Kat. | Kontextbaumbezeichnung (Ausgangsfrage) | Kontextbaumname |
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Anwaltsgebühren: Welcher Rahmen für eine Beratung? | beratg | |||
Mit dem Kontextbaum "Beratg" (Anwaltsgebühren: Welcher Rahmen für eine Beratung?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, nach welchen Rechtsgrundlagen die Gebühren einer rechtsanwaltlichen Erstberatung berechnet werden. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Arbeitsvertrag: Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG? | kschg | |||
Mit dem Unterkontextbaum "KSchG" (Arbeitsvertrag: Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG?) können Sie inter- aktiv und denklogisch prüfen, ob praxisrelevanter Kündi- gungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, sorgt das Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen für einen besseren Schutz des Arbeitnehmers in "größeren" Be- trieben. Beachten Sie bitte, dass dieser Unterkontextbaum grundsätz- lich nicht allein geprüft werden sollte. Er dient als Kon- kretisierung einer Frage in einem Hauptkontextbaum. Beispielsweise kann dieser Unterkontextbaum im Rahmen der Prüfung des Kontextbaumes "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?) konsultiert werden. Wichtiger Hinweis: Um diesen Kontextbaum laden und abprüfen zu können, ist eine Anmeldung bei Justitia21 notwendig. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Arbeitsvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam? | avkord | |||
I. Allgemeines zum Kontextbaum Mit dem Kontextbaum "AVKord" (Arbeitsvertrag: Ist die or- dentliche Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Arbeitsver- hältnisses durch den Arbeitgeber vorliegen. Da das Arbeitsverhältnis sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung ist, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die für eine wirksame ordentliche Kündigung erfüllt sein müssen. Beachten Sie bitte, dass mit diesem Kontextbaum nur unbe- fristete Arbeitsverhältnisse geprüft werden können. Befris- tete Arbeitsverhältnisse werden auf eine bestimmte Zeit ge- schlossen und können im Regelfall nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet in der Regel mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es unterliegt gem. § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungs- gesetz (TzBfG) nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist. Ebenso enthält dieser Kontextbaum keine Ausführungen zu den Besonderheiten in einem Insolvenzverfahren und bei Massen- entlassungen. Bei Massenentlassungen ist gemäß § 17 Abs. 1 KSchG der Ar- beitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni- ger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regel- mäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit- nehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden (z. B. durch Aufhe- bungsverträge). Unterbleibt die Massenentlassungsanzeige oder ist sie rechtsunwirksam, weil eine zwingende Voraussetzung fehlt, ist die Kündigung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27.01.2005 in der Rechtssache "Junk", NJW 2005, 1099 = NZA 2005, 213) unwirksam. Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Die Unwirksamkeit der Entlassung wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Arbeit- nehmer lediglich dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit auch beruft. II. Klagefrist Beachten Sie bitte, dass die Sozialwidrigkeit einer Kündi- gung gem. § 1 KSchG i. V. m. § 4 Abs. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang durch Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss. Für die Wahrung der Klagefrist ist also der Tag maßgebend, an dem die Kün- digung i. S. v. § 130 BGB zugegangen ist. III. Wichtige Obliegenheiten 1. Für Arbeitnehmer Beachten Sie als Arbeitnehmer unbedingt, dass Sie sich nach Erhalt einer Kündigung oder Unterzeichnung eines Aufhebungs- vertrages unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sind Sie verpflich- tet, sich sich bereits 3 Monate vor dessen Beendigung ar- beitssuchend zu melden. Anderenfalls müssen Sie mit der Minderung Ihres Arbeits- losengeldes rechnen. 2. Für Arbeitgeber Arbeitgeber haben Arbeitnehmer auf die Obliegenheiten zu 1. hinzuweisen. Allerdings haben Arbeitnehmer jedoch keinen Schadensersatz- anspruch wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Berichterstattung über eine Person zulässig? | persrbz | |||
Mit dem Kontextbaum "PersRBz" (Berichterstattung über eine Person zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen Voraussetzungen prüfen, ob über eine Person öffentlich berichtet werden darf. Berichterstattung über eine Person in der Öffentlichkeit ist vielseitig denkbar: sei es in den klassischen Pressemedien (z. B. Zeitungen, Fernsehen, Rundfunk) oder zunehmend im Internet, insbesondere in sogenannten Foren bzw. Blogs und sozialen Netzwerken. Blogs als unabhängige redaktionelle Medien eignen sich hervorragend als Alternative oder Ergänzung zu den örtlichen Printmedien, insbesondere wenn man das Gefühl hat, dass diese mehr oder weniger einseitig berichten. Unter welchen Voraussetzungen Blogs unter den Pressebegriff fallen, wird ebenfalls in diesem Kontextbaum erörtert. Die Zulässigkeit einer Berichterstattung über eine Person (man spricht auch ganz allgemein vom "Äußerungsrecht") hängt insbesondere von der schwierigen Abgrenzung von der Meinungsäußerungsfreiheit zum Persönlichkeitsschutz ab. Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit findet aber ihre Schranken dort, wo in das Recht der persönlichen Ehre des anderen eingegriffen wird (Artikel 5, Absatz 2), zum Beispiel bei Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB). Zunehmend populär werden Bewertungen im Internet. Beispielsweise können sich bereits seit den 90er Jahren Käufer und Verkäufer bei Ebay gegenseitig bewerten. Je mehr Bewertungen vorhanden sind, desto mehr Vertrauen können andere aufbringen, soweit diese Bewertungen auch seriös sind. Doch leider sind Händler und Hersteller nicht immer ehrlich. Manche etwa kaufen sich gute Bewertungen oder aber, was noch viel schlimmer ist, bezahlen andere dafür, dass sie bei Konkurrenten schlechte bis beleidigende Bewertungen eintragen. Darüber hinaus gibt es auch Presseverlage, die seit langem ihr Geschäft mit der bewussten Missachtung fremder Persönlichkeitsrechte machen. Höchste Auflagen werden mit der Veröffentlichung intimster Details aus dem Leben prominenter Zeitgenossen erreicht. Finden sich gerade keine auflagenwirksamen wahren Geschichten, so hilft man sich mit erfundenen Interviews, Spekulationen, Phantasie