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Justitia21 - ein juristisches Expertensystem

 

Kontextbaumliste - aktuell verfügbare Kontextbäume (Ausgangsfragen)

 

Kat.

Kontextbaumbezeichnung (Ausgangsfrage)

Kontextbaumname


Kategorie: Justitia21Anwaltsgebühren: Welcher Rahmen für eine Beratung?beratg
Mit dem Kontextbaum "Beratg" (Anwaltsgebühren:
Welcher Rahmen für eine Beratung?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, nach welchen Rechtsgrundlagen die
Gebühren einer rechtsanwaltlichen Erstberatung berechnet
werden.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Arbeitsvertrag: Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG?kschg
Mit dem Unterkontextbaum "KSchG" (Arbeitsvertrag:
Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG?) können Sie inter-
aktiv und denklogisch prüfen, ob praxisrelevanter Kündi-
gungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht.

Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch
für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, sorgt das
Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen für
einen besseren Schutz des Arbeitnehmers in "größeren" Be-
trieben.

Beachten Sie bitte, dass dieser Unterkontextbaum grundsätz-
lich nicht allein geprüft werden sollte. Er dient als Kon-
kretisierung einer Frage in einem Hauptkontextbaum.

Beispielsweise kann dieser Unterkontextbaum im Rahmen der
Prüfung des Kontextbaumes "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die
ordentliche Kündigung wirksam?) konsultiert werden.

Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen
zu können, ist eine Anmeldung bei Justitia21 notwendig.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?avkord
I.  Allgemeines zum Kontextbaum

Mit dem Kontextbaum "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die or-
dentliche Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses durch den Arbeitgeber vorliegen.

Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch
für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, hat der
Gesetzgeber eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die
für eine wirksame ordentliche Kündigung erfüllt sein müssen.

Beachten Sie bitte, dass mit diesem Kontextbaum nur unbe-
fristete Arbeitsverhältnisse geprüft werden können. Befris-
tete Arbeitsverhältnisse werden auf eine bestimmte Zeit ge-
schlossen und können im Regelfall nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet in
der Regel mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
Es unterliegt gem. § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungs-
gesetz (TzBfG) nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn
dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart worden ist.

Ebenso enthält dieser Kontextbaum keine Ausführungen zu den
Besonderheiten in einem Insolvenzverfahren und bei Massen-
entlassungen.

Bei Massenentlassungen ist gemäß § 17 Abs. 1 KSchG der Ar-
beitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu
erstatten, bevor er

1.    in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger
      als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer,

2.    in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni-
      ger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regel-
      mäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25
      Arbeitnehmer,

3.    in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit-
      nehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen
stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich,
die vom Arbeitgeber veranlasst werden (z. B. durch Aufhe-
bungsverträge).

Unterbleibt die Massenentlassungsanzeige oder ist sie
rechtsunwirksam, weil eine zwingende Voraussetzung fehlt,
ist die Kündigung nach einem Urteil des  Europäischen
Gerichtshofes (Urteil vom 27.01.2005 in der Rechtssache
"Junk", NJW 2005, 1099 = NZA 2005, 213) unwirksam.
Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden
Arbeitnehmers unzulässig. Die Unwirksamkeit der Entlassung
wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Arbeit-
nehmer lediglich dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer auf
die Unwirksamkeit auch beruft.

II.   Klagefrist

Beachten Sie bitte, dass die Sozialwidrigkeit einer Kündi-
gung gem. § 1 KSchG i. V. m. § 4 Abs. 1 KSchG innerhalb von
3 Wochen nach Zugang durch Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss. Für die Wahrung
der Klagefrist ist also der Tag maßgebend, an dem die Kün-
digung i. S. v. § 130 BGB zugegangen ist.

III.  Wichtige Obliegenheiten

1.    Für Arbeitnehmer

Beachten Sie als Arbeitnehmer unbedingt, dass Sie sich nach
Erhalt einer Kündigung oder Unterzeichnung eines Aufhebungs-
vertrages unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden
müssen.

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sind Sie verpflich-
tet, sich sich bereits 3 Monate vor dessen Beendigung ar-
beitssuchend zu melden.

Anderenfalls müssen Sie mit der Minderung Ihres Arbeits-
losengeldes rechnen.

2.    Für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben Arbeitnehmer auf die Obliegenheiten zu 1.
hinzuweisen.

Allerdings haben Arbeitnehmer jedoch keinen Schadensersatz-
anspruch wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen
Meldung als Arbeitssuchender.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Berichterstattung über eine Person zulässig?persrbz
Mit dem Kontextbaum "PersRBz" (Berichterstattung über eine Person
zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen
Voraussetzungen prüfen, ob über eine Person öffentlich berichtet
werden darf.

Berichterstattung über eine Person in der Öffentlichkeit ist
vielseitig denkbar: sei es in den klassischen Pressemedien (z. B.
Zeitungen, Fernsehen, Rundfunk) oder zunehmend im Internet,
insbesondere in sogenannten Foren bzw. Blogs und sozialen
Netzwerken. Blogs als unabhängige redaktionelle Medien eignen sich
hervorragend als Alternative oder Ergänzung zu den örtlichen
Printmedien, insbesondere wenn man das Gefühl hat, dass diese mehr
oder weniger einseitig berichten. Unter welchen Voraussetzungen
Blogs unter den Pressebegriff fallen, wird ebenfalls in diesem
Kontextbaum erörtert.

Die Zulässigkeit einer Berichterstattung über eine Person (man
spricht auch ganz allgemein vom "Äußerungsrecht") hängt
insbesondere von der schwierigen Abgrenzung von der
Meinungsäußerungsfreiheit zum Persönlichkeitsschutz ab. Artikel 5
des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung.
Die Meinungsfreiheit findet aber ihre Schranken dort, wo in das
Recht der persönlichen Ehre des anderen eingegriffen wird (Artikel
5, Absatz 2), zum Beispiel bei Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB).

Zunehmend populär werden Bewertungen im Internet. Beispielsweise
können sich bereits seit den 90er Jahren Käufer und Verkäufer bei
Ebay gegenseitig bewerten. Je mehr Bewertungen vorhanden sind,
desto mehr Vertrauen können andere aufbringen, soweit diese
Bewertungen auch seriös sind. Doch leider sind Händler und
Hersteller nicht immer ehrlich. Manche etwa kaufen sich gute
Bewertungen oder aber, was noch viel schlimmer ist, bezahlen
andere dafür, dass sie bei Konkurrenten schlechte bis beleidigende
Bewertungen eintragen.

Darüber hinaus gibt es auch Presseverlage, die seit langem ihr
Geschäft mit der bewussten Missachtung fremder
Persönlichkeitsrechte machen. Höchste Auflagen werden mit der
Veröffentlichung intimster Details aus dem Leben prominenter
Zeitgenossen erreicht. Finden sich gerade keine auflagenwirksamen
wahren Geschichten, so hilft man sich mit erfundenen Interviews,
Spekulationen, Phantasie und Fotomontage (Henning Münch, Der
Schutz des Einzelnen vor Presseveröffentlichungen durch den
Deutschen Presserat und die britische Press Complaints Commission,
2001, Seite 18).

