte ein Vorbild für andere
Länderparlamente sein!

Während darüber hinaus für die Bürger­schaft die
Fünf-Prozent-Hür­de bestehen bleibt, fällt diese Schranke bei der
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven weiterhin
weg. Auch unter Berücksichtigung der Wahl der haupt- und
ehrenamtlichen Magistratsmitglieder durch die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ist eine
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ohne
Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit zu erwarten (so der Bremische Staatsgerichtshof
in seinem Urteil vom 14. 5.2009, Az. St 2/08). Zu Recht wies der
Bremische Staatsgerichtshof indiesem Urteil auch daraufhin hin,
dass eine Fünf-Prozent-Sperrklausel erheblich in die
Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Wahlbewerber
eingreift. Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende
erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen
Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen
(BremStGH, Urteil vom 14. 5. 2009, Az. St 2/08, im Anschluss an
BVerfGE 120, 82 = NVwZ 2008, 407).
http://www.bremen-nds.mehr-demokratie.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinUrheberrecht und Privatkopie019.04.2012 - 16:13:4919.04.2012 - 16:13:49
Darf man in jedem Falle eine Privatkopie von einem
urheberrechtlich geschützten Werk machen?

Der Gesetzgeber hat mit dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt,
wonach der Urheber selbst bestimmt, wer sein Werk veröffentlichen,
vervielfältigen, verbreiten oder bearbeiten darf.

Das Urheberrecht schützt die Urheber von kreativen Werken wie z.
B. Texte, Fotos, Filme und Musik.

Der Schutz des Urheberrechts besteht unabhängig von einer
Registrierung oder anderen Formalitäten für jeden, soweit sein
Werk gem. § 2 Abs. 2 UrhG ausreichende Kreativität aufweist. So
ist ein einzelner Akkord nicht geschützt, weil ansonsten eine
weitere originäre Komposition von Musikwerken ausgeschlossen wäre.
Wenn mehrere Personen zusammen kreativ tätig sind, werden sie zu
Miturhebern eines Werkes. Alle Miturheber müssen dann gem. § 8
Abs. 2 UrhG einer Verwendung ihres gemeinsamen Werkes zustimmen.

Jedoch darf im Interesse der Allgemeinheit ein Werk teilweise
genutzt werden, ohne dass der Urheber zustimmen muss. So kann ein
Nutzer gem. § 53 Abs. 1 UrhG beispielsweise unter bestimmten
Voraussetzungen im Rahmen der so genannten Privatkopierschranke
ein Werk zu privaten Zwecken kopieren.

Allerdings ist hierbei die so genannte Kopierschutzschranke gem.
§§  95a Abs. 1, 95 b UrhG zu beachten. Neuerdings werden
insbesondere Musik und Filme, aber auch elektronische Bücher
(E-Books) häufig nur noch mit Kopierschutz angeboten. Diese sollen
verhindern, dass die Inhalte nicht ohne Zustimmung des Urhebers
weiterverbreitet werden. In solchen Fällen ist es dann auch
untersagt, sich eine private Kopie anzuanfertigen, weil der
Kopierschutz ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen
werden darf.

Man sollte sich mithin Kopien nur von solchen Dingen machen, bei
denen man genau weiß, woher sie stammen und sich sicher ist, dass
diese nicht kopiergeschützt sind (ausgenommen hiervon sind
Softwareprogramme; sie unterliegen einem besonderen
Urheberschutz). Eine Weitergabe an Unbekannte ist ohnehin
verboten.

Nicht erlaubt ist ferner, das fremde Werk (z. B. Video oder Musik)
öffentlich vorzuführen oder zu verbreiten, zum Beispiel auf einer
Videoplattform oder in einem Sozialen Netzwerk.

Auch das Herunterladen von Liedern aus einer Tauschbörse ist in
der Regel problematisch, da überwiegend Musikstücke angeboten
werden, die von den Urhebern nicht zur kostenlosen Verbreitung
freigegeben sind. Jedenfalls darf eine "offensichtlich
rechtswidrige Quelle" für die Kopie nicht genutzt werden. Wird z.
B. ein Hits aus den aktuellen Charts kostenlos angeboten, dürfte
dies für jeden bedenklich sein.

Wer sich daran nicht hält, muss mit zivilrechtlichen
Schadenersatzforderungen der Urheber oder gar mit einer
Strafanzeige rechnen.

Über die IP-Adresse des Rechners lässt sich feststellen, wann und
wie der Inhaber eines Online-Anschlusses das Internet genutzt hat.

Wird man aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu
unterschreiben, einige Tausend Euro an Schadenersatz zu zahlen und
zudem die Anwaltskosten von über 1.000,-- EUR zu übernehmen,
sollte man sich unverzüglich - vor Abgabe der
Unterlassungserklärung - an einen Rechtsanwalt wenden.

Wie bereits ausgeführt worden ist, kann eine
Urheberrechtsverletzung gem. § 106 ff. UrhG auch strafbar sein.
Die Tat wird vom Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe geahndet; handelt der Täter gewerbsmäßig,
sogar mit maximal fünf Jahren.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinBeweis der Urheberschaft019.04.2012 - 12:32:2919.04.2012 - 12:32:29
Erst kürzlich habe ich an einer Veranstaltung teilgenommen, bei
der sich gezeigt hat, dass sich auch heute noch – und zu recht -
viele Komponisten mit dem Problem des Schutzes ihrer geistigen
Schöpfung befassen.

Das Risiko für einen Musiker beginnt bereits nach der Aufnahme
seines Werkes bei der Suche nach einem Plattenvertrag. Hier stellt
sich nämlich die Frage, inwieweit die fertigen Demo-Bänder ohne
Risiko verschickt werden können?

Allgemein besteht regelmäßig die Gefahr der missbräuchlichen
Verwertung eines Werks durch einen Dritten, also der klassische
Ideenklau. Und im Falle der missbräuchlichen Nutzung und
Verwertung des Werkes muss der Urheber seine  Urheberschaft
beweisen.

Trotz des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz gestaltet sich
der Nachweis der Urheberschaft häufig sehr schwierig. Im Falle
einer Geltendmachung von Ansprüchen steht dann nicht selten
Aussage gegen Aussage. Der Urheber kann nur dann seine Rechte
effektiv durchsetzen, wenn ihm der Beweis der Urheberschaft
gelingt.

Die Meldung einer Komposition bei der GEMA durch Ausfüllen des
grünen GEMA-Anmeldebogens für Originalwerke reicht in der Regel
bezüglich des Nachweises der Urheberschaft leider nicht aus. Denn
hierbei werden in der Regel weder Tonträger noch Notationen
eingereicht und archiviert. Im Streitfall kann daher die
Urheberschaft an einer Komposition mit Hilfe der GEMA in der Regel
nicht bewiesen werden.

Es sollte daher meines Erachtens auf den sogenannten
Prioritätsnachweis in Form einer Hinterlegung zurückgegriffen
werden. Der Urheber eines Werks hinterlegt eine Kopie seiner
Komposition auf einem Tonträger oder in Form von Noten bei einem
Notar oder einem Rechtsanwalt. Der Notar oder der Rechtsanwalt
vermerkt genau, zu welchem Zeitpunkt der Urheber mit welchen
Kompositionen zur Hinterlegung erschienen ist.

Veröffentlicht jemand die Komposition des Urhebers unberechtigt
unter eigenem Namen, so kann der Komponist nun nachweisen, dass er
die Komposition bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinterlegt
hat.