und Fotomontage (Henning Münch, Der Schutz des Einzelnen vor Presseveröffentlichungen durch den Deutschen Presserat und die britische Press Complaints Commission, 2001, Seite 18). Bei Bildern und Videos, die mal eben so einfach ins Internet gestellt werden, kommen noch die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes hinzu, wonach der Schutz der Bildberichterstattung weiter reicht als der der Wortberichterstattung. Im Jahre 2007 kamen Teilnehmer einer Veranstaltung über "Verdachtsberichterstattung und Pressefreiheit" auf dem 58. Deutschen Anwaltstag zu dem Ergebnis, dass Medien heutzutage häufiger gegen die Unschuldsvermutung als früher verstoßen (FAZ, 23.05.2007, S. 23). Nach der Ansicht von Hans Leyendecker (FAZ a.a.O.) "hasten und rennen" viele Presseleute umher, nur um irgendeine Nachricht möglichst früh und möglichst exklusiv zu erhalten. Dabei gingen die Medien oft zu leichtfertig mit dem Anfangsverdacht für eine Straftat um, etwa durch die Nennung von Namen, meinte er. Gegen eine unzulässige Berichterstattung kann man sich zur Wehr setzen. In Betracht kommen insbesondere Unterlassungsansprüche, Widerruf bzw. Nachtrag und Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung des BGH - die vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert wurde (BVerfGE 34, 269 - Soraya), ist auch immaterieller Schadensersatz möglich, zumindest dann, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach einem gewissen Ausgleich für die ideelle Beeinträchtigung durch eine Geldentschädigung unabweisbar ist. Dieser Kontextbaum beantwortet die Ausgangsfrage materiellrechtlich. Daraus können weitergehende Ansprüche abgeleitet werden, auf die hier nicht weiter eingegangen wird. Schließlich ist zu beachten, dass jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen ist. Wird erstmalig über eine Person öffentlich berichtet, ist dies explizit zu prüfen. Wird ein besonderes Ereignis in ein Archiv aufgenommen, ist erneut im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu prüfen, inwieweit dies zulässig ist. Dieser Kontextbaum müsste also für die Frage nach der Zulässigkeit einer Archivierung erneut geprüft werden. Der Ausgangsfall könnte so lauten: Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Berichterstattung stellte sich heraus, dass es sich tatsächlich um eine Falschbezichtigung gehandelt hat, mithin der Chefjustiziar nicht bei diesen "Abhöraktionen" mitgewirkt hat. Hat der ehemalige Chefjustiziar einen Anspruch auf Richtigstellung? | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Besteht Anspruch auf Invaliditätsentschädigung? | puinval | |||
Mit dem Kontextbaum "PUInval" (Besteht Anspruch auf Invaliditätsentschädigung?) können Sie interaktiv und denk- logisch die wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzun- gen prüfen, inwieweit ein Anspruch auf einmalige Zahlung eines Kapitalbetrages in Form einer Invaliditätsentschädi- gung aus der privaten Unfallversicherung besteht. 1. Beachten Sie bei der Nutzung dieses Kontextbaumes bitte, dass die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätsleis- tung und Invaliditätsentschädigung in den Ihrem Vertrage zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingun- gen (AUBs) eingehend beschrieben sind und von diesem Kon- textbaum im Einzelfall abweichen können. So wird im § 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), der die vertragstypi- schen Pflichten des Versicherers beschreibt, lediglich aus- geführt, das sich der Versicherer mit dem Versicherungs- vertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versiche- rungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzu- sichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versiche- rungsfalles zu erbringen hat. Dieser Kontextbaum prüft allerdings praxisrelevante, typi- sche und denklogische (Grund-) Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf - einmalige - Zahlung eines Kapital- betrages (eine Invaliditätsleistung) aus der privaten Unfallversicherung. Wichtiger Hinweis: Nicht selten kommen darüber hinaus auch noch weitere Ansprüche in Betracht, so insbesondere auf Zahlung einer lebenslangen Invaliditätsrente. Deren Voraus- setzungen werden mit diesem Kontextbaum nicht abgeprüft. Meisten verlangen die Unfallversicherungsbedingungen einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent. Wie ein solcher Gesamt-Invaliditätsgrad zu berechnen ist, kann im Einzelfall sehr kompliziert und umstritten sein. Es wird daher an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Justitia21 die Beratung im Einzelfall niemals ersetzen kann. Als Ratgeber enthält dieser Kontext- baum aber teilweise auch Hinweise auf Rentenansprüche aus einer privaten Unfallversicherung. 2. Versichert ist in der Praxis in der Regel eine Invalidi- tät, die - innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, ein- getreten ist, und - spätestens innerhalb von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt wurde. Mit dieser Fristenregelung, die bekanntlich im Einzelfall auch anders terminiert sein kann, soll nach höchstrichter- licher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Versi- chertengemeinschaft, unabhängig vom Verhalten des Versiche- rungsnehmers, nicht mit regelmäßig schwer aufklärbaren und unübersehbaren Spätschäden belastet werden soll, die nicht in die Prämienkalkulation der Versicherer mit eingeflossen sind. Zusätzlich zur Schadensmeldung ist ein Invaliditätsanspruch zumeist auch innerhalb von 15 Monaten anzumelden, damit der Versicherer zeitnah die Möglichkeit zur weiteren Klärung im tatsächlichen und medizinischen Bereich hat. Fehlt es bereits an den dargelegten Voraussetzungen, ist selbst eine unfallbedingte Invalidität, die außerhalb der Fristen eintritt bzw. festgestellt wird, nicht versichert! Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Das bedeutet, dass bei Fristversäumnis Invaliditätsansprüche in der Regel ausgeschlossen sind. Die Versicherer handeln erfahrungsgemäß sehr konsequent. Wird eine dieser Fristen versäumt bzw. nicht nachweisbar bzw. (angeblich) nicht inhaltlich korrekt eingehalten, wird keine Invaliditätsleistung erbracht! 