Bei Bildern und Videos, die mal eben so einfach ins Internet
gestellt werden, kommen noch die Bestimmungen des
Kunsturhebergesetzes hinzu, wonach der Schutz der
Bildberichterstattung weiter reicht als der der
Wortberichterstattung.

Im Jahre 2007 kamen Teilnehmer einer Veranstaltung über
"Verdachtsberichterstattung und Pressefreiheit" auf dem 58.
Deutschen Anwaltstag zu dem Ergebnis, dass Medien  heutzutage
häufiger gegen die Unschuldsvermutung als früher verstoßen (FAZ,
23.05.2007, S. 23). Nach der Ansicht von Hans Leyendecker (FAZ
a.a.O.) "hasten und rennen" viele Presseleute umher, nur um
irgendeine Nachricht möglichst früh und möglichst exklusiv zu
erhalten. Dabei gingen die Medien oft zu leichtfertig mit dem
Anfangsverdacht für eine Straftat um, etwa durch die Nennung von
Namen, meinte er.

Gegen eine unzulässige Berichterstattung kann man sich zur Wehr
setzen. In Betracht kommen insbesondere Unterlassungsansprüche,
Widerruf bzw. Nachtrag und Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung
des BGH - die vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert wurde
(BVerfGE 34, 269 - Soraya), ist auch immaterieller Schadensersatz
möglich, zumindest dann, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach
einem gewissen Ausgleich für die ideelle Beeinträchtigung durch
eine Geldentschädigung unabweisbar ist.

Dieser Kontextbaum beantwortet die Ausgangsfrage
materiellrechtlich. Daraus können weitergehende Ansprüche
abgeleitet werden, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.

Schließlich ist zu beachten, dass jede einzelne Handlung gesondert
zu prüfen ist. Wird erstmalig über eine Person öffentlich
berichtet, ist dies explizit zu prüfen. Wird ein besonderes
Ereignis in ein Archiv aufgenommen, ist erneut im Rahmen einer
umfassenden Abwägung zu prüfen, inwieweit dies zulässig ist.
Dieser Kontextbaum müsste also für die Frage nach der Zulässigkeit
einer Archivierung erneut geprüft werden.

Der Ausgangsfall könnte so lauten:

Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt
die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in
einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der
angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des
Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied
der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist.

Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren
Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds
verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von
Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der
Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach
der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der
Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen.

Nach der Berichterstattung stellte sich heraus, dass es sich
tatsächlich um eine Falschbezichtigung gehandelt hat, mithin der
Chefjustiziar nicht bei diesen "Abhöraktionen" mitgewirkt hat.

Hat der ehemalige Chefjustiziar einen Anspruch auf
Richtigstellung?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Besteht Anspruch auf Invaliditätsentschädigung?puinval
Mit dem Kontextbaum "PUInval" (Besteht Anspruch auf
Invaliditätsentschädigung?) können Sie interaktiv und denk-
logisch die wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzun-
gen prüfen, inwieweit ein Anspruch auf einmalige Zahlung
eines Kapitalbetrages in Form einer Invaliditätsentschädi-
gung aus der privaten Unfallversicherung besteht.

1. Beachten Sie bei der Nutzung dieses Kontextbaumes bitte,
dass die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätsleis-
tung und Invaliditätsentschädigung in den Ihrem Vertrage
zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingun-
gen (AUBs) eingehend beschrieben sind und von diesem Kon-
textbaum im Einzelfall abweichen können. So wird im § 1 Satz
1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), der die vertragstypi-
schen Pflichten des Versicherers beschreibt, lediglich aus-
geführt, das sich der Versicherer mit dem Versicherungs-
vertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versiche-
rungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzu-
sichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versiche-
rungsfalles zu erbringen hat.

Dieser Kontextbaum prüft allerdings praxisrelevante, typi-
sche und denklogische (Grund-) Voraussetzungen für einen
solchen Anspruch auf - einmalige - Zahlung eines Kapital-
betrages (eine Invaliditätsleistung) aus der privaten
Unfallversicherung.

Wichtiger Hinweis: Nicht selten kommen darüber hinaus auch
noch weitere Ansprüche in Betracht, so insbesondere auf
Zahlung einer lebenslangen Invaliditätsrente. Deren Voraus-
setzungen werden mit diesem Kontextbaum nicht abgeprüft.
Meisten verlangen die Unfallversicherungsbedingungen einen
Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent. Wie ein solcher
Gesamt-Invaliditätsgrad zu berechnen ist, kann im Einzelfall
sehr kompliziert und umstritten sein.

Es wird daher an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Justitia21 die Beratung im Einzelfall
niemals ersetzen kann. Als Ratgeber enthält dieser Kontext-
baum aber teilweise auch Hinweise auf Rentenansprüche aus
einer privaten Unfallversicherung.

2. Versichert ist in der Praxis in der Regel eine Invalidi-
tät, die

- innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, ein-
getreten ist, und

- spätestens innerhalb von weiteren 3 Monaten ärztlich
festgestellt wurde.

Mit dieser Fristenregelung, die bekanntlich im Einzelfall
auch anders terminiert sein kann, soll nach höchstrichter-
licher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Versi-
chertengemeinschaft, unabhängig vom Verhalten des Versiche-
rungsnehmers, nicht mit regelmäßig schwer aufklärbaren und
unübersehbaren Spätschäden belastet werden soll, die nicht
in die Prämienkalkulation der Versicherer mit eingeflossen
sind.

Zusätzlich zur Schadensmeldung ist ein Invaliditätsanspruch
zumeist auch innerhalb von 15 Monaten anzumelden, damit der
Versicherer zeitnah die Möglichkeit zur weiteren Klärung im
tatsächlichen und medizinischen Bereich hat.

Fehlt es bereits an den dargelegten Voraussetzungen, ist
selbst eine unfallbedingte Invalidität, die außerhalb der
Fristen eintritt bzw. festgestellt wird, nicht versichert!

Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Das
bedeutet, dass bei Fristversäumnis Invaliditätsansprüche in
der Regel ausgeschlossen sind.

Die Versicherer handeln erfahrungsgemäß sehr konsequent.
Wird eine dieser Fristen versäumt bzw. nicht nachweisbar
bzw. (angeblich) nicht inhaltlich korrekt eingehalten, wird
keine Invaliditätsleistung erbracht!

3. Beachten Sie bitte ferner, dass dieser Kontextbaum die in
jedem Versicherungsvertrag enthaltenen besonderen Vertrags-
pflichten, sogenannte Obliegenheiten, nicht abprüft. Oblie-
genheiten sind besondere Vertragspflichten des Versiche-
rungsnehmers bzw. der versicherten Person, bei deren Nicht-
erfüllung Rechtsnachteile drohen.

Bei derartigen Obliegenheiten wird zwischen vorvertraglichen
und solchen nach einem Schadenfall unterschieden.

Vorvertraglich bestehen besondere Anzeigepflichten gegenüber
dem Versicherer. So hat z. B. der Versicherungsnehmer gem.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 VVG bis zur Abgabe seiner Vertrags-
erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den
Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem verein-
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat.