Die Kosten für die Hinterlegung richten sich bei Notaren in der
Regel nach deren Gebührenordnung und ist daher abhängig vom
Gegenstandswert der Kompositionen. Da dieser sich oft nur sehr
schwer bestimmen lässt, können hier sehr unterschiedliche Kosten
anfallen. Bei Rechtsanwälten werden die Hinterlegungen meist zu
einem Pauschalpreis pro Tonträger, zum Teil mit einer sich
jährlich wiederholenden Gebühr, vorgenommen.

Die Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Notar schließt
nachträgliche Veränderungsmöglichkeiten aus, da beide Berufe als
Organe der Rechtspflege ein gesteigertes Vertrauen genießen und
somit eine höhere Beweissicherheit vor Gericht bieten.

Die oftmals vorgeschlagene Alternative in Form des Versendens
eines verschlossenen an sich selbst adressierten Umschlags, der
das Werk enthält, hat aufgrund der vielfältigen
Manipulationsmöglichkeiten keine ausreichende Beweiskraft vor
Gericht.

Deshalb sollten Sie die Hinterlegung immer zur Sicherung Ihrer
Urheberrechte wählen.

Wer allerdings eine Eigenkomposition bereits veröffentlicht hat,
sollte in der Regel eigentlich beweisen können, dass der Zeitpunkt
der eigenen Werkschöpfung spätestens mit der Veröffentlichung
stattfand.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinBeurteilungsquotenrichtlinien021.02.2011 - 14:54:2019.04.2012 - 11:41:58
Die Gemeinde G hat es satt, ständig wegen beamtenrechtlicher
Konkurrentenstreitigkeiten vor Gericht ziehen zu müssen. Sie
überlegt sich daher, wie man solche Rechtstreitigkeiten möglichst
verhindern oder zumindest minimiern kann.

Nach langen Diskussionen entdeckt sie sogenannte
Beurteilungsquotenrichtlinien. Diese beinhalten  Richtwerte für
die Notenvergabe bei dienstlichen Beurteilungen. Voraussetzung für
solche Quoten ist eine hinreichend große und  hinreichend homogene
Vergleichsgruppe.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 24.11.2005
(BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 —2 C 34.04 = DÖV 2006, 345 = IÖD
2006, 112) entschieden, dass die Gruppe der Sachbearbeiter des
gehobenen Dienstes einer Fachabteilung einer Behörde dem
Homogenitätserfordernis genügt, wenn die Beamten trotz
unterschied­licher Statusämter im Wesentlichen gleiche
Dienstaufgaben wahrnehmen.

In Anlehnung an dieses Urteil legt die Gemeinde G daher die
jeweiligen Besoldungsgruppen als Vergleichsgruppe fest. So
gehören beispielsweise alle Bediensteten der Besoldungsgruppe
A 9 einer Vergleichsgruppe an, egal wo sie in der Gemeinde G
arbeiten und welche Aufgaben sie erledigen.

A, der bei der Behörde B der Gemeinde G arbeitet, hat bei seiner
letzten Beurteilung den Eindruck bekommen, dass er im Verhältnis
zu seinen Kollegen in seiner Abteilung und auch in seiner Behörde
doch relativ gut beurteilt worden ist. Er sieht daher gute Chancen
für ein Beförderungsamt und bewirbt sich daher auf eine der fünf
ausgeschriebenen Stellen A 10.

Es dauert nicht lange bis er eine Ablehnung des Personalamtes
bekommt mit dem Hinweis, dass die Auswahl auf eine andere Person
gefallen ist.

A ist sehr enttäuscht und lässt daher die Auswahl gerichtlich
überprüfen. Als sein Rechtsanwalt Akteneinsicht vom Gericht
gewährt bekommt, stellt sich folgendes Bild dar:

Rangliste der Bediensteten der Gemeinde G:

Platz, Name, Beurteilungspunkte:

1. Herr Testname01 der Behörde C,  89
2. Frau Testname02 der Behörde C,  88
3. Frau Testname03 der Behörde C,  86
4. Herr Testname04 der Behörde D,  85
5. Herr Testname05 der Behörde D,  84

6. Herr A der Behörde B,  65
7. Frau Testname07 der Behörde B,  64
8. Frau Testname08 der Behörde B,  63
9. Herr Testname09 der Behörde D,  62
10. Herr Testname10 der Behörde D,  61

Aus dieser Rangliste wird erkennbar, dass der A mit seinen
Beurteilungspunkten keine Chance gegenüber den Kollegen/innen auf
Platz 1 bis 5 hat.

Selbst wenn A gegen seine Beurteilung jetzt noch klagen würde, so
ist es erfahrungsgemäß kaum möglich, so viele Punkte gegenüber
Herrn Testname05 aufzuholen.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden in beamtenrechtlichen
Konkurrentenklagen regelmäßig nach der Leistung in der letzten
Beurteilung. Hat sich die Behörde B für die Damen und Herren auf
Platz 1 bis 5 entschieden, so wird das Verwaltungsgericht diese
Auswahl auch halten.

Dies bedeutet für die Praxis zwingend:

Jeder Bedienstete sollte kritisch seinen Leistungsstand regelmäßig
erfragen und Angaben über seine Leistung im Verhältnis zu anderen
seiner Vergleichsgruppe einfordern.

Mit der Einführung dieser Quotenregelungen besteht meines
Erachtens die Gefahr, dass sich der Dienstherr in sogenannten
Konferenzen abspricht und über eine Deckelung der Beurteilungen
sich schon für die favorisierten Kandidaten entscheidet. Weiß der
Dienstherr beispielsweise, dass demnächst fünf A 10er-Stellen
ausgeschrieben werden, so kann er über eine entsprechende
Punkteverteilung dafür sorgen, dass nachfolgende Bedienstete keine
Chance mehr haben.

Die Gerichte haben eine solche Deckelungen leider für zulässig
gehalten (siehe nur BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 —2 C 34.04 = DÖV
2006, 345 = IÖD 2006, 112).

Zunächst möchte ich jedem Beamten empfehlen, sich im Vorfeld einer
Stellenausschreibung um eine wirklich gute Beurteilung (innerhalb
seiner Vergleichsgruppe) zu kümmern!

Sollte sich darüber hinaus die Handhabung der
Beurteilungsquotenrichtlinie in der Praxis - wie im obigen
Beispiel dargestellt - als Instrument zur Aushöhlung der
Rechtsschutzgarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG zeigen, besteht noch
die Möglichkeit, nach erfolglosem Abschluss des einstweiligen
Verfügungsverfahren eine Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Spätestens im parallel laufenden Hauptsacheverfahren müssten sich
dann auch Vorgesetzte als Zeugen u. a. dazu erklären, wie es zu
dem Abstand zwischen Platz 5 und 6 der Rangliste gekommen ist.
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[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinBerufsgeheimnisträgerschutz: § 160a StPO019.04.2012 - 11:35:0319.04.2012 - 11:35:03
Seit dem 1. Februar 2011 sind Anwälte gem. § 160a StPO absolut vor
strafprozessualen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen geschützt.

Gemäß § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Ermittlungsmaßnahme, die
sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4
genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer
aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und
voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das
Zeugnis verweigern dürfte, unzulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen
Berufsgeheimnisträgerschutz in einem Beschluss vom 12. Oktober
2011, Az. 2 BvR 236/08, 237/08 und 422/08, bestätigt.

Eine Ausdehnung auf Journalisten oder Steuerberater hielt das
Gericht allerdings nicht für geboten.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 2011, Az. IV ZB 23/09,
hinweisen. In diesem Urteil bestätigte der BGH noch einmal die
Pflicht des Rechtsanwaltes zur Zeugnisverweigerung auch bei
Zufallswissen.

Unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt
nach dem Bundesgerichtshof alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung
seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt,
von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die
Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen
beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Abzugrenzen hiervon ist,
was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur
Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat
besteht, wie es z. B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der
Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsverhandlung
erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat (BGH a.a.O.).

In dem konkreten Fall hatte der Anwalt als Strafverteidiger seines
Mandanten Gespräche unter den Angehörigen auf dem Gerichtsflur
mitgehört. In einem späteren Zivilprozess sollte er dann als Zeuge
aussagen. Das verweigerte er nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofs zu Recht.

Ohne eine Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch
den Mandanten hat der Anwalt zu schweigen. Der Mandant ist "Herr
des Geheimnisses" bezüglich mandatsbezogener Tatsachen auch dann,
wenn sie dem Anwalt von Dritten mitgeteilt worden sind (BGH a. a.
O. m. w. N.).

Schließlich sprechen diese Urteile auch den wichtigen Aspekt der
unabhängigen Rechtsberatung an. Viele so genannte Rechtsberater im
Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes können ohne
Berufsgeheimnisträgerschutz jederzeit als Zeugen vernommen werden.

Mit einem Rechtsanwalt sind Sie eben doch auf der "sichereren"
Seite.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Kaufvertrag: Anspruch auf Nacherfüllung?024.02.2012 - 16:39:4924.02.2012 - 16:39:49
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Kontextbaumes
"KVKNach" (Kaufvertrag: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung?)
in Justitia21 aufgenommen.

Mit dem Kontextbaum "KVKNach" (Kaufvertrag: Anspruch
des Käufers auf Nacherfüllung?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen, praxisrelevanten
Voraussetzungen vorliegen, inwieweit der Käufer gegenüber
dem Verkäufer einen Anspruch auf eine sogenannte Nacher-
füllung hat.

Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist grundsätzlich das
zentrale Gewährleistungsrecht des Käufers, bevor er weiter-
gehende Ansprüche geltend machen kann. Der Käufer muss
grundsätzlich also zunächst Nacherfüllung verlangen.

Dabei kann er vom Verkäufer nach seiner Wahl die kostenlose
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer die
eine oder andere Art der Nacherfüllung verweigern.

Nicht zu verwechseln ist dieses Recht auf Nacherfüllung als
eines der Gewährleistungsrechte mit einer "Garantie". Diese
ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern wird in der
Regel lediglich vom Hersteller freiwillig eingeräumt.
Geltend machen kann sie ein Käufer deshalb normalerweise
auch nicht gegenüber dem Händler (Verkäufer), sondern nur
beim Produzenten. Dieser Kontextbaum prüft einen Anspruch
des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf "Nacherfüllung".
Garantieansprüche bleiben hiervon unberührt.

Nur selten verspricht der Verkäufer selbst dem Käufer eine
Garantie. Dieser Fall wird im neuen § 443 BGB geregelt, der
dem Käufer zusätzliche Rechte einräumt.

Sollte der Käufer einen solchen Nacherfüllungsanspruch
gegenüber dem Verkäufer durchsetzen können, rechnet der
Verkäufer in der Praxis häufig intern mit dem Produzenten
ab, soweit der Mangelfall unter die vereinbarten Garan-
tiebestimmungen (z. B. beim Autokauf) fällt.

Nicht näher eingegangen wird in diesem Kontextbaum auf die
Bestimmungen des CISG (Convention on Contracts for the
International Sale of Goods, auch UN-Kaufrecht genannt).
Wählen beide Vertragspartner im Rahmen eines internationalen
Warenkaufs das deutsche Recht, so gilt grundsätzlich das
CISG (auch UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht genannt) als
nationales deutsches Recht (siehe nur BGH, NJW 1999, 1259).
Etwaige Ansprüche ergäben sich in einem solchen Fall dann
direkt aus dem CISG.

Die zu prüfenden Ausgangsfälle könnten wie folgt lauten:

1. Fall: Gebrauchtwagenkauf oder Neuwagenkauf

Der Kauf eines Automobils bedeutet für die meisten Bürger
eine erhebliche Vermögensentscheidung. Technische Mängel am
Neu- oder Gebrauchtwagen können nicht nur die Freude am neu
erstandenen Fahrzeug schnell trüben, sondern auch zu unvor-
hergesehenen Mehrkosten, Wertverlusten und entsprechenden
Rechtsstreitigkeiten führen.

Ein typischer Fall ist der Gebrauchtwagenkauf z. B. in Test-
hausen. Der Händler H bietet dort einen Wagen zum Preis in
Höhe von 8.000 EUR an. Der Käufer K verhandelt mit dem H,
wobei sie sich schließlich auf einen Preis in Höhe von 7.500
EUR einigen.
Am nächsten Tag stellt der K am Wagen eine Unregelmäßigkeit
am rechten Kotflügel fest. Eine Untersuchung in einer Werk-
statt ergab, dass der PKW in einen Verkehrsunfall verwickelt
war. Die korrekte Beseitigung der Unfallspuren würde 1.000
EUR kosten.
Im Kaufvertrag zwischen H und K ist vermerkt worden:
"unfallfrei"
Auf Nachfrage bezieht sich der H auf den im Kaufvertrag
vereinbarten Gewährleistungsausschluss und lehnt jegliche
Ansprüche des K ab.

Kann der K von dem H die Beseitigung der Unfallspuren
verlangen?

2. Fall: Motorradkauf über ebay

Bei der Suche im Internet findet K bei ebay ein interes-
santes Motorrad, welches V zum Verkauf an den Höchstbie-
tenden anbietet. V setzt keinen Mindestpreis fest und lässt
Bieterstufen in Höhe von 10 Euro zu. Am Ende der Auktion
beträgt das höchste Gebot des K 5.000 Euro, während der
Listenpreis des Motorrades 10.000 Euro beträgt.
V liefert K zähneknirrschend das Motorrad. Als K dann einen
Motordefekt am Motorrad feststellt und von K Lieferung eines
mangelfreien Motorrades verlangt, weigert sich V. Er meint,
für einen Nachlieferungsanspruch fehlt es bereits an einem
wirksamen Kaufvertrag. Er habe das Angebot des K auf ebay
nicht zu dem damaligen Preis angenommen.

Kann der K von dem V die Lieferung eines gleichwertigen
mangelfreien Motorrades verlangen?

3. Fall: Die teure Armbanduhr

K kauft im Kaufhaus V eine teure Armbanduhr zum Angebots-
preis von 199,-- EUR. Bereits nach einem Monat zeigt sich
ein Defekt. Als K die Uhr bei V reklamiert, werden jegliche
Gewährleistungsansprüche abgelehnt, da bei Angeboten nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V die Gewähr-
leistung ausgeschlossen ist.

Kann der K von V die Reparatur der Armbanduhr verlangen?
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Mietvertrag: ord. Kündigung wirksam?024.02.2012 - 16:34:2524.02.2012 - 16:34:25
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Kontextbaumes  "MVKord"
(Mietvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?) in
Justitia21 aufgenommen.

Mit dem Kontextbaum "MVKord" (Mietvertrag: Ist die
ordentliche Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Wohnraummiet-
verhältnisses durch den Vermieter vorliegen.

Mietverhältnisse, die nicht auf eine bestimmte Zeit befris-
tet sind, enden, wenn sie durch den Mieter oder Vermieter
wirksam gekündigt worden sind. Der vorliegende Kontextbaum
soll Ihnen die für die Praxis wesentlichen Grundvoraus-
setzungen für eine ordentliche Kündigung des unbefristeten
Mietvertrages durch den Vermieter nahebringen.