3. Beachten Sie bitte ferner, dass dieser Kontextbaum die in jedem Versicherungsvertrag enthaltenen besonderen Vertrags- pflichten, sogenannte Obliegenheiten, nicht abprüft. Oblie- genheiten sind besondere Vertragspflichten des Versiche- rungsnehmers bzw. der versicherten Person, bei deren Nicht- erfüllung Rechtsnachteile drohen. Bei derartigen Obliegenheiten wird zwischen vorvertraglichen und solchen nach einem Schadenfall unterschieden. Vorvertraglich bestehen besondere Anzeigepflichten gegenüber dem Versicherer. So hat z. B. der Versicherungsnehmer gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG bis zur Abgabe seiner Vertrags- erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem verein- barten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Aber auch nach einem Schadenfall werden in der Regel Oblie- genheiten für den Versicherungsnehmer vereinbart. Dazu ge- hört z. B. seine Pflicht, nach einem Schadenfall unverzüg- lich einen Arzt hinzuzuziehen und den Versicherer zu unter- richten (siehe z. B. § 15 II AUB 61, § 9 I AUB 94/98, Ziffern 8.1, 8.2 und 9 GUB 99, Ziff. 7.1 AUB 08/99). Des Weiteren ist die vom Versicherer übersandte Schadensanzeige unverzüglich wahrheitsgemäß auszufüllen und an diesen um- gehend zurückzusenden (siehe z. B. § 15 II (4) AUB 61, § 9 II AUB 94/88, Ziff. 7.2 AUB 08/99). Erfolgt die Schadens- meldung zu spät, kann dies zur Leistungsfreiheit des Ver- sicherers führen. Tipp: Als Versicherungsnehmer bzw. als versicherte Person sollten unbedingt diese sogenannten Obliegenheiten beachtet werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren! Konsultieren Sie im Zweifelsfalle unbedingt einen Rechts- anwalt oder eine Rechtsanwältin. 4. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt gelagert sein: a) Grundfall Die 80-jährige Versicherungsnehmerin stürzte im Badezimmer ihrer Wohnung und brach sich dabei das rechte Handgelenk und die rechte Hüfte. In der ersten, auf einem Formular des Ver- sicherers abgegebenen, von der Versicherungsnehmerin unter- zeichneten Schadenanzeige wenige Tage nach dem Vorfall wur- den die Frage "War der Verletzte vor Eintritt des Unfalls vollkommen gesund und arbeitsfähig?" bejaht und die Frage "War der Verletzte in den letzten Jahren wegen allgemeiner Erkrankungen in ärztlicher Behandlung gewesen?" verneint. Mit Schreiben wenige Wochen nach dem Vorfall bat der Versi- cherer unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten um Auskunft über den Gesundheitszustand der Versicherungs- nehmerin vor dem Unfall. Aus den daraufhin von der Versiche- rungsnehmerin übersandten Arztberichten ergab sich, dass sie in der Vergangenheit lediglich einmal gestürzt war, was die behandelnden Ärzte auf ein einmaliges Kreislaufproblem auf- grund starker Sommerhitze zurückführten. Darauf lehnte der Versicherer jegliche Leistung aus der privaten Unfallversicherung ab mit dem Hinweis, dass auch in diesem aktuellen Falle eine Bewusstseinsstörung zum Unfall geführt habe und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Hat die 80-jährige Versicherungsnehmerin Anspruch auf ver- tragsgemäße Invaliditätsleistungen, hier in diesem Kontext- baum beschränkt auf den Anspruch eines einmaligen Kapitalbe- trages als Invaliditätsentschädigung? b) Fallabwandlung Seit dem Sturz im Badezimmer klagt die 80-jährige Versiche- rungsnehmerin zusätzlich über einen Tinnitus im rechten Ohr. Der Versicherer verweigert jegliche Leistungen auch diesbe- züglich und verweist auf ihre allgemeinen Unfallbedingungen, wonach derartige Schäden durch die sog. Psychoklausel ausge- schlossen seien. Muss der Versicherer den Tinnitus als Dauerschaden bei der Berechnung der Invaliditätsentschädigung berücksichtigen? | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Eherecht: Ist Scheidung der Ehe möglich? | eheschg | |||
Mit dem Kontextbaum "Eheschg" (Eherecht: Ist Scheidung der Ehe möglich?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen, praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, inwieweit eine Ehescheidung möglich ist. Darüber hinaus werden in diesem Kontextbaum auch die Scheidungsfolgesachen erörtert. Zu den Folgesachen gehören nach § 137 Abs. 2 und 3 FamFG der Versorgungsausgleich, Unterhaltssachen, Ehewohnung und Hausrat, Güterrechtssachen sowie Kindschaftssachen wie Sorgerechtsfragen und Umgang. Manchmal passieren Dinge in Leben, die weder geplant noch vorauszusehen, noch erwünscht sind. Dazu gehören sicherlich Ehescheidungen. Sie stellen Herausforderungen dar, die Bewältigungsstrategien erfordern und in der Regel auch eine Neuorientierung verlangen. Auf der anderen Seite können Ehescheidungen aber auch eine Erleichterung sein, die spätestens mit der Mitteilung der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintritt. Es ist nun leider Tatsache, dass in Deutschland mittlerweile jede dritte Ehe, in Großstädten wie München oder Berlin sogar nahezu jede zweite Ehe geschieden wird. Um eine Ehe zu beenden, ist die Scheidung auch heute noch der klassische Weg. Sie setzt gem. § 1565 Abs. 1 BGB ein Scheitern der Ehe voraus. Eine Ehe ist demnach gescheitert, wenn eine Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (sogenanntes Zerrüttungsprinzip). Auf das Verschulden eines Ehegatten kommt es mithin nicht an. Mit diesem Kontextbaum wird denklogisch geprüft, ob eine Ehescheidung nach Deutschem Recht möglich ist. Dabei erörtert der Autor die Aspekte, die im Rahmen einer Ehescheidung geregelt werden sollten. Gleich am Anfang einer Krise ist es erfahrungsgemäß noch relativ gut möglich, eine Ehe einvernehmlich zu beenden. Bei komplexeren Angelegenheiten ist es in dieser Phase oftmals notwendig, eine sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Sie regelt in der Ehekrise konkret die Folgen von Trennung und Scheidung. Auch darauf geht der Autor in diesem Kontextbaum ein. Eine derartige Vereinbarungen ist ratsam, um gerade aufgrund der Komplexität familienrechtlicher Bestimmungen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit einer oftmals langen Verfahrensdauer, verbunden mit einer die persönlichen Beziehungen belastende gerichtliche Auseinandersetzung, zu vermeiden. Was auf keinen Fall passieren darf ist ein Rosenkrieg über die oder zu Lasten der Kinder. Welche Folgen dies haben kann, hat der Autor in seinem autobiografischen Roman "Justitia21 - Lebenswerk && Lebensenergie || warum ich Anwalt geworden bin ..." ausführlich dargestellt (Download unter www.autobiografischerroman.andre-helmke.de). Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten die Eltern daher rechtzeitig Hilfe beim Jugendamt in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls wird diese Behörde die Eltern an geeignete Beratungsstellen verweisen. Das Ziel muss dabei sein, die Kinder aus der Auseinandersetzung auf der Elternebene fern zu halten und ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entwickeln. Manchmal hilft hierbei auch eine Mediation. Gleich am Anfang prüft dieser Kontextbaum, inwieweit für die Ehescheidung deutsches Recht zur Anwendung kommt. Dies ist notwendig, weil Justitia21 die Voraussetzungen einer Ehescheidung nach ausländischem Recht nicht prüft. Anstatt der Scheidung gibt es auch die Möglichkeit einer Aufhebung der Ehe, die aber mit diesem Kontextbaum ebenfalls nicht geprüft wird. Die Aufhebung einer Ehe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 1314 BGB). In jedem Falle ist sowohl für die hier zu prüfende Ehescheidung als auch im Falle einer Aufhebung der Ehe ein gerichtlicher Beschluss erforderlich. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Kaufvertrag: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung? | kvknach | |||