Aber auch nach einem Schadenfall werden in der Regel Oblie-
genheiten für den Versicherungsnehmer vereinbart. Dazu ge-
hört z. B. seine Pflicht, nach einem Schadenfall unverzüg-
lich einen Arzt hinzuzuziehen und den Versicherer zu unter-
richten (siehe z. B. § 15 II AUB 61, § 9 I AUB 94/98,
Ziffern 8.1, 8.2 und 9 GUB 99, Ziff. 7.1 AUB 08/99). Des
Weiteren ist die vom Versicherer übersandte Schadensanzeige
unverzüglich wahrheitsgemäß auszufüllen und an diesen um-
gehend zurückzusenden (siehe z. B. § 15 II (4) AUB 61, § 9
II AUB 94/88, Ziff. 7.2 AUB 08/99). Erfolgt die Schadens-
meldung zu spät, kann dies zur Leistungsfreiheit des Ver-
sicherers führen.

Tipp: Als Versicherungsnehmer bzw. als versicherte Person
sollten unbedingt diese sogenannten Obliegenheiten beachtet
werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren!
Konsultieren Sie im Zweifelsfalle unbedingt einen Rechts-
anwalt oder eine Rechtsanwältin.

4. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt gelagert
sein:

a) Grundfall

Die 80-jährige Versicherungsnehmerin stürzte im Badezimmer
ihrer Wohnung und brach sich dabei das rechte Handgelenk und
die rechte Hüfte. In der ersten, auf einem Formular des Ver-
sicherers abgegebenen, von der Versicherungsnehmerin unter-
zeichneten Schadenanzeige wenige Tage nach dem Vorfall wur-
den die Frage "War der Verletzte vor Eintritt des Unfalls
vollkommen gesund und arbeitsfähig?" bejaht und die Frage
"War der Verletzte in den letzten Jahren wegen allgemeiner
Erkrankungen in ärztlicher Behandlung gewesen?" verneint.

Mit Schreiben wenige Wochen nach dem Vorfall bat der Versi-
cherer unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten um
Auskunft über den Gesundheitszustand der Versicherungs-
nehmerin vor dem Unfall. Aus den daraufhin von der Versiche-
rungsnehmerin übersandten Arztberichten ergab sich, dass sie
in der Vergangenheit lediglich einmal gestürzt war, was die
behandelnden Ärzte auf ein einmaliges Kreislaufproblem auf-
grund starker Sommerhitze zurückführten.

Darauf lehnte der Versicherer jegliche Leistung aus der
privaten Unfallversicherung ab mit dem Hinweis, dass auch in
diesem aktuellen Falle eine Bewusstseinsstörung zum Unfall
geführt habe und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst
sei.

Hat die 80-jährige Versicherungsnehmerin Anspruch auf ver-
tragsgemäße Invaliditätsleistungen, hier in diesem Kontext-
baum beschränkt auf den Anspruch eines einmaligen Kapitalbe-
trages als Invaliditätsentschädigung?

b) Fallabwandlung

Seit dem Sturz im Badezimmer klagt die 80-jährige Versiche-
rungsnehmerin zusätzlich über einen Tinnitus im rechten Ohr.
Der Versicherer verweigert jegliche Leistungen auch diesbe-
züglich und verweist auf ihre allgemeinen Unfallbedingungen,
wonach derartige Schäden durch die sog. Psychoklausel ausge-
schlossen seien.

Muss der Versicherer den Tinnitus als Dauerschaden bei der
Berechnung der Invaliditätsentschädigung berücksichtigen?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Eherecht: Ist Scheidung der Ehe möglich?eheschg
Mit dem Kontextbaum "Eheschg" (Eherecht: Ist Scheidung der Ehe
möglich?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen,
praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, inwieweit eine
Ehescheidung möglich ist. Darüber hinaus werden in diesem
Kontextbaum auch die Scheidungsfolgesachen erörtert. Zu den
Folgesachen gehören nach § 137 Abs. 2 und 3 FamFG der
Versorgungsausgleich, Unterhaltssachen, Ehewohnung und Hausrat,
Güterrechtssachen sowie Kindschaftssachen wie Sorgerechtsfragen
und Umgang.

Manchmal passieren Dinge in Leben, die weder geplant noch
vorauszusehen, noch erwünscht sind. Dazu gehören sicherlich
Ehescheidungen. Sie stellen Herausforderungen dar, die
Bewältigungsstrategien erfordern und in der Regel auch eine
Neuorientierung verlangen.

Auf der anderen Seite können Ehescheidungen aber auch eine
Erleichterung sein, die spätestens mit der Mitteilung der
Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintritt.

Es ist nun leider Tatsache, dass in Deutschland mittlerweile jede
dritte Ehe, in Großstädten wie München oder Berlin sogar nahezu
jede zweite Ehe geschieden wird.

Um eine Ehe zu beenden, ist die Scheidung auch heute noch der
klassische Weg.  Sie setzt gem.  § 1565 Abs. 1 BGB ein Scheitern
der Ehe voraus. Eine Ehe ist demnach gescheitert, wenn eine
Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung
nicht zu erwarten ist (sogenanntes Zerrüttungsprinzip). Auf das
Verschulden eines Ehegatten kommt es mithin nicht an.

Mit diesem Kontextbaum wird denklogisch geprüft, ob eine
Ehescheidung nach Deutschem Recht möglich ist. Dabei erörtert der
Autor die Aspekte, die im Rahmen einer Ehescheidung geregelt
werden sollten. Gleich am Anfang einer Krise ist es
erfahrungsgemäß noch relativ gut möglich, eine Ehe einvernehmlich
zu beenden. Bei komplexeren Angelegenheiten ist es in dieser Phase
oftmals notwendig, eine sogenannte Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Sie regelt in der
Ehekrise konkret die Folgen von Trennung und Scheidung. Auch
darauf geht der Autor in diesem Kontextbaum ein. Eine derartige
Vereinbarungen ist ratsam, um gerade aufgrund der  Komplexität
familienrechtlicher Bestimmungen eine gerichtliche
Auseinandersetzung mit einer oftmals langen Verfahrensdauer,
verbunden mit einer die persönlichen Beziehungen belastende
gerichtliche Auseinandersetzung, zu vermeiden.

Was auf keinen Fall passieren darf ist ein Rosenkrieg über die
oder zu Lasten der Kinder. Welche Folgen dies haben kann, hat der
Autor in seinem autobiografischen Roman "Justitia21 - Lebenswerk
&& Lebensenergie || warum ich Anwalt geworden bin ..." ausführlich
dargestellt (Download unter
www.autobiografischerroman.andre-helmke.de).

Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten die Eltern daher
rechtzeitig Hilfe beim Jugendamt in Anspruch nehmen.
Gegebenenfalls wird diese Behörde die Eltern an geeignete
Beratungsstellen verweisen. Das Ziel muss dabei sein, die Kinder
aus der Auseinandersetzung auf der Elternebene fern zu halten und
ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen
elterlichen Sorge zu entwickeln. Manchmal hilft hierbei auch eine
Mediation.

Gleich am Anfang prüft dieser Kontextbaum, inwieweit für die
Ehescheidung deutsches Recht zur Anwendung kommt. Dies ist
notwendig, weil Justitia21 die Voraussetzungen einer Ehescheidung
nach ausländischem Recht nicht prüft.