Selbstverständlich kann Justitia21 die individuelle Rechts-
beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Ich hoffe aber, dass
dieses Programm dazu beiträgt, Bürger mit ihren Rechten und
Pflichten besser vertraut zu machen und dadurch in dem einen
oder anderen Fall einen Streit von vornherein zu verhindern.

Außerdem gibt es keine Probleme, wenn ein Mietverhältnis
beendet werden soll und sich Vermieter und Mieter darüber
einig sind. Allerdings sind bei der Aufhebung von Miet-
verhältnissen zum Teil besondere Vorschriften zu beach-
ten.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Arbeitsvertrag: ord. Kündigung wirksam?024.02.2012 - 16:32:4724.02.2012 - 16:32:47
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Kontextbaumes "AVKord"
(Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?)in
Justitia21 aufgenommen.

Mit dem Kontextbaum "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche
Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen,
ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine ordentliche
(fristgemäße) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber vorliegen.

Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch
für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, hat der
Gesetzgeber eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die
für eine wirksame ordentliche Kündigung erfüllt sein müssen.

Beachten Sie bitte, dass mit diesem Kontextbaum nur unbe-
fristete Arbeitsverhältnisse geprüft werden können. Befris-
tete Arbeitsverhältnisse werden auf eine bestimmte Zeit ge-
schlossen und können im Regelfall nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet in
der Regel mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
Es unterliegt gem. § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungs-
gesetz (TzBfG) nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn
dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart worden ist.

Ebenso enthält dieser Kontextbaum keine Ausführungen zu den
Besonderheiten in einem Insolvenzverfahren und bei Massen-
entlassungen.

Bei Massenentlassungen ist gemäß § 17 Abs. 1 KSchG der Ar-
beitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu
erstatten, bevor er

1.    in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger
      als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer,

2.    in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni-
      ger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regel-
      mäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25
      Arbeitnehmer,

3.    in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit-
      nehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen
stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich,
die vom Arbeitgeber veranlasst werden.

Unterbleibt die Massenentlassungsanzeige oder ist sie
rechtsunwirksam, weil eine zwingende Voraussetzung fehlt,
ist die Kündigung nach einem Urteil des  Europäischen
Gerichtshofes (Urteil vom 27.01.2005 in der Rechtssache
"Junk", NJW 2005, 1099 = NZA 2005, 213) unwirksam.
Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden
Arbeitnehmers unzulässig. Die Unwirksamkeit der Entlassung
wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Arbeit-
nehmer lediglich dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer auf
die Unwirksamkeit auch beruft.

II.   Klagefrist

Beachten Sie bitte, dass die Sozialwidrigkeit einer Kündi-
gung gem. § 1 KSchG i. V. m. § 4 Abs. 1 KSchG innerhalb von
3 Wochen nach Zugang durch Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss. Für die Wahrung
der Klagefrist ist also der Tag maßgebend, an dem die Kün-
digung i. S. v. § 130 BGB zugegangen ist.

III.   Wichtige Obliegenheiten

1.    Für Arbeitnehmer

Beachten Sie als Arbeitnehmer unbedingt, dass Sie sich nach
Erhalt einer Kündigung oder Unterzeichnung eines Aufhebungs-
vertrages unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden
müssen.

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sind Sie verpflich-
tet, sich sich bereits 3 Monate vor dessen Beendigung ar-
beitssuchend zu melden.

Anderenfalls müssen Sie mit der Minderung Ihres Arbeits-
losengeldes rechnen.

2.    Für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben Arbeitnehmer auf die Obliegenheiten zu 1.
hinzuweisen.

Allerdings haben Arbeitnehmer jedoch keinen Schadensersatz-
anspruch wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen
Meldung als Arbeitssuchender.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Kündigungsschutz nach dem KSchG?024.02.2012 - 16:29:2824.02.2012 - 16:29:28
Am 24.02.2012 wurde die erste Version des Unterkontextbaumes
"KSchG" (Arbeitsvertrag: Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG?)
in Justitia21 aufgenommen.

Mit dem Unterkontextbaum "KSchG" (Arbeitsvertrag: Besteht
Kündigungsschutz nach dem KSchG?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob praxisrelevanter Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz besteht.

Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch
für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, sorgt das
Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen für
einen besseren Schutz des Arbeitnehmers in "größeren" Be-
trieben.

Beachten Sie bitte, dass dieser Unterkontextbaum grundsätz-
lich nicht allein geprüft werden sollte. Er dient als Kon-
kretisierung einer Frage in einem Hauptkontextbaum.

Beispielsweise kann dieser Unterkontextbaum im Rahmen der
Prüfung des Kontextbaumes "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die
ordentliche Kündigung wirksam?) konsultiert werden.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: SonstigesAH-Unitex für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:54:5023.02.2012 - 16:54:50
Ab sofort kann die Sharewareversion 5.01 von AH-Unitex  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.

Das Wissen der Menschheit vermehrt sich explosionsartig.
Informatiker schätzen, dass es sich alle fünf Jahre verdoppelt.

Um mit dieser Entwicklung Schritt halten zu können, wurde
AH-Unitex entwickelt. Es eignet sich besonders für
Anwender(-innen), die größere Mengen an Informationen verarbeiten
müssen und dabei eine ständige und einfache Zugriffsmöglichkeit
bestehen muss. AH-Unitex erfasst Texte, speichert sie und
ermöglicht mit Hilfe von Suchabfragen den strukturierten Zugriff.
Ihnen stehen 4 indizierte Schnellsuchfelder, max. bis zu 13 frei
definierbare Datenfelder mit einem zusätzlichen Volltextbereich
(bis zu 64 KB) pro Datensatz zur Verfügung. In dieser Kombination
bietet Ihnen AH-Unitex ungeahnte Möglichkeiten ...

Erstellen Sie Ihre eigenen Eingabemasken oder besser noch
speichern Sie Informationen nach Ihren Vorstellungen. AH-Unitex
recherchiert alles. Auch die Verarbeitung von Datums- und
nummerischen Werten wurde realisiert (Stichwörter:
"Terminkalender", "Wiedervorlagen", usw.). Durch die vielseitigen
Schalterstellungen ist mit AH-Unitex auch eine
Trunkationsrecherche möglich, das heißt, dass auch die Suche nach
Teilbegriffen erfolgen kann. Erlaubt ist die Suche nach Wortteilen
am Anfang, am Ende oder in der Mitte eines Wortes; u. v. m. ...

Viele Informationen für meine tägliche Praxis werden von mir mit
mit AH-Unitex schon seit 1985 verwaltet.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: SonstigesAH-Trainer für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:52:5323.02.2012 - 16:52:53
Ab sofort kann die Sharewareversion 6.01 von AH-Trainer  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.

Im Rahmen der EG bleibt es nicht aus, sich mit mindestens einer
Fremdsprache zu beschäftigen. "AH-TRAINER" soll Sie dabei ein
wenig unterstützen. Sie können dieses Programm nicht nur als
Fremdsprachen-Trainer nutzen, sondern darüber hinaus auch in den
Bereichen des Fachwissens, der Rechtschreibung, der Mathematik
(für einfache Aufgaben) etc. einsetzen.

Durch die Änderbarkeit der Feldbezeichnungen können Sie
verschiedene Trainingsbereiche konfigurieren. Ferner stehen Ihnen
acht Lernfunktionen zur Verfügung. Ab der Lernfunktion 3.1. werden
die Daten mittels eines Zufallsgenerators solange abgefragt, bis
die dritte Lerntiefe erreicht wurde. "AH-TRAINER" stellt sich
dabei automatisch auf den "aktuellen Wissensstand" des Anwenders
ein ("Karteikartenprinzip"). Falsche Eingaben werden unverzüglich
berichtigt angezeigt.