Mit dem Kontextbaum "KVKNach" (Kaufvertrag: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen, praxisrelevanten Voraussetzungen vorliegen, inwieweit der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf eine sogenannte Nacher- füllung hat. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist grundsätzlich das zentrale Gewährleistungsrecht des Käufers, bevor er weiter- gehende Ansprüche geltend machen kann. Der Käufer muss grundsätzlich also zunächst Nacherfüllung verlangen. Dabei kann er vom Verkäufer nach seiner Wahl die kostenlose Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verkäufer die eine oder andere Art der Nacherfüllung verweigern. Nicht zu verwechseln ist dieses Recht auf Nacherfüllung als eines der Gewährleistungsrechte mit einer "Garantie". Diese ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern wird in der Regel lediglich vom Hersteller freiwillig eingeräumt. Geltend machen kann sie ein Käufer deshalb normalerweise auch nicht gegenüber dem Händler (Verkäufer), sondern nur beim Produzenten. Dieser Kontextbaum prüft einen Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf "Nacherfüllung". Garantieansprüche bleiben hiervon unberührt. Nur selten verspricht der Verkäufer selbst dem Käufer eine Garantie. Dieser Fall wird im neuen § 443 BGB geregelt, der dem Käufer zusätzliche Rechte einräumt. Sollte der Käufer einen solchen Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Verkäufer durchsetzen können, rechnet der Verkäufer in der Praxis häufig intern mit dem Produzenten ab, soweit der Mangelfall unter die vereinbarten Garan- tiebestimmungen (z. B. beim Autokauf) fällt. Nicht näher eingegangen wird in diesem Kontextbaum auf die Bestimmungen des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, auch UN-Kaufrecht genannt). Wählen beide Vertragspartner im Rahmen eines internationalen Warenkaufs das deutsche Recht, so gilt grundsätzlich das CISG (auch UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht genannt) als nationales deutsches Recht (siehe nur BGH, NJW 1999, 1259). Etwaige Ansprüche ergäben sich in einem solchen Fall dann direkt aus dem CISG. Die zu prüfenden Ausgangsfälle könnten wie folgt lauten: 1. Fall: Gebrauchtwagenkauf oder Neuwagenkauf Der Kauf eines Automobils bedeutet für die meisten Bürger eine erhebliche Vermögensentscheidung. Technische Mängel am Neu- oder Gebrauchtwagen können nicht nur die Freude am neu erstandenen Fahrzeug schnell trüben, sondern auch zu unvor- hergesehenen Mehrkosten, Wertverlusten und entsprechenden Rechtsstreitigkeiten führen. Ein typischer Fall ist der Gebrauchtwagenkauf z. B. in Test- hausen. Der Händler H bietet dort einen Wagen zum Preis in Höhe von 8.000 EUR an. Der Käufer K verhandelt mit dem H, wobei sie sich schließlich auf einen Preis in Höhe von 7.500 EUR einigen. Am nächsten Tag stellt der K am Wagen eine Unregelmäßigkeit am rechten Kotflügel fest. Eine Untersuchung in einer Werk- statt ergab, dass der PKW in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Die korrekte Beseitigung der Unfallspuren würde 1.000 EUR kosten. Im Kaufvertrag zwischen H und K ist vermerkt worden: "unfallfrei" Auf Nachfrage bezieht sich der H auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss und lehnt jegliche Ansprüche des K ab. Kann der K von dem H die Beseitigung der Unfallspuren verlangen? 2. Fall: Motorradkauf über ebay Bei der Suche im Internet findet K bei ebay ein interes- santes Motorrad, welches V zum Verkauf an den Höchstbie- tenden anbietet. V setzt keinen Mindestpreis fest und lässt Bieterstufen in Höhe von 10 Euro zu. Am Ende der Auktion beträgt das höchste Gebot des K 5.000 Euro, während der Listenpreis des Motorrades 10.000 Euro beträgt. V liefert K zähneknirrschend das Motorrad. Als K dann einen Motordefekt am Motorrad feststellt und von K Lieferung eines mangelfreien Motorrades verlangt, weigert sich V. Er meint, für einen Nachlieferungsanspruch fehlt es bereits an einem wirksamen Kaufvertrag. Er habe das Angebot des K auf ebay nicht zu dem damaligen Preis angenommen. Kann der K von dem V die Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Motorrades verlangen? 3. Fall: Die teure Armbanduhr K kauft im Kaufhaus V eine teure Armbanduhr zum Angebots- preis von 199,-- EUR. Bereits nach einem Monat zeigt sich ein Defekt. Als K die Uhr bei V reklamiert, werden jegliche Gewährleistungsansprüche abgelehnt, da bei Angeboten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V die Gewähr- leistung ausgeschlossen ist. Kann der K von V die Reparatur der Armbanduhr verlangen? | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
MaklerV: Besteht Anspruch auf Maklerprovision? | mvprovi | |||
Mit dem Kontextbaum "MVProvi" (Besteht Anspruch auf Maklerprovision?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen und praxisrelevanten Voraussetzungen prüfen, ob der Makler gegenüber dem Maklerkunden (Auftraggeber) einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 652, 653, 654 BGB) sind dürftig. Das Maklerrecht ist daher weitestgehend Richterrecht. Grundsätzlich gilt: eine Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt, wird nur dann fällig, wenn der Makler auch tatsächlich einen wirksamen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie bzw. einen wirksamen Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter nachgewiesen bzw. vermittelt hat. Kommt ein solcher Vertrag gar nicht zustande, besteht in aller Regel auch kein Anspruch auf Maklerprovision. Aber auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision. Ab 01.06.2015 gilt bei der Vermietung von Wohnung das sogenannte Bestellerprinzip. Dies bedeutet, dass künftig derjenige den Makler zu bezahlen hat, der ihn beauftragt hat, und das sind in der Regel die Vermieter. Die Vermieter können also in einem solchen Fall die Maklerprovision nicht auf den Mieter abwälzen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dieser Kontextbaum nicht die Prüfung eines Maklerprovisionsanspruchs bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag und auch nicht auf den unter Kaufleuten eingeht. Ebensowenig prüft dieser Kontextbaum einen Vertrag zugunsten Dritter. Nicht selten wird im notariellen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein Maklerprovisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Käufer als echter Vertrag zugunsten Dritter formuliert. Dadurch soll dem Makler, unabhängig von seiner tatsächlichen Leistung, ein eigener Anspruch gegenüber dem Käufer eingeräumt werden. Spätestens nach der Belehrung durch den Notar, wonach sich dadurch die Notargebühren und die Grundsteuer erhöhen, wollen viele Käufer eine solche Vereinbarung im notariellen Vertrag nicht. Aus Maklersicht kann es selbstverständlich von Vorteil sein, wenn ein solcher echter Vertrag zugunsten Dritter im notariellen Kaufvertrag vereinbart worden ist. Aus Käufersicht sollte ein solcher echter Vertrag zugunsten Dritter im notariellen Kaufvertrag aus vorgenannten Gründen nicht aufgenommen werden. Ferner hat so der Käufer im Nachgang immer noch die Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Entstehen der Maklerprovision, so wie in diesem Kontextbaum, prüfen zu lassen. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Mietvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam? | mvkord | |||
Mit dem Kontextbaum "MVKord" (Mietvertrag: Ist die ordentliche Kündigung wirksam?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Wohnraummiet- verhältnisses durch den Vermieter vorliegen. Mietverhältnisse, die nicht auf eine bestimmte Zeit befris- tet sind, enden, wenn sie durch den Mieter oder Vermieter wirksam gekündigt worden sind. Der vorliegende Kontextbaum soll Ihnen die für die Praxis wesentlichen Grundvoraus- setzungen für eine ordentliche Kündigung des unbefristeten Mietvertrages durch den Vermieter nahebringen. Selbstverständlich kann Justitia21 die individuelle Rechts- beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Ich hoffe aber, dass dieses Programm dazu beiträgt, Bürger mit ihren Rechten und Pflichten besser vertraut zu machen und dadurch in dem einen oder anderen Fall einen Streit von vornherein zu verhindern. Außerdem gibt es keine Probleme, wenn ein Mietverhältnis beendet werden soll und sich Vermieter und Mieter darüber einig sind. Allerdings sind bei der Aufhebung von Miet- verhältnissen zum Teil besondere Vorschriften zu beach- ten. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Ist die handelnde Behörde sachlich zuständig? | platzsz | |||
Die Ermächtigungsgrundlagen für einen polizeirecht- lichen Platzverweis setzen u. a. eine sachliche Zuständig- keit der handelnden Behörde voraus. Mit dem Unterkontextbaum "Platzsz" - Platzverweis: Ist die handelnde Behörde sachlich zuständig? - (dieser Unterkon- textbaum wird im Rahmen der Prüfung von den Kontextbäumen "Platzk" - Rechtmäßigkeit eines klassischen Platzverweises - und "Platzq" - Rechtmäßigkeit eines qualifizierten Platz- verweises - benötigt) können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, unter welchen Voraussetzungen die handelnde Behörde sachlich zuständig ist. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Ist ein strafprozessualer zulässig? | platzsp | |||
Mit dem Kontextbaum "Platzsp" (Platzverweis: Ist ein strafprozessualer zulässig?) können Sie interaktiv und denk- logisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für einen sog. strafprozessualen Platzverweis vorliegen. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Ist eine klassische Verfügung zulässig? | platzk | |||
Mit dem Kontextbaum "Platzk" (Platzverweis: Ist eine klassische Verfügung zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, ob die wesentlichen Voraus- setzungen für einen sog. klassischen polizeirechtlichen Platzverweis vorliegen. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Ist eine qualifizierte Verfügung zulässig? | platzq | |||
Mit dem Kontextbaum "Platzq" (Platzverweis: Ist eine qualifizierte Verfügung zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, ob die wesentlichen Voraus- setzungen für einen sog. qualifizierten polizeirechtlichen Platzverweis (auch Aufenthaltsverbote genannt) vorliegen. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Ist seine Durchsetzung möglich? | platzdu | |||
Mit dem Kontextbaum "Platzdu" (Platzverweis: Ist seine Durchsetzung möglich?) können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) für die Durchsetzung eines polizeirechtlichen Platzverweises erfüllt sind. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Werden Grundrechte tangiert? | platzgr | |||
Mit dem Kontextbaum "Platzgr" (Platzverweis: Werden Grundrechte tangiert?) können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, ob durch einen Platzverweis Grundrechte (insbesondere Freizügigkeit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit) tangiert werden. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Werden Verfassungsgrundsätze tangiert? | platzvg | |||
Mit dem Kontextbaum "Platzvg" - Platzverweis: Werden Verfassungsgrundsätze tangiert? - können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, ob durch einen Platzverweis Verfassungsgrundsätze (Gesetzgebungszuständigkeit, Zitiergebot, Wesentlichkeitstheorie, Bestimmtheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit) tangiert werden. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Platzverweis: Wird die öffentliche Sicherheit tangiert? | platzoe | |||
Die Ermächtigungsgrundlagen für einen polizeirecht- lichen Platzverweis setzen u. a. eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Mit dem Unterkontextbaum "Platzoe" - Platzverweis: Wird die öffentliche Sicherheit tangiert? - (dieser Unterkontextbaum wird im Rahmen der Prüfung von den Kontextbäumen "Platzk" - Rechtmäßigkeit eines klassischen Platzverweises - und "Platzq" - Rechtmäßigkeit eines qualifizierten Platzver- weises - benötigt) können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Sicherheit tangiert wird. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Sterbehilfe zulässig? | sterbeh | |||