Anstatt der Scheidung gibt es auch die Möglichkeit einer Aufhebung
der Ehe, die aber mit diesem Kontextbaum ebenfalls nicht geprüft
wird. Die Aufhebung einer Ehe ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (§ 1314 BGB).

In jedem Falle ist sowohl für die hier zu prüfende Ehescheidung
als auch im Falle einer Aufhebung der Ehe ein gerichtlicher
Beschluss erforderlich.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Kaufvertrag: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung?kvknach
Mit dem Kontextbaum "KVKNach" (Kaufvertrag: Anspruch
des Käufers auf Nacherfüllung?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen, praxisrelevanten
Voraussetzungen vorliegen, inwieweit der Käufer gegenüber
dem Verkäufer einen Anspruch auf eine sogenannte Nacher-
füllung hat.

Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist grundsätzlich das
zentrale Gewährleistungsrecht des Käufers, bevor er weiter-
gehende Ansprüche geltend machen kann. Der Käufer muss
grundsätzlich also zunächst Nacherfüllung verlangen.

Dabei kann er vom Verkäufer nach seiner Wahl die kostenlose
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer die
eine oder andere Art der Nacherfüllung verweigern.

Nicht zu verwechseln ist dieses Recht auf Nacherfüllung als
eines der Gewährleistungsrechte mit einer "Garantie". Diese
ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern wird in der
Regel lediglich vom Hersteller freiwillig eingeräumt.
Geltend machen kann sie ein Käufer deshalb normalerweise
auch nicht gegenüber dem Händler (Verkäufer), sondern nur
beim Produzenten. Dieser Kontextbaum prüft einen Anspruch
des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf "Nacherfüllung".
Garantieansprüche bleiben hiervon unberührt.

Nur selten verspricht der Verkäufer selbst dem Käufer eine
Garantie. Dieser Fall wird im neuen § 443 BGB geregelt, der
dem Käufer zusätzliche Rechte einräumt.

Sollte der Käufer einen solchen Nacherfüllungsanspruch
gegenüber dem Verkäufer durchsetzen können, rechnet der
Verkäufer in der Praxis häufig intern mit dem Produzenten
ab, soweit der Mangelfall unter die vereinbarten Garan-
tiebestimmungen (z. B. beim Autokauf) fällt.

Nicht näher eingegangen wird in diesem Kontextbaum auf die
Bestimmungen des CISG (Convention on Contracts for the
International Sale of Goods, auch UN-Kaufrecht genannt).
Wählen beide Vertragspartner im Rahmen eines internationalen
Warenkaufs das deutsche Recht, so gilt grundsätzlich das
CISG (auch UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht genannt) als
nationales deutsches Recht (siehe nur BGH, NJW 1999, 1259).
Etwaige Ansprüche ergäben sich in einem solchen Fall dann
direkt aus dem CISG.

Die zu prüfenden Ausgangsfälle könnten wie folgt lauten:

1. Fall: Gebrauchtwagenkauf oder Neuwagenkauf

Der Kauf eines Automobils bedeutet für die meisten Bürger
eine erhebliche Vermögensentscheidung. Technische Mängel am
Neu- oder Gebrauchtwagen können nicht nur die Freude am neu
erstandenen Fahrzeug schnell trüben, sondern auch zu unvor-
hergesehenen Mehrkosten, Wertverlusten und entsprechenden
Rechtsstreitigkeiten führen.

Ein typischer Fall ist der Gebrauchtwagenkauf z. B. in Test-
hausen. Der Händler H bietet dort einen Wagen zum Preis in
Höhe von 8.000 EUR an. Der Käufer K verhandelt mit dem H,
wobei sie sich schließlich auf einen Preis in Höhe von 7.500
EUR einigen.
Am nächsten Tag stellt der K am Wagen eine Unregelmäßigkeit
am rechten Kotflügel fest. Eine Untersuchung in einer Werk-
statt ergab, dass der PKW in einen Verkehrsunfall verwickelt
war. Die korrekte Beseitigung der Unfallspuren würde 1.000
EUR kosten.
Im Kaufvertrag zwischen H und K ist vermerkt worden:
"unfallfrei"
Auf Nachfrage bezieht sich der H auf den im Kaufvertrag
vereinbarten Gewährleistungsausschluss und lehnt jegliche
Ansprüche des K ab.

Kann der K von dem H die Beseitigung der Unfallspuren
verlangen?

2. Fall: Motorradkauf über ebay

Bei der Suche im Internet findet K bei ebay ein interes-
santes Motorrad, welches V zum Verkauf an den Höchstbie-
tenden anbietet. V setzt keinen Mindestpreis fest und lässt
Bieterstufen in Höhe von 10 Euro zu. Am Ende der Auktion
beträgt das höchste Gebot des K 5.000 Euro, während der
Listenpreis des Motorrades 10.000 Euro beträgt.
V liefert K zähneknirrschend das Motorrad. Als K dann einen
Motordefekt am Motorrad feststellt und von K Lieferung eines
mangelfreien Motorrades verlangt, weigert sich V. Er meint,
für einen Nachlieferungsanspruch fehlt es bereits an einem
wirksamen Kaufvertrag. Er habe das Angebot des K auf ebay
nicht zu dem damaligen Preis angenommen.

Kann der K von dem V die Lieferung eines gleichwertigen
mangelfreien Motorrades verlangen?

3. Fall: Die teure Armbanduhr

K kauft im Kaufhaus V eine teure Armbanduhr zum Angebots-
preis von 199,-- EUR. Bereits nach einem Monat zeigt sich
ein Defekt. Als K die Uhr bei V reklamiert, werden jegliche
Gewährleistungsansprüche abgelehnt, da bei Angeboten nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V die Gewähr-
leistung ausgeschlossen ist.

Kann der K von V die Reparatur der Armbanduhr verlangen?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21MaklerV: Besteht Anspruch auf Maklerprovision?mvprovi
Mit dem Kontextbaum "MVProvi" (Besteht Anspruch auf
Maklerprovision?) können Sie interaktiv und denklogisch die
wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, ob der
Makler gegenüber dem Maklerkunden (Auftraggeber) einen Anspruch
auf Zahlung einer Maklerprovision hat.

Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht im Bürgerlichen
Gesetzbuch (§§ 652, 653, 654 BGB) sind dürftig. Das Maklerrecht
ist daher weitestgehend Richterrecht.

Grundsätzlich gilt: eine Maklerprovision, auch Maklercourtage
genannt, wird nur dann fällig, wenn der Makler auch tatsächlich
einen wirksamen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer
einer Immobilie bzw. einen wirksamen Mietvertrag zwischen dem
Vermieter und dem Mieter nachgewiesen bzw. vermittelt hat.

Kommt ein solcher Vertrag gar nicht zustande, besteht in aller
Regel auch kein Anspruch auf Maklerprovision.

Aber auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, gibt es
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision.

Ab 01.06.2015 gilt bei der Vermietung von Wohnung das sogenannte
Bestellerprinzip. Dies bedeutet, dass künftig derjenige den Makler
zu bezahlen hat, der ihn beauftragt hat, und das sind in der Regel
die Vermieter. Die Vermieter können also in einem solchen Fall die
Maklerprovision nicht auf den Mieter abwälzen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Kontextbaum nicht
die Prüfung eines Maklerprovisionsanspruchs bei einer
Geschäftsführung ohne Auftrag und auch nicht auf den unter
Kaufleuten eingeht.