Bei AH-Trainer handelt es sich um mein erstes selbst entwickeltes
Programm. Es enthält daher leider noch keine eigene
Druckerverwaltung.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21AH-Lösung-Shell für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:51:4123.02.2012 - 16:51:41
Ab sofort kann die Sharewareversion 2.01 von AH-Lösung-Shell  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.

Mit AH-Lösung-Shell kann die fertige Wissensbasis dem Anwender zur
Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage kann eine gewerbliche,
kommerzielle Nutzungs- und Weiterveräußerungslizenzen erworben
werden. Mit einer Weiterveräußerungslizenz - auf Anfrage - erhält
der Autor zudem das Recht, eigene Produkte auf den Markt zu
bringen.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21AH-Lösung-Script für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:50:2223.02.2012 - 16:50:22
Ab sofort kann die Sharewareversion 3.01 von AH-Lösung-Script  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.

Nach der Entwicklung des Programmes "Festnahme 2000" (jetzt
AH-Festnahme in einer überarbeiteten Version) in der Zeit von 1989
bis 1992 und wenig später des Programmes "Lösung 2000" (jetzt
AH-Lösung) stellte ich mich der Herausforderung, wie die
Informationen in das Programm AH-Lösung, AH-Lösung-Shell oder
AH-Lösung-Web (Justitia21) auf einfache und komfortable Art und
Weise eingebracht werden können. Die Idee Wissen zu strukturieren
ist nicht neu, aber eine Lösung zu finden, das strukturierte
Wissen auf eine einfache und komfortable Art und Weise in eine
Wissensbasis zu bekommen, dürfte mit AH-Lösung-Script erstmalig
gelungen sein.

Im Handbuch von ehemals "Lösung 2000" habe ich keinen Hehl daraus
gemacht, dass dies mit - jetzt - AH-Lösung allein für den Autoren
"ein gehöriges Stück Arbeit" bedeuten kann. Was das Fachwissen
betrifft, wird sich dies kaum ändern. Jedoch werden Sie mit dem
AH-Lösung-Script-Interpreter Laura eine erhebliche Erleichterung
erfahren. Die Informationen müssen nämlich mit diesem Programm
nicht mehr direkt in AH-Lösung (bzw. AH-Lösung-Shell) eingegeben
werden, sondern können mit einer beliebigen
Textverarbeitungssoftware aufbereitet werden. Nachdem die
Laura-Script-Befehle in die Texte eingefügt worden sind, muss der
Text lediglich nur noch als ASCII-Datei (Textdatei ohne
Steuercodes) abgespeichert werden. Nach Aufruf des
AH-Lösung-Script-Interpreters Laura werden die Textinformationen
automatisch in einen Kontextbaum (bzw. in mehrere Kontextbäume)
für AH-Lösung generiert und in den Pfad von AH-Lösung kopiert.
Zeitgleich wird eine sog. Scriptliste erstellt, in der eine
gewünschte Beschreibung der Kontextbäume aufgenommen werden kann.
Mit dieser Scriptliste wird das Laden eines Kontextbaumes in
AH-Lösung vereinfacht. Auch größere Projekte können mit
AH-Lösung-Script erstellt werden. Dazu können nach der
Installation von AH-Lösung-Script Unterverzeichnisse erstellt
werden. Mit dem Parameter "/S" prüft AH-Lösung-Script, ob in den
Unterverzeichnissen Laura-Script-Dateien vorhanden sind und
verarbeitet sämtliche gewünschte Dateien in den vorhandenen
Unterverzeichnissen zu Kontextbäumen.

Das Programm "AH-LÖSUNG-SCRIPT" dient demnach als Werkzeug, mit
dem sich der Autor selbst mit nur wenigen Befehlen und einer
Textverarbeitungssoftware schnell und bequem ein Expertensystem
aufbauen kann. Der besondere Vorteil von AH-Lösung-Script liegt in
der späteren Wartung von bereits erstellten Kontextbäumen.
Betrachtet man beispielsweise die augenblickliche Gesetzesflut, so
können Kontextbäume mit AH-Lösung-Script auf einfache und
komfortable Art und Weise geändert werden, indem die Texte und
Befehle mit der Textverarbeitungssoftware angepasst werden. Nach
dem Start von AH-Lösung-Script liegen innerhalb von Sekunden bis
Minuten die neuen und aktuellen Kontextbäume für AH-Lösung
und/oder AH-Lösung-Shell und/oder AH-Lösung-Web vor.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21AH-Lösung für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:48:1023.02.2012 - 16:48:10
Ab sofort kann die Sharewareversion 4.01 von AH-Lösung  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.

Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft kann der PC zwar schon
sehr viele Sinnesorgane des Menschen simulieren, in manchem ist
der Mensch dem PC jedoch weit voraus. Dies spiegelte sich auch bei
der Entwicklung von sog. Expertensystemen wider (manche sprechen
auch von der Künstlichen Intelligenz oder von
Konsultationssystemen). Da die Wissenschaft es bis heute noch
nicht geschafft hat, sämtliche Funktionen des menschlichen Gehirns
abschließend zu erforschen, führte es dazu, dass viele
Expertensysteme in den letzten Jahren sehr schnell vom Markt
genommen worden sind. Meiner Ansicht nach ist es jedoch nicht
notwendig, das menschliche Gehirn abschließend zu beherrschen.
Wichtig ist für uns, dass der Computer eine unterstützende
Funktion übernimmt, und dass diese vom Benutzer auch im
Bedarfsfalle kontrolliert werden kann. Nur so wird ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches zu einer routinierten und
erfolgsversprechenden Benutzung führt. Diese Erkenntnisse führten
mich zu der Entwicklung des Programmes "AH-LÖSUNG".

Expertensysteme sind Programme, die das Wissen und die Erfahrung
von Menschen bei der Lösung von Problemen eines bestimmten
Fachgebietes simulieren sollen.

Das Programm "AH-LÖSUNG" dient als Werkzeug, mit dem sich der
Autor selbst, auch ohne spezielle Programmierkenntnisse, schnell
und bequem ein Expertensystem aufbauen kann.

In Form von Entscheidungsbaumstrukturen zerlegt der Autor komplexe
Sachverhalte des jeweiligen Spezialgebietes in leicht
verständliche Einzelfragen. Für die Nutzer wird die Handhabung
dadurch intuitiv und sehr einfach. Ausgehend von einer bestimmten
Problemstellung (z. B. "Warum springt der Wagen nicht an?" oder
"Kann ich eine Person vorläufig festnehmen?") können die Nutzer
von einer Frage zur nächsten geführt werden. Die Fragen sind mit
"JA" oder "NEIN" zu beantworten. Das Ausgangsproblem wird solange
in Fragen zerlegt, bis den Nutzern ein Ergebnis vorliegt. Ist die
Frage komplexer und reicht der Hilfetext nicht aus, kann über die
Funktionstaste  ein sog. Unterkontextbaum geladen werden, der
bei der Beantwortung der Frage behilflich ist. Den Nutzern können
zu jeder Frage Hilfetexte zur Verfügung gestellt werden. Konkrete
Sachverhaltsdaten können die Nutzer in ein Bemerkungsfeld zu jeder
Frage eingeben. Am Ende der Prüfung können Gutachten ausgedruckt
werden, die den gegangenen Lösungsweg mit den Hilfetexten und
Bemerkungen wiedergeben.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinAH-Festnahme für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:46:2923.02.2012 - 16:46:29
Ab sofort kann die Sharewareversion 3.01 von AH-Festnahme  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.