Die Zulässigkeit der Sterbehilfe und ihre Grenzen gehören zu den juristisch schwierigsten und rechtspolitisch bedrängendsten Problemen unserer Zeit. Zwar hat die Recht- sprechung wiederholt zu diesem Thema Stellung genommen. Aber auch die neuesten Entscheidungen aus den Teilbereichen der Sterbehilfe, die in diesen Kontextbaum zum Teil eingearbeit worden sind, zeigen, wie schwierig es ist, eine klare Linie zu erkennen. Es gilt für jeden einzelnen daher um so mehr, sich für einen würdevollen Tod mit einer sogenannten Patientenverfügung (bzw. Generalvollmacht) vorzubereiten. Wie eine derartige Patentienverfügung im Bedarfsfalle (von den Ärzten) zu berücksichtigen ist, wird ebenfalls in diesem Kontextbaum zur Sprache gebracht. Außerdem erfolgen Ausführungen zur aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe. Mit dem Kontextbaum "Sterbeh" (Sterbehilfe zulässig?) können Sie schließlich interaktiv und denklogisch prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Sterbehilfe zulässig ist. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: Der Patient P ist schwer krank und liegt seit 1995 in Koma. Seit mehr als acht Jahren wird er über eine Magensonde ernährt. Die Ehefrau E des P wendet sich nun an den Stationsarzt A und möchte, dass die künstliche Ernährung eingestellt wird. Sie begründet es damit, dass P ihr und dem Hausarzt des P gegenüber Jahre zuvor, in denen P bei klarem Bewusstsein war, geäußert haben soll, dass er nicht "durch Schläuche am Leben gehalten werden wolle". Darf A die künstliche Ernährung des P einstellen? | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Strafbarkeit wegen vorsätzl. Begehungsdeliktes? | vorsbeg | |||
Mit dem Kontextbaum "VORSBEG" (Strafbarkeit wegen vorsätzl. Begehungsdeliktes?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen irgendeines vorsätzlichen Begehungsdeliktes vorliegen. Die mit diesem Kontextbaum aufgezeigten Tatbestandsmerkmale müssen mithin bei jedem vorsätzlichem Begehungsdelikt vorliegen, damit sich eine Person nach dem Gesetz überhaupt strafbar machen kann. Praktisch können sogar die wesentlichen Voraussetzungen eines konkreten Begehungsdeliktes über diesen Kontextbaum ebenfalls geprüft werden, indem es als Unterkontextbaum gerade im zu prüfenden sogenannten objektiven Tatbestand einbezogen wird. Deneben kann selbstverständlich das konkret zu prüfende Begehungsdelikt - soweit es bereits für Justitia21 realisiert worden ist - über den Hauptmenüpunkt "Kontextbäume" direkt ausgewählt und allein geprüft werden. | ||||
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Straftat: Objektiver Tatbestand erfüllt? | strotb | |||
Mit dem Unterkontextbaum "STROTB" (Straftat: Objektiver Tatbestand erfüllt?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerke irgendeiner Strafnorm erfüllt sind. Die hier dargestellten Grundsätze sind im Prinzip auf alle vorsätzlichen Begehungsdelikte übertragbar. Dieser Unterkontextbaum sollte bei einer praktischen Prüfung grundsätzlich nicht isoliert allein aufgerufen werden. Ein Hinweis auf diesen Unterkontextbaum finden Sie beispiels- weise im Kontextbaum "Vorsbeg" (Straftat: Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Begehungsdeliktes?). Folgender Grundfall wäre denkbar: A wird von B gestoßen. A verliert das Gleichgewicht und fällt in die Computeranlage des B. Der Computer wird zerstört. Strafbarkeit des A? | ||||
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Straftat: Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen? | s216 | |||
Die Strafbarkeit der Sterbehilfe und ihre Grenzen gehören zu den strafjuristisch schwierigsten und rechts- politisch bedrängendsten Problemen unserer Zeit. Zwar hat die Rechtsprechung wiederholt zu diesem Thema Stellung genommen. Aber auch die neuesten Entscheidungen aus den Teilbereichen der Sterbehilfe, die in diesen Kontextbaum zum Teil eingearbeit worden sind, zeigen, wie schwierig es ist, eine klare Linie zu erkennen. Es gilt für jeden einzelnen daher um so mehr, sich für einen würdevollen Tod mit einer sogenannten Patientenverfügung (bzw. Generalvollmacht) vorzubereiten. Wie eine derartige Patentienverfügung im Bedarfsfalle (von den Ärzten) zu berücksichtigen ist, wird ebenfalls in diesem Kontextbaum zur Sprache gebracht. Außerdem erfolgen Ausführungen zur aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe. Mit dem Kontextbaum "S216" können Sie schließlich interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB vorliegen. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: Der Patient P ist schwer krank. Ihm war vor einiger Zeit zur Behebung von Herzrhythmusstörungen ein batteriebetriebener Quarz-Herzschrittmacher eingepflanzt worden. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand so rapide, dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig wurde. Nachdem sich noch eine Lungenkomplikation eingestellt hatte, wurde P auf die Intensivstation verlegt und an ein Beamtmungsgerät ange- schlossen. P war von diesem Zeitpunkt an nur in unregel- mäßigen Abständen bei Bewusstsein und musste künstlich ernährt werden. Die Ehefrau E des P wandte sich daraufhin an den Staionsarzt A und erkundigte sich nach den Überlebenschancen des P. A teilt ihr mit, dass durch den Einsatz des Beatmungsgerätes keine unmittelbare Lebensgefahr mehr bestehe, dass aber P aller Voraussicht nach für die Zukunft von dem Gerät ab- hängig bleiben werde. In den Zeiträumen, in denen P bei klarem Bewusstsein war, äußerte er wiederholt gegenüber A und E, er wolle lieber sterben, als auf diese Weise weiter zu leben, die Behandlung habe keinen Sinn mehr. Entsprechend dem Wunsch des P schaltete A daraufhin das Beatmungsgerät ab. P starb. Hat A sich strafbar gemacht? | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Straftat: Strafbarkeit wegen Verkehrsunfallflucht? | s142 | |||
Mit dem Kontextbaum "S142" können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Verkehrsunfallflucht gem. § 142 StGB vorliegen. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Straftat: Subjektiver Tatbestand erfüllt? | strstb | |||
Mit dem Unterkontextbaum "STRSTB" (Straftat: Subjektiver Tatbestand erfüllt?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerke irgendeiner Strafnorm erfüllt sind. Die hier dargestellten Grundsätze sind im Prinzip auf alle vorsätzlichen Begehungsdelikte übertragbar. Dieser Unterkontextbaum sollte bei einer praktischen Prüfung grundsätzlich nicht isoliert allein aufgerufen werden. Ein Hinweis auf diesen Unterkontextbaum finden Sie beispiels- weise im Kontextbaum "Vorsbeg" (Straftat: Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Begehungsdeliktes?). | ||||
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Verkehrsunfall: Werden konkrete Reparaturkosten ersetzt? | vurepke | |||