Ebensowenig prüft dieser Kontextbaum einen Vertrag zugunsten
Dritter. Nicht selten wird im notariellen Kaufvertrag zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer ein Maklerprovisionsanspruch des Maklers
gegenüber dem Käufer als echter Vertrag zugunsten Dritter
formuliert. Dadurch soll dem Makler, unabhängig von seiner
tatsächlichen Leistung, ein eigener Anspruch gegenüber dem Käufer
eingeräumt werden.
Spätestens nach der Belehrung durch den Notar, wonach sich dadurch
die Notargebühren und die Grundsteuer erhöhen, wollen viele Käufer
eine solche Vereinbarung im notariellen Vertrag nicht.
Aus Maklersicht kann es  selbstverständlich von Vorteil sein, wenn
ein solcher echter Vertrag zugunsten Dritter im notariellen
Kaufvertrag vereinbart worden ist.
Aus Käufersicht sollte ein solcher echter Vertrag zugunsten
Dritter im notariellen Kaufvertrag aus vorgenannten Gründen nicht
aufgenommen werden. Ferner hat so der Käufer im Nachgang immer
noch die Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Entstehen der
Maklerprovision, so wie in diesem Kontextbaum, prüfen zu lassen.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Mietvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?mvkord
Mit dem Kontextbaum "MVKord" (Mietvertrag: Ist die
ordentliche Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Wohnraummiet-
verhältnisses durch den Vermieter vorliegen.

Mietverhältnisse, die nicht auf eine bestimmte Zeit befris-
tet sind, enden, wenn sie durch den Mieter oder Vermieter
wirksam gekündigt worden sind. Der vorliegende Kontextbaum
soll Ihnen die für die Praxis wesentlichen Grundvoraus-
setzungen für eine ordentliche Kündigung des unbefristeten
Mietvertrages durch den Vermieter nahebringen.

Selbstverständlich kann Justitia21 die individuelle Rechts-
beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Ich hoffe aber, dass
dieses Programm dazu beiträgt, Bürger mit ihren Rechten und
Pflichten besser vertraut zu machen und dadurch in dem einen
oder anderen Fall einen Streit von vornherein zu verhindern.

Außerdem gibt es keine Probleme, wenn ein Mietverhältnis
beendet werden soll und sich Vermieter und Mieter darüber
einig sind. Allerdings sind bei der Aufhebung von Miet-
verhältnissen zum Teil besondere Vorschriften zu beach-
ten.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Ist die handelnde Behörde sachlich zuständig?platzsz
Die Ermächtigungsgrundlagen für einen polizeirecht-
lichen Platzverweis setzen u. a. eine sachliche Zuständig-
keit der handelnden Behörde voraus.

Mit dem Unterkontextbaum "Platzsz" - Platzverweis: Ist die
handelnde Behörde sachlich zuständig? - (dieser Unterkon-
textbaum wird im Rahmen der Prüfung von den Kontextbäumen
"Platzk" - Rechtmäßigkeit eines klassischen Platzverweises -
 und "Platzq" - Rechtmäßigkeit eines qualifizierten Platz-
verweises - benötigt) können Sie interaktiv und denklogisch
umfangreich prüfen, unter welchen Voraussetzungen die
handelnde Behörde sachlich zuständig ist.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Ist ein strafprozessualer zulässig?platzsp
Mit dem Kontextbaum "Platzsp" (Platzverweis: Ist ein
strafprozessualer zulässig?) können Sie interaktiv und denk-
logisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
einen sog. strafprozessualen Platzverweis vorliegen.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Ist eine klassische Verfügung zulässig?platzk
Mit dem Kontextbaum "Platzk" (Platzverweis: Ist eine
klassische Verfügung zulässig?) können Sie interaktiv und
denklogisch umfangreich prüfen, ob die wesentlichen Voraus-
setzungen für einen sog. klassischen polizeirechtlichen
Platzverweis vorliegen.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Ist eine qualifizierte Verfügung zulässig?platzq
Mit dem Kontextbaum "Platzq" (Platzverweis: Ist eine
qualifizierte Verfügung zulässig?) können Sie interaktiv und
denklogisch umfangreich prüfen, ob die wesentlichen Voraus-
setzungen für einen sog. qualifizierten polizeirechtlichen
Platzverweis (auch Aufenthaltsverbote genannt) vorliegen.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Ist seine Durchsetzung möglich?platzdu
Mit dem Kontextbaum "Platzdu" (Platzverweis: Ist
seine Durchsetzung möglich?) können Sie interaktiv und
denklogisch umfangreich prüfen, ob die wesentlichen
Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG)
für die Durchsetzung eines polizeirechtlichen Platzverweises
erfüllt sind.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Werden Grundrechte tangiert?platzgr
Mit dem Kontextbaum "Platzgr" (Platzverweis: Werden
Grundrechte tangiert?) können Sie interaktiv und denklogisch
umfangreich prüfen, ob durch einen Platzverweis Grundrechte
(insbesondere Freizügigkeit, Freiheit der Person,
Versammlungsfreiheit) tangiert werden.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Werden Verfassungsgrundsätze tangiert?platzvg
Mit dem Kontextbaum "Platzvg" - Platzverweis: Werden
Verfassungsgrundsätze tangiert? - können Sie interaktiv und
denklogisch umfangreich prüfen, ob durch einen Platzverweis
Verfassungsgrundsätze (Gesetzgebungszuständigkeit,
Zitiergebot, Wesentlichkeitstheorie, Bestimmtheitsgrundsatz,
Verhältnismäßigkeit) tangiert werden.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Platzverweis: Wird die öffentliche Sicherheit tangiert?platzoe
Die Ermächtigungsgrundlagen für einen polizeirecht-
lichen Platzverweis setzen u. a. eine konkrete Gefahr für
die öffentliche Sicherheit voraus.

Mit dem Unterkontextbaum "Platzoe" - Platzverweis: Wird die
öffentliche Sicherheit tangiert? - (dieser Unterkontextbaum
wird im Rahmen der Prüfung von den Kontextbäumen "Platzk" -
Rechtmäßigkeit eines klassischen Platzverweises - und
"Platzq" - Rechtmäßigkeit eines qualifizierten Platzver-
weises - benötigt) können Sie interaktiv und denklogisch
umfangreich prüfen, unter welchen Voraussetzungen die
öffentliche Sicherheit tangiert wird.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Sterbehilfe zulässig?sterbeh
Die Zulässigkeit der Sterbehilfe und ihre Grenzen
gehören zu den juristisch schwierigsten und rechtspolitisch
bedrängendsten Problemen unserer Zeit. Zwar hat die Recht-
sprechung wiederholt zu diesem Thema Stellung genommen. Aber
auch die neuesten Entscheidungen aus den Teilbereichen der
Sterbehilfe, die in diesen Kontextbaum zum Teil eingearbeit
worden sind, zeigen, wie schwierig es ist, eine klare Linie
zu erkennen.