Mit AH-Festnahme können Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen von
vorläufigen Festnahmen durch "jedermann", die Staatsanwaltschaft
und den Polizeivollzugsdienst prüfen.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: SonstigesAH-Faktura für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:44:4523.02.2012 - 16:44:45
Ab sofort kann die Sharewareversion 10.01 von AH-Faktura  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.
 
AH-Faktura-Highlights:

- Eine sehr anwenderfreundliche Benutzeroberfläche ermöglicht
schnellen, praktischen Einsatz ohne lange Einarbeitungszeiten.  

- Alle Rechnungen, Angebote, Gutschriften und Handakten werden
komplett gespeichert. Sie stehen Ihnen jederzeit, incl. der Texte,
zur Veränderung und Weiterbearbeitung zur Verfügung und können
beliebig "kreuz und quer" in neue kopiert werden.

- Blanko-Auftragsformulare, Auftragsbestätigungen, Auftragszettel
und Lieferscheine sind natürlich auch integriert.

- Die erstellten Rechnungsdaten können auch als Vertragsdaten mit
einer bestimmten Laufzeit genutzt werden. Dabei kann der
frühzeitige Ablauf des Vertrages abgefragt u. ggf. eine
Vertragsverlängerung ausgedruckt werden.

- Ihre Kunden können Ihnen bei der Rechnungserstellung ruhig über
die Schulter sehen, da Sie alle "geheimen" Daten optional
verstecken können.

- Sollte ein Kunde mit der ständigen Speicherung seiner Daten
nicht einverstanden sein (Datenschutz), können Sie ihn lediglich
für einen Auftrag gespeichert lassen. Die Daten werden dann nicht
in die Kundendatei kopiert.

- Die Kundendatenbank kann zusätzlich auch als private Adress- und
Telefondatei genutzt werden.

- Eine Personaldatei speichert alle für Sie wichtigen Daten und
erstellt auf Wunsch Personalbögen.

- In der Artikel-Verwaltung werden Bestände mitgeführt, die Sie
jederzeit angleichen oder aber ignorieren können.

- Das Programm unterstützt Ihre Inventur- bzw. Inventaraufnahmen,
indem Sie sich eine Auflistung sämtlicher Artikel mit Beständen
und Summen auf die Netto-Einkaufspreise ausdrucken lassen können.

- Zu jedem Artikel können Sie den Lieferanten festhalten. Lassen
Sie sich auf Wunsch eine Bestellvorschlagsliste ausdrucken, auf
der die betreffenden Artikel unter den Lieferanten aufgelistet
werden.

- Mit einer Handakten-Funktion können Ihre Akten verwaltet werden.

- Ein komplettes Kassensystem für Barkassierungen ist mit der
Lagerbestandsdatei gekoppelt. Eine Schwerpunktanalyse eines
bestimmten Jahres auf drei Stunden genau pro Tag erleichtert Ihnen
die Personalplanung ein "wenig".

- Der Formulargenerator mit über 150 frei definierbaren
Freitextfeldern gibt Ihnen die Chance, tolle Vordrucke, z. B.
Faxmitteilungsbögen, nach Ihren eigenen Ideen kinderleicht (sogar
in Farbe) zu erstellen.

- Serienbriefe und Adressaufkleber können mit Hilfe eines "kleinen
Expertensystems" selektiert werden.

- Für jeden Kunden steht auf Knopfdruck eine Umsatzstatistik und
eine Liste der offenen Posten zur Verfügung.

- Um Ihr Fingerspitzengefühl zeigen zu können, bieten wir
selbstverständlich ein manuelles Mahnwesens an.

- Eine Jahresumsatzdatei zeigt Ihnen sämtliche erledigten
Rechnungen und Gutschriften der Reihe nach an.

- Eine Einnahmen- und Ausgabenfunktion unterstützt Sie bei der
Erstellung der Einkommenssteuererklärung, der
Umsatzsteuervoranmeldung und des Reingewinns.

- Eine umfangreiche Druckerfunktion lässt den Anschluss
verschiedener Drucker an unterschiedlichen Ports zu. Ferner können
hiermit die Formate der Ausdrucke individuell angepasst werden.

Bereits seit 10 Jahren verwalte ich meine Mandate mit AH-Faktura.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: SonstigesAH-Etiketten für Windows 32-Bit023.02.2012 - 16:41:4423.02.2012 - 16:41:44
Ab sofort kann die Sharewareversion 4.01 von AH-Etiketten  für
Windows (32-Bit) auf meiner Homepage unter "Downloads"
heruntergeladen werden.

AH-Etiketten-Highlights:

1. Kinderleichte Benutzeroberfläche

2.15 Etikettengrößen mit einer jeweiligen Kapazität von bis zu
einer Billion Etiketten

3. Zehn verschiedene Schriftarten und

4. sechs Farben können pro Zeile geschaltet werden

5. Etikettengrößenanzeige im Spalten/Zeilen- oder Milimeterformat

6. Pro Etikettendatei kann ein individueller Programmkopf und eine
individuelle Zeilenbezeichnung vergeben werden

7. Jeder Etikettendatei können Sie einen eigenen Drucker zuweisen

8. 45 Druckertreiber - auch für Farbdrucker - werden mitgeliefert

9. Bereits eingegebene Etiketten können in andere Etikettendateien
übernommen werden
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: SonstigesBremerhaven-Krimis001.01.2012 - 12:21:2601.01.2012 - 12:21:26
In der Nordsee-Zeitung vom 29.12.2011 sind zwei neue
Regionalkrimis vorgestellt worden. Als Bremerhavener möchte ich
gern zwei Bremerhaven-Krimis von Volker Heigenmooser empfehlen,
die man unbedingt gelesen haben sollte:

1. Die Leiche im Keller
von Volker Heigenmooser
Schardt Verlag
ISBN 978-3-89841-282-7 und

2. Die Leiche im Hafen
von Volker Heigenmooser
Schardt Verlag
ISBN 978-3-89841-420-3

Volker Heigenmooser war Pressesprecher der Stadt Bremerhaven und
ist zudem intimer Kenner Bremerhavener Verhältnisse.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinEU Fünf-Prozent-Klausel nichtig015.11.2011 - 15:23:1217.11.2011 - 08:48:17
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011
(BverfG, Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, und 2 BvC 8/10) verstößt die
Fünf-Prozent-Klausel – bei Europawahlen – gegen die Grundsätze der
Wahlrechts- und Chancengleichheit der Parteien, ist daher
verfassungswidrig und nichtig.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter wird die Funktionsfähigkeit
des europäischen Parlaments durch den nun möglichen Einzug
kleinerer Parteien aus Deutschland nicht beeinträchtigt. Nur
wirklich zwingende Gründe rechtfertigen einen Eingriff in die
Wahlrechts- und Chancengleichheit der Parteien. Allgemeine und
abstrakte Befürchtungen, durch den Wegfall der
Fünf-Prozent-Klausel würde die Willensbildung im europäischen
Parlament erschwert werden, reichen eben nicht aus.

Das Bundesverfassungsgericht sieht gegenwärtig keine Gefahr für
die Funktionsfähigkeit des euopäischen Parlaments.