Mit dem Kontextbaum "VURepke" (Verkehrsunfall: Werden konkrete Reparaturkosten ersetzt?) können Sie interaktiv und denklogisch die wesentlichen Voraussetzungen prüfen, ob nach einem Verkehrsunfall die konkret angefallenen Reparaturkosten für das verunfallte Kraftfahrzeug des Geschädigten ersetzt werden. Aufgrund der Praxisrelevanz ist diese Ausgangsfrage gewählt worden, weil die meisten Eigentümer ihr liebgewonnenes Fahrzeug, an welches sie sich über viele Jahre gewöhnt haben, repariert bekommen wollen und es dann um die Frage der Erstattung der Reparaturkosten geht. 1. Ziel dieses Kontextbaumes Da gerade unmittelbar nach dem Unfall die meisten Fehler bei der Regulierung gemacht werden, die oft danach kaum noch zu korrigieren sind, habe ich diesen Kontextbaum entwickelt. Er soll helfen, auch am Anfang die richtigen Weichenstellungen vorzunehmen, um so später die richtigen Ansprüche durchsetzen zu können. Dieser Kontextbaum beinhaltet die wesentlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes; denn schon die Abrechnung des reinen Fahrzeugsachschadens ist für den Geschädigten ohne juristisches Sonderwissen kaum noch möglich. Dieser Kontextbaum zeigt zudem systematisch, wie der Geschädigte zum Teil selbst erheblichen Einfluss auf seine Ersatzansprüche nehmen kann. In jedem Falle empfehle ich aber die Unterstützung durch einen vertrauten Rechtsanwalt nach Wahl des Geschädigten. Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten sind grundsätzlich Teil des Verkehrsunfallschadens und müssen bei entsprechender Haftung vom Schadensverursacher mitgetragen werden. Die volle Ersetzung erfolgt beim Alleinverschulden des Verursachers, anteilig bei einer Mithaftung des Geschädigten. Allerdings geht dieser Kontextbaum übrigens davon aus, dass der Unfallgegner den Verkehrsunfall vollständig allein verschuldet hat. Bei einer Mithaftung des Geschädigten müssen die Ansprüche entsprechend gequotelt werden. 2. Unabhängiges Sachverständigengutachten Vor einem Reparaturauftrag sollten immer zunächst Beweise gesichert werden. Für den Nachweis des Schadens und der Schadenhöhe sollte vom Geschädigten in der Regel ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger seines Vertrauens mit der Gutachtenfertigung beauftragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung bereits ohne Zustimmung des Geschädigten einen "eigenen" Sachverständigen eingeschaltet hat. Nicht selten wird ein unabhängiger Sachverständiger eine Wertminderung ermitteln; selbst wenn das geschädigte Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre ist. Im Falle eines Totalschadens wird er den Wiederbeschaffungswert und den sogenannten Restwert feststellen. Diese Daten sind notwendig für die Berechnung der Schadensersatzansprüche. Dieser Kontextbaum nimmt Bezug auf diese Fachbegriffe. Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens sollte jedoch grundsätzlich bei sogenannten Bagatellschäden unterbleiben. Diese Grenze liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei ca. 750 Euro. In diesem Falle dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. 3. Begrifflichkeiten Dieser Kontextbaum arbeitet (ebenso wie der Sachverständige) mit verschiedenen Fachbegriffen, die hier zuvor für das bessere Verständnis kurz erörtert werden sollen. a) Reparaturkosten (RK) Bei den Reparaturkosten (kurz "RK") handelt es sich um die Kosten, die entstehen, wenn der Schaden an einem Fahrzeug beseitigt wird. b) Totalschaden (TS) Von einem Totalschaden (kurz "TS") spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz. Ein technischer Totalschaden ist immer dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug entweder völlig zerstört ist oder aber die Reparatur aus anderen Gründen tatsächlich unmöglich ist. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine Gegenüberstellung dieser Werte erfolgt in der Regel wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder übersteigen. Trotz alledem ist in diesen Fällen eine Reparatur bis zur sogenannten 130-%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes möglich, wenn der Sachverständige mit seiner Kalkulation in dieser Grenze bleibt. c) Wiederbeschaffungswert (WBW) Der Wiederbeschaffungswert (kurz "WBW") eines Fahrzeugs ist der Betrag, der für ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse in der jeweiligen Region zu zahlen gewesen wäre. Manchmal wird der WBW auch als "Fahrzeugwert" bezeichnet. d) Restwert (RW) Der Restwert (kurz "RW") eines total beschädigtes Fahrzeugs ist der Betrag, der unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse in der jeweiligen Region beim Verkauf erzielt werden kann. e) Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) Der Wiederbeschaffungsaufwand (kurz "WBA") ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich Restwert (RW). Manchmal wird der WBA auch als "Wiederbeschaffungskosten" (kurz "WBK") bezeichnet. f) Integritätsinteresse des Geschädigten Hier möchte der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und dessen konkreten Zusammensetzung weiternutzen. Dies ist in den Totalschadenfällen problematisch. Dieser Kontextbaum zeigt die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Weiternutzung trotz Totalschadens auf. g) Fiktive Reparaturkosten (FRK) Der Begriff fiktive Reparaturkosten (kurz "FRK") wird dabei in der Weise verstanden, dass die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einer Fachwerkstätte unabhängig von jeglicher Restitution der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden dürfen (Huber, NZV 2004, 105, 106). Nicht selten möchte der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern in Eigenregie reparieren oder sich den erforderlichen Geldbetrag für die Reparatur auszahlen lassen. Dieser Kontextbaum zeigt die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen "fiktive Abrechnung". h) Minderwert (MW) Der Minderwert (kurz "MW") ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs in der Regel einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Manchmal wird der Minderwert auch als "Wertminderung" oder "merkantiler Minderwert" bezeichnet. Der zu prüfenden Ausgangsfall könnten wie folgt lauten: In Anlehnung an einer Entscheidung des Landgerichts Stade vom 06.10.2008, Az. 1 S 55/07, verlangt der Kläger K von dem Haftpflichtversicherer H die Zahlung der (restlichen) Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers H zu 100 % verschuldet hat. Die Reparaturkosten betrugen 2.650,-- EUR, der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges des K lautete lt. Sachverständigengutachten (ebenfalls exakt) 2.650,-- EUR und die prognostizierten Reparaturkosten legte er mit 4.228,33 EUR fest. 130 % des angegebenen Wiederbeschaffungswertes von 2.650,-- EUR betragen 3.445,-- EUR. Kann K vom H Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.650,-- EUR verlangen? | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke ] |
Vertragsrecht: Primäranspruch entstanden? | pbgb | |||