Es gilt für jeden einzelnen daher um so mehr, sich für einen
würdevollen Tod mit einer sogenannten Patientenverfügung
(bzw. Generalvollmacht) vorzubereiten. Wie eine derartige
Patentienverfügung im Bedarfsfalle (von den Ärzten) zu
berücksichtigen ist, wird ebenfalls in diesem Kontextbaum
zur Sprache gebracht. Außerdem erfolgen Ausführungen zur
aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe.

Mit dem Kontextbaum "Sterbeh" (Sterbehilfe zulässig?) können
Sie schließlich interaktiv und denklogisch prüfen, ob unter
bestimmten Voraussetzungen eine Sterbehilfe zulässig ist.

Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: Der
Patient P ist schwer krank und liegt seit 1995 in Koma. Seit
mehr als acht Jahren wird er über eine Magensonde ernährt.
Die Ehefrau E des P wendet sich nun an den Stationsarzt A
und möchte, dass die künstliche Ernährung eingestellt wird.
Sie begründet es damit, dass P ihr und dem Hausarzt des P
gegenüber Jahre zuvor, in denen P bei klarem Bewusstsein
war, geäußert haben soll, dass er nicht "durch Schläuche am
Leben gehalten werden wolle". Darf A die künstliche
Ernährung des P einstellen?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Strafbarkeit wegen vorsätzl. Begehungsdeliktes?vorsbeg
Mit dem Kontextbaum "VORSBEG" (Strafbarkeit wegen
vorsätzl. Begehungsdeliktes?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
eine Strafbarkeit wegen irgendeines vorsätzlichen
Begehungsdeliktes vorliegen. Die mit diesem Kontextbaum
aufgezeigten Tatbestandsmerkmale müssen mithin bei jedem
vorsätzlichem Begehungsdelikt vorliegen, damit sich eine
Person nach dem Gesetz überhaupt strafbar machen kann.

Praktisch können sogar die wesentlichen Voraussetzungen
eines konkreten Begehungsdeliktes über diesen Kontextbaum
ebenfalls geprüft werden, indem es als Unterkontextbaum
gerade im zu prüfenden sogenannten objektiven Tatbestand
einbezogen wird. Deneben kann selbstverständlich das konkret
zu prüfende Begehungsdelikt - soweit es bereits für
Justitia21 realisiert worden ist - über den Hauptmenüpunkt
"Kontextbäume" direkt ausgewählt und allein geprüft werden.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Straftat: Objektiver Tatbestand erfüllt?strotb
Mit dem Unterkontextbaum "STROTB" (Straftat:
Objektiver Tatbestand erfüllt?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerke irgendeiner
Strafnorm erfüllt sind. Die hier dargestellten Grundsätze
sind im Prinzip auf alle vorsätzlichen Begehungsdelikte
übertragbar.

Dieser Unterkontextbaum sollte bei einer praktischen Prüfung
grundsätzlich nicht isoliert allein aufgerufen werden. Ein
Hinweis auf diesen Unterkontextbaum finden Sie beispiels-
weise im Kontextbaum "Vorsbeg" (Straftat: Strafbarkeit wegen
vorsätzlichen Begehungsdeliktes?).

Folgender Grundfall wäre denkbar: A wird von B gestoßen. A
verliert das Gleichgewicht und fällt in die Computeranlage
des B. Der Computer wird zerstört. Strafbarkeit des A?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Straftat: Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen?s216
Die Strafbarkeit der Sterbehilfe und ihre Grenzen
gehören zu den strafjuristisch schwierigsten und rechts-
politisch bedrängendsten Problemen unserer Zeit. Zwar hat
die Rechtsprechung wiederholt zu diesem Thema Stellung
genommen. Aber auch die neuesten Entscheidungen aus den
Teilbereichen der Sterbehilfe, die in diesen Kontextbaum zum
Teil eingearbeit worden sind, zeigen, wie schwierig es ist,
eine klare Linie zu erkennen.

Es gilt für jeden einzelnen daher um so mehr, sich für einen
würdevollen Tod mit einer sogenannten Patientenverfügung
(bzw. Generalvollmacht) vorzubereiten. Wie eine derartige
Patentienverfügung im Bedarfsfalle (von den Ärzten) zu
berücksichtigen ist, wird ebenfalls in diesem Kontextbaum
zur Sprache gebracht. Außerdem erfolgen Ausführungen zur
aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe.

Mit dem Kontextbaum "S216" können Sie schließlich interaktiv
und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen
für eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen gem. § 216
StGB vorliegen.

Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: Der
Patient P ist schwer krank. Ihm war vor einiger Zeit zur
Behebung von Herzrhythmusstörungen ein batteriebetriebener
Quarz-Herzschrittmacher eingepflanzt worden. Im Laufe der
Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand so rapide,
dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig wurde. Nachdem sich
noch eine Lungenkomplikation eingestellt hatte, wurde P auf
die Intensivstation verlegt und an ein Beamtmungsgerät ange-
schlossen. P war von diesem Zeitpunkt an nur in unregel-
mäßigen Abständen bei Bewusstsein und musste künstlich
ernährt werden.
Die Ehefrau E des P wandte sich daraufhin an den Staionsarzt
A und erkundigte sich nach den Überlebenschancen des P. A
teilt ihr mit, dass durch den Einsatz des Beatmungsgerätes
keine unmittelbare Lebensgefahr mehr bestehe, dass aber P
aller Voraussicht nach für die Zukunft von dem Gerät ab-
hängig bleiben werde.
In den Zeiträumen, in denen P bei klarem Bewusstsein war,
äußerte er wiederholt gegenüber A und E, er wolle lieber
sterben, als auf diese Weise weiter zu leben, die Behandlung
habe keinen Sinn mehr.
Entsprechend dem Wunsch des P schaltete A daraufhin das
Beatmungsgerät ab. P starb. Hat A sich strafbar gemacht?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Straftat: Strafbarkeit wegen Verkehrsunfallflucht?s142
Mit dem Kontextbaum "S142" können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
eine Strafbarkeit wegen Verkehrsunfallflucht gem. § 142 StGB
vorliegen.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Straftat: Subjektiver Tatbestand erfüllt?strstb
Mit dem Unterkontextbaum "STRSTB" (Straftat:
Subjektiver Tatbestand erfüllt?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerke irgendeiner
Strafnorm erfüllt sind. Die hier dargestellten Grundsätze
sind im Prinzip auf alle vorsätzlichen Begehungsdelikte
übertragbar.

Dieser Unterkontextbaum sollte bei einer praktischen Prüfung
grundsätzlich nicht isoliert allein aufgerufen werden. Ein
Hinweis auf diesen Unterkontextbaum finden Sie beispiels-
weise im Kontextbaum "Vorsbeg" (Straftat: Strafbarkeit wegen
vorsätzlichen Begehungsdeliktes?).
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Verkehrsunfall: Werden konkrete Reparaturkosten ersetzt?vurepke
Mit dem Kontextbaum "VURepke" (Verkehrsunfall: Werden konkrete
Reparaturkosten ersetzt?) können Sie interaktiv und denklogisch
die wesentlichen Voraussetzungen prüfen, ob nach einem
Verkehrsunfall die konkret angefallenen Reparaturkosten für das
verunfallte Kraftfahrzeug des Geschädigten ersetzt werden.