Frei nach dem Grundsatz "Verwaltungsrecht besteht,
Verfassungsrecht vergeht" sollte nun auch ernsthaft über eine
Änderung auf nationaler Ebene nachgedacht werden. Wegen der
Machtfragen ist es nicht verwunderlich, dass Stimmen aus der
politischen Klasse meinen, dass dieses Urteil keine Auswirkungen
auf die Wahl zum Deutschen Bundestag haben werde (siehe nur FAZ,
10.11.2011, S. 1, NZ, 10.11.2011, S. 2).

Ich meine, es wird in Zukunft um mehr Gleichheit und mehr Teilhabe
der Bürger am politischen Geschehen gehen. Die geschlossenen
politischen Gesellschaften müssen endlich per Abschaffung der
Fünf-Prozent-Hürde in ganz Deutschland geöffnet werden. Ansonsten
werden weiterhin viele Wählerstimmen einfach wegfallen.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch erwähnen, dass sich
Sprecher auf der Jahrestagung der Deutschen Sektion der
Internationalen Juristen-Kommission in Bremen dafür eingesetzt
haben, Volksentscheide auch auf Bundesebene zuzulassen (FAZ,
08.11.2011, S. 4).

Mit Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde und der Einführung mehr
direkter Elemente wird meines Erachtens unsere Demokratie
sicherlich lebendiger.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinKanzleisitzverlegung vollzogen017.03.2011 - 10:06:3122.08.2011 - 16:18:22
Nach über 10 Jahren Rechtsanwalt in Wehdel bin ich nun in
renovierte und großzügigere Kanzleiräume in die Fußgängerzone von
Bremerhaven gezogen.

Da sich mein Kanzleisitz zentral in der Innenstadt von Bremerhaven
befindet, hat dies unter anderem den Vorteil, dass ich für Sie
durch eine optimale Infrastuktur gut erreichbar bin.

Mein Kanzleibüro befindet sich in der 1. Etage (ein Fahrstuhl ist
vorhanden!) und ist nur etwa 200 Meter nördlich vom Haupteingang
des Columbus Centers in der Fußgängerzone entfernt und in direkter
Nachbarschaft liegt die Große Kirche. Bei der Nutzung von
öffentlichen Busverbindungen wählen Sie möglichst die Haltestelle
"Große Kirche". Mein Büro liegt nur wenige Meter südlich davon
entfernt. Nach den Jahren auf dem Lande freue ich mich auf die
Innenstadt von Bremerhaven mit viel Bewegung und Ereignissen.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinVerschlüsselung der Kanzleidaten029.07.2011 - 16:34:1029.07.2011 - 16:34:10
Für eine vertrauliche Zusammenarbeit zwischen meinen Mandanten und
mir ist es meines Erachtens erforderlich, dass die Daten auf
meinen Kanzleicomputern verschlüsselt gespeichert werden. Einen
geeigneten Verschlüsselungsalgorithmus (Encryption) benutze ich
bereits seit Jahren.

Dies hat insbesondere den Sinn, im Falle eines Diebstahls der
Daten es den Dieben so schwer wie möglich zu machen. Der Aufwand
einer Entschlüsselung ist enorm und steht so völlig außer
Verhältnis zu dem eventuellen Erfolg. Diebe können sich sicherlich
vorstellen, dass Mandanten die wesentlichen Daten in einem
(öffentlichen) Gerichtsprozess bereits vortragen lassen haben.

Einen Einbruch in meine Rechtsanwaltskanzlei halte ich daher für
völlig sinnlos.
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemein10jähriges Jubiläum021.02.2011 - 15:40:4620.03.2011 - 18:19:41
Am 20.03.2011 habe ich Jubiläum. Denn bereits seit stolzen 10
Jahren betreue ich private sowie gewerbliche Mandanten/innen.

Für mich ist dies eine gute Gelegenheit, mich einmal ausdrücklich
bei allen, die mich in den vergangenen Jahren unterstützt haben,
zu bedanken. Es waren insbesondere die treuen Mandanten/innen, die
mir mit dem entgegengebrachten Vertrauen das 10jährige Jubiläum
überhaupt erst ermöglicht haben.

Herzlichen Dank für die 10 Jahre!
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinFlugmodelle und Haftpflichtversicherung021.02.2011 - 16:13:2911.03.2011 - 13:07:42
Im Jahre 2010 habe ich mich entschieden, mich von meinem
Verbrenner-Heli zu trennen und mir einen Elektro-Heli
anzuschaffen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Beim Einsatz
eines Verbrennungsmotors muss ein Mindestabstand von 1,5 km zu
Wohngebieten eingehalten werden. Ein Elektro-Hubi darf auch im
Garten gefolgen werden.

Allerdings ist auch bei Elektro-Hubis zu beachten, dass diese gem.
§ 16 der Luftverkehrsordnung  nur mit einem Mindestabstand von 1,5
km zu Flugplätzen geflogen werden dürfen. Außerdem ist nur bei
einer Masse von weniger als 5 kg (Ausnahme: Raketenantrieb) eine
Aufstiegserlaubnis nicht erforderlich.

Besonders zu beachten ist, das seit dem 1. Juli 2005 Flugmodelle
laut § 43 Abs. 2 LuftVG nicht mehr von der Versicherungspflicht
für Luftfahrzeuge ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass alle
Modellflieger vor dem Start unter freiem Himmel eine besondere
Haftpflichtversicherung abzuschließen haben, und zwar unabhängig
vom Abfluggewicht des Modells. Viele allgemeine Versicherer haben
diese neuen Regelungen ignoriert oder die Versicherung von
Modellflugzeugen ganz aus der allgemeinen Haftpflichtversicherung
gestrichen. Vorsicht: Wer ohne oder ohne ausreichende
Haftpflichtversicherung ein Flugmodell im öffentlichen Luftraum
betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Ich habe daher schnell eine Versicherung beim DMFV abgeschlossen.
Als Mitglied im DMFV ist man automatisch ausreichend versichert.
http://www.dmfv.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinArbeitskreis zu Stuttgart 21016.12.2010 - 11:19:4921.02.2011 - 14:51:37
In Zusammenhang mit dem umstrittenen Bahnprojekt "Stuttgart 21“
hat sich ein Arbeitskreis von engagierten Juristinnen und Juristen
gebildet, der sich aus bürgerschaftlichem Engagement mit
Rechtsfragen des Projekts befasst. Derzeit sind etwa 30
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Richterinnen und Richter
sowie andere Juristen in dem Arbeitskreis aktiv. Weitere
Informationen zu den Aktivitäten des Arbeitskreises finden sich
auf der Homepage www.juristen-zu-stuttgart21.de .
(Quelle: Polizei-Newsletter Nr. 136, Dezember 2010 )
http://www.juristen-zu-stuttgart21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinRückabwicklung nach Widerruf017.12.2010 - 12:57:5729.01.2011 - 18:42:57
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2010 (BGH, Urteil
vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 337/09, hat das Gericht entschieden,
dass ein Verbraucher, der fristgerecht den Widerruf eines
Fernabsatzvertrages erklärt, Anspruch Erstattung des vollen
Kaufpreises hat, wenn er die Ware lediglich geprüft hat.

Leitsatz des Gerichts:

"Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat,
schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die
Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des
Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt."