Eine Person, die mit einer anderen etwas Verbind- liches vereinbaren will, muss mit der anderen Person einen Vertrag schließen. Verträge (sogenannte Rechtsgeschäfte) kommen durch mindestens zwei wirksame, übereinstimmende, verbindliche Erklärungen der Vertragspartner zustande. Das Ziel der juristischen Fallbearbeitung ist nun die Prüfung, inwieweit diese Voraussetzungen (zunächst im Allgemeinen) erfüllt sind. Das Prüfungsergebnis ist unter Berücksichti- gung der aktuellen Sach- und Rechtslage darzustellen. Dazu wird es zunächst erforderlich sein, den Sachverhalt umfas- send zu ermitteln. Sodann sind "passende" Anspruchsgrund- lagen (aus Sicht des Anspruchsstellers) bzw. Einreden (aus Sicht des Anspruchsgegners zu finden. Da schon allein das Bürgerliche Gesetzgebuch (BGB) dafür eine Fülle von Normen zur Verfügung stellt, ist es meistens sinnvoll, eine struk- turelle Vorabprüfung vorzunehmen. Mit dem Kontextbaum "Pbgb" (Vertragsrecht: Primäranspruch entstanden?) können Sie nun interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen (dogmatische Vorabprüfung) für das Zustandekommen irgendeines wirksamen zivilrechtlichen Vertrages vorliegen. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: Kann der Verkäufer V vom Käufer K die Bezahlung von 1.000,-- EUR verlangen? | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Verwaltungsakt: Vorliegen eines solchen? | va | |||
Mit dem Unterkontextbaum "Va" (Verwaltungsakt: Vorliegen eines solchen?) können Sie interaktiv und denk- logisch umfangreich prüfen, ob es sich bei der behördlichen Verfügung um einen Verwaltungsakt handelt. Dieser Unterkontextbaum wird im Rahmen der Prüfung insbesondere von dem Kontextbaum "Wurva" - Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes - benötigt. Ob es sich bei der Maßnahme der Behörde um einen Verwal- tungsakt handelt oder nicht, ist für die Beurteilung eines verwaltungsrechtlichen Falles von elementarer Bedeutung. Eine Begründung dafür liefern die Funktionen des Verwal- tungsaktes: - Materiellrechtlich dient der Verwaltungsakt als Mittel zur zweckmäßigen Durchsetzung der Gesetze (= Gesetzesvollzug). - Verfahrensrechtlich ist der Verwaltungsakt Ziel und Ab- schluss eines Verwaltungsverfahrens. - Prozessrechtlich bietet der Verwaltungsakt spezifische Rechtsschutzmöglichkeiten, insbes. den Widerspruch gem. § 68 VwGO, die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO, den vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 VwGO. - Vollstreckungsrechtlich kommt dem Verwaltungsakt eine Titelfunktion nach den einschlägigen Verwaltungsvoll- streckungsvorschriften zu. | ||||
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Verwaltungsakt: wirksam und rechtmäßig? | wurva | |||
Mit dem Kontextbaum "Wurva" (Verwaltungsakt: wirksam und rechtmäßig?) können Sie interaktiv und denklogisch umfangreich prüfen, ob der von der Behörde erlassene Verwaltungsakt in den wesentlichen Grundzügen wirksam und rechtmäßig ist. Es werden allgemeine formelle und materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen mit ausführlichen Hilfetexten abgeprüft. | ||||
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Vorläufige Festnahme durch jedermann zulässig? | festj | |||
Mit dem Kontextbaum "Festj" (Vorläufige Festnahme durch jedermann zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme durch "jedermann" gem. § 127 Abs. 1 StPO bestehen, um die Flucht eines einer Straftat Verdächtigen (Beschuldigten) zu verhindern. Der Begriff "Jedermann" ist tatsächlich wörtlich zu nehmen. Die Vorschrift gestattet nämlich beim Vorliegen deren Voraussetzungen auch Privatpersonen, durch vorläufige Festnahmen die Strafverfolgung zu sichern. | ||||
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Vorläufige Festnahme für Erlass e. Haftbefehls zulässig? | festh | |||
Mit dem Kontextbaum "Festh" (Vorläufige Festnahme für Erlass eines Haftbefehls zulässig?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme zwecks Beantragung eines Haftbefehles gem. § 127 Abs. 2 StPO vorliegen, um die Flucht eines einer Straftat Verdächtigen (Beschuldigten) zu verhindern. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Vorläufige Festnahme für Hauptverhandlungshaft möglich? | festhv | |||
Mit dem Kontextbaum "Festhv" (Vorläufige Festnahme für Hauptverhandlungshaft möglich?) können Sie interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b Abs. 1 StPO vorliegen, um die Flucht eines einer Straftat Verdächtigen (Beschuldigten) zu verhindern. Die Hauptverhandlungshaft gem. § 127 b Abs. 1 StPO ist im Jahre 1997 in die Strafprozessordnung eingeführt worden, um "reisende Straftäter", Wohnungslose, Ausländer, also insge- samt Personen, bei denen entweder aus sozialen Gründen oder aus Gründen, die in ihrer Persönlichkeit liegen, zu befürch- ten ist, dass sie einer beschleunigt anberaumten Hauptver- handlung fernbleiben würden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl. 1997, § 127 b, Rdnr. 1 m.w.N.; vgl. ders. a.a.O., Rdnr. 2 m.w.N. zu den Bedenken dieser Neuregelung). | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Vorläufige Festnahme wegen Störungen zulässig? | festst | |||
Mit dem Kontextbaum "Festst" (-Vorläufige Festnahme wegen Störungen zulässig?) können Sie interaktiv und denklo- gisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme zwecks Durchsetzung eines sog. straf- prozessualen Platzverweises gem. § 164 StPO vorliegen, um weitere Störungen von Amtshandlungen zu verhindern. Wichtiger Hinweis: Diesen Kontextbaum können auch Gäste, die sich nicht bei Justitia21 angemeldet haben, laden und abprüfen. | ||||
[Autor: (C) 2018 by Dr. jur. André Helmke] |
Willenserklärung: Voraussetzungen erfüllt? | vwe | |||
Der Begriff Willenserklärung wird in den §§ 116 ff. BGB nicht definiert. Vielmehr wird dessen Verständnis vorausgesetzt. Hinsichtlich einzelner Fragen bestehen in der Rechtswissenschaft aber auch heute noch unterschiedliche Ansichten (insbes. zum Vertragschluss bei sogeannten E-Commerce-Geschäften wie z. B. über ebay). Mit dem Kontextbaum "Vwe" (Willenserklärung: Voraussetzungen erfüllt?) können Sie nun interaktiv und denklogisch prüfen, ob die wesentlichen Voraussetzungen für eine abgegebene Willenserkärung vorliegen. Der zu prüfende Ausgangsfall könnte wie folgt lauten: A winkt bei einer Versteigerung seinem Freund F zu, nicht- wissend, dass dies als Höhergebot aufgefasst wird. | ||||
[Autor: (C) 2015 by RA Dr. André Helmke] |
Anmerkung: | Justitia21 verwaltet als Expertensystem derzeit ca. 1268 Schreibmaschinenseiten (bei 1600 Zeichen pro DIN-A4-Seite im Durchschnitt) strukturierte Informationen! |