Aufgrund der Praxisrelevanz ist diese Ausgangsfrage gewählt
worden, weil die meisten Eigentümer ihr liebgewonnenes Fahrzeug,
an welches sie sich über viele Jahre gewöhnt haben, repariert
bekommen wollen und es dann um die Frage der Erstattung der
Reparaturkosten geht.

1. Ziel dieses Kontextbaumes

Da gerade unmittelbar nach dem Unfall die meisten Fehler bei der
Regulierung gemacht werden, die oft danach kaum noch zu
korrigieren sind, habe ich diesen Kontextbaum entwickelt. Er soll
helfen, auch am Anfang die richtigen Weichenstellungen
vorzunehmen, um so später die richtigen Ansprüche durchsetzen zu
können.

Dieser Kontextbaum beinhaltet die wesentlichen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes; denn schon die Abrechnung des reinen
Fahrzeugsachschadens ist für den Geschädigten ohne juristisches
Sonderwissen kaum noch möglich.

Dieser Kontextbaum zeigt zudem systematisch, wie der Geschädigte
zum Teil selbst erheblichen Einfluss auf seine Ersatzansprüche
nehmen kann.

In jedem Falle empfehle ich aber die Unterstützung durch einen
vertrauten Rechtsanwalt nach Wahl des Geschädigten. Die durch die
Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten sind
grundsätzlich Teil des Verkehrsunfallschadens und müssen bei
entsprechender Haftung vom Schadensverursacher mitgetragen werden.
Die volle Ersetzung erfolgt beim Alleinverschulden des
Verursachers, anteilig bei einer Mithaftung des Geschädigten.

Allerdings geht dieser Kontextbaum übrigens davon aus, dass der
Unfallgegner den Verkehrsunfall vollständig allein verschuldet
hat. Bei einer Mithaftung des Geschädigten müssen die Ansprüche
entsprechend gequotelt werden.

2. Unabhängiges Sachverständigengutachten

Vor einem Reparaturauftrag sollten immer zunächst Beweise
gesichert werden. Für den Nachweis des Schadens und der
Schadenhöhe sollte vom Geschädigten in der Regel ein öffentlich
bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger seines Vertrauens
mit der Gutachtenfertigung beauftragt werden. Dies gilt auch dann,
wenn die Versicherung bereits ohne Zustimmung des Geschädigten
einen "eigenen" Sachverständigen eingeschaltet hat. Nicht selten
wird ein unabhängiger Sachverständiger eine Wertminderung
ermitteln; selbst wenn das geschädigte Fahrzeug bereits älter als
fünf Jahre ist. Im Falle eines Totalschadens wird er den
Wiederbeschaffungswert und den sogenannten Restwert feststellen.
Diese Daten sind notwendig für die Berechnung der
Schadensersatzansprüche. Dieser Kontextbaum nimmt Bezug auf diese
Fachbegriffe.

Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens sollte jedoch
grundsätzlich bei sogenannten Bagatellschäden unterbleiben. Diese
Grenze liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei
ca. 750 Euro. In diesem Falle dürfte als Schadensnachweis zumeist
ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

3. Begrifflichkeiten

Dieser Kontextbaum arbeitet  (ebenso wie der Sachverständige) mit
verschiedenen Fachbegriffen, die hier zuvor für das bessere
Verständnis kurz erörtert werden sollen.

a) Reparaturkosten (RK)

Bei den Reparaturkosten (kurz "RK") handelt es sich um die Kosten,
die entstehen, wenn der Schaden an einem Fahrzeug beseitigt wird.

b) Totalschaden (TS)

Von einem Totalschaden (kurz "TS") spricht man, wenn die
Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht
möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht
zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist
(wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf
Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus
Geldersatz.

Ein technischer Totalschaden ist immer dann anzunehmen, wenn das
Fahrzeug entweder völlig zerstört ist oder aber die Reparatur aus
anderen Gründen tatsächlich unmöglich ist.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus
Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine
Gegenüberstellung dieser Werte erfolgt in der Regel wenn die
Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder
übersteigen. Trotz alledem ist in diesen Fällen eine Reparatur bis
zur sogenannten 130-%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes möglich,
wenn der Sachverständige mit seiner Kalkulation in dieser Grenze
bleibt.

c)  Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Wiederbeschaffungswert (kurz "WBW") eines Fahrzeugs ist der
Betrag, der für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall unter
Berücksichtigung der Marktverhältnisse in der jeweiligen Region zu
zahlen gewesen wäre. Manchmal wird der WBW auch als "Fahrzeugwert"
bezeichnet.

d) Restwert (RW)

Der Restwert (kurz "RW") eines total beschädigtes Fahrzeugs ist
der Betrag, der unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse in
der jeweiligen Region beim Verkauf erzielt werden kann.

e)  Wiederbeschaffungsaufwand (WBA)

Der Wiederbeschaffungsaufwand (kurz "WBA") ergibt sich aus dem
Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich Restwert (RW). Manchmal
wird der WBA auch als "Wiederbeschaffungskosten" (kurz "WBK")
bezeichnet.

f) Integritätsinteresse des Geschädigten

Hier möchte der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und dessen
konkreten Zusammensetzung weiternutzen. Dies ist in den
Totalschadenfällen problematisch. Dieser Kontextbaum zeigt die
Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Weiternutzung trotz
Totalschadens auf.

g) Fiktive Reparaturkosten (FRK)

Der Begriff fiktive Reparaturkosten (kurz "FRK") wird dabei in der
Weise verstanden, dass die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten einer Fachwerkstätte unabhängig von jeglicher
Restitution der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden dürfen
(Huber, NZV 2004, 105, 106). Nicht selten möchte der Geschädigte
das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern in
Eigenregie reparieren oder sich den erforderlichen Geldbetrag für
die Reparatur auszahlen lassen. Dieser Kontextbaum zeigt die
Möglichkeiten und Grenzen einer solchen "fiktive Abrechnung".

h) Minderwert (MW)

Der Minderwert (kurz "MW") ist ein erstattungsfähiger Schaden, der
damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren
Verkaufs in der Regel einen geringeren Erlös erzielen wird, als
Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen
unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Manchmal wird der Minderwert auch als "Wertminderung" oder
"merkantiler Minderwert" bezeichnet.

Der zu prüfenden Ausgangsfall könnten wie folgt lauten:

In Anlehnung an einer Entscheidung des Landgerichts Stade vom
06.10.2008, Az. 1 S 55/07, verlangt der Kläger K von dem
Haftpflichtversicherer H die Zahlung der (restlichen)
Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, den der
Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers H zu 100 %
verschuldet hat.
Die Reparaturkosten betrugen 2.650,-- EUR, der
Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges des K lautete
lt. Sachverständigengutachten (ebenfalls exakt) 2.650,-- EUR und
die prognostizierten Reparaturkosten legte er mit 4.228,33 EUR
fest. 130 % des angegebenen Wiederbeschaffungswertes von 2.650,--
EUR betragen 3.445,-- EUR.
Kann K vom H Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten in
Höhe von 2.650,-- EUR  verlangen?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke ]

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Kategorie: Justitia21Vertragsrecht: Primäranspruch entstanden?pbgb
Eine Person, die mit einer anderen etwas Verbind-
liches vereinbaren will, muss mit der anderen Person einen
Vertrag schließen. Verträge (sogenannte Rechtsgeschäfte)
kommen durch mindestens zwei wirksame, übereinstimmende,
verbindliche Erklärungen der Vertragspartner zustande. Das
Ziel der juristischen Fallbearbeitung ist nun die Prüfung,
inwieweit diese Voraussetzungen (zunächst im Allgemeinen)
erfüllt sind. Das Prüfungsergebnis ist unter Berücksichti-
gung der aktuellen Sach- und Rechtslage darzustellen. Dazu
wird es zunächst erforderlich sein, den Sachverhalt umfas-
send zu ermitteln. Sodann sind "passende" Anspruchsgrund-
lagen (aus Sicht des Anspruchsstellers) bzw. Einreden (aus
Sicht des Anspruchsgegners zu finden. Da schon allein das
Bürgerliche Gesetzgebuch (BGB) dafür eine Fülle von Normen
zur Verfügung stellt, ist es meistens sinnvoll, eine struk-
turelle Vorabprüfung vorzunehmen.