Anwendbare Vorschriften: §§ 312d, 346, 355, 357 BGB
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinHomepage zum Thema Social-Web016.12.2010 - 11:16:0329.01.2011 - 18:42:16
Das US-Justizministerium betreibt mit dem Bureau of Justice
Assistance eine Homepage zum Thema Social Web und Web 2.0.
Das Ziel der Initiative ist es, die Kompetenzen der Strafverfol-
gungsbehörden im Umgang mit Social-Web-Diensten zu
stärken. Die Homepage www.iacpsocialmedia.org enthält neben
zahlreichen technischen Informationen und Erklärungen auch
nützliche Hinweise für Institutionen, die sich auf den Aufbau
einer Infrastruktur im Social-Web beziehen.
(Quelle: Polizei-Newsletter Nr. 136, Dezember 2010 )
http://www.iacpsocialmedia.org
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinKostenfalle Internet016.12.2010 - 11:14:5829.01.2011 - 18:41:09
Nach Informationen des DAV (siehe DAV-Depesche, Nr. 46/10) hat
der Informationsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins
Ende 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB
zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor
Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf richtet sich gegen Kostenfallen im Internet. Die
sogenannte Button-Lösung schiebt Kostenfallen im Internet einen
wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur
zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden
verpflichtet, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu
informieren. Verbraucher sind danach nur zur Zahlung verpflichtet,
wenn sie durch Mausklick bestätigen, dass sie den Hinweis auf die
Kosten gesehen haben.

Nach Auffassung des DAV sei die in dem Referentenentwurf
vorgeschlagene Button-Lösung aus mehreren Gründen nicht
zielführend. Richtig ist auch nach meiner Auffassung, dass bei
versteckten Kostenhinweisen Verträge über ein entgeltpflichtiges
Abo nach allgemeinem Vertragsrecht erst gar nicht zustande
kommt. Selbst wenn ein Vertrag zustande kommt, ist der
Verbraucher zwar unter Umständen zum Widerruf berechtigt, und
zwar gegebenenfalls auch unbefristet, da der Verbraucher bei den
"Abo-Fallen“ häufig nicht über sein Widerrufsrecht korrekt belehrt
wird. Wettbewerbsrechtlich kann es sich bei den "Abo-Fallen"
auch um irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 UWG
handeln. Problematisch erscheint mir der Hinweis des DAV zu sein,
wonach Abo-Fallen strafrechtlich den Tatbestand des Betruges
erfüllen. Diese Ausführungen sind mir zu pauschal und es bedarf
sicherlich jeweils einer gesonderten Einzelbetrachtung, gerade im
Bereich des Vorsatzes.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die sogenannte
Button-Lösung für Verbraucher/Innen klare Verhältnisse schafft.
Ich begrüße daher den Gesetzesentwurf  und bin froh, dass ich
von Anfang an in meinen Projekten die Button-Lösung verwendet
habe.
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinDatensammlung als Datenbankwerk017.12.2010 - 12:31:5219.12.2010 - 12:53:29
In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.05.2010 (BGH,
Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08) hat das Gericht zur
unlauteren Rufausbeutung einer Datensammlung als Datenbankwerk und
damit zur Schutzfähigkeit einer solchen nochmals Stellung
genommen:

Leitsätze des Gerichts:

"a) Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche
Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein
Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik
verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im
Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzpro-dukt des
Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem
Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten
auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard
akzeptierte Refe-renznummern Bezug zu nehmen.

b) Die Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk kann
nicht schon deshalb verneint werden, weil keine individuelle
eigenschöpferische Auswahlentscheidung hinsichtlich der
aufgenommenen Daten getroffen wor-den ist."

Bei der Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 UrhG ist Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
maßgeblich zu berücksichtigen. Danach sind Datenbanken, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene
Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich
geschützt. Die Schutzfähigkeit der Dankenbank kann sich alternativ
aus der Auswahl oder der Anordnung des Inhaltes ergeben.

Anwendbare Vorschriften dazu:  § 4 Nr. 9 lit. b UWG; § 4
Abs. 1, 2  UrhG
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Bloggen mit Justitia21119.12.2010 - 12:19:2019.12.2010 - 12:20:22
Hallo Welt,

ab sofort können registrierte Benutzer mit Justitia21 auch
bloggen.
http://www.justitia21.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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Kategorie: Recht allgemeinOberbürgermeisterwahl in Bremerhaven019.12.2010 - 12:14:0019.12.2010 - 12:14:00
Der amtierende Oberbürgermeister in Bremerhaven möchte seinen
"Stuhl" vorzeitig freimachen für die Wahl des (gewünschten)
Nachfolgers im November 2010.

Problematisch ist in dieser Sache, dass er nicht zurücktreten,
sondern sich lediglich beurlauben lassen möchte, weil seine
Amtszeit erst im November 2011 endet.

Die Hintergründe für diese Beurlaubung sind unklar und lassen sich
daher nur erahnen.

Auch nach meiner Auffassung sind zwei Oberbürgermeister mit der
Verfassung der Stadt Bremerhaven nicht vereinbar. So gibt § 3 Abs.
1 Satz 1 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) vor,
dass die Stadt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der
Gesetze durch Ortsgesetze regelt. Zunächst möchte ich klarstellen,
dass es sich bei dieser Verfassung selbst um eine Satzung handelt.
So ist § 3 Abs. 3 Satz 1 VerfBrhv nichts anderes wie eine
inhaltliche Wiederholung der verfassungsrechtlich garantierten
Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 1
GG. Demnach muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze
in eigener Verantwortung zu regeln.

Die Formulierung "im Rahmen der Gesetze" zeigt, dass auch
Bremerhaven als Gemeinde im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG an
höherrangiges Recht, wie z. B. an Landesgesetze, gebunden ist.

So genügt meines Erachtens ein Blick in § 49 Abs. 3 Satz 1 der
Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO):

Demnach darf jede Planstelle nur mit einer Person [...] besetzt
werden.

Bei der Bremischen Landeshaushaltsordnung handelt es sich um ein
von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossenes Gesetz und
ist meines Erachtens damit auch von Bremerhaven gem. § 3 Abs. 3
Satz 1 VerfBrhv i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten.

Mit der Beurlaubung gibt der amtierende Oberbürgermeister sein Amt
 (seine Planstelle) nicht auf.

Damit ist die geplante vorzeitige Wahl des Oberbürgermeisters in
Bremerhaven nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich sehr
bedenklich.

Es bleibt also meiner Ansicht nach nur die einzige vernünftige
Möglichkeit, während der Beurlaubung bis zur zulässigen Neuwahl
die Geschäfte von dem Vertreter des beurlaubten, aber noch
amtierenden Oberbürgermeisters erledigen zu lassen.

Schließlich ist mir schleierhaft, warum hier unbedingt vorzeitig
eine Neuwahl des Oberbürgermeisters stattfinden soll. Selbst wenn
die Gerichte später zu einer noch gerade zulässigen vorzeitigen
Neuwahl kommen sollten, so hat diese Debatte doch einen bitteren
Beigeschmack.

Warum will man unbedingt vorzeitig einen neuen Oberbürgermeister
wählen?

Hat dies vielleicht etwas mit dem geänderten Wahlrecht im Lande
Bremen zu tun?

Vielleicht "fürchtet" man sich vor neuen Mehrheitsverhältnissen in
der Stadtverordnetenversammlung  nach dem 22. Mai 2011, mit der
die Wahl des (gewünschten) Oberbürgermeisters scheitern könnte?

Ich meine, es ist nun der richtige Zeitpunkt, um endgültig eine
Direktwahl des Oberbürgermeisters in Bremerhaven vehement zu
fordern. Damit würde dem Oberbürgermeister als
Hauptverwaltungsbeamten eine von den Parteien unabhängigere
Position gesichert werden.

Bis dahin wünsche ich den Antragstellern vor dem Verwaltungs-
gericht Bremen viel Glück!
http://www.andre-helmke.de
[Autor: RA Dr. André Helmke]

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