Mit dem Kontextbaum "Pbgb" (Vertragsrecht: Primäranspruch
entstanden?) können Sie nun interaktiv und denklogisch
prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen (dogmatische
Vorabprüfung) für das Zustandekommen irgendeines wirksamen
zivilrechtlichen Vertrages vorliegen.

Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: Kann
der Verkäufer V vom Käufer K die Bezahlung von 1.000,-- EUR
verlangen?
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Verwaltungsakt: Vorliegen eines solchen?va
Mit dem Unterkontextbaum "Va" (Verwaltungsakt:
Vorliegen eines solchen?) können Sie interaktiv und denk-
logisch umfangreich prüfen, ob es sich bei der behördlichen
Verfügung um einen Verwaltungsakt handelt.

Dieser Unterkontextbaum wird im Rahmen der Prüfung
insbesondere von dem Kontextbaum "Wurva" - Wirksamkeit und
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes - benötigt.

Ob es sich bei der Maßnahme der Behörde um einen Verwal-
tungsakt handelt oder nicht, ist für die Beurteilung eines
verwaltungsrechtlichen Falles von elementarer Bedeutung.
Eine Begründung dafür liefern die Funktionen des Verwal-
tungsaktes:

- Materiellrechtlich dient der Verwaltungsakt als Mittel zur
zweckmäßigen Durchsetzung der Gesetze (= Gesetzesvollzug).
- Verfahrensrechtlich ist der Verwaltungsakt Ziel und Ab-
schluss eines Verwaltungsverfahrens.
- Prozessrechtlich bietet der Verwaltungsakt spezifische
Rechtsschutzmöglichkeiten, insbes. den Widerspruch gem. § 68
VwGO, die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 42
Abs. 1 VwGO, den vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 VwGO.
- Vollstreckungsrechtlich kommt dem Verwaltungsakt eine
Titelfunktion nach den einschlägigen Verwaltungsvoll-
streckungsvorschriften zu.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Verwaltungsakt: wirksam und rechtmäßig?wurva
Mit dem Kontextbaum "Wurva" (Verwaltungsakt: wirksam
und rechtmäßig?) können Sie interaktiv und denklogisch
umfangreich prüfen, ob der von der Behörde erlassene
Verwaltungsakt in den wesentlichen Grundzügen wirksam und
rechtmäßig ist. Es werden allgemeine formelle und materielle
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit ausführlichen Hilfetexten
abgeprüft.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Vorläufige Festnahme durch jedermann zulässig?festj
Mit dem Kontextbaum "Festj" (Vorläufige Festnahme
durch jedermann zulässig?) können Sie interaktiv und
denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für
eine vorläufige Festnahme durch "jedermann" gem. § 127 Abs.
1 StPO bestehen, um die Flucht eines einer Straftat
Verdächtigen (Beschuldigten) zu verhindern.

Der Begriff "Jedermann" ist tatsächlich wörtlich zu nehmen.
Die Vorschrift gestattet nämlich beim Vorliegen deren
Voraussetzungen auch Privatpersonen, durch vorläufige
Festnahmen die Strafverfolgung zu sichern.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Vorläufige Festnahme für Erlass e. Haftbefehls zulässig?festh
Mit dem Kontextbaum "Festh" (Vorläufige Festnahme
für Erlass eines Haftbefehls zulässig?) können Sie
interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen
Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme zwecks
Beantragung eines Haftbefehles gem. § 127 Abs. 2 StPO
vorliegen, um die Flucht eines einer Straftat Verdächtigen
(Beschuldigten) zu verhindern.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Vorläufige Festnahme für Hauptverhandlungshaft möglich?festhv
Mit dem Kontextbaum "Festhv" (Vorläufige Festnahme
für Hauptverhandlungshaft möglich?) können Sie interaktiv
und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen
für eine Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b Abs. 1 StPO
vorliegen, um die Flucht eines einer Straftat Verdächtigen
(Beschuldigten) zu verhindern.

Die Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b Abs. 1 StPO ist im
Jahre 1997 in die Strafprozessordnung eingeführt worden, um
"reisende Straftäter", Wohnungslose, Ausländer, also insge-
samt Personen, bei denen entweder aus sozialen Gründen oder
aus Gründen, die in ihrer Persönlichkeit liegen, zu befürch-
ten ist, dass sie einer beschleunigt anberaumten Hauptver-
handlung fernbleiben würden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43.
Aufl. 1997, § 127 b, Rdnr. 1 m.w.N.; vgl. ders. a.a.O.,
Rdnr. 2 m.w.N. zu den Bedenken dieser Neuregelung).
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Vorläufige Festnahme wegen Störungen zulässig?festst
Mit dem Kontextbaum "Festst" (-Vorläufige Festnahme
wegen Störungen zulässig?) können Sie interaktiv und denklo-
gisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine
vorläufige Festnahme zwecks Durchsetzung eines sog. straf-
prozessualen Platzverweises gem. § 164 StPO vorliegen, um
weitere Störungen von Amtshandlungen zu verhindern.

Wichtiger Hinweis: Diesen Kontextbaum können auch Gäste, die
sich nicht bei Justitia21 angemeldet haben, laden und
abprüfen.
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke]

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Kategorie: Justitia21Willenserklärung: Voraussetzungen erfüllt?vwe
Der Begriff Willenserklärung wird in den §§ 116 ff.
BGB nicht definiert. Vielmehr wird dessen Verständnis
vorausgesetzt. Hinsichtlich einzelner Fragen bestehen in der
Rechtswissenschaft aber auch heute noch unterschiedliche
Ansichten (insbes. zum Vertragschluss bei sogeannten
E-Commerce-Geschäften wie z. B. über ebay).

Mit dem Kontextbaum "Vwe" (Willenserklärung: Voraussetzungen
erfüllt?) können Sie nun interaktiv und denklogisch prüfen,
ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine abgegebene
Willenserkärung vorliegen.

Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: A
winkt bei einer Versteigerung seinem Freund F zu, nicht-
wissend, dass dies als Höhergebot aufgefasst wird.
[Autor: (C) 2015 by RA Dr. André Helmke]

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Anmerkung

Justitia21 verwaltet als Expertensystem derzeit ca. 1268 Schreibmaschinenseiten (bei 1600 Zeichen pro DIN-A4-Seite im Durchschnitt) strukturierte Informationen!